Mehrfache Versicherung. Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen Versicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen.
Mehrfache Versicherung. 9.1 Die Heilungskosten werden nur in Ergänzung und im Nachgang zu den Leistungen gemäss KVG, UVG, IVG oder MVG übernommen. Kosten, welche bereits durch einen anderen Versicherer bezahlt werden, sowie Leistungskürzungen gemäss KVG oder UVG werden nicht übernommen.
9.2 Diese Bestimmung gilt auch für entsprechende Ver- sicherungsinstitutionen im Ausland.
9.3 Die Leistungen werden insoweit an Haftpflichtan- sprüche angerechnet, als der Halter oder Fahrzeug- lenker für Haftpflichtentschädigungen selber aufzu- kommen hat (z. B. infolge Rückgriffs wegen Grobfahrlässigkeit).
Mehrfache Versicherung. Bestehen für die Heilungskosten mehrere Versicherungen bei privaten Gesellschaften, werden sie gesamthaft nur einmal vergütet. Die Ersatzpflicht von uns regelt sich in diesen Fällen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Entschädigung entfällt, wenn die Heilungskosten zu Lasten der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), der Eidgenössischen Militärversicherung (MV), der gesetzlichen Unfallversicherung (UVG) oder der Krankenversicherung (KVG) gehen. In diesen Fällen ergänzen wir die Leistungen im Rahmen des bestehenden Versicherungsschutzes.
Mehrfache Versicherung. Sofern Sie für das gleiche Ereignis bereits bei einer konzessio- nierten Versicherungsgesellschaft rechtsschutzversichert sind, übernimmt die Protekta die ihr gemäss Versicherungsvertrag zufallenden Kosten nur in dem Verhältnis, in dem die gesamt- haft versicherten Summen zueinander stehen.
Mehrfache Versicherung. Ergänzung zu Artikel 6 ABS: Erfolgt die Anzeige nicht, so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Leistungspflicht bleibt bestehen, wenn der Versicherer, dem die andere Versicherung angezeigt wurde oder sonst bekannt geworden ist, von seinem Kündigungsrecht nicht Gebrauch macht. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf Versicherungen von versicherten Sachen gemäß Artikel 4, Punkt 2 bzw. auf die Botenberaubungs-Versicherung.
Mehrfache Versicherung. Vereinbarter Selbstbehalt 20
Mehrfache Versicherung. Vereinbarter Selbstbehalt
1. Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer für das versicherte Interes- se eine Versicherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den ande- ren Versicherer und die Höchsthaftungssumme bzw. die Versicherungssumme anzuzeigen.
2. Ist vereinbart, dass der Versicherungsnehmer einen Teil des Schadens selbst zu tragen hat (vereinbarter Selbstbehalt), darf er für diesen Teil keine andere Versicherung nehmen. An- dernfalls wird die Entschädigung so ermäßigt, dass der Versicherungsnehmer den vereinbarten Teil des Schadens selbst trägt.
Mehrfache Versicherung. 1. Nimmt der Versicherungsnehmer bei einem anderen Versicherer für das versicherte Interesse eine Versicherung gegen dieselben Gefahren, hat er dem Versicherer unverzüglich den anderen Versicherer und die Versicherungssumme anzuzeigen.
2. Wurde oder wird für alle oder einzelne der versicherten Gefahren eine weitere Versicherung bei einem anderen Versicherer abgeschlossen und mit diesem vereinbart, dass die Entschädigung nur subsidiär geleistet wird, so ist die Haftung des Versicherers aus gegenständlichem Vertrag auch nur subsidiär. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn gegenständliche Subsidiaritätsabrede zeitlich vor jener des konkurrierenden Vertrages abgeschlossen wurde. Der Versicherungsschutz unter diesem Vertrag ist auch dann subsidiär, wenn in einem konkurrierenden Versicherungsvertrag ebenfalls eine nachrangige Haftung vereinbart ist TIROLER VERSICHERUNG V.a.G., Xxxxxxx-Xxxxx-Xxxxxx 00, X-0000 Xxxxxxxxx Landesgericht Innsbruck, FN 32927 Y, ATU 317 26 905 Bitte beachten Sie unsere Datenschutzinformationen unter xxx.xxxxxxx.xx/Xxxxxxxxxxx
Mehrfache Versicherung. 9.1 Die Heilungskosten werden nur in Ergänzung und im Nachgang zu den Leistungen gemäss KVG, UVG, IVG oder MVG übernommen. Kosten, welche bereits durch einen anderen Versicherer bezahlt werden, sowie Leistungskürzungen gemäss KVG oder UVG werden nicht übernommen.
9.2 Diese Bestimmung gilt auch für entsprechende Ver- sicherungsinstitutionen im Ausland.
9.3 Die Leistungen werden insoweit an Haftpflicht- ansprüche angerechnet, als der Halter oder Fahr- zeuglenker für Haftpflichtentschädigungen selber aufzukommen hat (z. B. infolge Rückgriffs wegen Grobfahrlässigkeit).
a die sich auf Fahrten ereignen, zu denen die Fahr- zeugbenützer nicht ermächtigt waren; b von Personen, die das entwendete Fahrzeug benüt- zen; c von Personen, die unerlaubt befördert wurden;
Mehrfache Versicherung a) Mehrfache Versicherung liegt vor, wenn eine versicherte Sache gegen dieselbe Gefahr über mehrere Verträgen versichert ist.
b) Diese Verträge hat der Versicherungsnehmer – unter Angabe des anderen Versicherers und der Versicherungssummen – dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen.
c) Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht (siehe b), so ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn er von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Verletzung der Anzeigepflicht fristlos zu kündigen. Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach Zugang wirksam. Die Leistungsfreiheit tritt nicht ein, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht oder wenn der Versicherer vor dem Versicherungsfall Kenntnis von der anderen Versicherung erlangt hat.