Arbeitslosigkeit. Bei Arbeitslosigkeit gilt folgende Regelung: Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, die bei Ihnen als Versiche- rungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird der Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien bei- tragsfrei gestellt: Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehen und sich aktiv um Arbeit bemühen. Waren Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen vollbeschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag ab der, der Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit für bis zu 6 Monate beitragsfrei gestellt. Sollten Sie während dieser 6 Monate eine Beschäftigung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der Versicherungsvertrag ab der, der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit nochmals beitragsfrei gestellt. Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für maximal 6 Monate. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätig- keit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorüberge- hend eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich aktiv um Arbeit bemühen, eine Beitragsfreistellung als Selbständiger kann maximal 1-mal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind von Ihnen zu erbringen. Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
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Arbeitslosigkeit. Bei 2.1 Wenn Sie während der Wirksamkeit des Vertrages arbeits- los werden, setzen wir den Vertrag auf Ihren Wunsch außer Kraft. Die Außerkraftsetzung beginnt, sobald Sie bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sind. Die Arbeitslosigkeit gilt folgende Regelung: Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, die bei Ihnen als Versiche- rungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird ist durch eine Bescheinigung der Versicherungsvertrag unter Erfüllung Bundes- agentur für Arbeit nachzuweisen.
2.2 Wir gewähren während der nachfolgenden Kriterien bei- tragsfrei gestellt: Arbeitslosigkeit liegt vorAußerkraftsetzung beitrags- freien Versicherungsschutz mit den zuletzt gültigen Versicherungssummen, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgehenfrühestens drei Monate nach Versicherungsbeginn arbeitslos werden und zu diesem Zeitpunkt das 58. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Der beitragsfreie Versicherungsschutz erlischt mit Ende der Arbeitslosigkeit, spätestens jedoch nach insgesamt dreijähriger Beitragsfreistellung seit Vertragsbeginn.
2.3 Wir fragen von Zeit zu Zeit bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sindIhnen an, Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehen und sich aktiv um Arbeit bemühenob die Arbeits- losigkeit noch andauert. Waren Unterrichten Sie bei Eintritt uns über das Ende der Arbeitslosigkeit bis spätestens 4 Wochen nach Erhalt unserer darauf folgenden Anfrage, so endet die Außerkraftsetzung gleichzeitig mit dem Ende der Arbeits- losigkeit. Anderenfalls wird erst mit Zugang Ihrer Mittei- lung die Außerkraftsetzung beendet und der Versiche- rungsschutz wieder in Kraft gesetzt. Besteht die Arbeitslosigkeit bei Ende der Beitragsbefreiung nach Nr. 2.2 noch fort, können Sie eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes vermeiden, indem Sie bis spätestens 4 Wochen nach dem Ende des beitragsfreien Zeitraumes die beitragspflichtige Wiederinkraftsetzung beantragen.
2.4 Der Vertrag erlischt ohne besondere Vereinbarung, wenn die Außerkraftsetzung mehr als drei Jahre andauert.
2.5 Bei gebündelten Verträgen gelten die Bestimmungen nach Nr. 2.1 bis Nr. 2.4 gleichzeitig für alle weiteren Versiche- rungen nach unseren XXL-Konzepten, die mindestens 24 drei Monate ununterbrochen vollbeschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt vor Beginn der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag ab der, der Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit für bis zu 6 Monate beitragsfrei gestellt. Sollten Sie während dieser 6 Monate eine Beschäftigung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der Versicherungsvertrag ab der, der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit nochmals beitragsfrei gestellt. Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für maximal 6 Monate. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätig- keit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorüberge- hend eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich aktiv um Arbeit bemühen, eine Beitragsfreistellung als Selbständiger kann maximal 1-mal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind von Ihnen zu erbringen. Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt wareingeschlossen wurden.
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Samples: Unfallversicherung
Arbeitslosigkeit. Bei Arbeitslosigkeit gilt folgende Regelung: Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, die bei Ihnen als Versiche- rungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird der Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien bei- tragsfrei gestellt: Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner bezahlten Vollbeschäftigung Beschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehen und sich aktiv um Arbeit bemühen. Waren Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen vollbeschäftigtununter- brochen beschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag ab der, der Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden folgender Fälligkeit für bis zu 6 Monate beitragsfrei gestellt. Sollten Sie während dieser 6 Monate eine Beschäftigung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der Versicherungsvertrag ab der, der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit nochmals beitragsfrei gestellt. Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für maximal 6 Monate. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätig- keitTätigkeit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorüberge- hend vorübergehend eingestellt haben (z. B. durch Konkurs) und sich aktiv um Arbeit bemühen, eine Beitragsfreistellung als Selbständiger kann maximal 1-mal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind von Ihnen zu erbringen. Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
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Samples: Versicherungsbedingungen
Arbeitslosigkeit. (1) Definition Arbeitslosigkeit bei zuvor abhängig Beschäftigten:
1) Die versicherte Person hat Anspruch auf die Versicherungsleistung, wenn sie zum Zeitpunkt des ersten Tages der Arbeitslosigkeit ihren 65. Geburtstag noch nicht erreicht hat, mindestens die letzten 6 Monate und wenigstens 18 Stunden pro Woche in einem bezahlten, sozialversiche- rungspflichtigen Arbeitsverhältnis bei ein und demselben Arbeitgeber in der Privatwirtschaft oder als Angestellter des öffentlichen Dienstes gestanden hat, bei der Bundesagentur für Arbeit als be- schäftigungslos und aktiv nach einer neuen Arbeitsstelle suchende Person gemeldet ist und Arbeits- losengeld I bezieht.
2) Bei Verlust der Vollzeitbeschäftigung muss die Arbeitslosigkeit gilt folgende RegelungFolge einer Kündigung des Arbeit- gebers oder einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der vergleichs- weisen Erledigung eines Kündigungsschutz-Prozesses oder zur Abwendung einer betriebsbedingten Kündigung sein. Kündigungen, welche die versicherte Person ausgesprochen hat und Kündigungen bzw. Vertragsaufhebungen, die vor Beginn des Versicherungsschutzes oder während der Wartezeit ausgesprochen werden, begründen keinen Versicherungsfall.
3) Darüber hinaus hat die versicherte Person nicht in einem der folgenden Arbeits- oder Dienstver- hältnisse gestanden: Bei einer unverschuldeten ArbeitslosigkeitSaisonarbeit, projektgebundene Arbeit, für die die versicherte Person speziell angestellt wurde, Arbeitsverträge während der Probezeit und Ausbildungszeiten, Beamte und Pensionäre, Teilnehmer am Bundesfreiwilligendienst oder sonstigen freiwilligen Diensten, Berufssoldaten, Zeitsoldaten, An- gestellte in Teilzeit mit weniger als 18 Stunden pro Woche und Personen, die bei Ihnen als Versiche- rungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird der Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien bei- tragsfrei gestellt: Ehegatten oder in direkter Linie Verwandten beschäftigt sind.
(2) Definition Arbeitslosigkeit bei zuvor Selbstständigen:
1) Eine selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner bezahlten Vollbeschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehen und sich aktiv um Arbeit bemühen. Waren Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen vollbeschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag ab der, der Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit für bis zu 6 Monate beitragsfrei gestellt. Sollten Sie während dieser 6 Monate eine Beschäftigung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der Versicherungsvertrag ab der, der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit nochmals beitragsfrei gestellt. Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für maximal 6 Monate. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätig- keit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und versicherte Person aus einer nicht nur vorüberge- hend eingestellt haben sozialversiche- rungspflichtigen Betätigung (z. B. durch KonkursGewerbe oder freier Beruf) ihren Lebensunterhalt erwirtschaftet. Der Lebensunterhalt gilt nur dann als aus selbstständiger Tätigkeit erwirtschaftet, wenn die versicher- te Person während der Betrachtungszeit aus dem selben Unternehmen oder Betrieb bei mindestens 2 Einkommenssteuerbescheiden Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit vor Steuern in Höhe von mindestens 40 % der im jeweiligen Steuerjahr gültigen Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der ge- setzlichen Rentenversicherung (SGB VI) erzielt hat. Die Betrachtungszeit umfasst den Zeitraum vom 1. Januar des vorletzten Kalenderjahres vor Beginn des Versicherungsschutzes bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles.
2) Arbeitslosigkeit bei zuvor Selbstständigen liegt vor, wenn die versicherte Person während der Dauer des Versicherungsschutzes ihre selbstständige Tätigkeit aus wirtschaftlichem Grund aufgibt, keine andere Tätigkeit gegen Entgelt ausübt, arbeitslos gemeldet ist und sich aktiv um Arbeit bemühensucht. Bei Ge- werbetreibenden ist eine Gewerbeabmeldung erforderlich. Ein wirtschaftlicher Grund ist nur dann gegeben, eine Beitragsfreistellung wenn die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit der versicherten Person vor Steuern in den letzten 6 Monaten in der Summe geringer als Selbständiger kann 20 % der im Zeitpunkt der Aufgabe aktuellen Jahresbeitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (SGB VI) waren. Eine nur aufgrund von Auftragsmangel vorübergehende und deshalb nicht endgültige Aufgabe der selbst- ständigen Tätigkeit ist nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Eine Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen endet in jedem Fall mit Aufnahme einer selbstständigen, freiberuflichen oder abhängi- gen Beschäftigung, auch wenn diese weniger als 18 Wochenstunden umfasst und kein oder nur ein geringfügiges Entgelt erzielt wird.
(3) Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
1) Die Zahlung der Versicherungsleistung erfolgt nach Ablauf einer Karenzzeit von 3 Monaten. Für diese ersten 3 Monate werden bei Arbeitslosigkeit keine Versicherungsleistungen gezahlt. Danach zahlt der Versicherer monatlich 5 % des ausstehenden Negativsaldos des Kreditkontos der versi- cherten Person vom Tag vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit, monatlich maximal 1-mal 1.500 Euro, für jede darauf folgende Periode von 30 Tagen, für die die versicherte Person ihre Arbeitslosigkeit nachweisen kann.
2) Die Versicherungsleistung bei Arbeitslosigkeit endet, sobald: die versicherte Person ihren 65 Geburtstag erreicht, der ausstehende Negativsaldo zurückgezahlt ist, die maximale Versiche- rungsleistung von insgesamt 24 Monatsraten während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die entsprechenden Nachweise über geleistet wurde, die Arbeitslosigkeit sind von Ihnen zu erbringen. Kein versicherte Person kein Arbeitslosengeld I mehr bezieht (gilt nur bei zuvor Angestellten), einen Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeitdie Zahlung von Versicherungsleistun- gen infolge einer Arbeitsunfähigkeit hat, die bei Antragstellung bereits bekannt Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt (einschließlich einer Teilzeitbeschäftigung) oder schriftlich angekündigt warin den Ruhestand oder Vorruhestand eintritt. Bei einem so genannten „1 Euro“ Arbeitsvertrag wird die versicherte Person noch als arbeitslos betrachtet und hat weiterhin Anspruch auf die Leistungen aufgrund des unfreiwilligen Verlustes des Arbeitsplatzes.
3) Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist die Versicherungsleistung auf die Dauer der Befristung begrenzt und endet mit deren Ablauf.
4) Im Falle eines weiteren Leistungsfalls müssen die Anspruchsvoraussetzungen der vorstehenden Absätze erneut erfüllt sein.
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Samples: Gruppenversicherungsvertrag
Arbeitslosigkeit. Bei Arbeitslosigkeit gilt folgende Regelung: Bei einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit, die bei Ihnen als Versiche- rungsnehmer vor Vollendung des 58. Lebensjahres eintritt, wird der Versicherungsvertrag unter Erfüllung der nachfolgenden Kriterien bei- tragsfrei gestellt: Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn Sie als Versicherungsnehmer keiner bezahlten Vollbeschäftigung Beschäftigung nachgehen, bei der Agentur für Arbeit als arbeitslos gemeldet sind, Arbeitslosengeld oder -hilfe beziehen und sich aktiv um Arbeit bemühen. Waren Sie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate ununterbrochen vollbeschäftigtununter- brochen beschäftigt, bestand der Versicherungsvertrag bei Eintritt der Arbeitslosigkeit mindestens 24 Monate und ist die Prämie bei Eintritt der Arbeitslosigkeit bezahlt, so wird der Versicherungsvertrag ab der, der Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit für bis zu 6 Monate beitragsfrei gestellt. Sollten Sie während dieser 6 Monate eine Beschäftigung annehmen und dann erneut arbeitslos werden, wird der Versicherungsvertrag ab der, der erneuten Arbeitslosigkeit bzw. der Meldung bei uns folgenden Fälligkeit nochmals beitragsfrei gestellt. Die Beitragsfreistellung des Versicherungsvertrages gilt insgesamt für maximal 6 Monate. Selbstständige gelten als arbeitslos, wenn sie ihre selbstständige Tätig- keitTätigkeit, außer durch Arbeitsunfähigkeit, unfreiwillig und nicht nur vorüberge- hend vorübergehend eingestellt haben (z. z.B. durch Konkurs) und sich aktiv um Arbeit bemühen, eine Beitragsfreistellung als Selbständiger kann maximal 1-mal während der Vertragslaufzeit in Anspruch genommen werden. Die Beendigung der Arbeitslosigkeit ist uns unverzüglich anzuzeigen. Die entsprechenden Nachweise über die Arbeitslosigkeit sind von Ihnen zu erbringen. Kein Anspruch auf Beitragsfreistellung besteht für Arbeitslosigkeit, die bei Antragstellung bereits bekannt oder schriftlich angekündigt war.
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Samples: Versicherungsbedingungen