Anbieterwechsel. 22.1. Im Falle des Wechsels des Kunden von YplaY zu einem anderen Anbieter von Telekommunikationsleistungen (im Folgenden „Anbieterwechsel“ genannt) wird YplaY sicherstellen, dass die vom Anbieterwechsel betroffenen Dienste gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen werden, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für den Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies. 22.2. Im Falle eines Anbieterwechsels hat YplaY für die Fortführung der vom Anbie- terwechsel betroffenen Dienste ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungs- pflicht einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte nach Vertragsende um 50 Pro- zent reduzieren, es sei denn, YplaY weist nach, dass der Kunde die Verzöge- rung des Anbieterwechsels zu vertreten hat. YplaY wird die Entgelte gemäß dieser Ziffer 22.2 gegenüber dem Kunden Tag-genau abrechnen. 22.3. Wird bei einem Anbieterwechsel ein vom Anbieterwechsel betroffener Dienst länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde von YplaY für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträ- gen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag hö- her ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. Versäumt YplaY im Rahmen des Anbieterwechsels einen vereinbarten Kun- dendienst- oder Installationstermin, kann der Kunde von YplaY für jeden ver- säumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach dieser Ziffer geschuldete Entschädigung ist Ziffer 20.2.3 Satz 4 und 5 entspre- chend anwendbar.
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Anbieterwechsel. 22.1. Im Falle 10.1 Bei einem Anbieterwechsel darf die Leistung des Wechsels des Kunden von YplaY zu einem anderen Anbieter von Telekommunikationsleistungen (im Folgenden „Anbieterwechsel“ genannt) wird YplaY sicherstellen, dass die vom Anbieterwechsel betroffenen Dienste gegenüber dem Kunden abge- benden Anbieters nicht unterbrochen werden, bevor die vertraglichen ver- traglichen und technischen Voraussetzungen für den Anbieterwechsel einen An- bieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies.
22.2. Im Falle eines Anbieterwechsels Der abgebende Anbieter hat YplaY für die Fortführung der vom Anbie- terwechsel betroffenen Dienste ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungs- pflicht seiner Leistungspflicht einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten verein- barten Anschlussentgelte nach Vertragsende (Grundgebühren) um 50 Pro- zent Prozent reduzieren, es sei denn, YplaY denn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Kunde die Verzöge- rung Verzögerung des Anbieterwechsels zu vertreten hat. YplaY wird die Entgelte gemäß dieser Ziffer 22.2 gegenüber Der abgebende Anbieter hat ab dem Vertragsende eine tag- genaue Abrechnung vorzunehmen.
10.2 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgelt- zahlung entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des An- bieterwechsels. Die Aktivierung des Dienstes beim aufneh- menden Anbieter erfolgt am mit dem Kunden Tag-genau abrechnen.
22.3ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich. Wird bei einem Anbieterwechsel ein vom Anbieterwechsel betroffener Der Dienst des Kunden darf dabei nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein.
10.3 Wird der Dienst des Kunden länger als einen Arbeits-tag unterbrochen, kann der Kunde von YplaY vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des der vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes Monatsentgelte bei Verträ- gen Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem EntgeltEntgelt ver- langen, je nachdem nachdem, welcher Betrag hö- her höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung Verlängerung der Unterbrechung zu vertreten. Versäumt YplaY im Rahmen des Anbieterwechsels einen vereinbarten Kun- dendienst- ver- treten.
10.4 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder InstallationsterminInstallations- termin vom Anbieter versäumt, kann der Kunde von YplaY für jeden ver- säumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des der vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes Monatsentgelten bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangenEntgelt verlan- gen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach dieser Ziffer geschuldete Entschädigung ist Ziffer 20.2.3 Satz 4 und 5 entspre- chend anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen
Anbieterwechsel. 22.1. Im Falle des Wechsels des Kunden von YplaY zu 22.1 AVAC stellt bei einem anderen Anbieter von Telekommunikationsleistungen (im Folgenden „Anbieterwechsel“ genannt) wird YplaY sicherstellenAnbieterwechsel sicher, dass die vom Anbieterwechsel betroffenen Dienste gegenüber Leistung des abgebenden Unternehmens gegen- über dem Kunden nicht unterbrochen werdenwird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für den einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, denn der Kunde verlangt dies. AVAC und das abgebende Un- ternehmen sorgen dafür, dass es keine Unterbre- chung des Dienstes gibt. Sie verzögern oder miss- brauchen den Wechsel oder die Rufnummernmit- nahme nicht und führen diese nicht ohne vertragli- che Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufneh- menden Anbieter durch. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Kunden nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 1 ent- sprechend. Sollte der Kunde beim bisherigen Anbie- ter eigenständig kündigen, kann AVAC nicht sicher- stellen, dass die Leistung des abgebenden Unter- nehmensgegenüber dem Kunden nicht unterbro- chen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorlie- gen.
22.2. Im Falle eines Anbieterwechsels hat YplaY für 22.2 AVAC weist darauf hin, dass die Fortführung der vom Anbie- terwechsel betroffenen Dienste ab Vertragsende Entgeltzahlung bis zum Ende der Leistungs- pflicht einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet erfolgten Anbieterwechsel gegenüber dem ab- gebenden Unternehmen sich nach den ursprünglich dem ursprüng- lich mit diesem vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte nach Vertragsende um 50 Pro- zent reduzieren, es sei denn, YplaY weist nach, dass der Kunde die Verzöge- rung des Anbieterwechsels zu vertreten hat. YplaY wird die Entgelte gemäß dieser Ziffer 22.2 gegenüber dem Kunden Tag-genau abrechnen.
22.3Vertrag richtet. Wird bei einem der Dienst des Endnutzers beim Anbieterwechsel ein vom Anbieterwechsel betroffener Dienst länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde von YplaY Endnutzer nach § 59 Abs. 4 TKG vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des der vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Ent- gelt verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Endnutzer die Verlängerung der Unterbrechung zu vertreten haben. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens in- nerhalb des auf den vereinbarten Tag folgenden Ar- beitstages, kann der Endnutzer von AVAC nach § 59 Abs. 6 TKG eine Entschädigung von 10 Euro für jeden weiteren Tag der Verzögerung verlangen. Dies gilt nur, sofern wir die Verzögerung zu vertreten ha- ben. Versäumt AVAC einen Kundendienst- oder In- stallationstermin im Rahmen des Anbieterwechsels kann der Endnutzer nach § 58 Abs. 4 S. 2 TKG eine Entschädigung von 10 Euro bzw. 20 Prozent der vertraglich vereinbarten Monatsentgelte bei Verträ- gen mit gleichbleibendem monatlichem EntgeltEntgelt verlangen. Dies gilt nicht, je nachdem welcher Betrag hö- her ist, verlangen, es sei denn, wenn der Kunde hat die Verzögerung zu vertreten. Versäumt YplaY im Rahmen des Anbieterwechsels einen vereinbarten Kun- dendienst- oder Installationstermin, kann der Kunde von YplaY für jeden ver- säumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat Endnutzer das Versäumnis des Termins zu vertretenvertreten hat.
22.3 Der Kunde kann im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (Por- tierung). Auf eine Dies gilt jedoch nur innerhalb der Num- mernräume oder Nummernteilräume, die für den Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Telefon- dienste an festen Standorten zu solchen ohne fes- ten Standort und umgekehrt unzulässig.
22.4 Im Falle der Rufnummernübertragung erfolgt die technische Aktivierung der Rufnummer spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages.
22.5 Die Kosten der Rufnummernübertragung richten sich nach dieser Ziffer geschuldete Entschädigung ist Ziffer 20.2.3 Satz 4 und 5 entspre- chend anwendbarder jeweils gültigen Preisliste der AVAC.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Telekommunikationsdienstleistungen
Anbieterwechsel. 22.1. Im Falle des Wechsels des Kunden von YplaY zu 22.1 AVAC stellt bei einem anderen Anbieter von Telekommunikationsleistungen (im Folgenden „Anbieterwechsel“ genannt) wird YplaY sicherstellenAnbieterwechsel sicher, dass die vom Anbieterwechsel betroffenen Dienste Leistung des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Kunden nicht unterbrochen werdenwird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für den einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, denn der Kunde verlangt dies. AVAC und das abgebende Unternehmen sorgen dafür, dass es keine Unterbrechung des Dienstes gibt. Sie verzögern oder missbrauchen den Wechsel oder die Rufnummernmitnahme nicht und führen diese nicht ohne vertragliche Vereinbarung des Endnutzers mit dem aufnehmenden Anbieter durch. Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Kunden nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb dieser Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend. Sollte der Kunde beim bisherigen Anbieter eigenständig kündigen, kann AVAC nicht sicherstellen, dass die Leistung des abgebenden Unternehmensgegenüber dem Kunden nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen.
22.2. Im Falle eines Anbieterwechsels hat YplaY für 22.2 AVAC weist darauf hin, dass die Fortführung der vom Anbie- terwechsel betroffenen Dienste ab Vertragsende Entgeltzahlung bis zum Ende der Leistungs- pflicht einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet erfolgten Anbieterwechsel gegenüber dem abgebenden Unternehmen sich nach den dem ursprünglich mit diesem vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte nach Vertragsende um 50 Pro- zent reduzieren, es sei denn, YplaY weist nach, dass der Kunde die Verzöge- rung des Anbieterwechsels zu vertreten hat. YplaY wird die Entgelte gemäß dieser Ziffer 22.2 gegenüber dem Kunden Tag-genau abrechnen.
22.3Vertrag richtet. Wird bei einem der Dienst des Endnutzers beim Anbieterwechsel ein vom Anbieterwechsel betroffener Dienst länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde von YplaY Endnutzer nach § 59 Abs. 4 TKG vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des der vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes Monatsentgelte bei Verträ- gen Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem EntgeltEntgelt verlangen. Dies gilt nicht, je nachdem welcher Betrag hö- her istwenn der Endnutzer die Verlängerung der Unterbrechung zu vertreten haben. Erfolgen die Mitnahme der Rufnummer und deren technische Aktivierung nicht spätestens innerhalb des auf den vereinbarten Tag folgenden Arbeitstages, kann der Endnutzer von AVAC nach § 59 Abs. 6 TKG eine Entschädigung von 10 Euro für jeden weiteren Tag der Verzögerung verlangen. Dies gilt nur, es sei denn, der Kunde hat sofern wir die Verzögerung zu vertretenvertreten haben. Versäumt YplaY AVAC einen Kundendienst- oder Installationstermin im Rahmen des Anbieterwechsels einen vereinbarten Kun- dendienst- oder Installationstermin, kann der Kunde von YplaY für jeden ver- säumten Termin Endnutzer nach § 58 Abs. 4 S. 2 TKG eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder bzw. 20 Prozent des der vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes Monatsentgelte bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem EntgeltEntgelt verlangen. Dies gilt nicht, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangen, es sei denn, wenn der Kunde hat Endnutzer das Versäumnis des Termins zu vertretenvertreten hat.
22.3 Der Kunde kann im Fall geografisch gebundener Rufnummern an einem bestimmten Standort und im Fall nicht geografisch gebundener Rufnummern an jedem Standort seine Rufnummer behalten (Portierung). Auf eine Dies gilt jedoch nur innerhalb der Nummernräume oder Nummernteilräume, die für den Telefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist die Übertragung von Rufnummern für Telefondienste an festen Standorten zu solchen ohne festen Standort und umgekehrt unzulässig.
22.4 Im Falle der Rufnummernübertragung erfolgt die technische Aktivierung der Rufnummer spätestens innerhalb des folgenden Arbeitstages.
22.5 Die Kosten der Rufnummernübertragung richten sich nach dieser Ziffer geschuldete Entschädigung ist Ziffer 20.2.3 Satz 4 und 5 entspre- chend anwendbarder jeweils gültigen Preisliste der AVAC.
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Samples: Telecommunications
Anbieterwechsel. 22.1. Im Falle 10.1 Bei einem Anbieterwechsel darf die Leistung des Wechsels des Kunden von YplaY zu einem anderen Anbieter von Telekommunikationsleistungen (im Folgenden „Anbieterwechsel“ genannt) wird YplaY sicherstellen, dass die vom Anbieterwechsel betroffenen Dienste gegenüber dem Kunden abge- benden Anbieters nicht unterbrochen werden, bevor die vertraglichen ver- traglichen und technischen Voraussetzungen für den Anbieterwechsel einen An- bieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies.
22.2. Im Falle eines Anbieterwechsels Der abgebende Anbieter hat YplaY für die Fortführung der vom Anbie- terwechsel betroffenen Dienste ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungs- pflicht seiner Leistungspflicht einen Anspruch auf EntgeltzahlungEntgeltzah- lung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten vereinbar- ten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte nach Vertragsende (Grundgebühren) um 50 Pro- zent Prozent reduzieren, es sei denn, YplaY denn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Kunde die Verzöge- rung Verzögerung des Anbieterwechsels Anbieter- wechsels zu vertreten hat. YplaY wird die Entgelte gemäß dieser Ziffer 22.2 gegenüber Der abgebende Anbieter hat ab dem Vertragsende eine taggenaue Abrechnung vorzuneh- men.
10.2 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgelt- zahlung entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des An- bieterwechsels. Die Aktivierung des Dienstes beim aufneh- menden Anbieter erfolgt am mit dem Kunden Tag-genau abrechnen.
22.3ausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich. Wird bei einem Anbieterwechsel ein vom Anbieterwechsel betroffener Der Dienst des Kunden darf dabei nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein.
10.3 Wird der Dienst des Kunden länger als einen Arbeits-tag unterbrochen, kann der Kunde von YplaY vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des der vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes Monatsentgelte bei Verträ- gen Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem EntgeltEntgelt ver- langen, je nachdem nachdem, welcher Betrag hö- her höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung Verlängerung der Unterbrechung zu vertreten. Versäumt YplaY im Rahmen des Anbieterwechsels einen vereinbarten Kun- dendienst- ver- treten.
10.4 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder InstallationsterminInstallations- termin vom Anbieter versäumt, kann der Kunde von YplaY für jeden ver- säumten Termin eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des der vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes Monatsentgelten bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, verlangenEntgelt verlan- gen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins zu vertreten. Auf eine nach dieser Ziffer geschuldete Entschädigung ist Ziffer 20.2.3 Satz 4 und 5 entspre- chend anwendbar.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Mobilfunkdienstleistungen
Anbieterwechsel. 22.1. Im Falle 9.1 Bei einem Anbieterwechsel darf die Leistung des Wechsels des Kunden von YplaY zu einem anderen Anbieter von Telekommunikationsleistungen (im Folgenden „Anbieterwechsel“ genannt) wird YplaY sicherstellen, dass die vom Anbieterwechsel betroffenen Dienste gegenüber dem Kunden abgebenden Anbieters nicht unterbrochen werdenwer- den, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen Vo- raussetzungen für den einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Kunde verlangt dies.
22.2. Im Falle eines Anbieterwechsels Der abgebende Anbieter hat YplaY für die Fortführung der vom Anbie- terwechsel betroffenen Dienste ab Vertragsende bis zum Ende der Leistungs- pflicht seiner Leistungspflicht einen Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich die vereinbarten Anschlussentgelte nach Vertragsende Anschluss- entgelte (Grundgebühren) um 50 Pro- zent reduzierenProzent reduzie- ren, es sei denn, YplaY denn der abgebende Anbieter weist nach, dass der Kunde die Verzöge- rung Verzögerung des Anbieterwechsels Anbieterwech- sels zu vertreten hat. YplaY wird die Entgelte gemäß dieser Ziffer 22.2 gegenüber Der abgebende Anbieter hat ab dem Vertragsende eine taggenaue Abrechnung vorzunehmen.
9.2 Der Anspruch des aufnehmenden Anbieters auf Entgeltzahlung entsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des Anbieterwechsels. Die Aktivierung des Dienstes beim aufnehmenden Anbieter erfolgt am mit dem Kunden Tag-genau abrechnenausdrücklich vereinbarten Tag unverzüglich. Der Dienst des Kunden darf dabei nicht länger als einen Arbeitstag unterbrochen sein.
22.3. 9.3 Wird bei einem Anbieterwechsel ein vom Anbieterwechsel betroffener der Dienst des Kunden länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Kunde von YplaY vom abge- benden Anbieter für jeden weiteren Arbeitstag der Unterbrechung eine Entschädigung in Höhe von 10 Euro oder 20 Prozent des vertraglich der ver- traglich vereinbarten Monatsentgeltes Monatsentgelte bei Verträ- gen Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem EntgeltEntgelt verlan- gen, je nachdem nachdem, welcher Betrag hö- her höher ist, verlangen, es sei denn, der Kunde hat die Verzögerung Verlängerung der Unterbre- chung zu vertreten. Versäumt YplaY im Rahmen des Anbieterwechsels einen vereinbarten Kun- dendienst- vertreten.
9.4 Wird ein vereinbarter Kundendienst- oder InstallationsterminIn- stallationstermin vom Anbieter versäumt, kann der Kunde von YplaY für jeden ver- säumten versäumten Termin eine Entschädigung in Höhe Entschädi- gung von 10 Euro oder 20 Prozent des der vertraglich vereinbarten Monatsentgeltes Monatsentgelten bei Verträgen mit gleichbleibendem monatlichem Entgelt, je nachdem welcher Betrag höher ist, Entgelt verlangen, es sei denn, der Kunde hat das Versäumnis des Termins Ter- mins zu vertretenvertreten.
9.5 Das Recht des Verbrauchers, einen über die Entschädigung nach den Ziffern 9.3 und 9.4 hinaus- gehenden Schadensersatz zu verlangen, bleibt un- berührt. Auf eine nach dieser Ziffer geschuldete Die Entschädigung ist Ziffer 20.2.3 Satz 4 und 5 entspre- chend anwendbarauf einen solchen Schadensersatz anzurechnen, ein solcher Scha- densersatz ist auf die Entschädigung anzurechnen.
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