Anschluss an die Stiftung Musterklauseln

Anschluss an die Stiftung. 1.1 Zum Zwecke der Durchführung der beruflichen Vorsorge schliesst sich der Arbeitgeber im Einverständnis mit den Ar- beitnehmern der Stiftung an. Die Stiftung ist als Sammelstiftung organisiert und als solche im Register für berufliche Vorsorge eingetragen. Der angeschlossene Arbeitgeber bildet innerhalb der Stiftung ein separates Vorsorgewerk. 1.2 Rechte und Pflichten der Stiftung und des Arbeitgebers ergeben sich aus den nachfolgenden Bestimmungen, der Stiftungsurkunde und sämtlichen Reglementen der Stiftung, insbesondere dem Vorsorgereglement, dem Organisati- onsreglement, dem Kostenreglement, dem Anlagereglement, den reglementarischen Bestimmungen zu Teilliquidation der Stiftung und zu Teil- und Gesamtliquidation von Vorsorgewerken. Die Stiftungsurkunde und die genannten Regle- mente sind verbindliche Rechtsgrundlagen. 1.3 Die Stiftung kann weitere Reglemente erlassen und sie ebenfalls zu verbindlichen Rechtsgrundlagen des vorliegen- den Anschlussvertrages erklären. Der Stiftungsrat behält sich Anpassungen der Reglemente vor, insbesondere des Kostenreglements und der darin festgehaltenen Kostenbeteiligung durch den Arbeitgeber. Vorbehalten bleiben auch zukünftige Anpassungen des Anschlussvertrages und der Reglemente aufgrund von Änderungen der gesetzlichen Bestimmungen, neuen Gerichtsurteilen sowie Auflagen von Aufsichts- und Steuerbehörden
Anschluss an die Stiftung. 1.1 Zum Zwecke der Durchführung der beruflichen Vor- sorge schliesst sich das unterzeichnete Unternehmen (nachstehend Unternehmen genannt) der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken in Basel (nach- stehend Stiftung genannt) an. 1.2 Die Stiftung ist als Sammelstiftung organisiert und als solche bei der BSABB, BVG- und Stiftungsaufsicht bei- der Basel im Register für die berufliche Vorsorge nach Art. 48 BVG eingetragen. Das angeschlossene Unter- nehmen bildet innerhalb der Stiftung ein separates Vorsorgewerk. Die Stiftung erfüllt die im Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) enthaltenen Voraussetzun- gen und garantiert die Erbringung der in diesem Ge- setz genannten Mindestleistungen. 1.3 Zur Deckung der Risiken Tod und Erwerbsunfähigkeit besteht zwischen der Stiftung als Versicherungsneh- merin und der Helvetia Schweizerische Lebensversi- cherungsgesellschaft AG in Basel (nachstehend Helvetia genannt) ein Kollektiv-Lebensversicherungs- vertrag. Das Langleberisiko trägt die Stiftung selbst. 1.4 Die Anlage des Vorsorgevermögens erfolgt durch den Stiftungsrat gestützt auf die Bestimmungen des BVG. 1.5 Mit dem Anschluss an die Stiftung hat das Vorsorge- werk Anspruch auf die der Stiftung aus dem Kollektiv- Lebensversicherungsvertrag gewährten Überschus- santeile sowie auf eine Ertragsausschüttung aus der Anlage der Spargelder im Rahmen der reglementari- schen Bestimmungen. 1.6 Die Stiftung kann der zuständigen Kantonalbank so- weit erforderlich die sich aus der Abwicklung des An- schlussverhältnisses ergebenden Daten des Unter- nehmens zur Bearbeitung übermitteln.
Anschluss an die Stiftung. 1 Der Stiftung können sich anschliessen: a. Selbständigerwerbende Ärzte mit Personal; b. Selbständigerwerbende Ärzte ohne Personal; x. Xxxxxx und andere Arbeitgeber des medizinischen Sektors; d. Privatkliniken und Spitäler; x. Xxxxx, Geschäftsleitungen des medizinischen Sektors; f. Standeseigene Organisationen der Ärzteschaft sowie VSAO-Organisationen und andere medizinische Leis- tungserbringer gemäss KVG. 2 Die Personen gemäss Bst. b müssen Mitglied des VSAO sein. 3 Zur Durchführung einer Zusatzvorsorge (Kadervorsorge) kann die Stiftung eine entsprechende Lösung anbieten. 4 Der definitive Anschluss erfolgt erst mit der schriftlichen Bestätigung durch die Stiftung. Die Stiftung kann einen An- schluss ablehnen. 5 Die Einzelheiten des Anschlusses werden in einer schriftlichen Anschlussvereinbarung festgehalten. Die An- schlussvereinbarung umschreibt namentlich das Rechtsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und der Stiftung, bestimmt den Personenkreis, für den der Anschluss gelten soll, legt die Rechte und Pflichten des Arbeitgebers fest und bezeichnet den anzuwendenden Vorsorgeplan. 6 Aus der vom Stiftungsrat verabschiedeten Liste von Vorsorgeplänen wählt der Arbeitgeber unter Mitwirkung der Vorsorgekommission für sein Personal einen oder mehrere Vorsorgepläne aus. Bei mehreren Plänen muss die Zu- gehörigkeit zu einem Versicherten-Kollektiv (Kategorie) nach objektiven Kriterien festgelegt werden. Es gelten fol- gende Obergrenzen: a. für Arbeitgeber mit weniger als 25 versicherten Personen: höchstens drei verschiedene Pläne; b. für Arbeitgeber mit mindestens 25 versicherten Personen: höchstens fünf verschiedene Pläne. 7 Selbständigerwerbende versicherte Personen können für sich einen anderen Vorsorgeplan als für ihre versicherten Arbeitnehmer wählen. 8 Der Vorsorgeplan kann, innerhalb der gültigen Liste von Vorsorgeplänen, vom Arbeitgeber und unter Mitwirkung der Vorsorgekommission jederzeit abgeändert werden. Solche Änderungen können allerdings nicht rückwirkend in Kraft gesetzt werden. 9 Des Weiteren kann der Arbeitgeber unter Mitwirkung der Vorsorgekommission bestimmen, ob er zusätzlich zu den Vorsorgeplänen Zusatz-Altersgutschriften (ZA-Konto) finanzieren möchte. 10 Für die Übernahme von Rentenbezügern oder arbeitsunfähigen Personen gelten die Bestimmungen der Anschluss- vereinbarung. 11 Die Möglichkeiten des Arbeitgebers zur Kündigung des Anschlussvertrags werden in der Anschlussvereinbarung geregelt. Die Kündigung hat unter Mitwirkung der Vorsorgeko...
Anschluss an die Stiftung. 3.1. Der Anschluss an die Stiftung erfolgt durch die Unter- zeichnung eines Anschlussvertrages. Das anzuschliessende Unter- nehmen errichtet zu diesem Zweck ein Vorsorgewerk. 3.2. Die Durchführung der Vorsorge richtet sich nach einem Vor- sorgereglement, welches Art und Umfang der Leistungen sowie deren Finanzierung näher umschreibt. 3.3. Ein Austritt ist nach Ablauf der fest vereinbarten Dauer unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist jeweils auf den
Anschluss an die Stiftung. 3.1 Der Anschluss eines Arbeitgebers erfolgt mit der Gegen- zeichnung der Anschlussvereinbarung durch die Stiftung, frü- hestens jedoch auf den darin bestimmten Zeitpunkt. In dieser Vereinbarung sind die Rechte und Pflichten der Vertragspartner geregelt. 3.2 Der Anschluss eines Arbeitgebers erlischt mit der ordentli- chen Kündigung nach den Bestimmungen der Anschlussverein- barung. Für allfällig in der Stiftung verbleibende Rentner bleibt die Anschlussvereinbarung mit dem Arbeitgeber bestehen. Die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer sind in der Anschluss- vereinbarung geregelt.
Anschluss an die Stiftung. 1.1 Die Muster GmbH nachstehend Firma genannt, hat die Personalvorsorge für die von ihr beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalvorsorgestiftung "Valora Pen- sionskasse", nachstehend VPK genannt, übertragen. 1.2 Die VPK führt die berufliche Vorsorge für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Firma sowie für deren Angehörige und Hinterlassenen gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität gemäss den jeweils gültigen Vorsorgereglementen der VPK durch. 1.3 Mit dieser Anschlussvereinbarung werden keine Rechte von bisherigen Destinatären der VPK geschmälert. Eine allfällige Arbeitgeber-Beitragsreserve wird pro angeschlossene Firma geführt. 1.4 Die Firma hat von dem Vorsorgereglement der VPK Kenntnis genommen und anerkennt dieses sowie sämtliche Nachträge und Änderungen als integrierenden Bestandteil der vorliegenden Anschlussvereinbarung. Insbesondere anerkennt die Firma die ihr daraus erwachsenen Rechte und Pflichten als Arbeitgeber.

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  • Beschlussfassung Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

  • Haftungsausschluss Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können.

  • Haftungs- und Einwendungsausschluss 16.1 Ansprüche gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der paydirekt-Zahlung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte paydirekt-Zahlung handelt. Der Lauf der 13-mo- natigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kontoinhaber über die aus der paydirekt-Zahlung resultierende Belastungsbuchung entsprechend den gesetzlichen Regelungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Nr. 15 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhin- dert war. 16.2 Handelt es sich nicht um Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 oder nach den diesen Regelungen entsprechenden gesetzlichen Regelungen, d. h. nicht um Ansprüche wegen einer nicht auto- risierten, nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer paydirekt-Zahlung, haftet die Bank für sich und ihre Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, falls sie oder ihre Erfüllungsgehilfen eine we- sentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzen oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Bank oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht ist die Haf- tung zudem der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. 16.3 Der vorstehende Haftungsausschluss in Nr. 16.2 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder etwaig von der Bank abgegebe- ner Garantien.

  • Ausschluss Innere Unruhen Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch innere Unruhen.

  • Ausschlussfristen Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis sind innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Ansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die / der Studierende durch unverschuldete Umstände nicht in der Lage war, diese Frist einzuhalten.

  • Ausschluss von Rechten des Versicherers Der Versicherer kann sich auf seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.

  • Ausschluss Krieg Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, Bürgerkrieg, Revolution, Rebellion oder Aufstand.

  • Ausschluss des Rücktrittsrechts Wir können uns auf unser Rücktrittsrecht nicht berufen, wenn wir den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannten. Wir haben kein Rücktrittsrecht, wenn Sie nachweisen, dass Sie oder Ihr Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht haben. Xxxxx Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn Sie nachweisen, dass wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten.

  • Haftungsbegrenzung Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung entstehen. Kommt es infolge einer Fehleinschätzung von Risiken zur Absage, Einschränkung oder zum Abbruch der Veranstaltung auf Anweisung der Messegesellschaft, haftet die Messegesellschaft nicht für Fälle einfacher Fahrlässigkeit. Eine verschuldensunabhängige Haftung der Messegesellschaft auf Schadensersatz für anfängliche Mängel (§ 536a Absatz 1,

  • Netzanschluss 1.1. Die Anlage des Anschlussnehmers (Gasanlage) wird bzw. ist über den Netzanschluss an das Verteilernetz des Netzbetreibers an- geschlossen. Der Netzanschluss und seine Eigentumsgrenze, der Ort der Energieübergabe sowie gegebenenfalls die Bezeich- nung des Zählpunktes bzw. der Messlokations-ID sind im Netzanschluss- und Anschlussnutzungsvertrag beschrieben. Die Gasan- lage umfasst alle Anlagenteile hinter der im Netzanschlussvertrag definierten Eigentumsgrenze mit Ausnahme der im Eigentum des Netzbetreibers oder Dritter befindlichen Betriebsmittel, wie z.B. Druckregelgerät und Messeinrichtungen. 1.2. Art, Zahl und Lage des Netzanschlusses sowie deren Änderung werden nach Beteiligung des Anschlussnehmers und unter Wah- rung seiner berechtigten Interessen nach den anerkannten Regeln der Technik durch den Netzbetreiber bestimmt. 1.3. Der Netzanschluss gehört zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und steht in dessen Eigentum oder ist ihm zur wirtschaftli- chen Nutzung überlassen, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird. Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers wer- den nur vorübergehend und zur Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag auf netzbetreiberfremden Grundstücken errichtet (Scheinbestandteil im Sinne von § 95 Abs. 1 BGB). Die Betriebsanlagen des Netzbetreibers werden nach den im Einzelfall not- wendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und nach Maßgabe des § 49 EnWG ausschließlich von diesem herge- stellt, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. 1.4. Der Anschlussnehmer hat die baulichen Voraussetzungen für die sichere Errichtung des Netzanschlusses zu schaffen. 1.5. Der Netzanschluss muss frei zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein. Er darf insbesondere nicht überbaut und nicht mit tiefwurzelnden Gewächsen überpflanzt werden. Der Anschlussnehmer darf keine Einwirkungen auf den Netzanschluss vor- nehmen oder vornehmen lassen. Jede Beschädigung des Netzanschlusses ist dem Netzbetreiber unverzüglich mitzuteilen. 1.6. Falls der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, hat er dem Netzbetreiber die schriftliche Zustimmung des jeweiligen Grundstückseigentümers zur Herstellung, Änderung und Aufrechterhaltung des Netzanschlusses unter Anerkennung der damit verbundenen Verpflichtungen beizubringen. 1.7. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, dem Netzbetreiber jede Änderung der Eigentumsverhältnisse an der angeschlossenen Gas- anlage sowie Teilen hiervon und Grundstücken, auf denen sich der Netzanschluss befindet, unter Nennung des neuen Eigentü- mers in Textform unverzüglich mitzuteilen. Er trägt im Rahmen des ihm Möglichen dafür Sorge, dass der neue Anschlussnehmer einen Netzanschlussvertrag mit dem Netzbetreiber schließt. Im Sinne dieser Bedingungen und der zugrundeliegenden Verträge ist ein Erbbauberechtigter einem Grundstückseigentümer gleichgestellt.