Arbeitnehmer. Versichert sind die in der Versicherungspolice aufgeführten natürlichen Personen oder Personengruppen, welche:
a) zum Versicherungsnehmer in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis stehen und
b) der AHV unterstellt sind. Dazu zählen: • Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers inkl. mitarbeitender Familienmitglieder, die AHV-Beiträge entrichten, • sofern namentlich erwähnt, Selbständigerwerbende im Sinne der AHV sowie deren im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder, die keine AHV-Beiträge entrichten, • Lernende, die der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) unterstehen, • kurzfristige Aushilfen (d.h. Aushilfen mit einem bis zu drei Monate befristeten Aushilfsvertrag), • Heimarbeitnehmer im Sinne von Art. 351 OR, • Personen mit Wohnsitz im Ausland, die dem schweizerischen Sozialversicherungssystem unterstehen. Personen, die nach Erreichen des AHV-Alters weiterarbeiten, gehören bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs zum versi- cherten Personenkreis, sofern sie bei Eintritt ins AHV-Alter bereits beim Versicherungsnehmer beschäftigt sowie voll arbeitsfähig waren. Personen mit Grenzgängerbewilligung (G) sind unter den gleichen Voraussetzungen versichert.
Arbeitnehmer. ÜBERLASSUNGSERLAUBNIS
Arbeitnehmer. Im Jahresdurchschnitt beschäftigte die Genossenschaft: Vollzeitbeschäftigte Teilzeitbeschäftigte Vorstand 1 0 Kaufmännische Mitarbeiter 1 3 Technische Mitarbeiter 1 0 Mitarbeiter im Regiebetrieb, Hauswarte usw. 8 0 11 3 Xxxx Xxxx, Vorsitzender (Rechtsanwalt) Xxxxxxx Xxxxxxxx, (techn. Angestellter) Xxxxxxxxx Xxxxx (Xxxxxxxxx) Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx (Dipl. Betriebswirtin) Xxxxxx Xxxxxx (Xxxxxxx) Xxxxx Xxxxxxxxxx-Xxxxxxxxxxx (Kfm. Angestellte) Xxxxxxx Xxxxxxx (Geschäftsführer) Xxxxxxx Xxxxxx (kfm. Angestellte) Xxxxxxx Xxxxxxxx (Versicherungsfachmann) Am Bilanzstichtag bestanden keine Forderungen an Mitglieder des Aufsichtsrates oder Vor- stands.
Arbeitnehmer. Im Geschäftsjahr 2022 beschäftigte die Emittentin durchschnittlich 18 Arbeitnehmer (Geschäftsjahr 2021: durchschnittlich 11 Arbeitnehmer). Im Zwischenabschluss der Emittentin zum 31. Oktober 2023 ist eine durchschnittliche Arbeitnehmerzahl von 24 (im Jahresdurchschnitt 2023) ausgewiesen.
Arbeitnehmer. Dem Auftragnehmer ist es untersagt, Arbeitnehmer von ZETA oder einem mit ZETA verbundenen Unternehmen abzuwerben oder einzustellen. Das Abwerbeverbot gilt räumlich und zeitlich unbeschränkt, das Einstellungsverbot räumlich für Europa und zeitlich für ein Jahr nach vollständiger Erfüllung des Vertrages. Für den Fall des Verstoßes gegen diese Bestimmung hat der Auftragnehmer an ZETA eine nicht dem richterlichen Mäßi- gungsrecht unterliegende Konventionalstrafe in Höhe eines Bruttojahresgehalt des betroffenen Arbeitnehmers zu bezah- len.
Arbeitnehmer. 10.1 Der AN ist verpflichtet, sämtliche Sozialversi- cherungsbeiträge für seine in Österreich im Rahmen des Bauvorhabens beschäftigte Arbeitnehmer ord- nungsgemäß abzuführen und diese entsprechend dem gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Entgelt zu ent- lohnen bzw. das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeit- nehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührende Entgelt zu gewähren. Falls für die beschäftigten Arbeit- nehmer des AN im Inland eine Steuerpflicht besteht, sind auch die damit verbundenen Steuern und Abgaben vom AN ordnungsgemäß abzuführen und dies entspre- chend zu belegen. Alle diesbezüglich relevanten Unter- lagen, insbesondere bezüglich der Sozialversiche- rungspflicht bzw. –beitragshöhe, sind am inländischen Arbeitsort während der gesamten Einsatzzeit bereitzu- halten. Der AN ist verpflichtet, dies mit seinen Subun- ternehmern und Lieferanten in identischer Weise zu vereinbaren. Sollte der AG diesbezüglich – hinsichtlich der Pflichten des AN oder dessen Subunternehmer oder Lieferanten – in Anspruch genommen werden, so hat der AN den AG vollumfänglich schad- und klaglos zu halten. Durch den Vertrag werden dem AG keine beim AN beschäftigte Arbeitnehmer im Sinne des Ar- beitskräfteüberlassungsgesetzes überlassen.
10.2 Der AN haftet für die Einhaltung aller seine Arbeitnehmer, sowie seine Subunternehmer und Liefe- ranten sowie deren jeweilige Arbeitnehmer betreffenden – wie immer gearteten – Vorschriften. Insbesondere sind im Verhältnis zwischen dem AG und AN die Best- immungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes zwingend vereinbart. Der AN ist verpflichtet, die Best- immungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes auch im Verhältnis zu seinen Subunternehmern und Lieferan- ten zwingend zu vereinbaren. Der AN ist zudem ver- pflichtet, vor Beginn und laufend während seiner Tätig- keiten die Einhaltung dieser Vorschriften – vor allem jener des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – sorgfältig zu überprüfen. Der AN ist dabei jedenfalls verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass seine Arbeitnehmer sämtli- che erforderlichen Unterlagen (Reisepass, Beschäfti- gungsbewilligung, Arbeitserlaubnis, Befreiungsschein u dgl) mit sich führen und in der Lage sind, dem AG oder sonstigen Kontroll- oder Überwachungsorganen auf dessen bzw. deren Aufforderung unverzüglich vorzule- gen. Eine gleichartige Verpflichtung des AN besteht auch gegenüber dessen Subunternehmern und Liefe- ranten und deren jeweiligen Arbeitnehmern. Der AN ist verpflichtet bzw. der AG ist berechtigt, Ar...
Arbeitnehmer. Versichert sind die in der Versicherungspolice aufgeführten natürlichen Personen oder Personengruppen, welche:
a) zum Versicherungsnehmer in einem arbeitsvertraglichen Verhältnis stehen und
b) der AHV unterstellt sind. Dazu zählen:
a) Arbeitnehmer des Versicherungsnehmers inkl. mitarbeitender Familienmitglieder, die AHV-Beiträge entrichten und Personen, die in einer besonderen Vereinbarung erfasst sind,
b) sofern namentlich erwähnt, Selbständigerwerbende im Sinne der AHV sowie deren im Betrieb mitarbeitende Familienmitglieder, die keine AHV-Beiträge entrichten,
c) Lernende, die der obligatorischen Unfallversicherung (UVG) unterstehen. Personen, die nach Erreichen des AHV-Alters weiterarbeiten, gehören bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs zum versi- cherten Personenkreis, sofern sie bei Eintritt ins AHV-Alter bereits beim Versicherungsnehmer beschäftigt sowie voll arbeitsfähig waren. Personen mit Grenzgängerbewilligung (G) sind unter den gleichen Voraussetzungen versichert.
Arbeitnehmer a. Angestellte im ANS
i. Eine Arbeitnehmerin
Arbeitnehmer. Eine gesetzliche Definition des Arbeitnehmerbegriffs gab es über 100 Jahre nicht. Seit dem 1.4.2017 ist zumindst der Arbeitsvertrag in § 611a Abs. 1 BGB definiert: Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Arbeitnehmer ist daher wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags seine Arbeitskraft einem anderen zur Verfügung stellt und dabei in persönlicher Abhängigkeit für diesen tätig wird. Ob persönliche Abhängigkeit vorliegt, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Es gibt keine „absoluten“ Kriterien, vielmehr können diese je nach Einzelfall unterschiedliches Gewicht haben. Faustformelartig lässt sich formulieren, dass der Arbeitnehmer weisungsgebunden tätig wird und dabei in die Arbeitsorganisation bzw. den Betrieb des Arbeitgebers eingegliedert ist. Für eine Arbeitnehmereigenschaft spricht z.B., wer fachlichen oder organisatorischen Weisungen unterliegt (z.B. Benutzung bestimmter Arbeitsmittel) oder feste Arbeitszeiten hat. Auch die Kontrolle der Arbeitsabläufe durch den Arbeitgeber spricht für eine organisatorische Einbindung oder die Verbindlichkeit der übertragenen Aufgaben, die der Arbeitnehmer nicht auf andere delegieren darf (§ 613 BGB). Die rechtliche Möglichkeit, übertragene Aufgaben abzulehnen oder durch Dritte erbringen zu lassen, spricht gegen die Arbeitnehmereigenschaft. Ohne nennenswerte Bedeutung ist der Umfang der zu leistenden Arbeitszeit. Wer Teilzeit arbeitet, ist nicht automatisch selbstständig. Es ist stets zu beachten, dass zeitliche Vorgaben sowie die Verpflichtung, Termine einzuhalten, auch bei Dienst- und Werkverträgen häufig vorkommen. Keine Bedeutung hat dagegen eine rein wirtschaftliche Abhängigkeit (z.B. selbständiger Designer wird zu 90% nur für einen Auftraggeber tätig), die Dauer der vertraglichen Bindung oder dass die Tätigkeit nur als Nebenberuf ausgeübt wird, keine Steuern oder Sozialabgaben abgeführt werden. Maßgeblich ist immer der objektive Inhalt des Vertrags. Fallen die im Vertrag niedergelegten Regeln und die praktische Durchführung auseinander, ist die tatsächliche Durchführung maßgeblich. Ohne Bedeutung ist die von den Parteien gewählte Bezeichnung, di...
Arbeitnehmer. Der AN stellt die erforderlichen Arbeitskräfte. Er verpflichtet sich, zuverlässiges Personal einzusetzen. Die Arbeitsausführung wird durch den AN überwacht. Sofern seitens des Auftragnehmers nicht österreichisches Personal eingesetzt wird, hat er für die entsprechenden Arbeitsgenehmigungen zu sorgen und haftet dem Auftraggeber für jegliche Kosten, welche diesem durch die Verwendung von Arbeitnehmern ohne bzw. mit fehlerhaften oder sonst irgendwie mangelhaften Arbeitsgenehmigungen entstehen. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind verpflichtet, Gegenstände, die in den zu reinigenden Räumlichkeiten gefunden werden, unverzüglich dem Auftraggeber oder bei einer von ihm bezeichneten Stelle abzugeben.