Anspruchsbegründung Musterklauseln

Anspruchsbegründung. Reglementarische Leistungen werden erst ausbezahlt, wenn die Anspruchsberechtigten alle Un- terlagen zugestellt haben, welche die Stiftung zur Begründung des Anspruches benötigt. Wird im Todesfall eine Hinterlassenenleistung beansprucht, sind der Stiftung ein amtlicher To- desschein und eine ärztliche Bescheinigung mit Angabe der Todesursache zuzustellen. Werden Invalidenleistungen beansprucht, sind Berichte der behandelnden Ärzte über Beginn, Ursache, Grad, Verlauf und Folgen der Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit sowie Entscheide von Sozialversicherungen einzureichen (zum Beispiel IV-Verfügungen). Werden Kinderrenten beansprucht, ist ein amtlicher Ausweis über das Geburtsdatum der an- spruchsberechtigten Kinder einzureichen. Die Stiftung kann weitere Unterlagen einfordern (zum Beispiel einen Ausbildungsnachweis). Die Stiftung ist berechtigt, weitere Dokumente, Auskünfte und Nachweise zu verlangen oder selbst einzufordern, die ihr zur Feststellung des Anspruchs notwendig erscheinen. Insbesondere kann sie eine ärztliche Untersuchung veranlassen oder einen Lebensnachweis einholen.
Anspruchsbegründung. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung wird durch den Versicherer geprüft, wenn sämtliche von ihnen ein- verlangten Unterlagen eingereicht sind. Der Versicherer ist berechtigt, weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen oder selbst einzuholen sowie die versicherte Person jederzeit durch einen Arzt untersuchen zu lassen. Die versicherte Person entbindet die ge- genwärtigen und vormaligen Ärzte gegenüber dem Versicherer vom Berufsgeheimnis. Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
Anspruchsbegründung. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung wird durch den Versicherer geprüft, wenn sämtliche von ihm einver- langten Unterlagen eingereicht sind. Die versicherte Person und die anspruchsberechtigten Personen haben ihre Ansprüche auf ihre Kosten durch ärztliche Zeugnisse zu begründen. Der Versicherer ist berechtigt, weitere Auskünfte und Nachweise zu verlangen oder selbst einzuholen sowie die versicherte Person jederzeit durch einen Arzt untersuchen zu lassen. Die versi- cherte Xxxxxx entbindet die gegenwärtigen und vormaligen Ärzte gegenüber dem Versicherer vom Berufsge- heimnis. Die versicherte Person ist bei Verlust jeden Anspruchs im Unterlassungsfall verpflichtet, dem Versicherer innert 30 Tagen ab entsprechender schriftlicher Aufforderung jede verlangte Auskunft über den früheren und gegenwär- tigen Gesundheitszustand sowie über den Verlauf von Unfall, Krankheit und Heilung zu geben. Die Forderungen aus dem Versicherungsvertrag verjähren in zwei Jahren nach Eintritt der Tatsache, welche die Leistungspflicht begründet.
Anspruchsbegründung. 1 Werden Versicherungsleistungen geltend gemacht, sind die detaillierten Originalrechnungen spätestens fünf Jahre nach Rechnungsstellung an Compact einzurei­ chen. Nach dieser Frist erlischt jeglicher Anspruch auf Leistungen. 2 Soweit ärztliche Verordnungen zur Anspruchsbegrün­ dung gehören, sind diese im Original einzureichen. 3 Werden Unfallleistungen geltend gemacht, ist zusätzlich das Formular Unfallmeldung einzureichen.
Anspruchsbegründung. 12.1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für wel- chen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Ka- lenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war (Art. 24 Abs. 1 ATSG). 12.2 Die Kostenbeteiligung richtet sich nach Art. 5 dieses Reg- lements.
Anspruchsbegründung. Die Leistungen gemäss diesen AVB KTI werden ausbe- zahlt, wenn die Anspruchsberechtigten alle Unterlagen beigebracht haben, welche Generali zur Begründung des Anspruches benötigt. Die einzureichenden Unterlagen umfassen: a) Im Todesfall: Totenschein, Ärztliches Zeugnis, Erbbe- scheinigung, Nachweis über das Vorliegen einer Lebens- gemeinschaft sowie zusätzliche Unterlagen, deren Einrei- chung Generali verlangt. b) Bei Invalidität/Arbeitsunfähigkeit/Erwerbsunfähigkeit:
Anspruchsbegründung. 6.1 Auskünfte und Belege
Anspruchsbegründung. 6.1. Auskünfte und Belege 1 Allianz Suisse Leben ist berechtigt, die nachfolgend unter Ziffer 6.2 bis 6.4 aufgeführten Angaben und Un- terlagen zu verlangen oder sich diese selbst zu be- schaffen. 2 Allianz Suisse Leben ist berechtigt, vom Versiche- rungsnehmer oder von der versicherten Person zu- sätzlich weitere Unterlagen und Angaben zu verlan- gen, die sie zur Durchführung der Versicherung für nö- tig erachtet, oder sich diese selbst zu beschaffen. Auf ihr Verlangen ist sie zur Einsichtnahme in die Akten von Behörden, Vorsorge und Versicherungseinrich- tungen, Sozialversicherungen und anderen Stellen zu ermächtigen. Sie kann im Falle von Erwerbsunfähig- keit jederzeit verlangen, dass die versicherte Person sich durch einen von Allianz Suisse Leben bezeichne- ten Arzt untersuchen lässt. 3 Diese Rechte bestehen insbesondere auch, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der bei der Aufnahme in die Versicherung abgegebenen Erklärungen abzu- klären. 4 Zur Verhinderung/Bekämpfung von Missbräuchen und ungerechtfertigten Leistungsbezügen ist Allianz Suisse Leben im Übrigen zu ermächtigen, unter Wah- rung der Prinzipien der Verhältnismässigkeit und des Datenschutzes bei begründetem Missbrauchsver- dacht auch Überwachungs- und Observationsmass- nahmen zu ergreifen oder im erforderlichen Ausmass an sorgfältig ausgewählte gleichermassen dem Ge- Ablaufs der Mahnfrist aufheben, sofern diese Verzugs- folge dem Versicherungsnehmer in der Mahnung an- gedroht wurde.
Anspruchsbegründung. 1 Werden Versicherungsleistungen geltend gemacht, sind die detaillierten Originalrechnungen spätestens 5 Jahre nach Rechnungsstellung an Sanitas einzureichen. Nach dieser Frist erlischt jeglicher Anspruch auf Leistungen. 2 Soweit ärztliche Verordnungen zur Anspruchsbegründung gehören, sind diese im Original einzureichen. 3 Werden Unfallleistungen geltend gemacht, ist zusätzlich das Formular Unfallmeldung einzureichen.
Anspruchsbegründung. 1. Werden vom Versicherten Versicherungsleistungen geltend gemacht, sind SWICA sämtliche ärztlichen Zeugnisse, Berichte, Belege und Rechnungen von Spi- tälern, Ärzten, medizinischem Personal etc. im Origi- nal einzureichen. 2. Sind für eine Krankheit oder für Unfallfolgen neben SWICA andere Sozial- und Privatversicherer leistungs- pflichtig (z.B. Invalidenversicherung, Militärversiche- rung, andere Kranken- und Unfallversicherungen), so sind zusätzlich zu den erwähnten Unterlagen auch die Abrechnungen dieser Versicherer einzureichen.