Anbieter. 1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zuge- lassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertrag - lich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen. 2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder so- weit der Auftraggeber dies zulässt. 3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt. 4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar- staaten abschliessen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen, Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen, Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen
Anbieter. 1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zuge- lassen Ange- bot zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertrag - lich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet verpflich- tet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen VerpflichtungenVer- pflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren ge- währen oder so- weit soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar- staaten Nachbarstaaten abschliessen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Anbieter. 1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zuge- lassen zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertrag - lich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder so- weit soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar- staaten Nachbarstaaten abschliessen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen, Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Anbieter. 1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zuge- lassen sowie zugelassen so- wie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertrag - lich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder so- weit soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung Gewäh- rung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar- staaten abschliessenNachbarstaaten ab- schliessen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Anbieter. 1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zuge- lassen zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertrag - lich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder so- weit soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar- staaten Nach- barstaaten abschliessen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Anbieter. 1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zuge- lassen zu- gelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertrag - lich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder so- weit soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar- staaten abschliessen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Anbieter. 1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zuge- lassen zugelas- sen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertrag - lich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig gegensei- tig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder so- weit soweit der Auftraggeber Auf- traggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführtnach- geführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar- staaten Nachbarstaa- ten abschliessen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen
Anbieter. 1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zuge- lassen zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertrag - lich vertraglich zur Gewährung Ge- währung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen ein- gegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder so- weit soweit der Auftraggeber Auftrag- geber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung Ge- währung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar- staaten Nachbarstaaten abschliessen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Anbieter. 1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zuge- lassen zugelassen sowie Anbieter An- bieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertrag - lich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts Markt- zutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen VerpflichtungenVerpflichtun- gen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot An- gebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder so- weit soweit der Auftraggeber dies zulässtzu- lässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar- staaten abschliessenNachbarstaaten abschlies- sen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Anbieter. 1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zuge- lassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertrag - lich ver- traglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder so- weit soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar- staaten abschliessen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Anbieter. 1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zuge- lassen zugelas- sen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertrag - lich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig gegensei- tig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten Staa- ten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder so- weit soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführtnach- geführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar- staaten Nachbarstaaten abschliessen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen, Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Anbieter. 1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zuge- lassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertrag - vertrag- lich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten Staa- ten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder so- weit soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar- staaten Nachbarstaa- ten abschliessen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb), Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Anbieter. 1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zuge- lassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertrag - vertrag- lich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder so- weit soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar- staaten abschliessen.
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Anbieter. 1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zuge- lassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertrag - vertrag- lich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder so- weit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar- staaten abschliessen.
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Anbieter. 1 Nach diesem Gesetz / dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zuge- lassen zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertrag - lich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder so- weit soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar- staaten Nachbarstaaten abschliessen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Anbieter. 1 Nach diesem Gesetz / dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zuge- lassen zu‐ gelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertrag - lich vertraglich zur Gewährung Ge‐ währung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen eingegan‐ genen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot Ange‐ bot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder so- weit soweit der Auftraggeber dies zulässtzu‐ lässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar- staaten abschliessenNachbarstaaten abschlies‐ sen.
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Samples: Bundesgesetz Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Böb)
Anbieter. 1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zuge- lassen zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertrag - lich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen VerpflichtungenVerpflichtun- gen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren gewäh- ren oder so- weit soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar- staaten Nachbarstaaten abschliessen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Anbieter. 1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zuge- lassen zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertrag - lich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder so- weit soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch perio- disch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar- staaten Nach- barstaaten abschliessen.
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Samples: Interkantonale Vereinbarung Über Das Öffentliche Beschaffungswesen (Ivöb)
Anbieter. 1 Nach dieser Vereinbarung sind Anbieter aus der Schweiz zum Angebot zuge- lassen zugelassen sowie Anbieter aus Staaten, denen gegenüber die Schweiz sich vertrag - lich vertraglich zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet verpflich- tet hat, Letzteres im Rahmen der gegenseitig eingegangenen Verpflichtungen.
2 Ausserhalb des Staatsvertragsbereichs werden ausländische Anbieter aus Staaten zum Angebot zugelassenzuge- lassen, soweit diese Gegenrecht gewähren oder so- weit soweit der Auftraggeber dies zulässt.
3 Der Bundesrat führt eine Liste der Staaten, die sich gegenüber der Schweiz zur Gewährung des Marktzutritts verpflichtet haben. Die Liste wird periodisch nachgeführt.
4 Die Kantone können Vereinbarungen mit den Grenzregionen und Nachbar- staaten Nachbarstaaten abschliessen.
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