Anpassung. Bei einer Änderung der Raumordnung und/oder Landesplanung - insbesondere der Abgrenzung der kreisfreien Städte oder der Landkreise - in einem Bundesland, sind die Einzugsbereiche des Pflegedienstes entsprechend anzupassen.
Anpassung. Tarifliche Anpassungen von Beitragssätzen können von uns zur Hauptfälligkeit des Vertrages mit Wirkung ab Beginn des nächsten Versicherungsjahres vorgenommen werden.
Anpassung. In diesem Fall werden die Versicherungssummen und der Beitrag jährlich angepasst (Dynamik).
Anpassung. 1. Die Prämie kann aufgrund der Entwicklung der Gesund- heitskosten und des Schadenverlaufs jährlich angepasst werden. Wir teilen Ihnen die neue Prämie bis am 31. Okto- ber mit, worauf Sie bis am 30. November (Eingang bei Vis- ana) schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nach- weis durch Text ermöglicht, kündigen können.
2. Prämienanpassungen während der Vertragsdauer kön- nen ohne Kündigungsrecht bei Ihrem Übertritt in eine neue Prämienregion infolge Wohnsitzwechsel vorgenommen werden.
Anpassung. A 24.3.1 Ergibt die Überprüfung gemäß Nr. A 24.2, auch unter Berücksichtigung aller Kriterien gemäß Nr. A 24.2.2, einen niedrigeren Schaden- und Kostenbedarf, wird der bisherige Beitrag abgesenkt.
A 24.3.2 Bei einer Steigerung darf die Anpassung 10 Prozent des bisherigen Beitrages nicht übersteigen.
A 24.3.3 Bei einer Absenkung oder Steigerung des Beitrags erfolgt die Anpas- sung maximal bis zur Höhe des Tarifbeitrages für neu abzuschließende Verträge mit dem gleichen Versicherungsumfang sowie den gleichen Versicherungsbedingungen; hierdurch wird eine Schlechterstellung gegenüber neu abzuschließenden Verträgen vermieden.
Anpassung. Der AG ist dazu berechtigt, Trassen- und Zeitpläne sowie Netzarchitektur nebst den Versorgungsbereichen nach den beigefügten Anlagen entsprechend der sich entwickelnden Bedarfssituation vor Ort kontinuierlich anzupassen oder erforderliche Erweiterungen oder sonstige Änderungen vorzunehmen. Der AN ist auch in diesen Fällen dazu verpflichtet, das ihm durch den AG überlassene Hoch- und Höchstgeschwindigkeitsnetz nebst Backbonenetz unter Berücksichtigung und zu den Bedingungen dieses Vertrages zu betreiben. Der AG informiert den AN jeweils am Ende eines Jahres über die für das Folgejahr geplanten Erweiterungen.
Anpassung. Das Anpassen, Speichern, Sichern oder Verändern von Drittprogrammen nach Einspielen neuer Programmversionen oder Änderungen oder Ergänzungen der unterstützten Programme obliegt alleine dem Anwender. Hypersoft übernimmt keine Verantwortung für die Pflege oder Sicherung der individuellen Stamm- oder Bewegungsdaten des Anwenders. Der Anwender ist dafür verantwortlich, die eigenen individuell erstellten Daten regelmäßig zu sichern, insbesondere vor jeder Änderung oder Ergänzung der überlassenen Programme. Hypersoft empfiehlt, die Anwenderdaten mindestens im 24-stündigen Rhythmus zu sichern. Hypersoft haftet nicht für eventuellen Datenverlust.
Anpassung. Ergibt die Überprüfung gemäß Nr. A 23.2, auch unter Berücksichtigung aller Kriterien gemäß Nr. A 23.2.2, einen niedrigeren Schaden- und Kostenbedarf, wird der bisherige Beitrag abgesenkt.
Anpassung. Die Vertragsparteien erklären sich bereit, diese Vereinbarung nach Maßgabe künftiger Entwicklun- gen auf einen allfälligen Anpassungsbedarf hin zu überprüfen und gegebenenfalls Verhandlungen über notwendige Anpassungen aufzunehmen.
Artikel 22 1 Inkrafttreten und sonstige Schlussbestimmungen der 3. GruVe-ÄVE
(1) Der Titel der Vereinbarung, Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1, 2 und 4, die Überschrift des Abschnitts V und Art. 10 bis 17 in der Fassung der 3. Grundstücksverkehr-Ände- rungsvereinbarung treten mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
1. die nach den jeweiligen Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen aller Länder darüber vorliegen sowie
2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt hat den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens mitzuteilen.
(3) Die 3. Grundstücksverkehr-Änderungsvereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Ur- schrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien und der Verbindungs- stelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. 1 Angefügt gem. Z 12 der Kdm. XXXx.Xx. 16/2017 Geschehen in Perchtoldsdorf, am 8. Oktober 1992 Der Burgenländische Landtag hat dieser Vereinbarung am 23. November 1992 gemäß Art. 83 Abs. 2 L-VG die Zustimmung erteilt. Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Artikel 19 Abs. 1 mit 17. April 1993 in Kraft.
( Artikel I Im Text der Vereinbarung bereits berücksichtigt.)
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf an dem beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen Landesverfassungen erforderlichen des Tages in Kraft,1. die nach den jeweiligen Voraussetzungen für das In-Kraft-Tre- Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen(2) Das nach Abs. 1 sowie
Anpassung. Laufende Vergütungen beruhen auf dem Mindestkollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2) und können durch mtms jährlich im Ausmaß der prozentuellen Erhöhung dieses KV- Gehaltes bzw. der durch den KV geforderten Durchschnittserhöhung angepasst werden. Dies gilt ebenfalls für vereinbarte Honorar bzw. Stundensätze oder Servicepauschalen.