Altölentsorgungskosten Musterklauseln

Altölentsorgungskosten. 32.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers (wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden) für den Fall, dass er von einem Altölentsorgungsunternehmen (Sammler) für die erhöhten Kosten einer Entsorgung von Altöl als Sondermüll in Anspruch genommen wird, wenn die Ladung des Ent- sorgungs-/Sammlerfahrzeuges durch vom Versicherungsnehmer gelie- fertes Altöl so kontaminiert wurde, dass die Wiederaufbereitung des Altöls gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG) oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen unzulässig wird. 32.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall. 32.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche 32.4 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungs- summe für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 EUR, begrenzt auf 32.5 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Altölentsorgungskosten. Nachbarrechtliche Ansprüche (§ 906 BGB analog, § 1004 BGB, § 14 BImSchG) X.
Altölentsorgungskosten. (sofern in der Pauschaldeklaration genannt)
Altölentsorgungskosten. A1-6.48.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versiche- rungsnehmers für den Fall, dass er von einem Altölent- sorgungsunternehmen (Sammler) für die erhöhten Kosten einer Entsorgung von Altöl als Sondermüll in Anspruch ge- nommen wird, wenn die Ladung des Entsorgungs-/ Samm- lerfahrzeugs durch vom Versicherungsnehmer geliefertes Altöl so kontaminiert wurde, dass die Wie-deraufbereitung des Altöls gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG) oder vergleichbarer ausländischer Bestimmun- gen unzulässig wird. A1-6.48.2 Ersetzt werden ausschließlich die aufgrund gesetzlicher Vorschriften entstandenen Mehrkosten für die Entsorgung des gesamten Inhalts des Transportfahrzeugs als Sonder- müll. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Altölentsorgungskosten. 7.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für den Fall, dass er von einem Altölentsorgungsunternehmen (Sammler) für die erhöhten Kosten einer Ent- sorgung von Altöl als Sondermüll in Anspruch genommen wird, wenn die Ladung des Entsor- gungs-/Sammlerfahrzeugs durch vom Versiche- rungsnehmer geliefertes Altöl so kontaminiert wurde, dass die Wiederaufbereitung des Altöls gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG) oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen unzulässig wird. 7.2 Ersetzt werden ausschließlich die aufgrund gesetzlicher Vorschriften entstandenen Mehr- kosten für die Entsorgung des gesamten Inhalts des Transportfahrzeugs als Sondermüll. Vermö- gensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Altölentsorgungskosten. 19.1 Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers (wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden) für den Fall, dass er von einem Altölentsorgungsunternehmen (Sammler) für die erhöhten Kosten einer Entsorgung von Altöl als Sondermüll in Anspruch genommen wird, wenn die Ladung des Ent- sorgungs-/Sammlerfahrzeuges durch vom Versicherungsnehmer gelie- fertes Altöl so kontaminiert wurde, dass die Wiederaufbereitung des Altöls gemäß Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW/AbfG) oder vergleichbarer ausländischer Bestimmungen unzulässig wird. 19.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Folgeschäden, wie z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall. 19.3 Ausgeschlossen sind Ansprüche 19.4 Die Höchstersatzleistung beträgt innerhalb der Versicherungs- summe für Sachschäden je Versicherungsfall 50.000 EUR, begrenzt auf 19.5 Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.

Related to Altölentsorgungskosten

  • Bergungskosten 2.7.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person hat einen unter den Versicherungsvertrag fal- lenden Unfall erlitten. 2.7.2 Höhe der Leistung: 2.7.2.1 Wir leisten insgesamt bis zur Höhe der vereinbarten und im Vertrag festgelegten Versicherungssumme die entstandenen not- wendigen Kosten für • Such-, Rettungs- oder Bergungseinsätze von öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich organisierten Rettungsdiensten, soweit hierfür üblicherweise Gebühren berechnet werden. Hat die versicherte Person für Kosten einzustehen, obwohl sie kei- nen Unfall erlitten hatte, ein solcher aber unmittelbar drohte oder nach den konkreten Umständen zu vermuten war, sind wir eben- falls ersatzpflichtig. • den Transport des Verletzten in das nächste Krankenhaus oder zu einer Spezialklinik, soweit medizinisch notwendig und ärztlich angeordnet. • den Mehraufwand bei der Rückkehr des Verletzten zu seinem ständigen Wohnsitz, soweit die Mehrkosten auf ärztliche Anord- nungen zurückgehen oder nach der Verletzungsart unvermeidbar waren. • die Überführung zum letzten ständigen Wohnsitz im Todesfall. 7002021182 2.7.2.2 Soweit ein anderer Ersatzpflichtiger eintritt, kann der Erstat- tungsanspruch gegen uns nur wegen der restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bestreitet ein anderer Ersatzpflichtiger seine Leistungspflicht, können Sie sich unmittelbar an uns halten. 2.7.2.3 Bestehen für die versicherte Person bei uns mehrere Unfallver- sicherungen, können mitversicherte Bergungskosten nur aus einem dieser Verträge verlangt werden.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Wiederherstellungskosten Im Schadenfall wird zwischen Teilschaden und Totalschaden unterschieden. Ein Teilschaden liegt vor, wenn die Wiederherstellungskosten zuzüglich des Wertes des Altmaterials nicht höher sind als der Neuwert der versicherten Sache. Sind die Wiederherstellungskosten höher, so liegt ein Totalschaden vor. Der Zeitwert ergibt sich aus dem Neuwert durch einen Abzug insbesondere für Alter, Abnutzung und technischen Zustand. Versicherte Sachen, die in verschiedenen Positionen bezeichnet sind, gelten auch dann nicht als einheitliche Sache, wenn sie wirtschaftlich zusammen gehören. Werden versicherte Sachen in einer Sammelposition aufgeführt, so gelten sie nicht als einheitliche Sache, sofern diese eigenständig verwendet werden können.

  • Verwendungszweck Derivative Instrumente dürfen als Teil der Anlagestrategie bis zu 34 % des Fondsvermögens (berechnet auf Basis der aktuellen Marktpreise) und zur Absicherung eingesetzt werden. Dadurch kann sich das Verlustri- siko bezogen auf im Fonds befindliche Vermögenswerte zumindest zeitweise erhöhen. Der Einsatz derivativer Instrumente zur Absicherung/Ertragssicherung bedeutet, dass der Einsatz derivativer Instrumente zur Reduzierung von bestimmten Risiken des Fonds erfolgt (z.B. Marktrisiko), taktischer Natur ist und somit eher kurzfristig erfolgt. Der Einsatz derivativer Instrumente als Teil der Anlagestrategie bedeutet, dass derivative Instrumente auch als Ersatz für die direkte Veranlagung in Vermögensgegenstände sowie insbesondere mit dem Ziel der Er- tragssteigerung eingesetzt werden können. Der Einsatz derivativer Instrumente zur permanenten Absicherung bedeutet, dass versucht wird, bestimmte Risiken (z.B. Währungsrisiko) durch den Einsatz derivativer Instrumente zur Gänze auszuschalten (langfris- tige und dauerhafte Absicherung).

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Kundenkennungen Für das Verfahren hat der Kunde die ihm mitgeteilte IBAN1 und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschafts- raums2 zusätzlich den BIC3 der Bank als seine Kundenkennung gegenüber dem Zahlungsempfänger zu verwenden, da die Bank berechtigt ist, die Zahlung aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift ausschließlich auf der Grundlage der ihr übermittelten Kundenkennung auszuführen. Die Bank und die weiteren beteiligten Stellen führen die Zahlung an den Zahlungsempfänger anhand der im Lastschriftdatensatz vom Zahlungsempfänger als dessen Kundenkennung angegebenen IBAN und bei grenzüberschreitenden Zahlungen außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums zusätzlich angegebe- nen BIC des Zahlungsempfängers aus.

  • Trennungskontrolle Maßnahmen, die gewährleisten, dass zu unterschiedlichen Zwecken erhobene Daten getrennt verarbeitet werden können. Dieses kann beispielsweise durch logische und physikalische Trennung der Daten gewährleistet werden.