Arbeitsentgelt. 2 Abs. 1 Nr. 7 Zusammensetzung und die Höhe des Arbeitsentgelts
Arbeitsentgelt. Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgül- tig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. [Fassung Satz 2 ab 01.01.2009: Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Betriebsrentengesetzes für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswe- gen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden, soweit sie 4 vom Hundert der jährli- chen Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung übersteigen.] Steuerfreie Auf- wandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 und 26a des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.
Arbeitsentgelt. Nach § 5 Abs. 7 der Vereinbarung zur Förderung der Weiterbildung gemäß § 75a SGB V muss der jeweils aktuelle Förderbetrag von derzeit 4 800 Euro bzw. 5 000 Euro ab 1.7.2020 als Anteil der Vergütung in der Allgemeinmedizin und anderen grundversorgenden Fächern vom Arbeitgeber an den sich weiterbildenden Arzt ausgekehrt werden. Dieser Betrag wird in regelmäßigen Abständen an die aktuelle tarifliche Vergütung angepasst (Durchschnitt der Tabellenentgelte der Stufen 1 – 5 in der Entgeltgruppe I des TV-Ärzte/VKA). Er sollte im Falle einer Beschäftigung in den ersten zwei (bzw. drei) Jahren so lange das Bruttoentgelt darstellen, wie er das jeweilige Tabellenentgelt übersteigt. Anschließend muss dieses die Grundlage bilden. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Koppelung an die tarifliche Vergütung in § 5 Abs. 1 des Anstellungsvertrages grundsätzlich nur eine Untergrenze darstellt. Die Regelungen zur Vergütung im vorliegenden Vertragsmuster sind entsprechend der Vorgaben des § 75a SGB V gestaltet und stellen die erforderliche dynamische Bindung an die im Krankenhaus übliche Vergütung sicher. Nach der Fördervereinbarung gemäß § 75a SGB V ergibt sich diese aus dem TV-Ärzte/VKA. Die Bezugnahme auf die Entgeltgruppe I oder II erfolgt je nachdem, ob der sich weiterbildende Arzt die erste Weiterbildung absolviert oder sich nach erfolgter Facharztprüfung in einer Zusatzweiterbildung oder Spezialisierung befindet. Hierdurch wird sichergestellt, dass die Absolvierung eines Weiterbildungsabschnittes im ambulanten Sektor auch für solche Ärztinnen und Ärzte attraktiv und ohne finanzielle Einbußen gegenüber der Tätigkeit im Krankenhaus ist, die bereits erfolgreich eine erste Weiterbildung abgeschlossen haben. Der Arzt ist dabei abhängig von der Zuordnung zur jeweiligen Entgeltgruppe entsprechend der Stufe zu vergüten, die seiner jeweiligen Berufserfahrung als sich weiterbildender Arzt (EG I) bzw. Facharzt (EG II) entspricht. In der folgenden Tabelle sind die momentanen Werte der Entgelttabelle in den Entgeltgruppen I und II abgebildet. Die jeweils aktuellen Entgelttabellen finden sich unter xxx.xxxxxxxxx-xxxx.xx. ab dem 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 6. Jahr Arzt ab dem Facharzt 4.602,70 € 4.863,62 € 5.049,94 € 5.372,93 € 5.758,05 € 5.916,45 € ab dem 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 6. Jahr Arzt ab dem Facharzt 4.694,75 € 4.960,89 € 5.150,94 € 5.480,39 € 5.873,21 € 6.034,78 € Im Bereich der kommunalen Krankenhäuser haben Ärztinnen und Ärzte zudem Anspruch ...
Arbeitsentgelt. 3.1 Höhe des/der während der Freistellung ausgefallenen beitragspflichtigen Arbeitsentgelts/Heuer einschließlich ausgefallener Sachbe- xxxx und lohnsteuerfreier, aber sozialversicherungspflichtiger Zuschläge nach Durchführung der Entgeltumwandlung. Dabei werden einma- lig gezahltes Arbeitsentgelt, Kindergeld sowie die Gleitzonenregelung nicht berücksichtigt.
3.2 Wurden in den letzten 12 Kalendermonaten vor Beginn der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen gewährt?
3.3 Bei privat krankenversicherten Beschäftigten wurde der Zuschuss nach § 257 Abs. 2 SGB V anteilig gekürzt?
Arbeitsentgelt. Üblich ist die Vereinbarung eines Festgehaltes, das bei einer Vollzeittätigkeit ausreichen sollte, um 7 den regelmäßigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Über die Höhe der Vergütung sind keine generellen Aussagen möglich. Allerdings hat der BGH in einer neueren Entscheidung10 festgestellt, dass nach den Feststellungen des Senats ein angemessenes Gehalt für einen Berufsanfänger ohne Zusatzqua- lifikation bei rund 2.300 E brutto im Monat liege. Es kann deswegen davon ausgegangen werden, dass Gehälter unter 30.000,-/Jahr kaum mehr als angemessen betrachtet werden können. Im Übri- gen entspricht es allgemeiner Gepflogenheit, dass insbesondere bei Berufsanfängern die durch Zeugnisse belegbaren Faktoren wie Examensnoten, Promotion, Auslandserfahrung (mit Abschluss), verhandlungssichere Fremdsprachenkenntnisse, Mehrfachqualifikation (z. B. Betriebs- oder Volks- wirtschaft) bewertet und ggf. mit Zuschlägen honoriert werden. Die Frage, ob Urlaubs- und Weih- nachtsgelder sowie sonstige Gratifikationen bezahlt werden, wird in den Kanzleien sehr unterschied- lich gehandhabt. Generelle Aussagen können daher nur insoweit gemacht werden, als normalerweise ein Budgetrahmen für einen Anwaltsarbeitsplatz vorliegt, welcher in gewissem Umfang flexibel auf- geteilt werden kann.
Arbeitsentgelt. 1Die/Der Beschäftigte erhält für die Dauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses Entgelt nach Maßgabe der gemäß § 2 Abs. 1 reduzierten Arbeitszeit. 2Das Arbeitsentgelt ist unabhängig von der Verteilung der Arbeitszeit (§ 2 Abs. 2) fortlaufend zu zahlen. 3Für die Höhe des Arbeitsentgelts ist § 7 Abs. 1 und 5 TV FlexAZ (Teilzeitmodell) bzw. § 7 Abs. 2 und 5 TV FlexAZ (Blockmodell) maßgebend.
Arbeitsentgelt. Der Arbeitnehmer wird in die Lohngruppe eingruppiert und erhält ei- nen Stundenlohn, der sich wie folgt zusammensetzt: Tariflohn der Lohngruppe Euro.......................... + Bauzuschlag Euro.......................... + übertarifliche Zulage Euro.......................... Die übertarifliche Zulage kann aus wirtschaftlichen Gründen oder aus Gründen, die im Verhalten des Arbeitsnehmers liegen, widerrufen werden. Der Grund ist bei dem Widerruf zu nennen. Die Zulage kann bei Tariflohnerhöhungen einschließlich rückwirkender Tariferhö- hungen und Einmalzahlungen sowie bei Umgruppierungen angerechnet werden.
Arbeitsentgelt. Zusammensetzung und Höhe, Überstundenvergütung, Zuschläge, Zulagen, Prämien, Sonderzahlungen, Fälligkeit, Art der Auszahlung (bei Barauszahlung muss eine Quittung mit Gehaltshöhe, Verwendungszweck, Datum und Namen ausgestellt werden, die der Arbeitnehmer unterschreiben muss).
Arbeitsentgelt a) Das Arbeitsentgelt beträgt je Stunde/Monat EUR brutto.
b) Die Bezüge werden nachträglich am Ende des Monats durch Überweisung auf das vom Arbeitnehmer benannte Bankkonto: IBAN: Bank:
Arbeitsentgelt a) Das Arbeitsentgelt beträgt je Monat/Woche/Stunde EUR brutto.
b) Die Bezüge werden nachträglich am Ende des Monats/der Woche/des Tages (Verrechnungszeitraum) durch Barzahlung/durch Über- weisung auf das vom Arbeitnehmer benannte Konto Nr. bei (Bankinstitut), Bankleitzahl überwiesen.