Anwendbares Recht, zuständiges Gericht. Auf die vorvertragliche Beziehung und den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Versicherungsvertrag sind örtlich sowohl die Gerichte in Ol¬den¬burg zuständig. Für Klagen des Versicherers gegen den Versicherungsnehmer richtet sich die Zuständigkeit der Gerichte nach dem Wohnort bzw. dem Aufenthaltsort, bei juristischen Personen nach dem Ort der Niederlassung. Gemäß § 215 Abs. 3 VVG kann eine ab- weichende Vereinbarung getroffen werden.
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Samples: Insurance Agreement, Insurance Agreement, Insurance Agreement