Anlegerrechte Musterklauseln

Anlegerrechte. Der Fonds weist die Anleger darauf hin, dass ein Anleger nur berechtigt ist, seine Anlegerrechte direkt gegenüber dem Fonds (insbesondere das Recht zur Teilnahme an Hauptversammlungen der Anteilseigner) vollumfänglich auszuüben, wenn der Anleger selbst und im eigenen Namen im Register der Anteilinhaber eingetragen ist. Investiert ein Anleger über einen Finanzvermittler in den Fonds, der wiederum im eigenen Namen aber im Auftrag des Anlegers in den Fonds investiert, so ist es für den Anleger unter Umständen nicht immer möglich, bestimmte Rechte als Anteilinhaber gegenüber dem Fonds direkt wahrzunehmen. Anlegern wird geraten, sich bezüglich ihrer Rechte beraten zu lassen.
Anlegerrechte. Der Verwahrstellenvertrag regelt aus- schließlich Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus dem Vertrags- verhältnis. Etwaige unmittelbare eige- ne Rechte des Anlegers ergeben sich aus dem Vertrag nicht.
Anlegerrechte. Der Fremdverwaltungsvertrag begrün- det ausschließlich vertragliche Bezie- hungen zwischen der Investmentge- sellschaft und der Kapitalverwaltungs- gesellschaft, nicht jedoch unmittelbar mit den Anlegern. Direkte vertragliche Ansprüche der Anleger gegen die Ka- pitalverwaltungsgesellschaft werden durch den Fremdverwaltungsvertrag daher nicht begründet. Die Kapital- verwaltungsgesellschaft ist jedoch verpflichtet, die ihr nach dem Fremd- verwaltungsvertrag obliegenden Auf- gaben ausschließlich im Interesse der Anleger wahrzunehmen.
Anlegerrechte. Der Fremdverwaltungsvertrag begründet ausschließlich vertragliche Beziehungen zwischen der Investmentgesellschaft und der Kapitalverwaltungsgesellschaft, nicht jedoch unmittelbar mit den Anle- gern. Direkte vertragliche Ansprüche der Anleger gegen die Kapitalverwaltungs- gesellschaft werden durch den Fremd- verwaltungsvertrag daher nicht begrün- det. Die Kapitalverwaltungsgesellschaft ist jedoch verpflichtet, die ihr nach dem Fremdverwaltungsvertrag obliegenden Aufgaben ausschließlich im Interesse der Anleger wahrzunehmen.

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  • Einzugsaufträge (1) Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgän- gig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rech- nungsabschluss erteilt wurde.

  • Status Die Schuldverschreibungen begründen nicht besicherte und nicht nachrangige Verbindlichkeiten der Emittentin, die untereinander und mit allen anderen nicht besicherten und nicht nachrangigen Verbindlichkeiten der Emittentin gleichrangig sind.

  • Ausschüttungen Ausschüttungen des Fonds sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteu- erpflichtig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbesteuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuerpflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Ausschüttungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Krankenversicherungs- unternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditin- stitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Ausschüt- tungen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Die Ausschüttungen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • AGB Ergänzend gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die in den Geschäftsräumen der Bank aushängen und dem Kunden auf Verlangen ausgehändigt werden.