Anpassungsklausel. (1) Die Vertragsschließenden sind sich bewusst, dass der Vertrag auf Grundlage der derzeitigen Verhältnisse geschlossen wird und sind sich einig, dass dieser Vertrag ergänzt oder ersetzt werden kann. (2) Sollte die Freie Hansestadt Bremen in Verträgen mit anderen vergleichbaren Religionsgemeinschaften über diesen Vertrag hinausgehende Rechte und Leistungen gewähren, werden die Vertragsparteien gemeinsam prüfen, ob wegen des Grundsatzes der Parität, Änderungen dieses Vertrages notwendig sind. (3) Hiervon unbetroffen werden die Vertragschließenden regelmäßig prüfen, ob sich die einzelnen Bestimmungen bewährt und ob sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, seit dem Abschluss des Vertrages so wesentlich verändert haben, dass zur Erreichung der Vertragsziele eine Anpassung sinnvoll erscheint.
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Samples: Vertrag Zwischen Der Freien Hansestadt Bremen Und Der Alevitischen Gemeinde Deutschland E. V., Vertrag Zwischen Der Freien Hansestadt Bremen Und Den Islamischen Religionsgemeinschaften Im Lande Bremen, Vertrag Zwischen Der Freien Hansestadt Bremen Und Den Islamischen Religionsgemeinschaften