Anbieterwechsel. 23.1 COM-IN stellt bei einem Anbieterwechsel sicher, dass die Leistung des abgeben- den Unternehmens gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vor- liegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. Bei einem Anbieterwechsel stellen COM-IN und das abgebende Unternehmen sicher, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt. Sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Ruf- nummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch. 23.2 COM-IN weist darauf hin, dass die Entgeltzahlung bis zum erfolgten Anbieter- wechsel gegenüber dem abgebenden Unternehmen sich nach dem ursprünglich mit diesem vereinbarten Vertrag richtet. Anschlussentgelte reduzieren sich nach dem Vertragsende um 50 Prozent, es sei denn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung des Anbieterwechsels zu vertreten hat. 23.3 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels. 23.4 Der Kunde kann im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem be- stimmten Standort und im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (Portierung). Dies gilt jedoch nur in- nerhalb der Nummernräume oder Nummernteilräume, die für den Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Tele- fondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig. 23.5 Im Falle der Rufnummernübertragung erfolgt die technische Aktivierung der Ruf- nummer spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anbieterwechsel. 23.1 COM-IN SWK stellt bei einem Anbieterwechsel sicher, dass die Leistung des abgeben- den abgebenden Unternehmens gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vor- liegenAnbieterwech- sel vorliegen, es sei denn, denn der Kunde verlangt dies. Bei einem Anbieterwechsel stellen COM-IN SWK und das abgebende Unternehmen Unter- nehmen sicher, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt. Sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Ruf- nummernmitnahme Rufnummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden aufneh- menden Anbieter durch.
23.2 COM-IN SWK weist darauf hin, dass die Entgeltzahlung bis zum erfolgten Anbieter- wechsel Anbieterwechsel gegenüber dem abgebenden Unternehmen sich nach dem ursprünglich mit diesem vereinbarten ver- einbarten Vertrag richtet. Anschlussentgelte reduzieren sich nach dem Vertragsende um 50 Prozent, es sei denn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung des Anbieterwechsels zu vertreten hat.
23.3 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.
23.4 Der Kunde kann im Fall geografisch gebundener Rufnummern Rufnum- mern an einem be- stimmten bestimmten Standort und im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (Portierung). Dies gilt jedoch nur in- nerhalb innerhalb der Nummernräume oder Nummernteilräume, die für den Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Tele- fondienste Telefondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.
23.5 Im Falle der Rufnummernübertragung erfolgt die technische techni- sche Aktivierung der Ruf- nummer Rufnummer spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages.
23.6 Die Kosten der Rufnummernübertragung richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste der SWK.
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Samples: Telecommunications Services Agreement, Telecommunications
Anbieterwechsel. 23.1 COM-IN stellt bei 10.1 Bei einem Anbieterwechsel sicher, dass darf die Leistung des abgeben- den Unternehmens gegenüber dem Kunden abgebenden Anbieters nicht unterbrochen wirdwer- den, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen Vo- raussetzungen für einen Anbieterwechsel vor- liegenvorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. Bei einem Anbieterwechsel stellen COM-IN und das abgebende Unternehmen sicher, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt. Sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Ruf- nummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch.
23.2 COM-IN weist darauf hin, dass die Entgeltzahlung bis zum erfolgten Anbieter- wechsel gegenüber dem abgebenden Unternehmen sich nach dem ursprünglich mit diesem vereinbarten Vertrag richtet. Anschlussentgelte reduzieren sich nach dem Vertragsende um 50 Prozent, es sei denn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung des Anbieterwechsels zu vertreten hat.
23.3 10.2 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgeltzahlung entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss Ab- schluss des Anbieterwechsels. Die Aktivierung des Dienstes beim aufnehmenden Anbieter erfolgt am mit dem Kunden ausdrücklich vereinbarten Tag un- verzüglich. Der Dienst des Kunden darf dabei nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein.
23.4 Der 10.3 Wird der Dienst des Kunden länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde kann im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem be- stimmten Standort und im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (Portierung). Dies gilt jedoch nur in- nerhalb vom abge- benden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag eine Entschädigung von 10 Euro oder 20 Prozent der Nummernräume oder Nummernteilräumever- traglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlan- gen, je nachdem, welcher Betrag höher ist, es sei denn, der Kunde hat die für den Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Tele- fondienste an festen Standorten Verlängerung der Unterbre- chung zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässigvertreten.
23.5 Im Falle 10.4 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder In- stallationstermin vom Anbieter versäumt, kann der Rufnummernübertragung erfolgt die technische Aktivierung Kunde für jeden versäumten Termin eine Entschädi- gung von 10 Euro oder 20 Prozent der Ruf- nummer spätestens innerhalb vertraglich vereinbarten Monatsentgelten bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des folgenden ArbeitstagesTer- mins zu vertreten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen
Anbieterwechsel. 23.1 COM-IN 5.1 Der sog. Anbieterwechsel ist insbesondere in § 46 TKG geregelt. Ein solcher Wechsel liegt vor, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer (Kunde) und dem bisherigen Telekommunikationsanbieter („abgebender Anbieter“) beendet ist und auf Wunsch des Kunden die Rufnummer (vgl. zur Portierung oben) und der Anschluss im Netz des neuen Telekommunikationsanbieters (aufnehmender Anbieter) erreichbar gemacht werden (nachfolgend „Anbieterwechsel“). SWS ist gesetzlich verpflichtet einen solchen Anbieterwechsel nach den Regelungen des § 46 TKG durchzuführen.
5.2 Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. Dieses Entgelt ist basierend auf diesen Kosten für den Fall, dass der Kunde von SWS wegwechselt, in der Preisliste bestimmt. Im Falle der Aufnahme des Kunden werden hierfür keine Kosten bzw. Entgelte erhoben.
5.3 SWS als abgebender Anbieter:
a) SWS stellt bei einem Anbieterwechsel als abgebender Anbieter (gemeinsam mit dem aufnehmenden Anbieter) sicher, dass die Leistung des abgeben- den Unternehmens gegenüber dem Kunden Teilnehmer (Kunden) nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vor- liegenAnbieter- wechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde Teilnehmer (Kunde) verlangt diesdieses. Bei einem Anbieterwechsel stellen COM-IN darf der Dienst des Teilnehmers nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Nach § 46 Abs. 1 S. 3 TKG gilt ab dem 01.08.2016 (Inkrafttreten dieser Bestimmung): Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 1 dieses Absatzes ent- sprechend. In Umsetzung dieser Verpflichtung wird SWS den Anbieterwechsel rückgängig machen und diesen erst dann wieder durchführen, wenn die vertraglichen und technischen Vorausset- zungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Teilneh- mer (Kunde) verlangt einen früheren Wechsel.
b) SWS hat (als abgebender Anbieter) ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung (Vertragsende) bis zum Ende der Leistungs- pflicht nach dem vorstehenden Absatz 1 Satz 1 (Leistung bis zum unterbrechungsfreien Anbieterwechsel) gegenüber dem Teilnehmer einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte um 50 Prozent reduzieren; es sei denn, das abgebende Unternehmen sicher, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt. Sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Ruf- nummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch.
23.2 COM-IN weist darauf hin, dass die Entgeltzahlung bis zum erfolgten Anbieter- wechsel gegenüber dem abgebenden Unternehmen sich nach dem ursprünglich mit diesem vereinbarten Vertrag richtet. Anschlussentgelte reduzieren sich nach dem Vertragsende um 50 Prozent, es sei denn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung Teilnehmer das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat.
23.3 . Das abgebende Unternehmen hat gegenüber dem Teilnehmer eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen. Hinweis: Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters Unternehmens auf Entgeltzahlung gegenüber dem Teilnehmer (Kunden) entsteht nach § 46 Abs. 2 S. 4 TKG nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels. Hinweis zu den Bereitstellungspreisen: Soweit der Kunde eine Flatrate vereinbart hat, sind bei dieser das Anschlussentgelt und das Verbindungsentgelt ge- sondert ausgewiesen.
23.4 Der Kunde kann im Fall geografisch gebundener Rufnummern an 5.4 SWS als aufnehmender Anbieter:
a) SWS stellt bei einem be- stimmten Standort Anbieterwechsel als aufnehmender Anbieter (gemeinsam mit dem abgebenden Anbieter) sicher, dass die Leistung gegenüber dem Teilnehmer (Kunden) nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und im Fall technischen Voraussetzungen für einen Anbie- terwechsel vorliegen, es sei denn, der Teilnehmer (Kunde) verlangt dieses. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Teilnehmers nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Nach § 46 Abs. 1 S. 3 TKG gilt ab dem 01.08.2016 (Portierung)Inkrafttreten dieser Be- stimmung): Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 1 dieses Absatzes entsprechend. Dies gilt jedoch nur in- nerhalb In Umsetzung dieser Verpflichtung wird SWS den Anbieterwechsel rückgängig machen und diesen erst dann wieder durchführen, wenn die vertraglichen und technischen Vor- aussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Nummernräume oder Nummernteilräume, die für den Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Tele- fondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässigTeilnehmer (Kunde) verlangt einen früheren Wechsel.
23.5 Im Falle b) Der Anspruch von SWS (als aufnehmender Anbieter) gegenüber dem Teilnehmer entsteht nach § 46 Abs. 2 S. 4 TKG nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels. Hinweis: Der abgebende Anbieter hat ab Beendigung der Rufnummernübertragung erfolgt vertraglich vereinbarten Leistung (Vertragsende) bis zum Ende der Leistungspflicht nach dem vorstehenden Absatz 1 Satz 1 (Leistung bis zum unterbrechungsfreien Anbieterwechsel) ge- genüber dem Teilnehmer einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Ver- tragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die technische Aktivierung vereinbarten An- schlussentgelte um 50 Prozent reduzieren; es sei denn, das abge- bendeUnternehmen weist nach, dass der Ruf- nummer spätestens innerhalb Teilnehmer das Scheitern des folgenden ArbeitstagesAnbieterwechsels zu vertreten hat. Der abgebende Anbieter hat gegen- über dem Teilnehmer eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anbieterwechsel. 23.1 COM-IN stellt bei 17.1 Ein Anbieterwechsel erfolgt unter Leitung des aufnehmenden Anbieters. Die MDCC erteilt dem Kunden vor und während des Anbieterwechsels ausreichende Informationen. Der auf- nehmende und der abgebende Anbieter sowie die Betreiber öf- fentlicher Telekommunikationsnetze sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Dies gilt auch für alle Vertragselemente von Ange- botspaketen im Sinne des § 66 Abs. 1 TKG.
17.2 Wechselt der Kunde zu einem Anbieterwechsel sicheranderen Telekommunikationsan- bieter, wird MDCC sicherstellen, dass die Leistung des abgeben- den Unternehmens gegenüber dem Kunden der MDCC nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen techni- schen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vor- liegenvorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. Der aufnehmende Anbie- ter stellt sicher, dass die Aktivierung des Telekommunikations- dienstes am mit dem Endnutzer ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich erfolgt. Bei einem Anbieterwechsel stellen COM-IN darf der Dienst des Endnutzers nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Zif- fer 17.2 Satz 2 dieser AGB entsprechend.
17.3 MDCC hat als abgebender Anbieter ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungspflicht nach Ziffer 17.2 Satz 2 dieser AGB gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Zahlung der Ver- brauchsentgelte und das abgebende Unternehmen sicherder Grundentgelte; die Höhe der Grun- dentgelte richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Ver- tragsbedingungen mit der Maßgabe, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt. Sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder sich die Ruf- nummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch.
23.2 COM-IN weist darauf hin, dass die Entgeltzahlung bis zum erfolgten Anbieter- wechsel gegenüber dem abgebenden Unternehmen sich nach dem ursprünglich mit diesem vereinbarten Vertrag richtet. Anschlussentgelte reduzieren sich nach dem Vertragsende Grundentgelte um 50 ProzentProzent reduzieren, es sei denn denn, der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung Kun- de hat das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hatvertreten. MDCC wird gegenüber dem Kunden eine taggenaue Abrechnung vor- nehmen.
23.3 Der Anspruch 17.4 Wird der Dienst des aufnehmenden Anbieters entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss Kunden bei einem Anbieterwechsel län- ger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde von der MDCC als abgebendem Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des Anbieterwechselsvertraglich vereinbarten Monatsentgel- tes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. Das Recht des Kunden, einen über die Entschädigung nach diesem Absatz hi- nausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzu- rechnen; ein solcher Schadensersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.
23.4 Der Kunde kann 17.5 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder Installationstermin im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem be- stimmten Standort und im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (Portierung)Rahmen des Anbieterwechsels von MDCC als abgebendem oder aufnehmendem Anbieter versäumt, kann der Kunde von MDCC für jeden versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatli- chem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Endnutzer hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Dies gilt jedoch nur in- nerhalb der Nummernräume oder NummernteilräumeDas Recht des Kunden, einen über die für den Telefondienst festgelegt wurdenEntschä- digung nach diesem Absatz hinausgehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt. Insbesondere Die Entschädigung ist auf einen solchen Schadensersatz anzurechnen; ein solcher Schadens- ersatz ist auf die Übertragung von Rufnummern für Tele- fondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässigEntschädigung anzurechnen.
23.5 Im Falle der Rufnummernübertragung erfolgt die technische Aktivierung der Ruf- nummer spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Anschluss Zum Internet, Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Internetanschluss
Anbieterwechsel. 23.1 COM-IN ZEAG stellt bei einem Anbieterwechsel sicher, dass die Leistung des abgeben- den abge- benden Unternehmens gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wird, bevor be- vor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vor- liegenAnbieter- wechsel vorliegen, es sei denn, denn der Kunde verlangt dies. Bei einem Anbieterwechsel Anbieter- wechsel stellen COM-IN ZEAG und das abgebende Unternehmen sicher, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt. Sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Ruf- nummernmitnahme Rufnummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch.
23.2 COM-IN ZEAG weist darauf hin, dass die Entgeltzahlung bis zum erfolgten Anbieter- wechsel gegenüber dem abgebenden Unternehmen sich nach dem ursprünglich ursprüng- lich mit diesem vereinbarten Vertrag richtet. Anschlussentgelte reduzieren sich nach dem Vertragsende bis zum Ende der Weiterversorgungspflicht um 50 Prozent, es sei denn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung des Anbieterwechsels zu vertreten hat.
23.3 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.
23.4 Der Kunde kann im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem be- stimmten Standort und im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (Portierung). Dies gilt jedoch nur in- nerhalb innerhalb der Nummernräume oder Nummernteilräume, die für den Telefondienst Tele- fondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern Rufnum- mern für Tele- fondienste Telefondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.
23.5 Im Falle der Rufnummernübertragung erfolgt die technische Aktivierung der Ruf- nummer Rufnummer spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages.
23.6 Die Kosten der Rufnummernübertragung richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste der ZEAG.
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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Nutzungsbedingungen (Agb) Für Internet Und Telefonie
Anbieterwechsel. 23.1 COM-IN 22.1 FairNetz stellt bei einem Anbieterwechsel sicher, dass die Leistung des abgeben- den abgebenden Unternehmens gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen unterbro- chen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vor- liegenvorliegen, es sei denn, denn der Kunde verlangt dies. Bei einem Anbieterwechsel stellen COM-IN FairNetz und das abgebende Unternehmen sicher, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt. Sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Ruf- nummernmitnahme Rufnum- mernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung Ver- einbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch.
23.2 COM-IN 22.2 FairNetz weist darauf hin, dass die Entgeltzahlung bis zum erfolgten Anbieter- wechsel Anbieterwechsel gegenüber dem abgebenden Unternehmen sich nach dem ursprünglich mit diesem vereinbarten Vertrag richtet. Anschlussentgelte Anschluss- entgelte reduzieren sich nach dem Vertragsende bis zum Ende der Weiterversogungspflicht um 50 Prozent, es sei denn der abgebende abgegebene Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung des Anbieterwechsels Anbie- terwechsels zu vertreten hat.
23.3 22.3 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters entsteht nicht vor erfolgreichem erfolg- reichem Abschluss des Anbieterwechsels.
23.4 22.4 Der Kunde kann im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem be- stimmten bestimmten Standort und im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (PortierungPortie- rung). Dies gilt jedoch nur in- nerhalb innerhalb der Nummernräume oder NummernteilräumeNum- mernteilräume, die für den Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere Insbeson- dere ist die Übertragung von Rufnummern für Tele- fondienste Telefondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässigunzuläs- sig.
23.5 22.5 Im Falle der Rufnummernübertragung erfolgt die technische Aktivierung Aktivie- rung der Ruf- nummer Rufnummer spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages.
22.6 Die Kosten der Rufnummernübertragung richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste der FairNetz.
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Samples: Telecommunications
Anbieterwechsel. 23.1 COM-IN 21.1 SWU TeleNet stellt bei einem Anbieterwechsel sicher, dass die Leistung des abgeben- den abgebenden Unternehmens gegenüber gegen- über dem Kunden nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vor- liegenvorliegen, es sei denn, denn der Kunde verlangt dies. Bei einem Anbieterwechsel stellen COM-IN SWU Te- leNet und das abgebende Unternehmen sicher, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt. Sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Ruf- nummernmitnahme Rufnummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch. Schlägt der Anbieterwechsel fehl, darf der Dienst des Kunden nicht länger als einen Tag unterbrochen werden und der abgebende Anbieter übernimmt die vorübergehende Weiterversorgung. Wenn SWU TeleNet als abge- bender Anbieter beteiligt ist und eine Unterbrechung des Dienstes bei fehlgeschlagenem Anbieterwechsel auf- tritt, kann der Kunde eine Entschädigung verlangen (siehe Ziff,. 14.2).
23.2 COM-IN 21.2 SWU TeleNet weist darauf hin, dass die Entgeltzahlung bis zum erfolgten Anbieter- wechsel Anbieterwechsel gegenüber dem abgebenden ab- gebenden Unternehmen sich nach dem ursprünglich mit diesem vereinbarten Vertrag richtet. Anschlussentgelte reduzieren sich nach dem Vertragsende um 50 Prozent, es sei denn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung des Anbieterwechsels zu vertreten hat.
23.3 21.3 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.
23.4 21.4 Der Kunde kann im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem be- stimmten bestimmten Standort und im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (Portierung). Dies gilt jedoch je- doch nur in- nerhalb innerhalb der Nummernräume oder Nummernteilräume, die für den Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Tele- fondienste Telefondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.
23.5 21.5 Im Falle der Rufnummernübertragung erfolgt die technische Aktivierung der Ruf- nummer Rufnummer spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages.
21.6 Die Kosten der Rufnummernübertragung richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste der SWU TeleNet.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Anbieterwechsel. 23.1 COM-IN 22.1 NetCom BW stellt bei einem Anbieterwechsel sicher, dass die Leistung des abgeben- den abgebenden Unternehmens gegenüber dem Kunden Endnutzer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vor- liegenvorliegen, es sei denn, denn der Kunde Endnutzer verlangt dies. Bei einem Anbieterwechsel stellen COM-IN und das abgebende Unternehmen sicher, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt. Sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Ruf- nummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung darf der Dienst des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durchnicht länger als ei- nen Arbeitstag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb die- ser Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend.
23.2 COM-IN 22.2 NetCom BW weist darauf hin, dass die Entgeltzahlung bis zum erfolgten Anbieter- wechsel Anbieterwechsel gegenüber dem abgebenden Unternehmen sich nach dem ursprünglich mit diesem vereinbarten Vertrag richtet. .
22.3 Anschlussentgelte reduzieren sich nach dem Vertragsende bis zum Ende der Weiterversorgungspflicht um 50 Prozent, es sei denn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung des Anbieterwechsels Anbieter- wechsels zu vertreten hat.
23.3 22.4 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters entsteht nicht vor erfolgreichem erfolgrei- chem Abschluss des Anbieterwechsels.
23.4 22.5 Der Kunde Endnutzer kann im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem be- stimmten ei- nem bestimmten Standort und im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern Ruf- nummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (Portierung). Dies gilt jedoch nur in- nerhalb innerhalb der Nummernräume oder NummernteilräumeNummernteil- räume, die für den Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Tele- fondienste Telefondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.
23.5 22.6 Im Falle der Rufnummernübertragung erfolgt die technische Aktivierung der Ruf- nummer Rufnummer am mit dem Endnutzer vereinbarten Vertrag (spätestens innerhalb des folgenden ArbeitstagesArbeitstags).
22.7 Die Kosten der Rufnummernübertragung richten sich nach der jeweils gül- tigen Preisliste der NetCom BW.
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Anbieterwechsel. 23.1 COM-IN SWOE stellt bei einem Anbieterwechsel sicher, dass die Leistung Leis- tung des abgeben- den abgebenden Unternehmens gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen techni- schen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vor- liegenvorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. Bei einem Anbieterwechsel Anbieter- wechsel stellen COM-IN SWOE und das abgebende Unternehmen sichersi- cher, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt. Sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Ruf- nummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche ver- tragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden aufnehmen- den Anbieter durch.
23.2 COM-IN SWOE weist darauf hin, dass die Entgeltzahlung bis zum erfolgten Anbieter- wechsel Anbieterwechsel gegenüber dem abgebenden Unternehmen Un- ternehmen sich nach dem ursprünglich mit diesem vereinbarten vereinbar- ten Vertrag richtet. Anschlussentgelte reduzieren sich nach dem Vertragsende bis zum Ende der Weiterversorgungs- pflicht um 50 Prozent, es sei denn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung des Anbieterwechsels Anbie- terwechsels zu vertreten hat.
23.3 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.
23.4 Der Kunde kann im Fall geografisch gebundener Rufnummern Rufnum- mern an einem be- stimmten bestimmten Standort und im Fall nicht geografisch geo- grafisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (Portierung). Dies gilt jedoch nur in- nerhalb inner- halb der Nummernräume oder Nummernteilräume, die für den Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Tele- fondienste Telefondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.
23.5 Im Falle der Rufnummernübertragung erfolgt die technische Aktivierung der Ruf- nummer Rufnummer spätestens innerhalb des folgenden folgen- den Arbeitstages.
23.6 Die Kosten der Rufnummernübertragung richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste der SWOE.
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Samples: Telecommunications
Anbieterwechsel. 23.1 COM-IN 17.3 Der sog. Anbieterwechsel ist insbesondere in § 46 TKG geregelt. Ein solcher Wechsel liegt vor, wenn das Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer (Kunde) und dem bisherigen Telekommunikationsanbieter („abgebender Anbieter“) beendet ist und auf Wunsch des Kunden die Rufnummer (vgl. zur Portierung oben) und/oder der Anschluss (im Festnetz am gleichen Standort) im Netz des neuen Telekommuni- kationsanbieters (aufnehmender Anbieter) erreichbar gemacht werden (nachfolgend „Anbieterwechsel“). Der Anbieterwechsel kommt folg- lich insbesondere für Verträge über den Teilnehmeranschluss mit den Telefondienstleistungen sowie dem über den Teilnehmeranschluss er- brachten Internetzugang in Betracht. SWS ist gesetzlich verpflichtet, einen solchen Anbieterwechsel nach den Regelungen des § 46 TKG durchzuführen. Die Durchführung kann je nach den vorhandenen technischen Bedingungen die Mitwirkung des Kunden (z.B. „Schaltungstermin vor Ort“) erfordern. Der Kunde hat die Mitwirkungspflicht, vereinbarte Maßnahmen zum vereinbarten Termin durchzuführen (z.B. Anwesenheit mit ständiger Erreichbarkeit im vereinbarten Zeitfenster vor Ort). Sollte der technische Dienstleister, der die Schaltung durchführt, angeben, dass er den Kunden zum vereinbarten Termin nicht erreicht hat, wird SWS annehmen und nach den Angaben des Dienstleisters zu beweisen versuchen, dass der Kunde die Nichtdurchführung des Anbietwechsels zu vertreten hat und damit weiterhin das (volle) vertraglich vereinbarte Entgelt für den Teilnehmeranschluss für den weiteren Leistungszeitraum geltend machen (§ 46 Abs. 2 S. 2 TKG). Die Beweislast hierfür verbleibt bei SWS. Der Kunde wird gebeten, SWS auf Nachfrage über die Gründe der Nichtschaltung zu informieren und entsprechende Nachweise zu erbringen. Dem Teilnehmer können nur die Kosten in Rechnung gestellt werden, die einmalig beim Wechsel entstehen. Dieses Entgelt ist, basierend auf den Kosten für den Fall, dass der Kunde von SWS weg wechselt, in der Preisliste bestimmt. Im Falle der Aufnahme des Kunden werden hierfür keine Kosten bzw. Entgelte erhoben
17.4 Die Bestimmungen zum Anbieterwechsel können hinsichtlich der Leistungen von SWS unter zwei Situationen bedeutsam werden. Der Kunde hat einen Anschluss bei einem anderen Tele- kommunikationsanbieter (abgebender Anbieter) und wechselt zu SWS als aufnehmenden Anbieter. Der Kunde hat seinen Anschluss bei SWS (abgebender Anbieter) und will nach Beendigung dieses Vertrages zu einem neuen Anbieter (aufnehmender Anbieter) wechseln.
17.5 SWS als abgebender Anbieter:
a) SWS stellt bei einem Anbieterwechsel als abgebender Anbieter (gemeinsam mit dem aufnehmenden Anbieter) sicher, dass die Leistung des abgeben- den Unternehmens gegenüber dem Kunden Teilnehmer (Kunden) nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vor- liegenvorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt diesTeilnehmer (Kunde) ver- langt dieses. Bei einem Anbieterwechsel stellen COM-IN darf der Dienst des Teil- nehmers nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Nach § 46 Abs. 1 S. 3 TKG gilt ab dem 01.08.2016 (Inkrafttreten dieser Bestimmung): Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 1 dieses Absatzes entsprechend. In Umsetzung dieser Verpflichtung wird SWS den Anbieterwechsel rückgängig machen und diesen erst dann wieder durchführen, wenn die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Teilnehmer (Kunde) verlangt einen früheren Wechsel.
b) SWS hat (als abgebender Anbieter) ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung (Vertragsende) bis zum Ende der Leistungs- pflicht nach dem vorstehenden Absatz 1 Satz 1 (Leistung bis zum unterbrechungsfreien Anbieterwechsel) gegenüber dem Teilnehmer einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte um 50 Prozent reduzieren; es sei denn, das abgebende Unternehmen sicher, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt. Sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Ruf- nummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch.
23.2 COM-IN weist darauf hin, dass die Entgeltzahlung bis zum erfolgten Anbieter- wechsel gegenüber dem abgebenden Unternehmen sich nach dem ursprünglich mit diesem vereinbarten Vertrag richtet. Anschlussentgelte reduzieren sich nach dem Vertragsende um 50 Prozent, es sei denn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Endnutzer die Verzögerung Teilnehmer das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat.
23.3 . Das abgebende Unternehmen hat gegenüber dem Teilnehmer eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen. Hinweis: Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf- nehmenden Unternehmens auf Entgeltzahlung gegenüber dem Teilnehmer (Kunden) entsteht nach § 46 Abs. 2 S. 4 TKG nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels.
23.4 Der c) Hinweis zu den Anschlussentgelten: Soweit der Kunde kann im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem be- stimmten Standort eine Flatrate vereinbart hat, sind bei dieser das Anschlussentgelt und im Fall das Verbin- dungsentgelt gesondert ausgewiesen. Als Anschlussentgelt zählen deshalb nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (Portierung). Dies gilt jedoch nur in- nerhalb der Nummernräume oder Nummernteilräume, die für den Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Tele- fondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässigVerbindungsentgelte.
23.5 Im Falle 17.6 SWS als aufnehmender Anbieter:
a) SWS stellt bei einem Anbieterwechsel als aufnehmender Anbieter (gemeinsam mit dem abgebenden Anbieter) sicher, dass die Leistung gegenüber dem Teilnehmer (Kunden) nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen An- bieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Rufnummernübertragung erfolgt Teilnehmer (Kunde) verlangt dieses. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Teilnehmers nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Nach § 46 Abs. 1 S. 3 TKG gilt ab dem 01.08.2016 (Inkrafttreten dieser Be- stimmung): Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 1 dieses Absatzes entsprechend. In Umsetzung dieser Verpflichtung wird SWS den Anbieter-wechsel rückgängig machen und diesen erst dann wieder durchführen, wenn die technische Aktivierung vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Ruf- nummer spätestens innerhalb Teilnehmer (Kunde) verlangt einen früheren Wechsel.
b) Der Anspruch von SWS (als aufnehmender Anbieter) gegenüber dem Teilnehmer entsteht nach § 46 Abs. 2 S. 4 TKG nicht vor erfolgreichem Abschluss des folgenden ArbeitstagesAnbieterwechsels. Hinweis: Der abgebende Anbieter hat ab Beendigung der vertraglich vereinbarten Leistung (Vertragsende) bis zum Ende der Leistungspflicht nach dem vorstehenden Absatz 1 Satz 1 (Leistung bis zum unterbrechungsfreien Anbieterwechsel) gegenüber dem Teilnehmer einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertrags- bedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschluss- entgelte um 50 Prozent reduzieren; es sei denn, das abgebende Unternehmen weist nach, dass der Teilnehmer das Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat. Der abgebende Anbieter hat gegen- über dem Teilnehmer eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen.
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