Common use of Anteilsklassen und Bildung von Teilfonds Clause in Contracts

Anteilsklassen und Bildung von Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann für den OGAW mehrere Anteilsklassen bilden. Es können Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit dem OGAW aufgelegt sind, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen des OGAW entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A "Fonds im Überblick" genannt. Der OGAW ist keine Umbrella-Konstruktion und somit bestehen keine Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit beschliessen den OGAW in eine Umbrella-Konstruktion umzuwandeln und somit Teilfonds aufzulegen. Der Prospekt ist dann entsprechend anzupassen.

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Samples: Treuhandvertrag, Treuhandvertrag, Treuhandvertrag & Prospekt

Anteilsklassen und Bildung von Teilfonds. Art. 23 Anteilsklassen und Bildung von Teilfonds‌ Die Verwaltungsgesellschaft kann für den OGAW mehrere Anteilsklassen bilden. Es können Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme Mindestanla- gesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit dem OGAW aufgelegt sind, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen des OGAW entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A "Fonds im Überblick" genannt. Der OGAW ist keine Umbrella-Konstruktion und somit bestehen keine Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit je- derzeit beschliessen den OGAW in eine Umbrella-Konstruktion umzuwandeln und somit Teilfonds aufzulegen. Der Prospekt Pros- pekt ist dann entsprechend anzupassen.

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Samples: www.uraniumresourcesfund.li, solutions.vwdservices.com, solutions.vwdservices.com

Anteilsklassen und Bildung von Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann für den OGAW mehrere Anteilsklassen bilden. Es können Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von WährungssicherungsgeschäftenWährungssicherungsgeschäf- ten, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile An- teile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit dem OGAW aufgelegt sind, sowie die in Zusammenhang Zusam- menhang mit den Anteilen des OGAW entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang An- hang A "Fonds im Überblick" genannt. Der OGAW ist keine Umbrella-Konstruktion und somit bestehen keine Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft Verwal- tungsgesellschaft kann jederzeit beschliessen den OGAW in eine Umbrella-Konstruktion umzuwandeln umzu- wandeln und somit Teilfonds aufzulegen. Der Prospekt ist dann entsprechend anzupassen.

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Samples: Treuhandvertrag

Anteilsklassen und Bildung von Teilfonds. Art. 23 Anteilsklassen und Bildung von Teilfonds‌ Die Verwaltungsgesellschaft kann für den OGAW mehrere Anteilsklassen bilden. Es können Anteilsklassen gebildet werden, die sich hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, der Referenzwährung und des Einsatzes von Währungssicherungsgeschäften, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme Mindestanla- gesumme bzw. einer Kombination dieser Merkmale von den bestehenden Anteilsklassen unterscheiden. Die Rechte der Anleger, die Anteile aus bestehenden Anteilklassen erworben haben, bleiben davon jedoch unberührt. Die Anteilsklassen, die in Zusammenhang mit dem OGAW aufgelegt sind, sowie die in Zusammenhang mit den Anteilen des OGAW entstehenden Gebühren und Vergütungen sind in Anhang A "Fonds im Überblick" genannt. Der OGAW ist keine Umbrella-Konstruktion und somit bestehen keine Teilfonds. Die Verwaltungsgesellschaft kann jederzeit je- derzeit beschliessen den OGAW in eine Umbrella-Konstruktion umzuwandeln und somit Teilfonds aufzulegen. Der Prospekt ist Pros- pekt und der Treuhandvertrag sind dann entsprechend anzupassen.

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Samples: api.bwm.ch