Antragsberechtigte. Jede Vertragspartei erkennt die folgenden Personen als Personen an, die berechtigt sind, die Anwendung der in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:
Antragsberechtigte. Antragsberechtigt sind: • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)* • mittelständische Unternehmen (Small MidCaps)** • Natürliche Personen, die ein Unternehmen bzw. eine freiberufliche Exis- tenz gründen • Natürliche Personen, die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft über- nehmen oder im Rahmen von Unternehmensnachfolgen eine tätige Be- teiligung oder deren Aufstockung eingehen • Angehörige Freier Berufe Darüber hinaus muss mindestens eines der folgenden Innovationskriterien er- füllt werden:
1. Das Unternehmen investiert in die Herstellung, Entwicklung oder Einfüh- rung von neuen oder substantiell verbesserten Produkten, Prozessen und/oder Dienstleistungen, die innovativ sind und bei denen es ein Risiko des technologischen, industriellen oder wirtschaftlichen Scheiterns gibt, was durch eine Stellungnahme der Hausbank oder eines anderen fach- kundigen externen Dritten (IHK, HWK, Technologieberatungsstelle, Fach- verband o.ä.) belegt wird.
2. Das Unternehmen ist „schnell wachsend“ und seit der Aufnahme der Ge- schäftstätigkeit sind weniger als 12 Jahre vergangen. In den letzten drei Geschäftsjahren vor Antragstellung hatte das Unternehmen ohne Unter- nehmenszukäufe: - ein Umsatzwachstum von durchschnittlich über 20% pro Jahr (bei mindestens 10 Mitarbeitern zu Beginn des Drei-Jahres-Zeitraums) oder - ein durchschnittliches Mitarbeiterwachstum von über 20% pro Jahr (bei mindestens 10 Mitarbeitern zu Beginn des Drei-Jahres-Zeit- raums).
3. Seit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit sind weniger als 7 Jahre ver- gangen und in mindestens einem der letzten drei Geschäftsjahre vor der Antragsstellung betrugen die Ausgaben des Unternehmens für For- schung, Innovation und Entwicklung mindestens 5% der gesamten Be- triebsausgaben.
4. Der letzte zertifizierte Jahresabschluss weist Ausgaben für Forschung, In- novation und Entwicklung in Höhe von mindestens 20% des beantragten Kreditbetrages aus, und der Businessplan sieht einen Anstieg der Ausga- ben für Forschung, Innovation und Entwicklung wenigstens in Höhe des beantragten Kreditbetrages vor. * KMU: Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern, deren Jahresumsatz höchstens 50 Mio. € beträgt oder eine Jahresbilanzsumme von 43 Mio. € aufweist. Maßgeblich für die Einstufung als KMU ist die „Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen“ (2003/361/EG), Amtsblatt der EU L 124, S. 36 ff. vom 20. Mai 2003. Diesbezüglich wird auf das Info...
Antragsberechtigte. Antragsberechtigt sind Bauunternehmen und Unternehmen der Baustoffindustrie, sofern sie den Antrag im Rahmen eines Verbundvorhabens mit Bauunternehmen stellen. Außerdem können Einrichtungen der beruf- lichen Aus- und Weiterbildung und weitere Umsetzungsträger auf dem Gebiet "Wissenstransfer und Qualifi- zierung" gefördert werden. ▪ Die Förderung erfolgt in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses ▪ Die Höhe der Förderung kann bei Unternehmen bis zu 50% der zuwendungsfähigen projektbe- zogenen Kosten, bei anderen Zuwendungsempfängern bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten betragen.
Antragsberechtigte. In Deutschland produzierende kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit weniger als 500 Arbeitskräften und einem Jahresumsatz von nicht mehr als 100 Mio. EUR, die sich zu höchstens 50 v.H. im Besitz von Unternehmen befinden, die diese KMU-Definition nicht erfüllen.
Antragsberechtigte. Antragsberechtigt sind ausschließlich Mitgliedsvereinigungen der AiF ▪ Die im Initiativprogramm geförderten Forschungsvorhaben sollen zu Ergebnissen führen, die die technisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen für erfolgreiche Entwicklungen von innovativen Pro- dukten, Verfahren und Dienstleistungen bilden können. Die Forschungsvorhaben sollen den Transfer der Ergebnisse in kleine und mittlere Unternehmen einschließen. Dazu gehört auch die Entwicklung moderner Produktions- und Verfahrenstechniken für alle Branchen. Die Vor- bereitung von Workshops und sogenannten Best-Practice-Exkursionen mit Unternehmen kann ebenfalls gefördert werden. ▪ Die Forschungsvorhaben sollen branchenübergreifende Lösungen in interdisziplinärer Zusammen- arbeit ermöglichen. Forschungsvorhaben sollen sich vor allem mit transfergeeigneten Themen be- fassen, die sich beispielsweise auf neue Werkstoffe, Nanotechnologie, Mikroelektronik, Photonik, Mikrosystemtechnik, Software, Simulation, Molekularelektronik, Biotechnologie und Informations- technik beziehen, wodurch andere Themen der industriellen Gemeinschaftsforschung allerdings nicht ausgeschlossen sind. ▪ Die Anträge sollen sich durch technisch-wissenschaftliche Qualität, hohes Innovations- und Nut- zungspotential, gute Transfergeeignetheit und eine hohe Relevanz für kleine und mittlere Unter- nehmen auszeichnen. ▪ Es sollen vor allem Forschungsvorhaben beantragt werden, die von mehreren AiF- Mitgliedsvereinigungen gemeinsam getragen oder durch mindestens zwei Forschungsstellen mit un- terschiedlichen Tätigkeitsprofilen und sich ergänzenden Kompetenzen bearbeitet werden.
Antragsberechtigte. Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Das antragstellende Unternehmen darf einen Jahresumsatz von max. 125 Mio. EUR haben.
Antragsberechtigte. Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die Vermieter:In, Mieter:In oder Eigentümer:In ei- ner Wohneinheit innerhalb der Gemeinde Schwalmtal sind.
Antragsberechtigte. Antragsberechtigt sind die Hochschulen des Landes Hessen, das Universitätsklinikum Frankfurt und außeruniversitäre For- schungseinrichtungen als Einrichtungen für Forschung und Wis- sensverbreitung. Weitere Regelungen sind in den vorhabenspezi- fischen Bestimmungen zu den Fördergegenständen in Teil II ge- troffen. Antragsberechtigte müssen ihren Sitz bzw. eine Niederlassung in Hessen haben. Vorhaben können als Einzelprojekte oder als Ver- bundprojekte durchgeführt werden. Von einer Förderung ausgeschlossen sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 18 der VO (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Ver- trages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemei- ne Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO)), ABl. EU Nr. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 1, und Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Fer- ner dürfen Beihilfen nicht an Unternehmen gewährt werden, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Be- schlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.
Antragsberechtigte. Ergänzend zu den Regelungen nach I.2 sind antragsberechtigt: – Innovationscluster als Betreiber einer Forschungs- bzw. Innovationsinfrastruktur, die sich unabhängig von ihrer Rechtsform zu mindestens 50 Prozent in Trägerschaft von Hochschulen des Landes Hessen oder außeruniversitären For- schungseinrichtungen befinden. Im Fall der Antragstellung durch einen Innovationscluster ist der Antrag von der juristi- schen Person zu stellen, welche den Cluster betreibt. Innovationscluster mit Sitz in einem EFRE-Vorranggebiet wer- den vorrangig gefördert.
Antragsberechtigte. Ergänzend zu den Regelungen nach I.2 sind antragsberechtigt: – staatlich anerkannte, gemeinnützige Hochschulen in privater Trägerschaft. Ergänzend zu den Regelungen nach I.2 sind bei Förderungen nach II.3.1 (1) zusätzlich antragsberechtigt: – Wissens- und Technologietransfereinrichtungen und -gesell- schaften sowie andere Innovationsmittler, deren Hauptauf- gabe darin besteht, unabhängige Grundlagenforschung, in- dustrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung zu betreiben oder die Ergebnisse solcher Tätigkeiten durch Lehre, Veröffentlichung oder Wissenstransfer zu verbreiten oder zu verwerten. Darunter fallen auch Wissens- und Technologie- transfergesellschaften privaten Rechts, die zumindest an- teilig von Hochschulen des Landes Hessen bzw. von hoch- schulübergreifenden Gesellschaften oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen getragen werden, – Wirtschaftsfördernde Einrichtungen des Landes Hessen, so- fern diese auf dem Gebiet des Wissens- und Innovationstrans- fers tätig sind. Zuwendungs- jedoch nicht antragsberechtigt bei Förderungen nach II.3.1 (2) sind zusätzlich: – kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der KMU-Defini- tion nach Anhang I Allgemeine Gruppenfreistellungsverord- nung (AGVO), ABl. EU Nr. L 187 vom 26. Juni 2014, S. 70, als Konsortialpartner von Hochschulen und Forschungseinrich- tungen alleinig im Rahmen von Verbundforschungsvorhaben zur Validierung.