Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz». (1) Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz», nachstehend Arbeitsgruppe genannt, prüft alle Fragen, die sich aus diesem Anhang und seiner Durchführung ergeben. (2) Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Insbesondere unterbrei- tet sie dem Ausschuss Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen dieses Anhangs. Anlage 121 A. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung im Gebiet einer der beiden Parteien , für die beide Parteien vergleichbare Rechtsvorschriften haben, die einen gleichwertigen Schutz bieten, und den Pflanzenpass anerkennen
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Samples: Abkommen, Trade Agreement, Freihandelsabkommen
Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz». (1) Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz», nachstehend Arbeitsgruppe genannt, prüft alle Fragen, die sich aus diesem Anhang und seiner Durchführung ergeben.
(2) Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Insbesondere unterbrei- tet sie dem Ausschuss Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen dieses Anhangs. Anlage 121123
A. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung im Gebiet einer der beiden Parteien Parteien, für die beide Parteien vergleichbare Rechtsvorschriften haben, die einen gleichwertigen Schutz bieten, und den Pflanzenpass anerkennen
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Samples: Trade Agreement, Trade Agreement, Abkommen
Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz». (1) Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz», nachstehend Arbeitsgruppe genannt, prüft alle Fragen, die sich aus diesem Anhang und seiner Durchführung ergeben.
(2) Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Insbesondere unterbrei- tet sie dem Ausschuss Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen dieses Anhangs. Anlage 121125
A. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung im Gebiet einer der beiden Parteien Parteien, für die beide Parteien vergleichbare Rechtsvorschriften haben, die einen gleichwertigen Schutz bieten, und den Pflanzenpass anerkennen
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Samples: Abkommen Über Den Handel Mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Trade Agreement
Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz». (1) Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz», nachstehend Arbeitsgruppe genannt, prüft alle Fragen, die sich aus diesem Anhang und seiner Durchführung ergeben.
(2) Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Insbesondere unterbrei- tet sie dem Ausschuss Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen dieses Anhangs. Anlage 121124
A. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung im Gebiet einer der beiden Parteien Parteien, für die beide Parteien vergleichbare Rechtsvorschriften haben, die einen gleichwertigen Schutz bieten, und den Pflanzenpass anerkennen
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Samples: Abkommen Über Den Handel Mit Landwirtschaftlichen Erzeugnissen
Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz». (1) Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz», nachstehend Arbeitsgruppe genannt, prüft alle Fragen, die sich aus diesem Anhang und seiner Durchführung ergeben.
(2) Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Insbesondere unterbrei- tet sie dem Ausschuss Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen dieses Anhangs. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände Anlage 121123
A. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung im Gebiet einer der beiden Parteien Parteien, für die beide Parteien vergleichbare Rechtsvorschriften haben, die einen gleichwertigen Schutz bieten, und den Pflanzenpass anerkennen
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Samples: Trade Agreement
Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz». (1) Die gemäss Artikel 6 Absatz 7 des Abkommens eingesetzte Arbeitsgruppe «Pflanzenschutz», nachstehend Arbeitsgruppe genannt, prüft alle Fragen, die sich aus diesem Anhang und seiner Durchführung ergeben.
(2) Die Arbeitsgruppe prüft regelmässig die Entwicklung der unter diesen Anhang fallenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Parteien. Insbesondere unterbrei- tet sie dem Ausschuss Vorschläge zur Anpassung und Aktualisierung der Anlagen dieses Anhangs. Anlage 121119
A. Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit Ursprung im Gebiet einer der beiden Parteien , für die beide Parteien vergleichbare Rechtsvorschriften haben, die einen gleichwertigen Schutz bieten, und den Pflanzenpass anerkennen
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Samples: Trade Agreement