Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen Musterklauseln

Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 10.1. Die Regelungen des Lieferantenrahmenvertrages einschließlich dieser AGB sowie der weiteren Anlagen beruhen auf den rechtli- chen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z.B. dem Energiewirtschaftsge- setz (EnWG) vom 13.07.2005 (BGBl. I 2005 Nr. 42), weiterhin der Stromnetzzugangs- und der Stromnetzentgeltverordnung jeweils vom 28.07.2005 (StromNZV, StromNEV), der Anreizregulierungsverordnung vom 29.10.2007 (ARegV), der Messzugangsverord- nung vom 17.10.2008 (MessZV) sowie der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und – soweit relevant - der Grundver- sorgungsverordnung Strom (StromGVV) jeweils vom 08.11.2006 sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und einschlägiger voll- ziehbarer Entscheidungen der Regulierungsbehörden. Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen (z.B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Ver- tragsschluss eine im Vertrag und/ oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durch- führung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Lieferantenrahmenvertrag oder diese AGB sowie die weiteren Anlagen insoweit anzupassen und/ oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/ oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z.B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). An- passungen des Lieferantenrahmenvertrages einschließlich der AGB sowie der weiteren Anlagen werden nur wirksam, wenn der Netzbetreiber dem Lieferanten die Anpassung spätestens 6 Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden schriftlich unter aus- drücklichem Hinweis auf die Anpassungen mitteilt. Ist der Lieferant mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, dem Anpassungsverlangen mit einer Frist von 4 Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung schriftlich zu widerspre- chen. Hierauf wird der Lieferant vom...
Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 21.1. Die Regelungen des Vertrages und der Anlagen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedin- gungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, MsbG, MessEG, MessEV sowie höchstrichterlicher Rechtsprechung und Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild – der Niederdruckan- schlussverordnung (NDAV)). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der ge- setzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem In- krafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseiti- gen sind. In solchen Fällen ist der Netzbetreiber verpflichtet, den Vertrag und die Anlagen unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzinteresses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen).
Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 19.1. Die Regelungen des Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrages einschließlich dieser AGB beruhen auf den derzeitigen technischen, rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere dem Energie- wirtschaftsgesetz (EnWG) und der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV), zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses. Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechung ändern, oder zukünftig erlassene vollziehbare Ent- scheidungen der Regulierungsbehörden unmittelbaren Einfluss auf dieses Vertragsverhältnis haben, ist der Netzbe- treiber berechtigt, diesen Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrages einschließlich dieser AGB und seiner An- lagen insoweit anzupassen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleis- tung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsver- hältnisses erforderlich macht. Eine Änderungskündigung bleibt vorbehalten.
Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 10.1. Die Regelungen des Netznutzungsvertrages Kunde einschließlich dieser AGB sowie der weiteren Anlagen beruhen auf den recht- lichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, wie z.B. dem Energiewirtschafts- gesetz (EnWG) in der Fassung vom 13.07.2005 (BGBl. I 2005 Nr. 42), weiterhin der Stromnetzzugangs- und der Stromnetzent- geltverordnung jeweils vom 28.07.2005 (StromNZV, StromNEV), der Anreizregulierungsverordnung vom 29.10.2007 (ARegV), der Messzugangsverordnung vom 17.10.2008 (MessZV) sowie der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und – soweit rele- vant – der Grundversorgungsverordnung Strom (StromGVV) jeweils vom 08.11.2006 sowie einschlägiger vollziehbarer Entschei- dungen der Bundesnetzagentur. Sollten sich diese und/ oder die einschlägige Rechtsprechung ändern oder zukünftig erlassene, vollziehbare Festlegungen der Regulierungsbehörde unmittelbaren Einfluss auf dieses Vertragsverhältnis haben, ist der Netzbe- treiber berechtigt, den Netznutzungsvertrag Kunde oder diese AGB sowie die weiteren Anlagen insoweit anzupassen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslü- cken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht. Anpassungen des Netznutzungsver- trages Kunde einschließlich der AGB sowie der weiteren Anlagen wird der Netzbetreiber dem Netznutzer mindestens 6 Wochen vor deren Inkrafttreten schriftlich unter ausdrücklichem Hinweis auf die Anpassungen mitteilen. Ist der Netzkunde mit der mitgeteil- ten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, dem Anpassungsverlangen mit einer Frist von 4 Wochen ab dem Zugang der Benachrichtigung schriftlich zu widersprechen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als geneh- migt. Auf diese Folgen wird der Netznutzer in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Widerspricht der Netznutzer der angekündig- ten Anpassung, werden sich die Parteien unverzüglich über eine einvernehmliche Lösung verständigen.
Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 23.1. Die Regelungen des Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrages einschließlich dieser AGB beruhen auf den derzeitigen rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen. Bei diesbezüglichen Änderungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschlussnutzungsvertrag und Netzanschlussvertrag einschließlich dieser AGB entsprechend anzupassen, soweit eine Neuregelung nicht ohnehin zwingend gilt und die Anpassung dem Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer zumutbar ist. Anpassungen des Anschlussnutzungs- und Netzanschlussvertrages einschließlich dieser AGB wird der Netzbetreiber dem Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer spätestens zwei Monate vor deren Inkrafttreten in Textform mitteilen. Ist Letzterer mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung auf den Zeitpunkt des Wirk- samwerdens der Anpassung schriftlich zu kündigen. Macht er von diesem Recht keinen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 22.1. Die Regelungen des Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrages einschließlich dieser AGB beruhen auf den derzeitigen technischen, rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rahmenbedingungen, insbesondere dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), höchstrichterlicher Recht- sprechung und einschlägiger vollziehbarer Entscheidungen der Regulierungsbehörden sowie – als Leitbild – der Niederdruckanschlussverordnung (NDAV) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das vertragliche Äquivalenzver- hältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen (z. B. Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsver- fahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Netzbetreiber nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung
Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 25.1. Die Regelungen des Netzanschluss- und Anschluss- nutzungsvertrages einschließlich dieser AGB beruhen auf den derzeitigen rechtlichen und energiewirtschaftlichen Rah- menbedingungen. Bei diesbezüglichen Änderungen ist der Netzbetreiber berechtigt, den Anschlussnutzungsvertrag und Netzanschlussvertrag einschließlich dieser AGB entsprechend anzupassen, soweit eine Neuregelung nicht ohnehin zwin- gend gilt und die Anpassung dem Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer zumutbar ist. Anpassungen des Anschluss- nutzungs- und Netzanschlussvertrages einschließlich dieser AGB wird der Netzbetreiber dem Anschlussnutzer bzw. dem Anschlussnehmer spätestens zwei Monate vor deren Inkraft- treten in Textform mitteilen. Ist Letzterer mit der mitgeteilten Anpassung nicht einverstanden, hat er das Recht, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen ab dem Zugang der Benach- richtigung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Anpas- sung schriftlich zu kündigen. Macht er von diesem Recht kei- nen Gebrauch, gilt die Anpassung als genehmigt. Auf diese Folgen wird der Anschlussnutzer bzw. der Anschlussnehmer in der Mitteilung gesondert hingewiesen.
Anpassungen des Vertrages oder dieser Bedingungen. 12.1. Die Regelungen des Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrages einschließlich dieser AGB beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmenbedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, GasNZV, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Sollten sich diese und/oder die einschlägige Rechtsprechung (z.B. durch Feststellung der Unwirksamkeit vertraglicher Klauseln) ändern, ist der Netz- betreiber berechtigt, den Vertrag und die Bedingungen insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstellung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Aus- gleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses er- forderlich macht. Eine Anpassung und / oder Ergänzung ist darüber hinaus zulässig, wenn diese für den Anschlussnutzer bzw. den Anschlussnehmer lediglich rechtlich vorteilhaft ist.

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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und