Anhänger Musterklauseln

Anhänger. Jedes Fahrzeug, das als Anhänger ausgerüstet und dazu bestimmt ist, von einem anderen Fahrzeug gezogen zu werden.
Anhänger. Am versicherten Motorfahrzeug mitgeführte Anhänger sind ebenfalls mitversichert. Dies gilt auch, wenn nur der Anhä- nger von der Panne betroffen ist.
Anhänger. Anhänger sind alle als Anhänger zugelassenen Fahrzeuge. Versicherbar sind privat genutzte Anhänger.
Anhänger. 2.1. Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen des Pktes. 2.2. nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahrzeug zusammenhängen. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer und derjenige, der mit Willen des Eigentümers den Anhänger verwendet. 2.2. Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versicherungsfälle, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zugfahrzeug zusammenhängen und zwar 2.2.1. hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omnibusanhängers; 2.2.2. hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt; In diesen Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert. 2.2.3. bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges führen (§ 83 KFG), sind alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeuges eingeschlossen.
Anhänger. Der Begriff Anhänger ist im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI. Nr. 267/1967 in der jeweils gültigen Fassung) auszulegen.
Anhänger. 2.1. Die Versicherung von Anhängern umfasst unbeschadet der Bestimmungen des Punktes 2.2. nur die Versicherungsfälle, die nicht mit dem Ziehen des Anhängers durch ein Kraftfahr- zeug zusammenhängen. Mitversicherte Personen sind der Ei- gentümer und diejenigen, die mit Willen des Eigentümers den Anhänger verwendet. 2.2. Die Versicherung von Anhängern umfasst auch Versiche- rungsfälle, die mit dem Ziehen des Anhängers durch das Zug- fahrzeug zusammenhängen und zwar 2.2.1. hinsichtlich der Ersatzansprüche von Insassen eines Omni- busanhängers; 2.2.2. hinsichtlich der Schäden durch das mit dem Anhänger zur Beförderung gefährlicher Güter beförderte gefährliche Gut, insoweit die Versicherungssumme für den Anhänger die Versicherungssumme für das Zugfahrzeug übersteigt; In diesen Fällen sind die durch den Versicherungsvertrag über das Zugfahrzeug versicherten Personen mitversichert. 2.2.3. bei Anhängern mit ausländischen Kennzeichen, die das Kennzeichen des inländischen Zugfahrzeuges führen (§ 83 KFG), sind alle Versicherungsfälle in die Versicherung des Zugfahrzeuges eingeschlossen.
Anhänger. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi­ cherungsnehmers aus dem Halten und/oder Ge­ brauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungs­ pflichtigen Anhängern.
Anhänger. Nicht selbstfahrendes Straßenfahrzeug, das nach seiner Bauart dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden.
Anhänger. Marke des Anhängers: _ Modell: Serien No: Fabrikat: Modell: Seriennummer:
Anhänger. Marke des Anhängers: _ Modell: Anzahl der Räder (2/4): Farbe der Kotflügel: Chassisfarbe: Gebremst / ungebremst: Serien No: Fabrikat: Modell: Seriennummer: