Antragsberechtigte Musterklauseln

Antragsberechtigte. Jede Vertragspartei erkennt die folgenden Personen als Personen an, die berechtigt sind, die Anwendung der in diesem Abschnitt und in Teil III des TRIPS-Übereinkommens genannten Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe zu beantragen:
Antragsberechtigte. Antragsberechtigt sind: • Kleine und mittlere Unternehmen (KMU)* • mittelständische Unternehmen (Small MidCaps)** • Natürliche Personen, die ein Unternehmen bzw. eine freiberufliche Exis- tenz gründen • Natürliche Personen, die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft über- nehmen oder im Rahmen von Unternehmensnachfolgen eine tätige Be- teiligung oder deren Aufstockung eingehen • Angehörige Freier Berufe Darüber hinaus muss mindestens eines der folgenden Innovationskriterien er- füllt werden:
Antragsberechtigte. Antragsberechtigt sind gewerbliche Unternehmen aus allen Branchen mit Sitz, Betriebsstätte oder Niederlassung in Baden-Württemberg, wenn sie einschließlich verbundener Unternehmen oder Partnerunternehmen weniger als 500 Beschäftigte und einen Vorjahresumsatz von höchstens 100 Millionen Euro haben. Bei verbundenen Unternehmen, die zu 25 % oder mehr des Kapitals oder der Stimmrechte im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, hängt die Förderfähigkeit von der Größe des gesamten Unternehmensverbundes ab. Kooperationsprojekte von mehreren Unternehmen oder Unternehmen und Forschungseinrichtungen sind nicht förderfähig. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) gemäß Anhang I AGVO werden besonders zur Einreichung von Projektanträgen ermutigt. Die Antragsteller müssen für die Projektdurchführung eine ausreichende Bonität haben, das heißt den für die Projektdurchführung entstehenden Eigenanteil tragen und dies bei Bedarf auch nachweisen können. Als Nachweis könnten z. B. der letzte bestätigte Jahresabschluss, eine Auskunft des Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters, Bürgschafts- oder Garantieerklärungen, Finanzierungszusagen einer Bank, Kontoauszüge oder weitere Unterlagen, die Auskunft über die Bonität eines Unternehmens geben, angefordert werden. Nicht antragsberechtigt sind Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind sowie Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 1 Abs. 4 Buchst. c AGVO in Verbindung mit Art. 2 Nr. 18 AGVO. Dies gilt insbesondere für Antragssteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Dasselbe gilt für Antragssteller ggfs. für deren gesetzliche Vertreter, die eine Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind.
Antragsberechtigte. Antragsberechtigt sind Bauunternehmen und Unternehmen der Baustoffindustrie, sofern sie den Antrag im Rahmen eines Verbundvorhabens mit Bauunternehmen stellen. Außerdem können Einrichtungen der beruf- lichen Aus- und Weiterbildung und weitere Umsetzungsträger auf dem Gebiet "Wissenstransfer und Qualifi- zierung" gefördert werden. ▪ Die Förderung erfolgt in Form eines nicht zurückzahlbaren Zuschusses ▪ Die Höhe der Förderung kann bei Unternehmen bis zu 50% der zuwendungsfähigen projektbe- zogenen Kosten, bei anderen Zuwendungsempfängern bis zu 100% der zuwendungsfähigen Ausgaben bzw. Kosten betragen.
Antragsberechtigte. In Deutschland produzierende kleine und mittlere Unternehmen (KMU) der gewerblichen Wirtschaft mit weniger als 500 Arbeitskräften und einem Jahresumsatz von nicht mehr als 100 Mio. EUR, die sich zu höchstens 50 v.H. im Besitz von Unternehmen befinden, die diese KMU-Definition nicht erfüllen.
Antragsberechtigte. Antragsberechtigt sind ausschließlich Mitgliedsvereinigungen der AiF ▪ Die im Initiativprogramm geförderten Forschungsvorhaben sollen zu Ergebnissen führen, die die technisch-wissenschaftlichen Voraussetzungen für erfolgreiche Entwicklungen von innovativen Pro- dukten, Verfahren und Dienstleistungen bilden können. Die Forschungsvorhaben sollen den Transfer der Ergebnisse in kleine und mittlere Unternehmen einschließen. Dazu gehört auch die Entwicklung moderner Produktions- und Verfahrenstechniken für alle Branchen. Die Vor- bereitung von Workshops und sogenannten Best-Practice-Exkursionen mit Unternehmen kann ebenfalls gefördert werden. ▪ Die Forschungsvorhaben sollen branchenübergreifende Lösungen in interdisziplinärer Zusammen- arbeit ermöglichen. Forschungsvorhaben sollen sich vor allem mit transfergeeigneten Themen be- fassen, die sich beispielsweise auf neue Werkstoffe, Nanotechnologie, Mikroelektronik, Photonik, Mikrosystemtechnik, Software, Simulation, Molekularelektronik, Biotechnologie und Informations- technik beziehen, wodurch andere Themen der industriellen Gemeinschaftsforschung allerdings nicht ausgeschlossen sind. ▪ Die Anträge sollen sich durch technisch-wissenschaftliche Qualität, hohes Innovations- und Nut- zungspotential, gute Transfergeeignetheit und eine hohe Relevanz für kleine und mittlere Unter- nehmen auszeichnen. ▪ Es sollen vor allem Forschungsvorhaben beantragt werden, die von mehreren AiF- Mitgliedsvereinigungen gemeinsam getragen oder durch mindestens zwei Forschungsstellen mit un- terschiedlichen Tätigkeitsprofilen und sich ergänzenden Kompetenzen bearbeitet werden.
Antragsberechtigte. Antragsberechtigt sind Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft. Das antragstellende Unternehmen darf einen Jahresumsatz von max. 125 Mio. EUR haben.
Antragsberechtigte. Antragsberechtigt sind die nachfolgend aufgeführten Xxxxxx von Investitionsmaßnahmen an Wohngebäuden:
Antragsberechtigte. 3.1 Antragsberechtigte zu Förderungen nach 2.1 (Anerkennungsverfahren)
Antragsberechtigte. Antragsberechtigt sind: • Natürliche Personen, die ein Unternehmen bzw. eine freiberufliche Exis- tenz gründen oder hierfür Festigungsmaßnahmen innerhalb von 5 Jahren nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit durchführen. • Natürliche Personen, die Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft übernehmen oder im Rahmen von Unternehmensnachfolgen eine tätige Beteiligung oder deren Aufstockung eingehen, auch wenn sie bereits länger als 5 Jahre selbständig sind. • Unternehmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft sowie Angehörige Freier Berufe (z.B. Ärzte, Steuerberater, Architekten sowie Angehörige der Heilberufe) innerhalb der ersten 5 Jahre nach Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit. Natürliche Personen müssen die erforderliche kaufmännische und fachliche Eignung für die unternehmerische Tätigkeit besitzen sowie über hinreichen- den unternehmerischen Einfluss verfügen. Alle Antragsteller müssen die KMU-Definition der EU in der jeweils gültigen Fassung erfüllen. Als KMU gilt ein Unternehmen, wenn es1) • weniger als 250 Arbeitnehmer beschäftigt und • entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielt oder eine Bilanzsumme von höchstens 43 Mio. EUR erreicht und • zu weniger als 25 % (Kapital- oder Stimmenanteile) im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen gemeinsam steht, welche die Definition eines KMU nicht erfüllen. (Definition der KMU-Kriterien; Amtsblatt der EU L 124, S. 36 ff. vom 20.05.2003). Nicht antragsberechtigt sind: • Kommanditisten und • stille Gesellschafter. Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der EU sind ebenfalls nicht antrags- berechtigt: • Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leit- linien der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (Amtsblatt der EU C 249, S. 1 ff. vom 31.07.2014); • Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind.