Antidiskriminierungs-Rechtsschutz Musterklauseln

Antidiskriminierungs-Rechtsschutz a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungs- nehmers zur Abwehr von Ansprüchen/Forderungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartigen Bestim- mungen anderer in- und ausländischer Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Rechtsschutz um- fasst die Abwehr von Ansprüchen/Forderungen auf Unterlassung, Beseitigung, Duldung, Vornahme von Handlungen, Entschädigung oder Schadensersatz, die gegen den Versicherungsnehmer aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der seinem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit geltend gemacht werden, sofern Versicherungsschutz nicht bereits in anderen versicherten Leistungsarten gemäß § 28 Abs. 3 enthalten ist.
Antidiskriminierungs-Rechtsschutz. Die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Abwehr von Ansprüchen/ Forderungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartigen Bestimmungen anderer in- und ausländischer Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Rechtsschutz umfasst die Abwehr von Ansprüchen/ Forderungen auf Unterlassung, Beseitigung, Duldung, Vornahme von Handlungen, Entschädigung oder Schadensersatz, die gegen den Versicherungsnehmer aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbständigen Tätigkeit geltend gemacht werden. ALLRECHT trägt Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 15.000 Euro Für die Verteidigung in Straf- und Ordnungswidrigkeiten-Verfahren sowie disziplinar- und standesrechtlichen Verfahren im Rahmen von § 32 ALLRECHT-ARB. Es gelten eine abweichende Deckungssumme und besondere Regelungen (z. B. zum Rechtsschutzfall, Deckungsumfang und zu Kostenleistungen). Die Leistungen des erweiterten Straf- Rechtsschutzes gehen deutlich über den Umfang der Ziffern 10, 11a, und 12a hinaus. Kein Versicherungsschutz besteht beim Vorwurf eines Verbrechens und bei rechtskräftiger Verurteilung wegen Vorsatzes.
Antidiskriminierungs-Rechtsschutz für die Abwehr von Schadenersatzansprüchen abgelehnter Stellenbewerber nach dem Allgemeinen Gleichbehand- lungsgesetz (AGG).
Antidiskriminierungs-Rechtsschutz a) Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die außergerichtliche und gerichtliche Wahrnehmung Ihrer rechtlichen Interessen zur Abwehr von Ansprüchen/Forderungen nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bzw. gleichartigen Bestimmungen anderer in- und ausländischer Rechtsvorschriften wegen der Verletzung von Benachteiligungsverboten. Der Rechtsschutz umfasst die Abwehr von Ansprüchen/ Forderungen auf Unterlassung, Beseitigung, Duldung, Vornahme von Handlungen, Entschädigung oder Schadenersatz, die gegen Sie aufgrund von Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der Ihrem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden gewerblichen, freiberuflichen oder sonstigen selbstständigen Tätigkeit geltend gemacht werden.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.