Anzeige von Kleinschäden Musterklauseln

Anzeige von Kleinschäden. E.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 Euro beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
Anzeige von Kleinschäden. E.1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt. E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z.B. Klage, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzu- zeigen. E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Ver- fügung stellen. E.1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z.B. Widerspruch) einlegen.
Anzeige von Kleinschäden. E.1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. B. Kla- ge, Mahnbescheid), Prozesskostenhilfe beantragt, wird Ihnen gerichtlich der Streit verkündet oder ein Einigungsversuch vor einer Gütestelle gegen Sie bean- tragt, haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. Das Gleiche gilt im Falle ei- nes Arrestes, einer einstweiligen Verfügung oder eines selbstständigen Beweis- verfahrens. E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits und/oder des Verwal- tungsverfahrens (bei Umweltschäden) überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. E.1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid ei- ner Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) ein- legen. E.1.2.7 Ferner sind Sie verpflichtet, uns jeweils unverzüglich und umfassend zu informieren über E.1.2.8 Sie haben uns ausführliche und wahrheitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und uns bei der Schadenermittlung und -regulierung zu unterstüt- zen. Alle Umstände, die nach unserer Ansicht für die Bearbeitung des Schadens wichtig sind, müssen Sie uns mitteilen sowie alle dafür angeforderten Schriftstü- cke übersenden. E.1.2.9 Maßnahmen und Pflichten im Zusammenhang mit Umweltschäden sind unverzüglich mit uns abzustimmen. E.1.2.10 Gegen einen Mahnbescheid oder einen Verwaltungsakt im Zusam-
Anzeige von Kleinschäden. E.1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR beträgt, selbst regulieren oder regu- lieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt. Sie können uns bis zum Ende des Kalenderjahres den nach E.1.2.2 Absatz 1 nicht gemeldeten Kleinschaden nachträglich anzeigen, wenn - es Ihnen nicht gelingt, den Schaden im Rahmen von E.1.2.2 selbst zu regulieren oder - uns hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatz- fahrzeugs im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemeldet worden ist. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können Sie bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nachmelden. E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. X. Xxxxx, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlas- sen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Voll- macht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. E.1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen.
Anzeige von Kleinschäden. E.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, um eine Rückstufung des Vertrages in eine ungünstigere SF-Klasse oder Schadenklasse zu vermeiden, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt. Zeigen Sie uns im gleichen Kalenderjahr für das gleiche Fahrzeug oder sein Ersatzfahrzeug einen weiteren Schaden an, müssen Sie uns dann auch den bislang nicht gemeldeten Kleinschaden anzeigen. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können Sie bis zum 31. Januar des Folgejahres nachmelden.
Anzeige von Kleinschäden. E.1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraus- sichtlich nicht mehr als 500 EUR beträgt, selbst re- gulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstre- gulierung nicht gelingt. E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich gel- tend gemacht (z. X. Xxxxx, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechts- streits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Aus- künfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfü- gung stellen. E.1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z.B. Widerspruch) einlegen. E.1.3.1 Bei Entwendung des Fahrzeugs oder mit- versicherter Teile sind Sie abweichend von E.1.1.1 verpflichtet, uns dies unverzüglich in Textform anzu- zeigen. Ihre Schadenanzeige muss von Ihnen unter- schrieben sein.
Anzeige von Kleinschäden. E.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als EUR 1000,- beträgt, selbst reguliert haben oder re- gulieren wollen, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzei- gen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
Anzeige von Kleinschäden. Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, um eine Rückstufung des Vertrags im SF-System zu vermeiden, müssen Sie uns den Schadenfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt.
Anzeige von Kleinschäden. E.1.2.2 Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, gilt: Sie müssen uns den Schadensfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt. E.1.2.3 Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. X. Xxxxx, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. E.1.2.4 Sie müssen uns die Führung des Rechtsstreits überlassen. Wir sind berechtigt, auch in Ihrem Namen einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Diesem müssen Sie Vollmacht sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen. Dies gilt auch bei einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz. E.1.2.5 Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Fristablauf keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen - einen Mahnbescheid oder - einen Bescheid einer Behörde oder - einen Verwaltungsakt im Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme nach dem Umweltschadensgesetz fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen.
Anzeige von Kleinschäden. Wenn Sie einen Sachschaden, der voraussichtlich nicht mehr als 500 EUR beträgt, selbst regulieren oder regulieren wollen, müssen Sie uns den Schadensfall erst anzeigen, wenn Ihnen die Selbstregulierung nicht gelingt. Sie können uns bis zum Ende des Kalenderjahres den nicht gemelde- ten Schaden nachträglich anzeigen, wenn - es Ihnen nicht gelingt, den Schaden selbst zu regulieren oder - uns hinsichtlich des versicherten Fahrzeugs bzw. Ersatzfahrzeugs im gleichen Kalenderjahr ein weiterer Schaden zur Regulierung gemel- det worden ist. Schäden, die sich im Dezember ereignen, können Sie bis zum 31. Januar des folgenden Jahres nachmelden. Wird ein Anspruch gegen Sie gerichtlich geltend gemacht (z. X. Xxxxx, Mahnbescheid), haben Sie uns dies unverzüglich anzuzeigen. Wenn Ihnen bis spätestens zwei Tage vor Xxxxxxxxxxx keine Weisung von uns vorliegt, müssen Sie gegen einen Mahnbescheid oder einen Bescheid einer Behörde fristgerecht den erforderlichen Rechtsbehelf (z. B. Widerspruch) einlegen.