Arbeitsplatzgestaltung. Der Gestaltungsbedarf an bestehenden Arbeitsplätzen, die von Schwerbehinderten besetzt sind, ist zu ermitteln und die Durchführung der notwendigen Maßnahmen sicherzustellen. Bei Änderungen an bestehenden Arbeitsplätzen sowie bei der Neuplanung bzw. Schaffung von Arbeitsplätzen für Schwerbehinderte sind die Anforderungen an einen behinderungs-gerechten Arbeitseinsatz zu berücksichtigen. Die Schwerbehindertenvertretung wird in allen Fällen unterrichtet. Die erforderlichen Maßnah- men werden mit ihr beraten. Die Schwerbehindertenvertretung hat dazu ein eigenes Mitwir- kungs- und Vorschlagsrecht.
Arbeitsplatzgestaltung. Fraport verpflichtet sich, bei Veränderun- gen von Arbeitsabläufen die Schwerbehin- dertenvertretung in den Fällen, in denen schwerbehinderte Menschen betroffen sind, gemäß den Vorschriften des SGB IX zu beteiligen. Dabei ist die behinderten- gerechte Gestaltung der Arbeitsplätze zu prüfen und zu dokumentieren. Werden entsprechende Sachverhalte dem Betriebsrat vorgetragen, ist die Schwerbe- hindertenvertretung durch PSL hierüber zu informieren, damit sie ihr Recht nach § 95 Abs. 4 SGB IX ausüben kann.
Arbeitsplatzgestaltung. Durch die barrierefreie Gestaltung von Arbeitsplätzen lässt sich eine Verbesserung der Ar- beitsbedingungen und die Sicherung des Arbeitsplatzes erreichen. Hierfür können technische und/oder digitale Hilfen eingesetzt werden, um am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für ein alterns- und gesundheitsgerechtes Arbeiten zu treffen. Bei der Neugestaltung von Ar- beitsplätzen sollen die besonderen Anforderungen von Mitarbeiter*innen mit unterschiedlichen Teilhabebedarfen berücksichtigt werden, um so die Rahmenbedingungen für ein inklusives Arbeiten zu schaffen, z.B. durch universal design. Hier ist es hilfreich, das Gespräch (auch mit Unterstützung durch Expert*innen, wie z.B. dem Integrations- bzw. Inklusionsfachdienst) zu suchen, um gemeinsam einen barrierefreien Arbeitsplatz zu gestalten. Die Digitalisierung bie- tet dabei an immer mehr Arbeitsplätzen Chancen zur Teilhabe. Integrations- bzw. Inklusions- ämter und Rehabilitationsträger beraten und unterstützen mit Blick auf die entsprechende Ge- staltung und Förderung von Arbeitsplätzen zu gestalten.
Arbeitsplatzgestaltung. Für alternierende Telearbeit beauftragt die Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf beim IT-Verbund die Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit der erforderlichen Informationstechnik auf eigene Kosten. Es wird bei alternierender Telearbeit ein Verzeichnis über die bereitgestellten Arbeitsmittel erstellt. Die Installation und Wartung der Informationstechnik erfolgt auf Kosten der Samtgemeinde und durch einen Beauftragten der Samtgemeinde. Die Beschäftigten in Telearbeit stellen vor Beginn der Telearbeit sicher, dass die geforderten technischen Voraussetzungen entsprechend Punkt 2.5 am häuslichen Telearbeitsplatz vorhanden sind. Sie sind verpflichtet, den Anschluss in einem betriebsbereiten Zustand zu halten. Wartungs- und Reparaturarbeiten sind durch die Beschäftigten selbst zu veranlassen. Die Büromöbel für den Telearbeitsarbeitsplatz sind durch die Beschäftigten auf eigene Kosten bereitzustellen. Die von der Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf gestellten Arbeitsmittel bleiben Eigentum der Samtgemeinde bzw. des IT-Verbundes. Sie sind ausschließlich zu betrieblichen Zwecken zu nutzen. Der Verlust oder Schäden an der Technik sind unverzüglich zu melden. Bei sporadischer Telearbeit ist nach schriftlicher Genehmigung durch die Fachbereichsleitung ein Token beim IT-Kontakter per E-Mail zu beantragen.
Arbeitsplatzgestaltung. Nach Bedarf sind Arbeitsplätze schwerbehinderter Menschen mit den notwendigen technischen Arbeitshilfen auszustatten. Ein bar- rierefreier Zugang zu Internet- und Intranetauftritten der Universi- tät ist zu ermöglichen (Barrierefreie Informationstechnik- Verordnung – BITV [BGBl 2002 I S. 2654 ff], Art. 13 BayBGG). Eine barrierefreie Webseite ist eine Internetseite in der problemlo- ses Lesen und Navigieren z. B. auch für blinde und sehbehinderte Menschen möglich ist (z. B. Bilder mit Text unterlegen). Fördermöglichkeiten aus Mitteln der Ausgleichsabgabe sind bei dem zuständigen Leistungsträger auszuschöpfen.
Arbeitsplatzgestaltung. Die Bezirksregierung setzt sich dafür ein, dass die schwerbehinderten Lehrkräfte gemäß § 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll einsetzen und weiterentwickeln kön- nen. Dazu werden alle Möglichkeiten zur Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen ausgeschöpft (§ 81 Abs. 4 Nr. 5 SGB IX). Die Bezirksregierung beteiligt die Schwerbehindertenvertretung bei der Durchführung solcher Maßnahmen. Die Verpflichtung des Dienstherrn zur behindertengerechten Gestaltung des Arbeitsplatzes bleibt unabhängig von der Höhe der Bezuschussung durch das Integrationsamt bestehen. Bei der Planung von Umbau- und Sanierungsmaßnahmen im Bereich von Schulgebäuden ist die Schwerbehindertenvertretung durch die Schulleitung zu beteiligen mit dem Ziel, Barrierefreiheit zu erreichen (Nr. 7.6 der Richtlinie zum SGB IX). Die Schwerbehindertenvertretung wird bei allen Schul- begehungen beteiligt.
Arbeitsplatzgestaltung. Da schwerbehinderte Menschen wegen ihrer Behinderung nicht benachteiligt werden dürfen, sind Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, die der Behinderung Rechnung tragen. Sowohl die Einstellung und die Beschäftigung darf somit nicht an technischen und baulichen Hindernissen scheitern. Der schwerbehinderte Mensch soll nach dem Stand der Technik in die Lage versetzt werden, an seinem Arbeitsplatz barrierefrei zu arbeiten. Insoweit haben schwerbehinderte Menschen dem Arbeitgeber gegenüber einen Anspruch auf Anpassung des Arbeitsplatzes -soweit dies möglich ist- an die Behinderung im Einzelfall, ebenso haben sie Anspruch auf Beachtung und Berücksichtigung ihres Leistungsvermögens, ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse, damit die Arbeit für sie ausführbar, erträglich und zumutbar wird. Die Arbeitsplätze sind zur Erleichterung der Arbeit und Erhöhung der Leistungsfähigkeit nach Art und Umfang der Behinderung mit den notwendigen technischen Hilfsmitteln auszustatten. Die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW hat dafür Sorge zu tragen, dass notfalls eine Arbeitsassistenz zur Verfügung gestellt wird.
Arbeitsplatzgestaltung. Arbeitsorganisation 4.4 Arbeitszeiten
Arbeitsplatzgestaltung. Zur Erleichterung der Arbeit und zur Steigerung der Leistungsfähigkeit sind die nach Art der Behinderung erforderlichen Hilfsmittel im Sinne eines Nachteilsausgleichs bereit zu stellen, sei es durch technische Hilfsmittel, sei es durch eine Arbeitsassistenz (§ 102 Abs. 4, SGB IX) und/oder der Gewährung eines personengebundenen Zeitzuschlags. Es be- steht die Möglichkeit der Verlängerung der Einarbeitungszeit für schwerbehinderte Be- schäftigte in neue Aufgabengebiete, wenn die Art und Schwere der Behinderung dies er- fordert. Zur Deckung der hierfür anfallenden Kosten schöpft die VIVENTO alle verfügbaren För- dermittel der Integrationsämter, Arbeitsagenturen und Rehabilitationsträger aus und wird darüber hinaus auch eigene Mittel bzw. Mittel der DT AG im sinnvollen Umfang einsetzen. Die behinderungsbedingt notwendige Umgestaltung von Arbeitsplätzen soll möglichst zeitnah erfolgen, um Nachteile für schwerbehinderte Beschäftigte zu vermeiden. Sie er- folgt ggf. unter Beteiligung der technischen Fachberatung der Integrationsämter. Der Betrieb VIVENTO strebt im eigenen Bereich optimale Lösungen im Sinne barriere- freien Bauens an. Schwerbehinderten Menschen, die wegen ihrer Behinderung auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen sind, sind im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten bei ih- rer Arbeitsstelle oder in zumutbarer Entfernung hiervon, Parkplätze zur Verfügung zu stel- len.
Arbeitsplatzgestaltung. In den kommenden x Monaten werden die Arbeitsplätze auf ihre behindertengerechte Ausstattung überprüft.