Mehrwertdienste Musterklauseln

Mehrwertdienste. Neben den Verbindungsleistungen von Vodafone kann der Kunde über den Telefondienst/die Verbin- dungsleistung hinausgehende kostenpflichtige Dienste Dritter (Mehrwertdienste) nutzen. Die Nutzung dieser Dienstleistungen von Dritten ist aber nicht Bestandteil des Telefonvertrages mit Vodafone. Im Übrigen ist eine Nutzung dieser Dienstleistungen von Dritten nur möglich, wenn und soweit zwischen den Dritten und Vodafone eine direkte oder indirekte Zusammenschaltung der Netze, in denen die Dienste der Dritten geschaltet sind, mit dem Netz von Vodafone vorliegt und eine entspre- chende vertragliche Vereinbarung über die Inanspruchnahme der Dienste aus dem Netz von Vodafone zwischen den Dritten und Vodafone besteht. Werden von dem Telefonanschluss des Kunden über Sonderrufnummern Mehrwertdienste, wie Premium-Dienste (0)190x/(0)900x, Shared-Cost-Dienste (0)180x, MABEZ/Televote-Dienste (0)137x/(0)138x, neuartige Dienste (0)12x oder Auskunftsdienste 118x angewählt, stellt Vodafone auf diese gesonderte Aufforderung hin eine Verbindung zu den Mehrwertdiensten her. In diesen Fällen kommt hinsichtlich der vom Mehrwertdiensteanbieter erbrachten Leistung ein Vertrag mit dem jeweiligen Mehrwertdiensteanbieter zustande. Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Mehrwertdienste, nebst der Verbindungsleistung zu diesen Mehrwertdiensten, vom Kunden zu entrichtenden Entgelte wird nicht von Vodafone bestimmt, sondern richtet sich nach der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Mehrwertdienste gültigen Preisliste der jeweiligen Mehrwertdiensteanbieter. Die zu entrichtenden Entgelte für die Mehrwert- dienste werden von Vodafone lediglich im Namen des Mehrwertdiensteanbieters in Rechnung gestellt. Die jeweils gültigen Preise/Taktungen für die vorbezeichneten Mehrwertdienste werden vom jeweiligen Mehrwertdiensteanbieter angegeben und sind vom Kunden dort in Erfahrung zu bringen und/oder werden bei der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen angesagt. Soweit die Bundesnetzagentur im Preisfestlegungsverfahren nach § 67 Abs. 2 TKG die Preise für die Anrufe zu bestimmten Mehrwertdiensten festlegt, gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Festlegung.
Mehrwertdienste. Neben den Leistungen von mieX kann der Kunde über die Leistung hin- ausgehende kostenpflichtige Dienste Dritter (Mehrwertdienste) nutzen. Die Nutzung dieser Leistungen von Dritten ist aber nicht Bestandteil des DSL / Telefonvertrages mit mieX. Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Mehrwertdienste, nebst der Verbindungsleistung zu diesen Mehrwertdiensten, vom Kunden zu entrich- tenden Entgelte wird nicht von mieX festgelegt, sondern vom jeweiligen Mehrwertdiensteanbieter. Die zu entrichtenden Entgelte für die Mehrwert- dienste werden von mieX lediglich im Namen des Mehrwertdiensteanbie- ters in Rechnung gestellt.
Mehrwertdienste. Der Kunde kann über SwS PL den Zugang zu Mehrwertdiensten nach § 3 Nr. 25 TKG erhalten (z.B. sog. „0900“-Nummern). Dazu wird SwS PL die Verbindungen zu den Mehrwertdiensten dem Netzbetreiber zuführen, der die Rufnummern geschaltet hat und den Dienst erbringt. Der Verbindungs- aufbau ist nur möglich, wenn zwischen SwS PL und dem Netzbetreiber ei- ne Netzzusammenschaltung und eine Fakturierungs- und Inkassoverein- barung bestehen. Verantwortlich für den Mehrwertdienst ist ausschließlich der jeweilige Anbieter. Das für den Mehrwertdienst anfallende Entgelt stellt SwS PL dem Kunden im Namen des Mehrwertdiensteanbieters bzw. des- sen Netzbetreibers in Rechnung. Zu diesen Entgelten liegen SwS PL keine Informationen vor. Anfragen und Beschwerden sind durch den Kunden an die in den Rechnungsdetails aufgeführten Kontaktdaten des jeweiligen An- bieters zu richten. Da für eine vollständige Abrechnung dieser Mehrwert- dienste die Übermittlung von Abrechnungsdaten durch Dritte erforderlich ist, muss sich SwS PL die Nachberechnung der bei Rechnungsversand nicht berücksichtigten Leistungen vorbehalten.
Mehrwertdienste. Nach Kundenwunsch kann die Serverplattform als Portal für Serviceunternehmen und Kunden weiter ausgebaut werden. Beispiele für Mehrwertdienste sind Werbung, aktuelle Informationen des Unternehmens oder der Branche, Newsletter, Bedienungsanleitungen, Wetterdaten, Routenplaner etc.
Mehrwertdienste. Neben den Leistungen von Leonet kann der Kunde über die Leistung hinausge- hende kostenpflichtige Dienste Dritter (Mehrwertdienste) nutzen. Die Nutzung dieser Leistungen von Dritten ist aber nicht Bestandteil des DSL/Telefonver- trages mit Leonet. Die Höhe der für die Inanspruchnahme der Mehrwertdiens- te, nebst der Verbindungsleistung zu diesen Mehrwertdiensten, vom Kunden zu entrichtenden Entgelte wird nicht von Leonet festgelegt, sondern vom jeweiligen Mehrwertdiensteanbieter. Die zu entrichtenden Entgelte für die Mehrwertdiens- te werden von Leonet lediglich im Namen des Mehrwertdiensteanbieters in Rech- nung gestellt.
Mehrwertdienste.  Aus dem Teilnehmernetzwerk heraus kann eine Verbindung zu Mehrwertdiensten von MediConsult oder im öffentlichen Internet aufgebaut werden.  Der Zugriff auf Mehrwertdienste ist über den VPN-Router möglich. Der Zugriff setzt die Anmeldung zu diesen Mehrwertdiensten bei MediConsult mittels eines separaten Auftrages die ggf. die notwendige Installation zusätzlicher Sicherheitssoftware (z.B. Virenscanner) auf den für diese Mehrwertdienste freigeschalteten PCs voraus.
Mehrwertdienste. Bei den sog. Mehrwertdiensten, hierzu gehören die 0190-Nummern, gibt es drei Beteiligte: Den Kunden, den Netzbetreiber und den Anbieter der Mehrwertdienstleistung. Wie die Rechtsbeziehungen der Beteiligten im einzelnen ausgestaltet sind, ist dabei umstritten. Die Gerichtsurteile, die zu diesem Problemkreis Stellung nehmen mußten, befaßten sich fast ausschließlich mit 0190-Telefonsexrufnummern. In Rechtsprechung und Literatur wurde vertreten, Vertragspartner sei hinsichtlich der gesamten Leistung das Telekommunikationsunternehmen, das nach § 278 BGB für das sittenwidrige Verhalten des Telefonsexanbieters als seines Erfüllungsgehilfen einzustehen habe (Xxxxxx Xxxxxxxx, MMR 1999, 483 (486)), teils wird unterschieden zwischen dem Telefonvertrag mit dem Telekommunikationsunternehmen und dem Telefondienstvertrag mit dem Telefonsexanbieter (OLG Celle v. 29.11.2000 - 00 X 00/00, XXXX Celle 2001, 40). Dabei wird die Annahme unterschiedlicher Xxxxxxxxxxxxxxx xxx § 0 XXX (XXX Xxxxx
Mehrwertdienste. Der Anbieter bietet über den KV-SafeNet-Zugang hinausgehende Dienste an. Diese Mehrwertdiens- te sind durch den Teilnehmer als frei wählbare Optionen bestellbar. Bei der Nutzung von Mehrwert- diensten ist der Teilnehmer im Sinne der Sicherheit und des Datenschutzes eigenverantwortlich. Es haften weder die KV noch der Anbieter für aus der vorgenannten Absicherung resultierende Störungen der Telekommunikationsverbindungen. Darüber hinaus obliegt dem Teilnehmer im Rah- men der Absicherung die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit im Teilneh- mernetz und den angeschlossenen Rechnern. Für die parallele Nutzung von Mehrwertdiensten neben dem Zugang zum Sicheren Netz der KVen gelten die vom BSI aufgestellten Anforderun- gen für die „Sichere Anbindung von lokalen Netzen an das Internet“ (ISi-LANA, abrufbar unter xxxxx://xxx.xxx.xxxx.xx) sowie die von der KBV und der Bundesärztekammer herausgegebenen „Empfehlungen zur ärztlichen Schweigepflicht, Datenschutz und Datenverarbeitung in der Arztpra- xis“ (abrufbar unter xxxx://xxx.xxxx.xx/xxxx.xxx?xxx=0.0.00.0000). Änderungen und Irrtümer vorbehalten // Stand: Februar 2016 Allgemeine Geschäftsbedingungen der DGN Service GmbH (Providerdienst)
Mehrwertdienste. Neben den Verbindungsleistungen von der Gesellschaft kann der Kunde über den Telefondienst die Verbindungsleistung hinausgehende kostenpflichtige Dienste Dritter (Mehrwertdienste) nutzen. Die Nutzung dieser Dienstleistungen von Dritten ist aber nicht Bestandteil des Vertrages. Die zu entrichtenden Entgelte für die Mehrwertdienste werden von der Gesellschaft lediglich im Namen des Mehrwertdiensteanbieters in Rechnung gestellt. Die jeweils gültigen Preise/Taktungen für die vorbezeichneten Mehrwertdienste werden vom jeweiligen Mehrwertdiensteanbieter angegeben und sind vom Kunden dort in Erfahrung zu bringen und/oder werden bei der Inanspruchnahme des Mehrwertdienstes gemäß den gesetzlichen Bestimmungen angesagt. Soweit die Bundesnetzagentur im Preisfestlegungsverfahren nach § 67 Abs. 2 TKG die Preise für die Anrufe zu bestimmten Mehrwertdiensten festlegt, gelten die Preise gemäß der jeweils aktuellen Festlegung.
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