Common use of Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss Clause in Contracts

Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss. Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 bis 21 VersVG vom Vertrag zurücktreten und von der Verpflichtung zur Leistung frei werden. Das Recht des Versicherers den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten, bleibt unberührt (§ 22 VersVG).

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Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss. 1. Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer Versi- cherer ausdrücklich und in geschriebener Form schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 bis 21 VersVG vom Vertrag zurücktreten und wird diesfalls nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen von der Verpflichtung Ver- pflichtung zur Leistung frei werden. Das Recht des Versicherers den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten, bleibt unberührt (§ 22 VersVG)sein.

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Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss. Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages Vertra- ges alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß wahrheitsge- mäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen nach Maßgabe der §§ 16 bis 21 VersVG des Versicherungsvertragsge- setzes (VersVG) vom Vertrag zurücktreten und wird dies- falls von der Verpflichtung zur Leistung frei werdenfrei. Das Recht des Versicherers Versicherers, den Vertrag wegen werden arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten, anzufechten bleibt unberührt (§ 22 VersVG).

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Anzeige von Gefahrenumständen bei Vertragsabschluss. Der Versicherungsnehmer hat bei Abschluss des Vertrages Vertrags alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Ein Umstand, nach welchem der Versicherer ausdrücklich und in geschriebener Form gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich. Bei schuldhafter Verletzung dieser Pflichten kann der Versicherer gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen der §§ 16 bis 21 VersVG vom Vertrag zurücktreten und von der Verpflichtung zur Leistung frei werden. Das Recht des Versicherers Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung über Gefahrenumstände anzufechten, bleibt unberührt (§ 22 VersVG).

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