Anpassung des Beitrags. a) Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe § 15 Ziff. 1 a) und Ziff. 2) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors. b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 % und die des Tariflohnindexes zu 20 % berücksich- tigt. Bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. c) Der neue Beitrag wird dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungs- faktors zugegangen ist, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder einer Erhöhung des Beitrags widersprechen. Bei Widerspruch wird die Erhöhung nicht wirksam mit der Folge, dass der Vertrag auf eine Versicherung zum Zeitwert (siehe § 15 Ziff. 1c) umgestellt wird. In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungs- falles die Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) nur anteilig gezahlt (siehe §17 Ziff. 3).
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Samples: Landwirtschaftliche Gebäude , Inhalts Und Tierversicherung
Anpassung des Beitrags. a) 13.2.1 Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe § 15 ZiffNr. 1 a) und Ziff. 211.1.1) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des AnpassungsfaktorsGleitenden Neuwertfaktors.
b) 13.2.2 Der Anpassungsfaktor Gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die das in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode begin- nende Versicherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex Baupreisin- dex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte veröf- fentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 % und die des Tariflohnindexes Tariflohn- indexes zu 20 % berücksich- tigt. Bei dieser Berechnung wird jeweils berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
c13.2.3 Bei der Berechnung des Prozentsatzes, um den sich der glei- tende Neuwertfaktor ändert, werden auch sämtliche Anpassungen seit Vertragsbeginn, die aufgrund von einem oder mehrerer Ihrer Wider- sprüchen (siehe Nr.11.2.3) Der neue Beitrag wird dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mitgeteiltunterblieben sind, berücksichtigt. Der Versicherungsnehmer kann Eine nur teilweise Berücksichtigung unterbliebener Anpassungen ist nicht möglich.
13.2.4 Sie können einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines MonatsMo- nats, nachdem ihm Ihnen die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungs- faktors Gleitenden Neuwertfaktors zugegangen ist, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung durch Erklärung in Textform wider- sprechen. Zur Wahrung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder einer Erhöhung des Beitrags widersprechenFrist genügt die rechtzeitige Absendung. Bei Widerspruch Damit wird die Erhöhung nicht wirksam mit der Folge, dass der Vertrag auf eine wirksam. Die Versicherung zum Zeitwert bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe § 15 ZiffNr. 1c11.1.2) umgestellt wird. In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungs- falles in Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) nur anteilig gezahlt (siehe §17 Ziff. 3)sich aus der Versicherungssumme "Wert 1914" multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Anpassung des Beitrags. a) A1-17.2.1 Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung Anpas- sung des Versicherungsschutzes (siehe § 15 Ziff. 1 a) A1-16.1.1 und Ziff. 2A1-16.2) gemäß der Erhöhung oder Verminderung Verminde- rung des Anpassungsfaktors.
b) A1-17.2.2 Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend ent- sprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex Tariflohn- index für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes Baupreis- indexes zu 80 % Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 % berücksich- tigtProzent berücksichtigt. Bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundetge- rundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
c) Der neue Beitrag wird dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mitgeteilt. A1-17.2.3 Der Versicherungsnehmer kann der Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungs- faktors Anpassungsfaktors zugegangen ist, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung durch Erklärung in Textform wider- sprechen. Zur Wahrung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder einer Erhöhung des Beitrags widersprechenFrist genügt die rechtzei- tige Absendung. Bei Widerspruch Damit wird die Erhöhung nicht wirksam mit der Folge, dass der Vertrag auf eine wirk- SG 2901 -A1 11/2021 c 18 von 25 sam. Die Versicherung zum Zeitwert bleibt dann als Neuwertversi- cherung (siehe § 15 Ziff. 1cA1-16.1.2 und A1-16.2) umgestellt wirdin Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versiche- rungssumme, die sich aus der Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreisinde- xes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjah- res galt. In diesem Fall wird bei Eintritt eines gilt ein vereinbarter Unterversiche- rungsverzicht nicht mehr. Das Recht des Versiche- rungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungs- falles die Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) nur anteilig gezahlt (siehe §17 Ziff. 3)summe wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.
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Samples: Gewerbe Gebäudeversicherung
Anpassung des Beitrags. a) Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung Anpas- sung des Versicherungsschutzes (siehe § 15 Ziff10 Nr. 1 a) und Ziff. 2) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des AnpassungsfaktorsAnpas- sungsfaktors.
b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils je- weils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem die- sem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend entspre- chend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex Baupreis- index für Wohngebäude und der für den Monat April Ap- ril des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung Än- derung des Baupreisindexes zu 80 % Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 % berücksich- tigt. Bei dieser Berechnung wird jeweils Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma Kom- ma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundetaufgerun- det, sonst abgerundet.
c) Der neue Beitrag wird dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung Mit- teilung über die Erhöhung des Anpassungs- faktors zugegangen Anpassungsfaktors zu- gegangen ist, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung durch Erklärung in Textform widerspre- chen. Zur Wahrung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder einer Erhöhung des Beitrags widersprechenFrist genügt die rechtzeitige Absendung. Bei Widerspruch Damit wird die Erhöhung nicht wirksam mit der Folge, dass der Vertrag auf eine wirksam. Die Versicherung zum Zeitwert bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe § 15 Ziff10 Nr. 1c1 b) umgestellt wirdin Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude er- gibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall wird gilt ein vereinbarter Unterversicherungs- verzicht nicht mehr. Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabset- zung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.
1. In der gleitenden Neuwertversicherung bzw. Neuwert- versicherung sind im Versicherungsfall Grundlage der Entschädigungsberechnung
a) bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederher- stellungskosten des Gebäudes (einschließlich der Ar- chitektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) bei Eintritt eines Versicherungs- falles des Versicherungsfalls,
b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschä- digten Sachen die Entschädigung (einschließlich Kosten notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert bei Eintritt des Versicherungsfalls,
c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen glei- cher Art und MietausfallGüte im neuwertigen Zustand bei Eintritt des Versicherungsfalls.
d) nur anteilig gezahlt (siehe §17 ZiffRestwerte werden angerechnet.
2. 3)In der Zeitwertversicherung ist im Versicherungsfall Grundlage der Entschädigungsberechnung
a) bei zerstörten Gebäuden der Neuwert zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls abzüglich deren Wertminderung durch Alter und Abnutzung,
b) bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschä- digten Sachen die notwendigen Reparaturkosten bei Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch der Zeitwert bei Eintritt des Versi- cherungsfalls,
c) bei zerstörten oder abhanden gekommenen sonstigen Sachen der Wiederbeschaffungspreis von Sachen glei- cher Art und Güte im neuwertigen Zustand zum Zeit- punkt der Vereinbarung abzüglich deren Wertminde- rung durch Alter und Abnutzung.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Anpassung des Beitrags. a) 13.2.1 Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe § 15 ZiffNr. 1 a) und Ziff. 211.1.1) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des AnpassungsfaktorsGleitenden Neuwertfaktors.
b) 13.2.2 Der Anpassungsfaktor Gleitende Neuwertfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die das in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode begin- nende Versicherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex Baupreisin- dex für Wohngebäude und der für den Monat April des Vorjahres veröffentlichte veröf- fentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 % Prozent und die des
13.2.3 Bei der Berechnung des Tariflohnindexes zu 20 % berücksich- tigtProzentsatzes, um den sich der glei- tende Neuwertfaktor ändert, werden auch sämtliche Anpassungen seit Vertragsbeginn, die aufgrund von einem oder mehrerer Ihrer Wider- sprüchen (siehe Nr.11.2.3) unterblieben sind, berücksichtigt. Bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundetEine nur teilweise Berücksichtigung unterbliebener Anpassungen ist nicht möglich.
c) Der neue Beitrag wird dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann 13.2.4 Sie können einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines MonatsMo- nats, nachdem ihm Ihnen die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungs- faktors Gleitenden Neuwertfaktors zugegangen ist, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung durch Erklärung in Textform wider- sprechen. Zur Wahrung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder einer Erhöhung des Beitrags widersprechenFrist genügt die rechtzeitige Absendung. Bei Widerspruch Damit wird die Erhöhung nicht wirksam mit der Folge, dass der Vertrag auf eine Versicherung zum Zeitwert (siehe § 15 Ziff. 1c) umgestellt wird. In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungs- falles die Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) nur anteilig gezahlt (siehe §17 Ziff. 3)wirksam.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Anpassung des Beitrags. Grundlagen der Berechnung des Beitrags sind die Versicherungssumme „Wert 1914“, der vereinbarte Bei- tragssatz sowie der Anpassungsfaktor (siehe Nr. 2 a)). Der jeweils zu zahlende Jahresbeitrag wird berechnet durch Multiplikation des vereinbarten Grundbeitrags 1914 (Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit dem Beitragssatz) mit dem jeweils gültigen Anpassungsfaktor.
a) Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe A § 15 Ziff11 Nr. 1 a) und Ziff. 2)) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die das in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode Versicherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April das 2. Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung des Baupreisindexes zu 80 % Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 % berücksich- tigt. Bei dieser Berechnung wird jeweils Prozent berücksichtigt, und zwar der jeweilige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundetaufge- rundet, sonst abgerundet.
c) Der neue Beitrag wird dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungs- faktors Anpassungsfaktors zugegangen ist, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung durch Erklärung in Textform wider- sprechen. Zur Wahrung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder einer Erhöhung des Beitrags widersprechenFrist genügt die rechtzeitige Absendung. Bei Widerspruch Damit wird die Erhöhung nicht wirksam mit der Folge, dass der Vertrag auf eine wirk- sam. Die Versicherung zum Zeitwert bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe A § 15 Ziff11 Nr. 1c1 b)) umgestellt wirdin Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungs- falles die Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) nur anteilig gezahlt (siehe §17 Ziffgilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. 3)Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.
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Samples: Gothaer Wohngebäudeversicherung
Anpassung des Beitrags. a) Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe § 15 Ziff10 Nr. 1 a) und Ziff. 2) gemäß der Erhöhung Erhö- hung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die das in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode begin- nende Versicherungsjahr entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte veröf- fentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April das 2. Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung Ände- rung des Baupreisindexes zu 80 % Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 % berücksich- tigt. Bei dieser Berechnung wird jeweils Prozent berücksichtigt, und zwar der jewei- lige Index auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
c) Der neue Beitrag wird dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungs- faktors Anpassungsfaktors zugegangen ist, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder einer Erhöhung des Beitrags durch Erklärung in Textform widersprechen. Bei Widerspruch Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam mit der Folge, dass der Vertrag auf eine wirksam. Die Versicherung zum Zeitwert bleibt dann als Neuwertver- sicherung (siehe § 15 Ziff10 Nr. 1c1 b) umgestellt wirdin Kraft, und zwar zum bisherigen Beitrag und mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versicherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungs- falles die Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) nur anteilig gezahlt (siehe §17 Ziffgilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht nicht mehr. 3)Das Recht des Versicherungsnehmers auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Anpassung des Beitrags. a) Der Beitrag verändert sich entsprechend der Anpassung des Versicherungsschutzes (siehe § 15 Ziff. 1 a) und Ziff8 Nr. 2) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
b) . Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die das in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode Versicherungsjahr (siehe § 14 Nr. 1) entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte veröffent- lichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April das zweite Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird die Änderung Veränderung des Baupreisindexes zu 80 % Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 % berücksich- tigtProzent berück- sichtigt. Bei dieser Berechnung wird jeweils auf zwei Stellen nach hinter dem Komma kauf- männisch gerundet. Der Anpassungsfaktor wird ebenfalls auf zwei Stellen nach hinter dem Komma errechnet und kaufmännisch gerundet. Soweit bei Rundungen Bei der Berechnung des Prozentsatzes, um den sich der Anpassungsfaktor ändert, werden sämtliche Anpassungen seit Vertragsbeginn, die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl istaufgrund von Widersprüchen des Versicherungsnehmers gemäß Abs. 3 unterblieben sind, wird aufgerundet, sonst abgerundet.
c) Der neue Beitrag wird dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mitgeteiltberücksichtigt. Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines MonatsVersi- cherungsnehmer wird damit so gestellt, nachdem ihm die Mitteilung über die als ob seit Vertragsbeginn keinerlei Widersprü- che erfolgt wären. Eine nur teilweise Berücksichtigung unterbliebener Anpassungen ist nicht möglich. Bei einer Erhöhung des Anpassungs- faktors zugegangen istBeitrages nach Nr. 2 ist der Versicherungsnehmer berechtigt, den Versicherungsvertrag dieser innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen Versicherers in Text- form (z. B. E-Mail, Telefax oder einer Erhöhung des Beitrags Brief) zu widersprechen. Bei Widerspruch Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam mit der Folge, dass der Vertrag auf eine Versicherung zum Zeitwert des Beitrages sowie die Anpas- sung des Versicherungsschutzes (siehe § 15 Ziff8 Nr. 1c2) umgestellt wirdnicht wirksam. In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungs- falles Versicherungsfalles (siehe § 4) die Entschädigung (einschließlich Kosten Kos- ten und MietausfallMietausfall bzw. Mietwert) gemäß § 11 Nr. 1 d und Nr. 2 nur anteilig gezahlt (siehe §17 Ziffgezahlt. 3)Der Prozentsatz der Kürzung der Entschädigung wird dem Versicherungsnehmer mit- geteilt.
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Samples: Wohngebäudeversicherung
Anpassung des Beitrags. a) Der Beitrag verändert sich entsprechend im Rahmen der Anpassung des Versicherungsschutzes Versicherungs- schutzes (siehe § 15 Ziff9 Nr. 1 a) und Ziff. 2)) gemäß der Erhöhung oder Verminderung des Anpassungsfaktors.
b) Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres für die in diesem Jahr beginnende Versicherungsperiode entsprechend Versicherungsperiode. Die Anpassung erfolgt mit dem Prozentsatz, um den sich der jeweils für den Monat Mai des Vorjahres veröffentlichte Baupreisindex für Wohngebäude und der für den Monat April das zweite Quartal des Vorjahres veröffentlichte Tariflohnindex für das Baugewerbe verändert haben. Beide Indizes gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Bei dieser Anpassung wird Dabei werden die Änderung des Baupreisindexes zu 80 % Prozent und die des Tariflohnindexes zu 20 % berücksich- tigtProzent berücksichtigt. Bei dieser Berechnung wird Die Indices und der Anpassungsfaktor werden jeweils auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Der Anpassungsfaktor wird auf zwei Stellen nach dem Komma errechnet und gerundet. Soweit bei Rundungen die dritte Zahl nach dem Komma eine Fünf oder eine höhere Zahl ist, wird aufgerundet, sonst abgerundet. Die Indices gibt das Statistische Bundesamt bekannt. Sofern das Statisti- sche Bundesamt diese Indices durch andere Indices ersetzt, erfolgt die Anpassung entsprechend auf der Grundlage der neuen Indices.
c) Der neue Beitrag wird dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor Beitragsfälligkeit mitgeteilt. Der Versicherungsnehmer kann Sie können einer Erhöhung des Beitrags innerhalb eines Monats, nachdem ihm Ihnen die Mitteilung über die Erhöhung des Anpassungs- faktors zugegangen Anpassungsfaktors zugegan- gen ist, den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Mitteilung der Beitragserhöhung mit Wirkung frühestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Beitragserhöhung kündigen oder einer Erhöhung des Beitrags durch Erklärung in Textform widersprechen. Bei Widerspruch Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung. Damit wird die Erhöhung nicht wirksam mit der Folge, dass der Vertrag auf eine wirk- sam. Die Versicherung zum Zeitwert bleibt dann als Neuwertversicherung (siehe § 15 Ziff9 Nr. 1c1 b)) umgestellt wirdin Kraft, und zwar mit einer Versicherungssumme, die sich aus der Versi- cherungssumme „Wert 1914“ multipliziert mit 1/100 des Baupreisindexes für Wohngebäude ergibt, der im Mai des Vorjahres galt. In diesem Fall wird bei Eintritt eines Versicherungs- falles die Entschädigung (einschließlich Kosten und Mietausfall) nur anteilig gezahlt gilt ein vereinbarter Unterversicherungsverzicht (siehe §17 Ziff§ 26 Nr. 3)1) nicht mehr. Künftige Anpassungen gemäß § 9 Nr. 1a) werden nicht mehr vorgenommen. Ihr Recht auf Herabsetzung der Versicherungssumme wegen erheblicher Überversicherung bleibt unberührt.
1. Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungsver- trägen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, werden wir in der Wohngebäudeversicherung jährlich den Beitrag für bestehende Verträge über- prüfen und gegebenenfalls der Schaden- und Kostenentwicklung anpassen, soweit sich ein Änderungsbedarf von mindestens 3 Prozent des Vertragsbeitra- ges ergibt.
2. Die Anpassung im Rahmen der Überprüfung nach Nr. 1 berücksichtigt die Scha- den- und Kostenentwicklung in der Vergangenheit und die voraussichtliche künftige Schaden- und Kostenentwicklung sowie die Grundsätze der Versiche- rungsmathematik und -technik. Die sich aus der Entwicklung des Baupreisin- dex und des Tariflohnindex gemäß § 10 ergebenden Veränderungen bleiben dabei unberücksichtigt. Wir werden Versicherungsverträge, die nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen einen gleichartigen Risikoverlauf erwarten lassen, bei der Überprüfung zusammenfassen. Wir werden unsere statistischen Erkenntnisse, hilfsweise diejenigen des Gesamtverbandes der Deutschen Ver- sicherungswirtschaft e.V., sowie hilfsweise Ermittlungen eines unabhängigen Treuhänders berücksichtigen. Ergeben sich aus der Prüfung niedrigere Beiträge, sind wir verpflichtet, die betroffenen Beiträge entsprechend zu senken. Ergeben sich höhere Beiträge, so sind wir berechtigt, die betroffenen Beiträge entspre- chend anzuheben.
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