Mietverlustversicherung Musterklauseln

Mietverlustversicherung. 206. Mietverlust 73 207. Leasing bzw. alternative Nutzungsüberlassungen gegen Entgelt 73 208. Vergrößerung des Mietverlustschadens durch behördlich angeordnete Wiederaufbau- und Betriebsbeschränkungen 73 209. Betriebsaufgabe nach Eintritt eines Versicherungsfalles 74
Mietverlustversicherung. Abschnitt VII.: • Abschnitt VIII.: • Abschnitt IX.: • Abschnitt X.: • Abschnitt XI.:
Mietverlustversicherung. 206 Mietverlust 1. Mietverlust, Nutzungsausfall und Hotelunterbringungskosten sind für die in dem Versicherungsvertrag be- zeichneten Gebäude mitversichert. a) Mietverlust liegt vor, soweit infolge eines über den vorliegenden Vertrag versicherten Schadenfalles Mieter von Räumen oder sonstigen Grundstücksbestandteilen berechtigt sind, die Zahlung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern. Der Versicherer ersetzt Mietverlust auch in solchen Fällen, in denen der Mieter nicht berechtigt ist die Zah- lung der Miete ganz oder teilweise zu verweigern, weil er den Schaden selbst verursacht hat. Mietverlust ist der im Zeitpunkt des Versicherungsfalles vereinbarte Mietbetrag zuzüglich der auf den Mieter umlage- fähigen Betriebskosten, soweit diese fortlaufen. Zum Mietbetrag gehören auch vertraglich vereinbarte Verwaltungskostenhonorare und ähnliche, fest vereinbarte Leistungen des Mieters. b) Nutzungsausfall entsteht, weil der Versicherungsnehmer die Räume oder sonstigen Grundstücksbestand- teile selbst benutzt oder unentgeltlich Dritten überlassen hat und die Räume oder sonstigen Grundstücks- bestandteile infolge eines über den vorliegenden Vertrag versicherten Schadenereignisses unbenutzbar geworden sind und die Beschränkung auf etwa benutzbar gebliebene Räume oder Grundstücksbestand- teile nicht zumutbar ist. Nutzungsausfall berechnet sich nach dem ortsüblichen Mietbetrag zuzüglich der fortlaufenden Betriebs- kosten, soweit sie auf den Mieter umlagefähig wären. c) Hotelunterbringungskosten sind die notwendigen Kosten für eine Hotel- oder ähnliche Unterbringung ohne Nebenkosten (z.B. Frühstück, Telefon), wenn die vom Versicherungsnehmer genutzte Wohnung infolge eines Versicherungsfalles unbewohnbar wurde und eine Beschränkung auf einen benutzbar gebliebenen Teil der Wohnung nicht zumutbar ist. Hotelunterbringungskosten werden nur insoweit ersetzt, als sie die nach b) vom Versicherer zu erbringen- de Entschädigungsleistung übersteigen. 2. Für Räume, Gebäude oder sonstige Grundstücksbestandteile, die zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfal- les nicht vermietet oder nicht genutzt waren, wird Mietverlust, bzw. Nutzungsausfall ersetzt, soweit nachweis- lich eine Vermietung oder Nutzung zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt wäre, der in der Wiederherstellungs- zeit liegt. 3. Mietverlust, Nutzungsausfall und Hotelunterbringungskosten werden bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem die Räume oder die sonstigen Grundstücksbestandteile wieder benutzbar sind, höchstens jedoc...
Mietverlustversicherung. 1 Gegenstand der Versicherung 15 § 2 Versicherbare Gefahren und Gefahrengruppen 15 § 3 Feuer 15 § 4 Xxxxxxxxxxxxxx 00 § 0 Xxxxx, Xxxxx 16 § 6 Elementar 17 § 7 EC-Gefahren 17 § 8 Unbenannte Gefahren 18 § 9 Ausschlüsse Krieg, Innere Unruhen und Kernenergie 18 § 10 Versicherungsort 19 § 11 Versicherungswert; Bewertungs- zeitraum; Versicherungssumme 19 § 12 Umfang der Entschädigung 19 § 13 Zahlung und Verzinsung der Entschädigung 19 § 14 Sachverständigenverfahren 19 § 15 Vertraglich vereinbarte Sicherheitsvorschriften 20 § 16 Besondere gefahrerhöhende Umstände 20 § 10 Sachverständigenverfahren 12 § 13 Wiederherbeigeschaffte Sachen 13
Mietverlustversicherung. Versicherungsschutz für Mietverlust besteht nur, soweit dies vereinbart und im Versiche- rungsschein aufgeführt ist.

Related to Mietverlustversicherung

  • Mehrfachversicherung 22.1 Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist. 22.2 Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen. 22.3 Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat. Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.

  • Kfz-Haftpflichtversicherung Von Beitragssatz in % KH VK Schaden-/ SF-Klasse Rückstufung nach 1 Schaden 2 Schäden 3 und mehr Schäden Kalenderjahre SF 33 SF 16 SF 7 SF 1 34 SF 34 21 21 SF 32 SF 16 SF 6 SF 1 33 SF 33 21 22 SF 31 SF 15 SF 6 SF 1 32 SF 32 22 22 SF 30 SF 15 SF 6 SF 1 31 SF 31 22 22 SF 29 SF 14 SF 6 SF 1 30 SF 30 22 23 SF 28 SF 14 SF 5 SF ½ 29 SF 29 23 23 SF 27 SF 13 SF 5 SF ½ 28 SF 28 23 23 SF 26 SF 13 SF 5 SF ½ 27 SF 27 23 24 SF 25 SF 12 SF 4 SF ½ 26 SF 26 24 24 SF 24 SF 12 SF 4 SF ½ 25 SF 25 24 25 SF 23 SF 11 SF 4 SF ½ 24 SF 24 25 25 SF 22 SF 11 SF 4 SF ½ 23 SF 23 25 26 SF 21 SF 10 SF 3 SF ½ 22 SF 22 26 26 SF 20 SF 10 SF 3 SF ½ 21 SF 21 26 27 SF 19 SF 9 SF 3 SF ½ 20 SF 20 27 27 SF 18 SF 9 SF 2 0 19 SF 19 27 28 SF 17 SF 8 SF 2 0 18 SF 18 28 28 SF 16 SF 8 SF 2 0 17 SF 17 29 29 SF 15 SF 7 SF 1 0 16 SF 16 30 30 SF 14 SF 6 SF 1 0 15 SF 15 30 31 SF 13 SF 6 SF 1 0 14 SF 14 31 31 SF 12 SF 5 SF 1 0 13 SF 13 32 32 SF 11 SF 5 SF 1 0 12 SF 12 33 33 SF 10 SF 4 SF ½ M 11 SF 11 35 34 SF 9 SF 3 SF ½ M 10 SF 10 36 35 SF 8 SF 3 SF ½ M 9 SF 9 37 37 SF 7 SF 2 SF ½ M 8 SF 8 39 38 SF 6 SF 2 S M 7 SF 7 41 40 SF 5 SF 1 S M 6 SF 6 43 41 SF 4 SF 1 0 M 5 SF 5 45 43 SF 3 SF 1 0 M 4 SF 4 48 45 SF 2 SF ½ 0 M 3 SF 3 51 47 SF 1 0 M M 2 SF 2 55 50 SF ½ M M M 1 SF 1 60 53 S M M M - SF ½ 75 57 0 M M M - S 90 --- M M M M - 0 110 60 - M 160 85 35 und mehr SF 35 20 20 SF 35 SF 20 SF 8 SF 2 SF 34 SF 17 SF 7 SF 1

  • Überversicherung Übersteigt die Versicherungssumme den Wert des versicherten Interesses erheblich, so kann sowohl der Versicherer als auch der Versicherungsnehmer verlangen, dass zur Beseitigung der Überversicherung die Versicherungssumme mit sofortiger Wirkung herabgesetzt wird. Ab Zugang des Herabsetzungsverlangens, ist für die Höhe des Beitrags der Betrag maßgebend, den der Versicherer berechnet haben würde, wenn der Vertrag von vornherein mit dem neuen Inhalt geschlossen worden wäre. Hat der Versicherungsnehmer die Überversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Haftpflichtversicherung Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU das Bestehen einer Haftpflichtversicherung im Sinne der Verordnung über die Haftpflichtversicherung der Eisenbahnen (Eisenbahnhaftpflichtversicherungsverordnung – EBHaftpflV) vom 21. Dezember 1995 [BGBl. I S. 2101] nach. Änderungen zum bestehenden Versicherungsvertrag zeigt es dem EIU unverzüglich schriftlich an.

  • Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Versicherer Änderungen seiner Anschrift oder seines Namens unverzüglich mitzuteilen. An die letzte, dem Versicherer bekannte Anschrift des Versicherungsnehmers gerichtete Mitteilungen, insbesondere Willenserklärungen, gelten als in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem sie dem Versicherungsnehmer ohne die Anschrifts- oder Namensänderung bei regelmäßiger Beförderung zugegangen wären.

  • Versicherungsumfang Für den Umfang der Leistung des Versicherers ist die im Versicherungsschein oder Nachtrag angegebene Versicherungssumme der Höchstbetrag für jeden Versicherungsfall.

  • Versicherung 5.1. Grundsätzlich ist bei Urlaubsreisen zu beachten, dass keine wertvollen Gegenstände, wichtige Dokumente etc. mitgenommen werden sollten. Bei wichtigen Dokumenten wird die Anfertigung und Verwendung von Kopien – soweit deren Gebrauch erlaubt ist - empfohlen. Der Diebstahl von Wertgegenständen kann nicht ausgeschlossen werden und ist vom Reisenden grundsätzlich selbst, als Verwirklichung des allgemeinen Lebensrisikos, zu tragen. 5.2. Es wird empfohlen, eine Versicherung (Reiserücktrittsversicherung, Reiseabbruchversicherung, Reisegepäckversicherung, Reisehaftpflichtversicherung, Auslandsreisekrankenversicherung, Verspätungsschutz, Personenschutz etc.), welche ausreichende Deckung ab dem Datum des Pauschalreisevertrages bis zum Ende der Pauschalreise gewährleistet, abzuschließen.

  • Versicherungsjahr Das Versicherungsjahr dauert zwölf Monate. Das erste Versicherungsjahr beginnt zu dem im Ver- sicherungsschein für den Vertragsbeginn angegebe- nen Zeitpunkt. Besteht die vereinbarte Vertragsdauer nicht aus ganzen Jahren, wird das erste Versicherungsjahr entsprechend verkürzt. Die folgenden Versiche- rungsjahre bis zum vereinbarten Vertragsablauf sind jeweils ganze Jahre. Beispiel: Bei einer Vertragsdauer von 15 Monaten be- trägt das erste Versicherungsjahr 3 Monate, das folgende Versicherungsjahr 12 Monate.

  • Versicherungsfall Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.