Mehrwertdienste Musterklauseln

Mehrwertdienste. Neben den Verbindungsleistungen von Vodafone kann der Kunde über den Telefondienst/die Verbin- dungsleistung hinausgehende kostenpflichtige Dienste Dritter (Mehrwertdienste) nutzen. Die Nutzung dieser Dienstleistungen von Dritten ist aber nicht Bestandteil des Telefonvertrages mit Vodafone. Im Übrigen ist eine Nutzung dieser Dienstleistungen von Dritten nur möglich, wenn und soweit zwischen den Dritten und Vodafone eine direkte oder indirekte Zusammenschaltung der Netze, in denen die Dienste der Dritten geschaltet sind, mit dem Netz von Vodafone vorliegt und eine entspre- chende vertragliche Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Dienste aus dem Netz von Vodafone zwischen den Dritten und Vodafone besteht. Werden von dem Telefonanschluss des Kunden über Sonderrufnummern Mehrwertdienste, wie Premium-Dienste (0)190x/(0)900x, Shared-Cost-Dienste (0)180x, MABEZ/Televote-Dienste (0)137x/(0)138x, neuartige Dienste (0)12x oder Auskunftsdienste 118x angewählt, stellt Vodafone auf diese gesonderte Aufforderung hin eine Verbindung zu den Mehrwertdiensten her. In diesen Fällen kommt hinsichtlich der vom Mehrwertdiensteanbieter erbrachten Leistung ein Vertrag mit dem jeweiligen Mehrwertdiensteanbieter zustande. Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Mehrwertdienste, nebst der Verbindungsleistung zu diesen Mehrwertdiensten, vom Kunden zu entrichtenden Entgelte wird nicht von Vodafone bestimmt, sondern richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste gültigen Preisliste der jeweiligen Mehrwertdiensteanbieter. Die zu entrichtenden Entgelte für die Mehrwert- dienste werden von Vodafone lediglich im Namen des Mehrwertdiensteanbieters in Rechnung gestellt. Die jeweils gültigen Preise/Taktungen für die vorbezeichneten Mehrwertdienste werden vom jeweiligen Mehrwertdiensteanbieter angegeben und sind vom Kunden dort in Erfahrung zu bringen und/oder werden bei der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen angesagt. Soweit die Bundesnetzagentur im Preisfestlegungsverfahren nach § 67 Abs. 2 TKG die Preise für die Anrufe zu bestimmten Mehrwertdiensten festlegt, gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Festlegung.
Mehrwertdienste. Neben den Leistungen von mieX kann der Kunde über die Leistung hin- ausgehende kostenpflichtige Dienste Dritter (Mehrwertdienste) nutzen. Die Nutzung dieser Leistungen von Dritten ist aber nicht Bestandteil des DSL / Telefonvertrages mit mieX. Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Mehrwertdienste, nebst der Verbindungsleistung zu diesen Mehrwertdiensten, vom Kunden zu entrich- tenden Entgelte wird nicht von mieX festgelegt, sondern vom jeweiligen Mehrwertdiensteanbieter. Die zu entrichtenden Entgelte für die Mehrwert- dienste werden von mieX lediglich im Namen des Mehrwertdiensteanbie- ters in Rechnung gestellt.
Mehrwertdienste. Der Kunde kann über SwS PL den Zugang zu Mehrwertdiensten nach § 3 Nr. 25 TKG erhalten (z.B. sog. „0900“-Nummern). Dazu wird SwS PL die Verbindungen zu den Mehrwertdiensten dem Netzbetreiber zuführen, der die Rufnummern geschaltet hat und den Dienst erbringt. Der Verbindungsaufbau ist nur möglich, wenn zwischen SwS PL und dem Netzbetreiber eine Netzzusammenschaltung und eine Fakturierungs- und Inkassovereinbarung bestehen. Verantwortlich für den Mehrwertdienst ist ausschließlich der jeweilige Anbieter. Das für den Mehr- wertdienst anfallende Entgelt stellt SwS PL dem Kunden im Namen des Mehr- wertdiensteanbieters bzw. dessen Netzbetreibers in Rechnung. Zu diesen Entgel- ten liegen SwS PL keine Informationen vor. Anfragen und Beschwerden sind durch den Kunden an die in den Rechnungsdetails aufgeführten Kontaktdaten des jeweiligen Anbieters zu richten. Da für eine vollständige Abrechnung dieser Mehrwertdienste die Übermittlung von Abrechnungsdaten durch Dritte erforderlich ist, muss sich SwS PL die Nachberechnung der bei Rechnungsversand nicht berücksichtigten Leistungen vorbehalten.
Mehrwertdienste. Neben den Leistungen von Leonet kann der Kunde über die Leistung hinausge- hende kostenpflichtige Dienste Dritter (Mehrwertdienste) nutzen. Die Nutzung dieser Leistungen von Dritten ist aber nicht Bestandteil des DSL/Telefonver- trages mit Leonet. Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Mehrwertdiens- te, nebst der Verbindungsleistung zu diesen Mehrwertdiensten, vom Kunden zu entrichtenden Entgelte wird nicht von Leonet festgelegt, sondern vom jeweiligen Mehrwertdiensteanbieter. Die zu entrichtenden Entgelte für die Mehrwertdiens- te werden von Leonet lediglich im Namen des Mehrwertdiensteanbieters in Rech- nung gestellt.
Mehrwertdienste.  Aus dem Teilnehmernetzwerk heraus kann eine Verbindung zu Mehrwertdiensten von MediConsult oder im öffentlichen Internet aufgebaut werden.  Der Zugriff auf Mehrwertdienste ist über den VPN-Router möglich. Der Zugriff setzt die Anmeldung zu diesen Mehrwertdiensten bei MediConsult mittels eines separaten Auftrages die ggf. die notwendige Installation zusätzlicher Sicherheitssoftware (z.B. Virenscanner) auf den für diese Mehrwertdienste freigeschalteten PCs voraus.
Mehrwertdienste. Der Anbieter bietet über den KV-SafeNet-Zugang hinausgehende Dienste an. Diese Mehrwertdiens- te sind durch den Teilnehmer als frei wählbare Optionen bestellbar. Bei der Nutzung von Mehrwert- diensten ist der Teilnehmer im Sinne der Sicherheit und des Datenschutzes eigenverantwortlich. Es haften weder die KV noch der Anbieter für aus der vorgenannten Absicherung resultierende Störungen der Telekommunikationsverbindungen. Darüber hinaus obliegt dem Teilnehmer im Rah- men der Absicherung die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit im Teilneh- mernetz und den angeschlossenen Rechnern. Für die parallele Nutzung von Mehrwertdiensten neben dem Zugang zum Sicheren Netz der KVen gelten die vom BSI aufgestellten Anforderun- gen für die „Sichere Anbindung von lokalen Netzen an das Internet“ (ISi-LANA, abrufbar unter xxxxx://xxx.xxx.xxxx.xx) sowie die von der KBV und der Bundesärztekammer herausgegebenen „Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpra- xis“ (abrufbar unter xxxx://xxx.xxxx.xx/xxxx.xxx?xxx=0.0.00.0000). Änderungen und Irrtümer vorbehalten // Stand: Februar 2016 Allgemeine Geschäftsbedingungen der DGN Service GmbH (Providerdienst)
Mehrwertdienste. Nach Kundenwunsch kann die Serverplattform als Portal für Serviceunternehmen und Kunden weiter ausgebaut werden. Beispiele für Mehrwertdienste sind Werbung, aktuelle Informationen des Unternehmens oder der Branche, Newsletter, Bedienungsanleitungen, Wetterdaten, Routenplaner etc.
Mehrwertdienste. Bei den sog. Mehrwertdiensten, hierzu gehören die 0190-Nummern, gibt es drei Beteiligte: Den Kunden, den Netzbetreiber und den Anbieter der Mehrwertdienstleistung. Wie die Rechtsbeziehungen der Beteiligten im einzelnen ausgestaltet sind, ist dabei umstritten. Die Gerichtsurteile, die zu diesem Problemkreis Stellung nehmen mußten, befaßten sich fast ausschließlich mit 0190-Telefonsexrufnummern. In Rechtsprechung und Literatur wurde vertreten, Vertragspartner sei hinsichtlich der gesamten Leistung das Telekommunikationsunternehmen, das nach § 278 BGB für das sittenwidrige Verhalten des Telefonsexanbieters als seines Erfüllungsgehilfen einzustehen habe (Xxxxxx Xxxxxxxx, MMR 1999, 483 (486)), teils wird unterschieden zwischen dem Telefonvertrag mit dem Telekommunikationsunternehmen und dem Telefondienstvertrag mit dem Telefonsexanbieter (OLG Celle v. 29.11.2000 - 00 X 00/00, XXXX Celle 2001, 40). Dabei wird die Annahme unterschiedlicher Xxxxxxxxxxxxxxx xxx § 0 XXX (XXX Xxxxx
Mehrwertdienste. Neben den Verbindungsleistungen von der Gesellschaft kann der Kunde über den Telefondienst die Verbindungsleistung hinausgehende kostenpflichtige Dienste Dritter (Mehrwertdienste) nutzen. Die Nutzung dieser Dienstleistungen von Dritten ist aber nicht Bestandteil des Vertrages. Die zu entrichtenden Entgelte für die Mehrwertdienste werden von der Gesellschaft lediglich im Namen des Mehrwertdiensteanbieters in Rechnung gestellt. Die jeweils gültigen Preise/Taktungen für die vorbezeichneten Mehrwertdienste werden vom jeweiligen Mehrwertdiensteanbieter angegeben und sind vom Kunden dort in Erfahrung zu bringen und/oder werden bei der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen angesagt. Soweit die Bundesnetzagentur im Preisfestlegungsverfahren nach § 67 Abs. 2 TKG die Preise für die Anrufe zu bestimmten Mehrwertdiensten festlegt, gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Festlegung.

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  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Streitbeilegung Gütliche Streitbeilegung

  • Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung a) Xxxxx nach einer Gefahrerhöhung der Versicherungsfall ein, so ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versiche- rungsnehmer seine Pflichten nach § 9.2 a) vorsätzlich verletzt hat. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Pflichten grob fahrlässig, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in dem Verhältnis zu kürzen, das der Schwere des Verschuldens des Versicherungs-nehmers entspricht. Das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. b) Nach einer Gefahrerhöhung nach § 9.2 b) und 9.2 c) ist der Versicherer für einen Versicherungsfall, der später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht vorsätzlich verletzt hat. Hat der Versicherungsnehmer seine Pflicht grob fahrlässig verletzt, so gilt § 9.5 a) Satz 2 und 3 entsprechend. Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen, wenn ihm die Gefahrerhöhung zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm die Anzeige hätte zugegangen sein müssen, bekannt war. c) Die Leistungspflicht des Versicherers bleibt bestehen,

  • RISIKOFAKTOREN Die nachstehenden Ausführungen sind allgemeiner Art und beschreiben unterschiedliche Risikofaktoren, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können. Nachstehend sind einige Risikofaktoren aufgeführt, die mit einer Anlage in die Anteile eines Fonds verbunden sein können und auf die die Anleger ausdrücklich aufmerksam gemacht werden. Angaben zu zusätzlichen spezifischen Risiken, die mit den Anteilen eines Fonds verbunden sind, sind dem jeweiligen Nachtrag zu entnehmen. Diese Aufstellung ist jedoch nicht erschöpfend und es könnte noch weitere Erwägungen geben, die bezüglich einer Anlage zu berücksichtigen sind. Anleger sollten sich an ihre eigenen Berater wenden, bevor sie eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds in Betracht ziehen. Welche Faktoren für die Anteile eines bestimmten Fonds relevant sind, wird von mehreren Kriterien abhängig sein, die miteinander in Zusammenhang stehen, darunter u. a. die Art der Anteile, (gegebenenfalls) des Basiswertes, (gegebenenfalls) der Fondsanlagen und (gegebenenfalls) der zur Koppelung der Fondsanlagen an den Basiswert eingesetzten Techniken. Eine Anlage in die Anteile eines bestimmten Fonds sollte erst nach gründlicher Abwägung all dieser Faktoren erfolgen.

  • Mietsachschäden A.6.1 Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 4.1.5.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - die gesetzliche Haftpflicht 1. aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden; 2. aus der Beschädigung von zu privaten Zwecken gemieteten Grundstücken und Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden. Mitversichert sind die mitgemieteten, außen am Gebäude angebrachten Bestandteile (z. B. Balkone, Terrassen, Markisen, Rollläden) sowie die fest mit dem dazugehörigen Grundstück verbundenen Bestandteile (z. B. Zäune, Bäume, Swimmingpools, gemauerte Grillanalagen); 3. aus der Beschädigung oder Zerstörung der Einrichtung von vorübergehend gemieteten Hotelzimmern, Ferienwohnungen und ähnlichen Unterkünften. Bei mobilen Unterkünften zählt als Einrichtung auch die fest installierte Inneneinrichtung wie z. B. Sitzgruppe, Sanitäranlagen. A.6.2 Die Leihe, Pacht und das Leasing eines der vorgenannten Objekte ist der Miete gleichgestellt. A.6.3 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen - Abnutzung, Verschleiß und übermäßiger Beanspruchung, - Glasschäden, soweit sich der Versicherungsnehmer hiergegen besonders versichern kann, - Schäden an Heizungs-, Maschinen-, Kessel- und Warmwasserbereitungsanlagen, Elektro- und Gasgeräten und alle sich daraus ergebenen Vermögensschäden. Dieser Ausschlus gilt nicht - für Schäden, die durch Brand, Explosion, Leitungswasser oder Abwasser entstanden sind; - für Haftpflichtansprüche gemäß Ziffer A.6.1.3. Nicht versichert bleiben sich daraus ergebende Vermögensschäden.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).