Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik Anlageziel‌ Musterklauseln

Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik Anlageziel‌. Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an. Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben: Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen; Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen; Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen; Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen; Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen; Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen. Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge- führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit ändern. Der Fonds setzt sich zu mindestens 51 % aus Aktien, die an Börsen der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) notiert werden, zusammen. Für den Fonds sollen Titel ausgewählt werden, die aus fundamentaler Sicht attraktiv erscheinen. Für die Auswahl der aussichtsreichsten Aktien werden Werkzeuge der künstlichen Intelligenz (engl. Artificial Intelligence (AI)) genutzt, die das Aktienuniversum auf Basis von fundamentalen Firmeninfor- mationen auswerten. Darüber hinaus können auch Zertifikate erworben werden, beispielsweise im Zuge einer CO2-Neutrali- sierung des Portfolios. Die für den Fonds zu erwerbenden Vermögensgegenstände werden diskretionär auf Basis des vorste- hend beschriebenen konsistenten Investmentprozesses identifiziert („aktives Management“). Für den Fonds wird als Vergleichsindex der S&P 500 Net Return1 (Bloomberg Ticker: SPTR500N herangezogen. Der Vergleichsindex wird für den Fonds von der Gesellschaft festgelegt und kann ggf. geändert werden. Der Fonds zielt jedoch nicht darauf ab, den Vergleichsindex nachzubilden, sondern strebt mit seiner Anlagestrategie die Erzielung einer absoluten, von dem Vergleichsindex unabhängigen Wertentwick- lung an. Die Zusammensetzung des Fonds und seine Wertentwicklung können wesentlich bis vollstän- dig und langfristig –positiv oder negativ- vom Vergleichsmaßstab abweichen. Die Gesellschaft entscheidet nach eigenem Ermessen und unter Beachtung der gesetzlichen und ver- traglichen Regelungen aktiv über die Auswahl der Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung von Analysen und Bewertungen von Unternehmen sowie volkswirtschaftlichen und politischen Entwicklun- gen. Die Anlagestrategie schränkt das Ausmaß ein, in dem die Portfoliobestände von dem Vergleichsindex abweichen können. Diese Abweichu...
Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik Anlageziel‌. Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an. Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben: Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen; Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen; Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen; Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen; Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen; Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen. Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge- führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit ändern. Die Gesellschaft erwirbt und veräußert die zugelassenen Vermögensgegenstände nach Einschätzung der Wirtschafts- und Kapitalmarktlage sowie der weiteren Börsenaussichten. Der FVM Stiftungsfonds ist insbesondere an den Bedürfnissen von Stiftungen ausgerichtet, deckt aber zugleich die Anlageziele weiterer defensiv orientierter Anlegergruppen ab. Zwei strategische Anlage- ziele stehen dabei im Vordergrund: die Erzielung laufender Erträge und der langfristige Vermögenser- halt. Beide Ziele sollen im Rahmen einer effizienten und transparenten Vermögensverwaltung ausge- wogen kombiniert werden. Der Fonds investiert daher insbesondere in Aktien, Renten und zur weiteren Diversifikation in Gold (in Form von Fonds und/oder Zertifikaten). Das Fondsportfolio wird im Rahmen einer „Re-Allokation“ jährlich auf die angestrebte Aktienquote in Höhe von 30% zurückgesetzt. Diese konsequente Anpassung soll nicht nur antizyklisches Handeln gewährleisten, sondern auch hektische Dispositionen aufgrund kurzfristiger Marktausschläge vermeiden. Die Renten- und Gold-Quote wird regelmäßig auf die Marktgegebenheiten flexibel angepasst. Ein besonderes Merkmal der Fondsstrate- gie ist die Diversifizierung über die Anlagestile „Aktiv“ (Einzelwerte und aktiv gemanagte Fonds) und „Passiv“ (ETF‘s). Dieser Fonds wird weder als ein Produkt eingestuft, das ökologische oder soziale Merkmale im Sinne der Offenlegungs-Verordnung (Artikel 8) bewirbt, noch als ein Produkt, das nachhaltige Investitionen zum Ziel hat (Artikel 9). Die diesem Fonds zugrunde liegenden Investitionen berücksichtigen nicht die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts (nachfolgend „PAI“...
Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik Anlageziel‌. Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an. Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben: Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen; Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen; Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen; Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen; Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen; Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen. Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge- führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit ändern. Der Fonds setzt sich zu mindestens 51 % aus Aktien zusammen, deren Emittenten ihren Firmensitz oder wirtschaftlichen Schwer-punkt in den Mitgliedsländern der APEC (internationale Organisation der Asiatisch-Pazifischen Wirtschaftsgemeinschaft) haben und die im Infrastruktursektor tätig sind. Der Fonds investiert in Aktien von Infrastruktur-Unternehmen in der Region Asien-Pazifik. Dabei wird der Infrastrukturbegriff durch den Einschluss von Infrastruktur-Wegbereitern aus dem asiatischen Tech- nologiesektor erweitert, da von diesen eine erhebliche Rolle im Aufbau von Infrastruktur der nächsten Generation erwartet wird. Dazu gehören u.a. die digitale Vernetzung von Fertigung und Logistik, re- generative Energien und der Aufbau moderner sozialer Infrastruktur. Dadurch soll der Fonds einen stärkeren Wachstumsfokus als traditionelle Infrastrukturfonds erhalten. Es wird angestrebt ein Kern- portfolio aus Aktien von klassischen Infrastruktur-Unternehmen (Core und Pure) zu halten, mit dem Ziel einer Ertrags-Risiko-Optimierung durch die Mischung wachstumsstarker Unternehmen mit Firmen ho- her Ertragsstabilität. Es sollen Top-Down langfristige Trends bei der Infrastruktur-Entwicklung identifi- ziert werden, wie beispielsweise dem Aufbau digitaler Infrastruktur formuliert im vierzehnten Fünf- Jahresplan Chinas aus dem Jahr 2020. Nach Zerlegung der Wertschöpfungskette, werden die als die attraktivsten erscheinenden Segmente mit Bottom-Up selektierten Aktien abgebildet. Der Fonds orientiert sich nicht an einem Vergleichsindex. Die Gesellschaft nutzt für die Verwaltung des Fonds keinen Vergleichsindex, weil sie davon überzeugt ist, dass es für die in der Anlagepolitik be- schriebene Auswahl von Titeln aus dem Bereich Infrastruktur kombiniert mit Wert...
Anlageziel, Anlagegrundsätze und Anlagepolitik Anlageziel‌. Der Fonds strebt als Anlageziel einen möglichst hohen Wertzuwachs an. Die Gesellschaft darf für den Fonds folgende Vermögensgegenstände erwerben: Wertpapiere gemäß § 5 der Allgemeinen Anlagebedingungen; Geldmarktinstrumente gemäß § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen; Bankguthaben gemäß § 7 der Allgemeinen Anlagebedingungen; Investmentanteile gemäß § 8 der Allgemeinen Anlagebedingungen; Derivate gemäß § 9 der Allgemeinen Anlagebedingungen; Sogenannte sonstige Anlageinstrumente gemäß § 10 der Allgemeinen Anlagebedingungen. Die nachstehend beschriebene Anlagepolitik ist die bei Erstellung dieses Verkaufsprospekts durchge- führte. Sie kann sich – in dem durch die Anlagebedingungen bestimmten Rahmen – allerdings jederzeit ändern. Der Fonds setzt sich zu mindestens 51 % aus Aktien von Ausstellern zusammen, deren Unternehmens- sitz oder Geschäftsschwerpunkt sich in Asien befindet, oder investiert in Instrumente, die Aktien dieser Aussteller verbriefen zusammen. Das Anlageuniversum beinhaltet Aktien asiatischer Unternehmen mit geringer, mittlerer und hoher Marktkapitalisierung. Das Anlageuniversum beinhaltet vorrangig Aktien chinesischer Unternehmen, in die über den Stock Connect (Shanghai und Shenzhen) investiert werden kann, sowie alle öffentlich notierten chinesischen Unternehmen, die außerhalb des chinesischen Festlands notiert sind, beispiels- weise in Hongkong, Singapur, Taiwan, den USA oder Europa. Ebenfalls kann das Fondsportfolio Aktien mit Sitz oder Geschäftsschwerpunkt in anderen asiatischen Staaten beinhalten, z.B. Japan, Indien, In- donesien, Vietnam, Thailand, Malaysia, und Korea. Darüber hinaus können auch Zertifikate erworben werden, beispielsweise im Zuge einer CO2-Neutrali- sierung des Portfolios. Die für den Fonds zu erwerbenden Vermögensgegenstände werden diskretionär auf Basis des vorste- hend beschriebenen konsistenten Investmentprozesses identifiziert („aktives Management“). Für den Fonds wird als Vergleichsindex der MSCI®2 AC Asia GDR (EUR) herangezogen. Der Vergleichsindex wird für den Fonds von der Gesellschaft festgelegt und kann ggf. geändert werden. Der Fonds zielt jedoch nicht darauf ab, den Vergleichsindex nachzubilden, sondern strebt die Erzielung einer absoluten, von dem Vergleichsindex unabhängigen Wertentwicklung an. Die Zusammensetzung des Fonds und seine Wertentwicklung können wesentlich bis vollständig und langfristig – positiv oder negativ – vom Vergleichsindex abweichen. Die Gesellschaft entscheidet nach eigenem Ermessen un...

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  • Anlageziel und Anlagepolitik Anlageziel des Fonds ist eine langfristige Gesamtrendite durch Investition von mindestens zwei Dritteln des Fondsvermögens in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere kleinerer Gesellschaften mit eingetragenem Sitz in einem Land des Asien-Pazifik- Raums (ohne Japan) bzw. von kleineren Gesellschaften mit überwiegendem Geschäftsanteil in einem Land des Asien-Pazifik- Raums (ohne Japan) bzw. von Holdinggesellschaften, die den überwiegenden Teil ihres Vermögens in kleineren Gesellschaften mit eingetragenem Sitz in einem Land des Asien-Pazifik-Raums (ohne Japan) haben. Der Fonds kann maximal 30 % seines Nettovermögens in Aktien und aktienähnliche Wertpapiere aus Festlandchina investieren, wobei jedoch nur maximal 20 % seines Nettovermögens direkt über das QFI-Regime, die Shanghai-Hongkong- und Shenzhen-Hongkong-Stock Connect-Programme oder über andere verfügbare Mittel investiert werden können. Zum Zwecke dieses Fonds sind „kleinere Gesellschaften“ als Unternehmen definiert, deren Marktkapitalisierung in der Basiswährung des Fonds zum Zeitpunkt der Zeichnung unter 5 Milliarden USD aufweisen. Der Fonds wird aktiv verwaltet. Ziel des Fonds ist es, die Performance der Benchmark, des MSCI AC Asia Pacific ex Japan Small Cap Index (USD), zu übertreffen (vor Gebühren). Die Benchmark wird auch als Bezugspunkt für die Portfoliokonstruktion und als Basis für die Festlegung von Risikobeschränkungen verwendet. Um sein Anlageziel zu erreichen, wird der Fonds Positionen halten, deren Gewichtungen von der Benchmark abweichen, oder in Wertpapiere investieren, die nicht in der Benchmark enthalten sind. Die Anlagen des Fonds können erheblich von den Benchmark-Komponenten und ihrer jeweiligen Gewichtung in der Benchmark abweichen. Aufgrund des aktiven Managementprozesses kann das Performanceprofil des Fonds längerfristig erheblich von dem der Benchmark abweichen. Wenn Anteilsklassen auf eine andere Währung lauten als die Basiswährung des Fonds, wird in der Regel eine währungsspezifische Benchmark zum Performancevergleich herangezogen. Dabei handelt es sich entweder um die Benchmark des Fonds in einer anderen Währung oder eine andere währungsspezifische Benchmark mit ähnlichen Merkmalen. Die für diese Anteilsklassen geltenden Benchmarks sind in dem jeweiligen Dokument mit den wesentlichen Informationen für den Anleger angegeben. Anlageverwalter: Aberdeen Asset Managers Limited Unteranlageverwalter: abrdn Asia Limited Anlageprozess: Aktive Aktien – Long Term Quality Anleger dieses Portfolio vermutlich als Ergänzung zu einem bestehenden Kernportfolio halten und sollte von einem langfristigen Anlagehorizont ausgehen. Zusätzlich zu den unter „Allgemeine Risikofaktoren“ genannten Risikofaktoren sollten sich potenzielle Anleger gewisser fondsspezifischer Risiken bewusst sein: • Der Fonds investiert in Aktien kleinerer Unternehmen, die weniger liquide und volatiler sein können als die Aktien größerer Unternehmen. • Der Fonds investiert in Aktien kleinerer Unternehmen in Asien (ohne Japan) und bietet damit ein Engagement in Schwellenmärkten, die tendenziell volatiler als entwickelte Märkte sind, weshalb sein Wert abrupten Schwankungen nach oben oder unten ausgesetzt sein kann. Unter bestimmten Umständen könnten die Basiswerte weniger liquide werden, was die Möglichkeiten des Anlageverwalters einschränken würde, einige Titel oder das gesamte Portfolio abzustoßen. Die Registrier- und Abwicklungsvereinbarungen in den Schwellenmärkten könnten weniger entwickelt sein als in reiferen Märkten, sodass die Anlagerisiken hier höher sind. Politische Risiken und ungünstige wirtschaftliche Bedingungen sind hier wahrscheinlicher. • Der Fonds kann in Festlandchina investieren. Potenzielle Anleger sollten die im Abschnitt „Anlagen in Festlandchina“ unter „Allgemeine Risikofaktoren“ und im Abschnitt „Besteuerung von chinesischen Aktien und Anleihen“ unter „Besteuerung“ genannten Risiken beachten. • Der Fonds kann in Unternehmen mit VIE-Strukturen investieren, um ein Engagement in Branchen mit Eigentumsbeschränkungen für Ausländer aufzubauen. Es besteht das Risiko, dass sich Änderungen an dem jeweiligen rechtlichen oder regulatorischen Rahmenwerk nachteilig auf diese Strukturen auswirken.

  • Anlagegrenzen A. Für den OGAW sind folgende Anlagegrenzen einzuhalten: 7.3.1 Der OGAW darf höchstens 5% seines Vermögens in Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten desselben Emittenten und höchstens 20% seines Vermögens in Einlagen desselben Emittenten anlegen. 7.3.2 Das Ausfallrisiko aus Geschäften des OGAW mit OTC-Derivaten mit einem Kreditinstitut als Gegenpartei, das seinen Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat oder einem Drittstaat hat, dessen Aufsichtsrecht dem des EWR-Rechts gleichwertig ist, darf 10% des Vermögens des OGAW nicht über- schreiten; bei anderen Gegenparteien beträgt das maximale Ausfallrisiko 5% des Vermögens. 7.3.3 Sofern der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente der Emittenten, bei denen der OGAW jeweils mehr als 5% seines Vermögens anlegt, 40% seines Vermögens nicht überschreitet, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Emittentengrenze von 5% auf 10% angehoben. Die Begrenzung auf 40% findet keine Anwendung für Einlagen oder auf Geschäfte mit OTC-Derivaten mit beaufsichtigten Finanzinstituten. Bei Inanspruchnahme der Anhebung werden die Wertpapiere und Geldmarktinstrumente nach Ziffer 7.3.5 und die Schuldverschreibungen nach Ziffer 7.3.6 nicht berücksichtigt. 7.3.4 Ungeachtet der Einzelobergrenzen nach Ziffer 7.3.1 und 7.3.2 darf ein OGAW folgendes nicht kombinieren, wenn dies zu einer Anlage von mehr als 20% seines Vermögens bei ein und derselben Einrichtung führen würde: a) von dieser Einrichtung ausgegebene Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente; b) Einlagen bei dieser Einrichtung; c) von dieser Einrichtung erworbene OTC-Derivate. 7.3.5 Sofern die Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente von einem EWR-Mitgliedstaat oder seinen Gebietskörperschaften, von einem Drittstaat oder von einer internationalen Einrichtung öffentlich- rechtlichen Charakters, der mindestens ein EWR-Mitgliedstaat angehört, ausgegeben oder garantiert werden, ist die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 35% angehoben. 7.3.6 Sofern Schuldverschreibungen von einem Kreditinstitut mit Sitz in einem EWR-Mitgliedstaat ausgegeben werden, das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegt und insbesondere die Erträge aus der Emission dieser Schuldverschreibungen in Vermögenswerte anzulegen hat, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und vorrangig für die beim Ausfall des Emittenten fällig werdende Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen bestimmt sind, ist für solche Schuldverschreibungen die in Ziffer 7.3.1 genannte Obergrenze von 5% auf höchstens 25% angehoben. In diesem Fall darf der Gesamtwert der Anlagen 80% des Vermögens des OGAW nicht überschreiten. 7.3.7 Die in Ziffer 7.3.1 bis 7.3.6 genannten Grenzen dürfen nicht kumuliert werden. Die maximale Emittentengrenze beträgt 35% des Fondsvermögens. 7.3.8 Gesellschaften derselben Unternehmensgruppe gelten für die Berechnung der in Ziffer 7.3 7.3.9 Ein OGAW darf höchstens 10% seines Vermögens in Anteilen an anderen OGAWs oder an anderen mit einem OGAW vergleichbaren Organismen für gemeinsame Anlagen anlegen. Diese Anlagen sind in Bezug auf die Obergrenzen des Art. 54 UCITSG nicht zu berücksichtigen. 7.3.10 Ein OGAW darf höchstens 20% seines Vermögens in Aktien und/oder Schuldtitel ein und desselben Emittenten anlegen, wenn es gemäss der Anlagepolitik des OGAW Ziel des Fonds ist, einen bestimmten, von der FMA anerkannten Aktien- oder Schuldtitelindex nachzubilden. Voraussetzung hierfür ist, dass 7.3.11 Der OGAW kann Anteile, die von einem oder mehreren anderen OGAW auszugeben sind oder ausgegeben wurden, zeichnen, erwerben und/oder halten, sofern: 7.3.12 Machen die Anlagen in Ziff. 7.3.9 einen wesentlichen Teil des Vermögens des OGAW aus muss der fondsspezifische Anhang über die maximale Höhe und der Jahresbericht über den maximalen Anteil der Verwaltungsgebühren informieren, die vom OGAW selbst und von den Organismen für gemeinsame Anlagen nach Ziff. 7.3.9, deren Anteile erworben wurden, zu tragen sind. 7.3.13 Werden Anteile unmittelbar oder mittelbar von der Verwaltungsgesellschaft des OGAW oder von einer Gesellschaft verwaltet, mit der die Verwaltungsgesellschaft des OGAW durch eine gemeinsame Verwaltung, Kontrolle oder qualifizierte Beteiligung verbunden ist, dürfen weder die Verwaltungsge- sellschaft noch die andere Gesellschaft für die Anteilsausgabe oder -rücknahme an den oder von dem Fondsvermögen Gebühren berechnen. 7.3.14 Eine Verwaltungsgesellschaft erwirbt für keine von ihr verwalteten OGAW Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, mit denen sie einen nennenswerten Einfluss auf die Geschäftsführung des Emittenten ausüben kann. Ein nennenswerter Einfluss wird ab 10% der Stimmrechte des Emittenten vermutet. Xxxx in einem anderen EWR-Mitgliedstaat eine niedrigere Grenze für den Erwerb von Stimmrechtsaktien desselben Emittenten, ist diese Grenze für die Verwaltungsgesellschaft massgebend, wenn sie für einen OGAW Aktien eines Emittenten mit Sitz in diesem EWR-Mitgliedstaat erwirbt. 7.3.15 Der OGAW darf Finanzinstrumente desselben Emittenten in einem Umfang von höchstens: a) 10% des Grundkapitals des Emittenten erwerben, soweit stimmrechtslose Aktien betroffen sind; b) 10% des Gesamtnennbetrags der in Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente des Emittenten erwerben, soweit Schuldverschreibungen oder Geldmarktinstrumente betroffen sind. Diese Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Gesamtnennbetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt; c) 25% der Anteile desselben Organismus erwerben, soweit Anteile von anderen OGAW oder von mit einem OGAW vergleichbaren Organismus für gemeinsame Anlagen betroffen sind. Diese bestimmte Grenze braucht nicht eingehalten zu werden, wenn sich der Nettobetrag zum Zeitpunkt des Erwerbs nicht ermitteln lässt. 7.3.16 Ziffer 7.3.14 und 7.3.15 sind nicht anzuwenden: a) auf Wertpapiere und Geldmarktinstrumente, die von einem staatlichen Emittenten ausgegeben oder garantiert werden; b) auf Aktien, die der OGAW an dem Kapital einer Gesellschaft eines Drittstaates besitzt, die ihr Vermögen im Wesentlichen in Wertpapieren von Emittenten anlegt, die in diesem Drittstaat ansässig sind, wenn eine derartige Beteiligung für den OGAW aufgrund der Rechtsvorschriften dieses Drittstaates die einzige Möglichkeit darstellt, Anlagen in Wertpapieren von Emittenten dieses Landes zu tätigen. Dabei sind die Voraussetzungen des UCITSG zu beachten; c) auf von Verwaltungsgesellschaften gehaltene Aktien am Kapital ihrer Tochtergesellschaften, die im Niederlassungsstaat ausschliesslich für die Verwaltungsgesellschaft den Rückkauf von Aktien auf Wunsch der Anleger organisieren. Zusätzlich zu den aufgeführten Beschränkungen gemäss Ziffer 7.3.1 – 7.3.16 sind allfällige weitere Beschränkungen in Anhang A „Fonds im Überblick“ zu beachten. B. Von den Anlagegrenzen darf in den folgenden Fällen abgewichen werden:

  • Anlagepolitik Die fondsspezifische Anlagepolitik wird für den OGAW in Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben. Die folgenden allgemeinen Anlagegrundsätze und -beschränkungen gelten für den OGAW, sofern keine Abweichungen oder Ergänzungen für den OGAW in Anhang A „Fonds im Überblick“ enthalten sind.

  • Beitragsanpassung Nach § 8 b Teil I AVB/KK 2013 werden mindestens jährlich die erforderlichen mit den in den technischen Berechnungsgrundlagen kalkulierten Versicherungsleistungen verglichen und die Beiträge, soweit erforderlich, angepasst. Der in den AVB genannte tarifliche Vomhundertsatz beträgt 5,0. Die Tarife MP0U bis MP3U gelten in Verbindung mit den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (AVB/KK 2013): Teil I Musterbedingungen 2009 Teil II Tarifbedingungen 2013

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Anlagebeschränkungen 15 Risikoverteilung A. Equity World ex CH Optimized ESG B. Equity World ex CH Optimized ESG 2 C. Equity World Optimized ESG D. Equity Europe ex CH Optimized ESG 1. In die Risikoverteilungsvorschriften sind einzubeziehen: a) Anlagen gemäss § 8, mit Ausnahme der indexbasierten Derivate, sofern der In- dex hinreichend diversifiziert ist und für den Markt, auf den er sich bezieht, re- präsentativ ist und in angemessener Weise veröffentlicht wird; b) flüssige Mittel gemäss § 9; c) Forderungen gegen Gegenparteien aus OTC-Geschäften. Die Risikoverteilungsvorschriften gelten für jedes Teilvermögen einzeln. 2. Gesellschaften, die auf Grund internationaler Rechnungslegungsvorschriften einen Konzern bilden, gelten als ein einziger Emittent. 3. Die Fondsleitung darf einschliesslich der Derivate und strukturierten Produkte höchs- tens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in Effekten und Geldmarktinstrumen- ten desselben Emittenten anlegen. Der Gesamtwert der Effekten und Geldmarktin- strumente der Emittenten, bei welchen mehr als 5% des Vermögens eines Teilver- mögens angelegt sind, darf 40% des Vermögens des entsprechenden Teilvermö- gens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen von Ziff. 4 und 5. 4. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Gut- haben auf Sicht und auf Zeit bei derselben Bank anlegen. In diese Limite sind sowohl die flüssigen Mittel gemäss § 9 als auch die Anlagen in Bankguthaben gemäss § 8 einzubeziehen. 5. Die Fondsleitung darf höchstens 10% des Vermögens eines Teilvermögens in OTC- Geschäfte bei derselben Gegenpartei anlegen. Ist die Gegenpartei eine Bank, die ih- ren Sitz in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat oder in einem anderen Staat, in welchem sie einer Aufsicht untersteht, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, so erhöht sich diese Limite auf 20% des Vermögens des entsprechenden Teilvermögens. Werden die Forderungen aus OTC-Geschäften durch Sicherheiten in Form von liqui- den Aktiven gemäss Art. 50 bis 55 KKV-FINMA abgesichert, so werden diese Forde- rungen bei der Berechnung des Gegenparteirisikos nicht berücksichtigt. 6. Anlagen, Guthaben und Forderungen gemäss den vorstehenden Ziff. 3 bis 5 dessel- ben Emittenten bzw. Schuldners dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teil- vermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 7. Anlagen gemäss der vorstehenden Ziff. 3 derselben Unternehmensgruppe dürfen insgesamt 20% des Vermögens eines Teilvermögens nicht übersteigen. Vorbehalten bleiben die höheren Limiten gemäss Ziff. 12 nachfolgend. 8. Die Fondsleitung darf höchstens 20% des Vermögens eines Teilvermögens in Antei- len desselben Zielfonds anlegen. 9. Die Fondsleitung darf keine Beteiligungsrechte erwerben, die insgesamt mehr als 10% der Stimmrechte ausmachen oder die es ihr erlauben, einen wesentlichen Ein- fluss auf die Geschäftsleitung eines Emittenten auszuüben. 10. Die Fondsleitung darf für das Vermögen eines Teilvermögens höchstens je 10% der stimmrechtslosen Beteiligungspapiere, der Schuldverschreibungen und/oder Geld- marktinstrumente desselben Emittenten sowie höchstens 25% der Anteile an ande- ren kollektiven Kapitalanlagen erwerben. Diese Beschränkungen gelten nicht, wenn sich im Zeitpunkt des Erwerbs der Brutto- betrag der Schuldverschreibungen, der Geldmarktinstrumente oder der Anteile an anderen kollektiven Kapitalanlagen nicht berechnen lässt. 11. Die Beschränkungen der vorstehenden Ziff. 9 und 10 sind nicht anwendbar auf Ef- fekten und Geldmarktinstrumente, die von einem Staat oder einer öffentlich- rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öf- fentlich-rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Euro- päischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. 12. Die in Ziff. 3 erwähnte Grenze von 10% ist auf 35% angehoben, wenn die Effekten oder Geldmarktinstrumente von einem OECD-Staat, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft aus der OECD oder von internationalen Organisationen öffentlich- rechtlichen Charakters, denen die Schweiz oder ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehören, begeben oder garantiert werden. Die vorgenannten Effekten o- der Geldmarktinstrumente bleiben bei der Anwendung der Grenze von 40% nach Ziff. 3 ausser Betracht. Die Einzellimiten von Ziff. 3 und 5 jedoch dürfen mit der vor- liegenden Limite von 35% nicht kumuliert werden. Die vorstehend zugelassen Emittenten bzw. Garanten sind: die Europäische Union (EU), Staaten der OECD, der Europarat, die Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (Weltbank), die Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwick- lung, die Europäische Investitionsbank, die Interamerikanische Entwicklungsbank, die Asiatische Entwicklungsbank und die Eurofima (Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial).

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Anlagenverzeichnis Die folgenden Anlagen sind Bestandteil des HZV-Vertrages:

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen