Common use of Arbeitszeitkonto Clause in Contracts

Arbeitszeitkonto. 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits- zeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden übertragen, die über die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. bzw. die in- dividuelle Arbeitszeit pro Monat gemäß 3.2.2. Zum Ausgleich der monatlichen Schwankun- gen zwischen der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit (§ 3.1.1.) bzw. der individuellen Arbeitszeit pro Monat (§ 3.1.2.) und der tatsächlichen Arbeitszeit kann das Arbeitszeitkonto verwendet werden. Dabei dürfen die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 105 Minusstunden nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäfti- gung wird die Plusstundenobergrenze der Ar- beitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsver- traglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. 1 Protokollnotiz zu § 0.0.0.: Der Ausgleichszeitraum beginnt ab dem 01.04.2020 zu laufen. 3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden werden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen.2 Dabei kann der Arbeitneh- mer in jedem Kalendermonat über zwei Arbeitstage Zeitguthaben frei verfügen. Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Ar- beitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu beantragen und kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ab- gelehnt werden. In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen dem Freizeitersuchen nachzukommen. Eine vom Arbeitnehmer beanspruchte Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung eines neuen Einsatzes unterbrochen. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines bean- spruchten Freizeitausgleichs werden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto rückübertragen. Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach den Wünschen des Arbeitnehmers in Absprache mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange. Der Freizeitausgleich ist durch den Arbeitnehmer zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch den Arbeitgeber. Die Überbrückung verleihfreier Zeiten durch Nutzung des Ar- beitszeitkontos ist nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich.

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Samples: Tarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag, Entgeltrahmentarifvertrag

Arbeitszeitkonto. 3.2.11.1. Für Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann durch Abschluss einer freiwilli- gen Betriebsvereinbarung ein Arbeitszeitkonto für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits- zeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden übertragen, die über die individuelle regelmäßige monatliche bei gleichzeitiger Einführung eines konstanten Monatseinkommens (Basis: re- gelmäßige tarifliche Monats-Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. bzw. die in- dividuelle Arbeitszeit pro Monat gemäß 3.2.2. Zum Ausgleich der monatlichen Schwankun- gen zwischen der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit (§ 3.1.1.x vereinbarter Stundenlohn) bzw. der individuellen Arbeitszeit pro Monat (§ 3.1.2.) und der tatsächlichen Arbeitszeit kann das Arbeitszeitkonto verwendet werden. Dabei dürfen die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 105 Minusstunden nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäfti- gung wird die Plusstundenobergrenze der Ar- beitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsver- traglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. 1 Protokollnotiz zu § 0.0.0.: Der Ausgleichszeitraum beginnt ab dem 01.04.2020 zu laufen. 3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden werden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen.2 Dabei kann der Arbeitneh- mer in jedem Kalendermonat über zwei Arbeitstage Zeitguthaben frei verfügen. Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Ar- beitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu beantragen und kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ab- gelehnt verein- bart werden. In einem solchen Falle Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber die flexible Arbeitszeit einseitig einführen. 1.2. In das Zeitarbeitskonto fließen die Zeiten ein, die abweichend von der tarifli- chen regelmäßigen Wochenarbeitszeit geleistet werden. Auf diese Zeit entfallende tarifliche Zuschläge sind mit der monatlichen Ab- rechnung auszuzahlen. 1.3. Die wöchentliche Arbeitszeit kann bis auf 44 Stunden ausgedehnt werden. Die Verteilung erfolgt von Montag bis Samstag, wobei die individuelle 5- Tage-Woche für jeden Arbeitnehmer sicherzustellen ist. 1.4. Das Arbeitszeitkonto des einzelnen Beschäftigten beträgt maximal +80/-40 Stunden. Der Ausgleichszeitraum, in dem die tarifliche Wochenarbeitszeit er- reicht sein muss, beträgt 12 Monate. Aus betrieblichen Gründen kann dieser Zeitraum mit Zustimmung des Betriebsrates – soweit vorhanden - um weitere 3 Monate ausgedehnt werden. Ziffer 1.9 gilt entsprechend. 1.5. Mehrarbeitszuschläge fallen an ab der 41. Wochenarbeitsstunde. Mehrarbeitszuschläge werden berechnet, indem der Monatslohn durch den Divisor 156,6 Stunden dividiert wird. Aus dem sich ergebenden Stundenwert sind die entsprechenden Zuschläge (§ 5 MTV) zu ermitteln. 1.6. Mehrarbeit bis zum Ausgleich eines negativen Arbeitszeitkontos bleibt zu- schlagsfrei. 1.7. Beginn, Ende und Dauer der jeweiligen täglichen Arbeitszeit wird vom Arbeit- geber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat vom Arbeitgeber, mit einer Ankündigungsfrist von 3 Arbeitstagen jeweils fest- gelegt. 1.8. Auf Antrag des Arbeitnehmers erhält dieser bezahlte Freistellung bis zu zwei Arbeitstagen je Kalendermonat aus seinem Arbeitszeitkonto, wobei die be- trieblichen Erfordernisse des Arbeitgebers und die persönlichen Wünsche des Arbeitnehmers gleichrangig zu berücksichtigen sind und die Untergrenze gemäß § 3b Ziffer 1.4 MTV nicht unterschritten werden darf. 1.9. Der Abbau der Arbeitszeitkonten kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat entscheidet der Arbeitgeber allein. 1.10. Arbeitsverhinderungen nach § 6 Ziffer 2 des MTV, Urlaubszeiten nach § 8 MTV und Ausgleichstage nach § 3b Ziffer 1.8 werden im Arbeitszeitkonto des Arbeitnehmers mit der tariflichen täglichen Regelarbeitszeit berücksich- tigt. 1.11. Eine Auszahlung des Zeitguthabens erfolgt 1. bei Überschreiten des Zeitarbeitskontos ab der 81. Stunde. Die Auszah- lung erfolgt mit 25 % Mehrarbeits-Zuschlägen Bei Zusammentreffen von Mehrarbeitszuschlägen ab der 81. Stunde und Mehrarbeitszuschlägen ab der 41.Wochenarbeitsstunde fällt der entsprechende Zuschlag nur einmal an. 2. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3. bei Tod des Arbeitnehmers. Bei Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus dem Betrieb hat der Zeitausgleich Priorität gegenüber dem Ausgleich in Geld. 1.12. Der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen dem Freizeitersuchen nachzukommenführt für jeden Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto. Eine vom Arbeitnehmer beanspruchte Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung eines neuen Einsatzes unterbrochen. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines bean- spruchten Freizeitausgleichs werden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto rückübertragen. Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach den Wünschen Auf Ver- langen des Arbeitnehmers in Absprache mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange. Der Freizeitausgleich ist durch den Arbeitnehmer zu beantragen und bedarf einmal monatlich der Genehmigung durch den Arbeitgeber. Die Überbrückung verleihfreier Zeiten durch Nutzung aktuelle Stand des Ar- beitszeitkontos ist nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglichdem Arbeitnehmer mitzuteilen.

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Samples: Manteltarifvertrag

Arbeitszeitkonto. 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird 7.2.5.1 Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung ein Arbeits- zeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden übertragen, die über die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. bzw. die in- dividuelle Arbeitszeit pro Monat gemäß 3.2.2. Zum Ausgleich der monatlichen Schwankun- gen zwischen der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit (§ 3.1.1.) bzw. der individuellen Arbeitszeit pro Monat (§ 3.1.2.) und der tatsächlichen Arbeitszeit kann das Arbeitszeitkonto verwendet vereinbart werden. Dabei dürfen die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 105 Minusstunden nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäfti- gung wird die Plusstundenobergrenze der Ar- beitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsver- traglich vereinbarten Arbeitszeit angepasstsind zu berücksichtigen. 1 Protokollnotiz zu § 0.0.0.7.2.5.2 In einer Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber müssen folgende Punkte berücksichtigt werden: Der Ausgleichszeitraum beginnt ab dem 01.04.2020 beträgt 18 Monate. Innerhalb von 18 Monaten ist eine durchschnittliche Arbeitszeit von 37,0 Stunden/Woche zu laufenerreichen. 3.2.37.2.5.2.1 Zum Aufbau eines Zeitkontos können mit einbezogen werden ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit, Mehrarbeit und entstehende Zuschläge für Mehrarbeit, die in Zeit umgewandelt werden, Vor- und Nacharbeit gemäß § 8.4 MTV sowie Gleitzeit. Mehrarbeit fällt dann an, wenn der zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarte Arbeitszeitrahmen überschritten ist. 7.2.5.2.2 Die Obergrenze des Arbeitszeitkontos darf 200 Stunden nicht überschreiten. Die Untergrenze des Xxxxxx kann bis zu 40 Stunden betragen. 7.2.5.2.3 Die Entnahme von Zeitguthaben, sowohl individuell als auch kollektiv, kann durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden. Auf Wunsch des/der Beschäftigten kann unter Berücksichtigung betrieblicher Interessen das jeweilige Arbeitszeitkonto in Form von bezahlter Freistellung ausgeglichen werden. Durch Betriebsvereinbarung kann zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber der Abbau des Arbeitszeitkontos geregelt werden. Der Abbau der Arbeitszeitkonten kann auch in bezahlten Blockfreizeiten erfolgen. 7.2.5.2.4 Die angesammelten Stunden im Arbeitszeitkonto dürfen nur in Freizeit ausgeglichen werden. Eine Auszahlung der Arbeitszeitkonten ist nicht möglich. Eine Auszahlung von Zeitguthaben erfolgt nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie bei Tod des/der Beschäftigten. Die Beschäftigten sind berechtigt, schriftlich die Abgeltung des Zeitguthabens bei drohender Zahlungsunfähigkeit, bei gestelltem Insolvenz- oder Vergleichsantrag zu verlangen. Xxxxx das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers und weist das Arbeitszeitkonto des/der Beschäftigten ein Minus auf, so darf die Zeitdifferenz nicht mit Lohn oder Gehalt verrechnet werden, es sei denn, es wird einvernehmlich eine andere Regelung getroffen. 7.2.5.2.5 Der Arbeitgeber führt für jede/n Beschäftigte/n ein Arbeitszeitkonto. Jede/r Beschäftigte erhält einmal im Monat den aktuellen Stand ihres/seines Arbeitszeitkontos. 7.2.5.2.6 Dem Betriebsrat ist auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden werden Verlangen vom Arbeitgeber der aktuelle Stand Arbeitgeber und Betriebsrat beraten in regelmäßigen Zeitabständen - in der Regel durch Freizeit ausgeglichen.2 Dabei kann der Arbeitneh- mer einmal im Kalendervierteljahr - darüber, ob die in jedem Kalendermonat über zwei Arbeitstage Zeitguthaben frei verfügen. Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Ar- beitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu beantragen und kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ab- gelehnt den Arbeitszeitkonten angefallenen Zeitdifferenzen ausgeglichen werden können oder zusätzlich auch personalpolitische Maßnahmen erfolgen werden. In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen dem Freizeitersuchen nachzukommen. Eine vom Arbeitnehmer beanspruchte Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung eines neuen Einsatzes unterbrochen. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines bean- spruchten Freizeitausgleichs werden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto rückübertragen. Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach den Wünschen des Arbeitnehmers in Absprache mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange. Der Freizeitausgleich ist durch den Arbeitnehmer zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch den Arbeitgeber. Die Überbrückung verleihfreier Zeiten durch Nutzung des Ar- beitszeitkontos ist nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich.

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Samples: Manteltarifvertrag

Arbeitszeitkonto. 3.2.1. 3.2.1 Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits- zeitkonto Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden übertragenArbeitsstunden über- tragen, die über die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. bzw. die in- dividuelle Arbeitszeit pro Monat gemäß 3.2.2. Zum Ausgleich der monatlichen Schwankun- gen zwischen der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit (§ 3.1.1.) bzw. der individuellen Arbeitszeit pro Monat (§ 3.1.2.) und der tatsächlichen Arbeitszeit kann das Arbeitszeitkonto verwendet hinaus geleistet werden. Dabei dürfen Zulässig ist gleichermaßen die Grenzwerte Übertragung von maximal 150 Plusstunden Minusstunden. Zeitkonten werden nur als Stundenkonten geführt. Kommen Zeitkonten zur Auszahlung, werden sie mit dem aktuellen Stundenlohn ausgezahlt. Die Auszahlung von Zeitkontenstunden kann einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und 105 Minusstunden nicht überschritten Arbeitnehmer vereinbart werden. Bei Teilzeitbeschäfti- gung wird die Plusstundenobergrenze der Ar- beitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsver- traglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. 1 Protokollnotiz zu § 0.0.0.: Der Ausgleichszeitraum beginnt ab dem 01.04.2020 zu laufen. 3.2.33.2.2 Das Zeitkonto ist arbeitsvertraglich festzulegen. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden werden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen.2 Dabei kann der Arbeitneh- mer in jedem Kalendermonat über zwei Arbeitstage Zeitguthaben frei verfügenHöhe des Zeitkontos richtet sich nach den betrieblichen Belangen und den persönlichen Wünschen des Arbeitnehmers. Es dürfen 3.2.3 Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Ar- beitstage Arbeitstage vor Antritt An- tritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu beantragen und kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ab- gelehnt abgelehnt werden. In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen dem Freizeitersuchen nachzukommen. 3.2.4 Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitguthaben ausge- zahlt, ein negatives Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen bis maximal 35 Stunden verrechnet bzw. Eine vom Arbeitnehmer beanspruchte Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung eines neuen Einsatzes unterbrochen. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines bean- spruchten Freizeitausgleichs werden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto rückübertragen. Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach den Wünschen des Arbeitnehmers in Absprache mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher Belangeist zurückzuzahlen. Der Freizeitausgleich ist Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, ein negatives Zeitguthaben auch durch den Arbeitnehmer zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch den ArbeitgeberArbeit auszugleichen. Die Überbrückung verleihfreier Zeiten durch Nutzung des Ar- beitszeitkontos ist nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich.§ 4 ZUSCHLÄGE

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Samples: Tarifvertrag

Arbeitszeitkonto. 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits- zeitkonto Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf auf dieses Konto werden die Stunden Arbeitsstunden übertragen, die über die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. bzw. die in- dividuelle Arbeitszeit arbeitszeit pro Monat gemäßhinaus geleistet werden. zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von Minusstunden. 3.2.2. Zum Ausgleich der monatlichen Schwankun- gen zwischen der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit (§ 3.1.1.) bzw. der individuellen Arbeitszeit pro Monat (§ 3.1.2.) und der tatsächlichen Arbeitszeit kann das Arbeitszeitkonto verwendet werden. Dabei dürfen die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 105 Minusstunden nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäfti- gung wird die Plusstundenobergrenze der Ar- beitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsver- traglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. 1 Protokollnotiz Das Zeitkonto ist arbeitsvertraglich fest zu § 0.0.0.: Der Ausgleichszeitraum beginnt ab dem 01.04.2020 zu laufenlegen. 3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden werden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen.2 ausgeglichen. Dabei kann können der Arbeitneh- mer Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalendermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitguthaben frei verfügen. Die Freizeitgewährung ist spätestens Eine Verfügung durch den Arbeitgeber darf nicht zu einem nega- tiven Zeitguthaben des Arbeitnehmers führen. Wenn es die betrieblichen Belange erlauben, kann der Arbeitnehmer auch mehr als 2 Ar- beitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu beantragen und kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ab- gelehnt werden. In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen dem Freizeitersuchen nachzukommen. Eine vom Arbeitnehmer beanspruchte Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung eines neuen Einsatzes unterbrochenTage im Monat über das Zeitkonto frei nehmen. 3.2.4. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines bean- spruchten Freizeitausgleichs werden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto rückübertragenAusscheiden wird ein positives Zeitguthaben ausge- zahlt, ein negatives Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach den Wünschen des Arbeitnehmers in Absprache mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher Belangeist zurückzuzahlen. Der Freizeitausgleich ist Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, ein negatives Zeitgut- haben auch durch den Arbeitnehmer zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch den ArbeitgeberArbeit auszugleichen. Die Überbrückung verleihfreier Zeiten durch Nutzung des Ar- beitszeitkontos ist nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich.§ 4 ZUSCHLÄGE

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Samples: Anerkennungstarifvertrag

Arbeitszeitkonto. 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits- zeitkonto Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden Arbeitsstunden übertragen, die über die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. bzw. die in- dividuelle Arbeitszeit pro Monat gemäßhinaus geleistet werden. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von Minusstunden. Zeitkonten werden nur als Stundenkonten geführt. Kommen Zeitkonten zur Aus- zahlung, werden sie mit dem aktuellen Stundenlohn ausgezahlt. Die Auszahlung von Zeitkontenstunden kann einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. 3.2.2. Zum Ausgleich der monatlichen Schwankun- gen zwischen der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit (§ 3.1.1.) Das Zeitkonto ist arbeitsvertraglich festzulegen. Die Höhe des Zeitkontos richtet sich nach den betrieblichen Belangen und den persönlichen Wünschen des Arbeitnehmers. Es dürfen jedoch die maximalen Größen von + 150 Stunden bzw. der individuellen Arbeitszeit pro Monat (§ 3.1.2.) und der tatsächlichen Arbeitszeit kann das Arbeitszeitkonto verwendet werden. Dabei dürfen die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 105 Minusstunden -21 Stunden nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäfti- gung wird die Plusstundenobergrenze der Ar- beitszeitkonten Es können ausdrücklich auch geringere Stundenkontingente für Zeitkonten festgelegt werden, im Verhältnis zur arbeitsver- traglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. 1 Protokollnotiz zu Fall eines verstetigten Einkommens entsprechende Minusstunden dem unter MTV § 0.0.0.: Der Ausgleichszeitraum beginnt ab dem 01.04.2020 zu laufen7.2 angeführten Wert. 3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden werden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen.2 ausgeglichen. Dabei kann können der Arbeitneh- mer Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalendermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitguthaben frei verfügen. Die Freizeitgewährung ist spätestens Eine Verfügung durch den Arbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeitguthaben des Arbeitnehmers führen. Wenn es die betrieblichen Belange erlauben, kann der Arbeitnehmer auch mehr als 2 Ar- beitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu beantragen und kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ab- gelehnt werden. In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen dem Freizeitersuchen nachzukommen. Eine vom Arbeitnehmer beanspruchte Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung eines neuen Einsatzes unterbrochenTage im Monat über das Zeitkonto frei nehmen. 3.2.4. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines bean- spruchten Freizeitausgleichs werden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto rückübertragenAusscheiden wird ein positives Zeitguthaben ausgezahlt, ein negatives Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach den Wünschen des Arbeitnehmers in Absprache mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher Belangeist zurückzuzahlen. Der Freizeitausgleich ist Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, ein negatives Zeitguthaben auch durch den Arbeitnehmer zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch den ArbeitgeberArbeit auszugleichen. 3.2.5. Die Überbrückung verleihfreier Zeiten durch Nutzung des Ar- beitszeitkontos ist nur mit Zustimmung des Mitarbeiters Öffnungsklausel für Zeitkontenregelungen im Rahmen von Besserstellungsvereinbarungen sind möglich.. Abweichend von § 4 ZUSCHLÄGE

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Samples: Tarifvertrag

Arbeitszeitkonto. 3.2.13.1. Für jeden Es ist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird jeweils ein Arbeits- zeitkonto eingerichtetArbeitszeitkonto zu führen, auf dem die von der regelmäßigen Arbeitszeit abweichenden Stunden saldiert werden. Auf dieses Konto werden die Der Saldo darf 80 Stunden übertragenZeitguthaben bzw. 50 Stunden Zeitschulden nicht überschreiten. Von diesem Zeitfenster kann mit Betriebsvereinbarung oder in Betrieben wo kein Betriebsrat vorhanden ist, durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten von bis zu 150 Stunden plus und 75 minus abgewichen werden. 3.2. Der Stand des persönlichen Arbeitszeitkontos ist jeweils mit der Entgeltabrechnung zu bestätigen. 3.3. Alle Stunden, die über von der tariflichen Wochenarbeitszeit in Verbindung der Höchstgrenze nach oben oder nach unten abweichen, werden dem persönlichen Arbeitszeitkonto zugeführt. 3.4. Bei der zeitlichen Festlegung des Freizeitausgleichs im Rahmen des Arbeitszeitkontos sind die individuelle regelmäßige monatliche Wünsche der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass in einer Betriebsvereinbarung etwas anderes geregelt ist oder ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Die Arbeitszeitsalden der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind dem Betriebsrat auf dessen Wunsch monatlich detailliert vorzulegen. 3.5. Der Ausgleich des Arbeitszeitkontos muss im Laufe von 12 Monaten erfolgen, sodass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit gemäß § 3.1.1erreicht wird. 3.6. Minusstunden sind vom Arbeitnehmer ohne Zuschläge nach zu arbeiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Zumutbarkeit. 3.7. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei bestehenden Zeitguthaben das Recht auf Gewährung von Freizeit unter Berücksichtigung von betrieblichen Interessen nach den Grundsätzen des Urlaubsrechts. Stundenweise Freizeitnahme ist ebenso möglich. 3.8. Sind durch betriebliche Erfordernisse abweichende Vereinbarungen notwendig, bedürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Äußern sich diese nicht innerhalb von 2 Wochen nach Antragstellung, gilt die Zustimmung als erteilt. 3.9. Scheidet die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus und weist das persönliche Arbeitszeitkonto Stunden auf so sind diese Stunden innerhalb der Kündigungsfrist auszugleichen. Verbleiben dennoch Stunden werden Plusstunden zur Auszahlung gebracht bzw. die in- dividuelle Arbeitszeit pro Monat gemäß 3.2.2. Zum Ausgleich der monatlichen Schwankun- gen zwischen der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit (§ 3.1.1Minusstunden verfallen.) bzw. der individuellen Arbeitszeit pro Monat (§ 3.1.2.) und der tatsächlichen Arbeitszeit kann das Arbeitszeitkonto verwendet werden. Dabei dürfen die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 105 Minusstunden nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäfti- gung wird die Plusstundenobergrenze der Ar- beitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsver- traglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. 1 Protokollnotiz zu § 0.0.0.: Der Ausgleichszeitraum beginnt ab dem 01.04.2020 zu laufen. 3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden werden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen.2 Dabei kann der Arbeitneh- mer in jedem Kalendermonat über zwei Arbeitstage Zeitguthaben frei verfügen. Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Ar- beitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu beantragen und kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ab- gelehnt werden. In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen dem Freizeitersuchen nachzukommen. Eine vom Arbeitnehmer beanspruchte Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung eines neuen Einsatzes unterbrochen. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines bean- spruchten Freizeitausgleichs werden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto rückübertragen. Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach den Wünschen des Arbeitnehmers in Absprache mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange. Der Freizeitausgleich ist durch den Arbeitnehmer zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch den Arbeitgeber. Die Überbrückung verleihfreier Zeiten durch Nutzung des Ar- beitszeitkontos ist nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich.

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Samples: Manteltarifvertrag

Arbeitszeitkonto. 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits- zeitkonto Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto Kon- to werden die Stunden übertragen, die über die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. bzw. die in- dividuelle individuelle Arbeitszeit pro Monat gemäßgemäß § 3.1.2. hinaus abgerechnet werden. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von Minus- stunden. 3.2.2. Zum Ausgleich der monatlichen Schwankun- gen Schwankungen zwischen der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit (§ 3.1.1.) bzw. der individuellen Arbeitszeit pro Monat (§ 3.1.2.) und der tatsächlichen Arbeitszeit kann das Arbeitszeitkonto verwendet verwen- det werden. Dabei dürfen die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 105 Minusstunden nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäfti- gung Teilzeitbeschäftigung wird die Plusstundenobergrenze Plus- stundenobergrenze der Ar- beitszeitkonten Arbeitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsver- traglich vereinbarten arbeitsvertraglich verein- barten Arbeitszeit angepasst. 1 Protokollnotiz zu . Das Arbeitszeitkonto ist spätestens am Ende des Kalenderjahres auszugleichen.1 Mit dem Betriebsrat kann ein anderer Ausgleichszeitraum von 12 Monaten vereinbart werden. Ist in diesem Zeitraum der Zeitausgleich aus betrieblichen Gründen nicht möglich, kann ein Übertrag in den nächsten Ausgleichszeitraum mit maximal 130 Stunden (bei Teilzeitbeschäftigung anteilig) erfolgen. Die darüber hinausgehenden Stunden sind in Geld auszugleichen. Die Übertragung dieser Zeitguthaben erfolgt im Rahmen der Zeitkontengrenzen gemäß § 0.0.0.: Der Ausgleichszeitraum beginnt ab dem 01.04.2020 zu laufen3.2.2. und weitet diese nicht aus. 3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden werden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen.2 ausgeglichen2. Dabei kann der Arbeitneh- mer Arbeitnehmer in jedem Kalendermonat über zwei Arbeitstage Zeitguthaben frei verfügen. Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Ar- beitstage Arbeitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu beantragen und kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ab- gelehnt abgelehnt werden. In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen Wo- chen dem Freizeitersuchen nachzukommen. Eine vom Arbeitnehmer beanspruchte Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung eines neuen Einsatzes unterbrochen. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines bean- spruchten beanspruchten Freizeitausgleichs werden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto rückübertragen. Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach den Wünschen des Arbeitnehmers in Absprache mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange. Der Freizeitausgleich ist durch den Arbeitnehmer zu beantragen und bedarf der Genehmigung Ge- nehmigung durch den Arbeitgeber. Die Überbrückung verleihfreier Zeiten durch Nutzung Nut- zung des Ar- beitszeitkontos Arbeitszeitkontos ist nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich. 3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitguthaben ausgezahlt. Minusstunden werden bei Eigenkündigung des Mitarbeiters bzw. außerordentlicher Kündigung bis zu 35 Stunden verrechnet, soweit eine Nacharbeit betrieblich nicht möglich ist. Das gilt nicht, wenn der Arbeitgeber Anlass zur Kündigung gegeben hat. 1 Protokollnotiz zu § 0.0.0.: Der Ausgleichszeitraum beginnt ab dem 01.04.2020 zu laufen. 2 Protokollnotiz zu § 0.0.0.: Auf Wunsch des Arbeitnehmers kann mit Zustimmung des Arbeitgebers eine individuelle Regelung über die Auszahlung von Arbeitszeitguthaben bis höchstens 20 Stunden pro Monat vereinbart werden. 3.2.5. Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeit- nehmer unter Fortzahlung seines Entgeltes und unter Anrechnung etwaiger Urlaubs- ansprüche und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto freizustellen. Im Falle einer be- triebsbedingten Kündigung ist eine Freistellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. 3.2.6. Die Zulagen und Zuschläge werden jeweils mit dem Entgelt für den Monat ausgezahlt, in dem sie anfallen und werden nicht auf das Arbeitszeitkonto übertra- gen. Die Auszahlung der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto erfolgt stets nur in Höhe der tariflichen Eingangsstufe ohne Berücksichtigung von Branchenzuschlägen und sonstigen Zulagen und Zuschlägen. 3.2.7. Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 70 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teilzeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plusstunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertraglich vereinbar- ten Arbeitszeit.

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Samples: Collective Bargaining Agreement

Arbeitszeitkonto. 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird 7.3.1 Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung ein Arbeits- zeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden übertragen, die über die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. bzw. die in- dividuelle Arbeitszeit pro Monat gemäß 3.2.2. Zum Ausgleich der monatlichen Schwankun- gen zwischen der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit (§ 3.1.1.) bzw. der individuellen Arbeitszeit pro Monat (§ 3.1.2.) und der tatsächlichen Arbeitszeit kann das Arbeitszeitkonto verwendet vereinbart werden. Dabei dürfen Die Interessen der Beschäftigten und die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 105 Minusstunden nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäfti- gung wird die Plusstundenobergrenze der Ar- beitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsver- traglich vereinbarten Arbeitszeit angepasstbetrieblichen Erfordernisse sind zu berücksichtigen. 1 Protokollnotiz zu § 0.0.0.7.3.2 In einer Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber müssen folgende Punkte berücksichtigt werden: Der Ausgleichszeitraum beginnt ab dem 01.04.2020 zu laufenbeträgt 18 Monate. Mit Zustimmung des Be- triebsrats kann der Ausgleichszeitraum um 6 Monate verlängert werden. 3.2.37.3.2.1 Zum Aufbau eines Zeitkontos können mit einbezogen werden un- gleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit, Mehrarbeit und entstehende Zuschläge für Mehrarbeit, die in Zeit umgewandelt werden, Vor- und Nacharbeit gemäß § 8.4 MTV sowie Gleitzeit. Mehrarbeit fällt dann an, wenn der zwischen Arbeitgeber und Be- triebsrat vereinbarte Arbeitszeitrahmen überschritten ist. 7.3.2.2 Die Obergrenze des Arbeitszeitkontos darf 156 Stunden nicht über- schreiten. Die Untergrenze des Xxxxxx kann bis zu 78 Stunden betragen. 7.3.2.3 Die Entnahme von Zeitguthaben, sowohl individuell als auch kollek- tiv, kann durch eine Betriebsvereinbarung geregelt werden. Auf Wunsch des/der Beschäftigten kann unter Berücksichtigung be- trieblicher Interessen das jeweilige Arbeitszeitkonto in Form von be- zahlter Freistellung ausgeglichen werden. Durch Betriebsvereinbarung kann zwischen Betriebsrat und Arbeit- geber der Abbau des Arbeitszeitkontos geregelt werden. Der Abbau der Arbeitszeitkonten kann auch in bezahlten Blockfrei- zeiten erfolgen. 7.3.2.4 Die angesammelten Stunden im Arbeitszeitkonto dürfen nur in Frei- zeit ausgeglichen werden. Eine Auszahlung der Arbeitszeitkonten ist nicht möglich. Eine Auszahlung von Zeitguthaben erfolgt nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie bei Tod des/der Beschäftigten. Die Beschäftigten sind berechtigt, schriftlich die Abgeltung des Zeit- guthabens bei drohender Zahlungsunfähigkeit, bei gestelltem Insol- venz- oder Vergleichsantrag zu verlangen. Xxxxx das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Ar- beitgebers und weist das Arbeitszeitkonto des/der Beschäftigten ein Minus auf, so darf die Zeitdifferenz nicht mit Lohn oder Gehalt ver- rechnet werden, es sei denn, es wird einvernehmlich eine andere Regelung getroffen. 7.3.5 Der Arbeitgeber führt für jede/n Beschäftigte/n ein Arbeitszeitkonto. Jede/r Beschäftigte erhält einmal im Monat den aktuellen Stand ih- res/seines Arbeitszeitkontos. 7.3.6 Dem Betriebsrat ist auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden werden Verlangen vom Arbeitgeber der aktuelle Stand der Arbeitszeitkonten maximal einmal im Monat vorzulegen. Arbeitgeber und Betriebsrat beraten in regelmäßigen Zeitabständen - in der Regel durch Freizeit ausgeglichen.2 Dabei kann der Arbeitneh- mer einmal im Kalendervierteljahr - darüber, ob die in jedem Kalendermonat über zwei Arbeitstage Zeitguthaben frei verfügen. Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Ar- beitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu beantragen und kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ab- gelehnt den Arbeitszeitkonten angefallenen Zeitdifferenzen ausgeglichen werden können oder zusätzlich auch personalpolitische Maßnahmen erfol- gen werden. In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen dem Freizeitersuchen nachzukommen. Eine vom Arbeitnehmer beanspruchte Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung eines neuen Einsatzes unterbrochen. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines bean- spruchten Freizeitausgleichs werden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto rückübertragen. Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach den Wünschen des Arbeitnehmers in Absprache mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange. Der Freizeitausgleich ist durch den Arbeitnehmer zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch den Arbeitgeber. Die Überbrückung verleihfreier Zeiten durch Nutzung des Ar- beitszeitkontos ist nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich.

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Samples: Manteltarifvertrag

Arbeitszeitkonto. 3.2.17.5.1 Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber kann durch Abschluss einer Be- triebsvereinbarung ein Arbeitszeitkonto vereinbart werden. 7.5.2 In Betrieben ohne Betriebsrat bedarf es einer einzelvertraglichen Rege- lung. 7.5.3 Kommt es zu einer Betriebsvereinbarung, müssen folgende Punkte berücksichtigt werden: 7.5.3.1 Die wöchentliche Arbeitszeit kann bis zu 45 Stunden betragen, die täg- liche bis zu 10 Stunden, Mehrarbeit fällt erst ab der 46. Für Wochenstunde an. Sofern keine andere Frist vereinbart ist, ist die Dauer und Lage der täglichen Arbeitszeit (Beginn/Ende) den Beschäftigten mit einer Frist von drei Arbeitstagen anzukündigen. 7.5.4 Zum Aufbau eines Zeitkontos können miteinbezogen werden, un- gleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit, Mehrarbeit und entstehende Zuschläge für Mehrarbeit, die in Zeit umgewandelt werden, Vor- oder Nacharbeit gemäß § 8.4 dieses Tarifvertrages sowie Gleitzeit. Die Obergrenze des Arbeitszeitkontos darf 150 Stunden nicht über- schreiten. Die Untergrenze des Xxxxxx kann bis zu 72 Stunden betra- gen. 7.5.5 Mindestens einmal innerhalb des vereinbarten Ausgleichszeitraumes von maximal 12 Monaten muss ein Kontostand des einzelnen Beschäf- tigten zwischen 0-Stunden und 36-Stunden erreicht werden. 7.5.6 Die Entnahme von Zeitguthaben kann sowohl individuell als auch kol- lektiv durch Betriebsvereinbarung erfolgen. Durch Betriebsvereinbarung kann zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber der Abbau der Arbeitszeitkonten geregelt werden. Der Abbau kann auch in bezahlten Blockfreizeiten geschehen. 7.5.7 Die angesammelten Stunden im Arbeitszeitkonto dürfen nur in Freizeit ausgeglichen werden. Eine Auszahlung der Arbeitszeitkonten ist vor- behaltlich nachstehender Regelung nicht möglich. Eine Auszahlung von Zeitguthaben erfolgt nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer sowie beim Tod des Beschäftigten. Im letztgenannten Falle erfolgt die Auszahlung an unterhaltsberechtigte Angehörige. Die Beschäftigten sind berechtigt, schriftlich die Abgeltung des Zeitgut- habens bei drohender Zahlungsunfähigkeit, bei gestelltem Insolvenz- oder Vergleichsantrag zu verlangen. Xxxxx das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Arbeit- gebers und weist das Arbeitszeitkonto des Beschäftigten ein Minus auf, so darf die Zeitdifferenz nicht mit dem Entgelt verrechnet werden, es sei denn, es wird einvernehmlich eine andere Regelung getroffen. 7.5.8 Der Arbeitgeber führt für jeden Arbeitnehmer wird Beschäftigten ein Arbeits- zeitkonto eingerichtetArbeitszeitkonto. Auf dieses Konto werden die Stunden übertragen, die über die individuelle regelmäßige monatliche Arbeitszeit gemäß § 3.1.1. bzw. die in- dividuelle Arbeitszeit pro Monat gemäß 3.2.2. Zum Ausgleich Verlangen des Beschäftigten ist der monatlichen Schwankun- gen zwischen der individuellen regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit (§ 3.1.1.) bzw. der individuellen Arbeitszeit pro Monat (§ 3.1.2.) und der tatsächlichen Arbeitszeit kann das Arbeitszeitkonto verwendet werden. Dabei dürfen die Grenzwerte von aktuelle Stand des Arbeitszeitkon- tos maximal 150 Plusstunden und 105 Minusstunden nicht überschritten werden. Bei Teilzeitbeschäfti- gung wird die Plusstundenobergrenze der Ar- beitszeitkonten einmal im Verhältnis zur arbeitsver- traglich vereinbarten Arbeitszeit angepasstMonat auszuweisen. 1 Protokollnotiz zu § 0.0.0.: Der Ausgleichszeitraum beginnt ab dem 01.04.2020 zu laufen. 3.2.37.5.9 Dem Betriebsrat ist auf Verlangen vom Arbeitgeber der aktuelle Stand der Arbeitszeitkonten maximal einmal im Monat vorzulegen. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufenen Stunden werden Arbeitgeber und Betriebsrat beraten in regelmäßigen Zeitabständen, in der Regel durch Freizeit ausgeglichen.2 Dabei kann der Arbeitneh- mer einmal im Kalendervierteljahr darüber, ob die in jedem Kalendermonat über zwei Arbeitstage Zeitguthaben frei verfügen. Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Ar- beitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu beantragen und kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen ab- gelehnt werden. In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen dem Freizeitersuchen nachzukommen. Eine vom Arbeitnehmer beanspruchte Freistellung zum Abbau von Guthabenstunden aus dem Arbeitszeitkonto wird nicht durch Zuteilung eines neuen Einsatzes unterbrochen. Bei Arbeitsunfähigkeit während eines bean- spruchten Freizeitausgleichs den Arbeits- zeitkonten angefallenen Zeitdifferenzen ausgeglichen werden Zeiten auf das Arbeitszeitkonto rückübertragen. Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach den Wünschen des Arbeitnehmers in Absprache mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange. Der Freizeitausgleich ist durch den Arbeitnehmer zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch den Arbeitgeber. Die Überbrückung verleihfreier Zeiten durch Nutzung des Ar- beitszeitkontos ist nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglichkönnen oder zusätzliche auch personalpolitische Maßnahmen erforderlich wer- den.

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Samples: Manteltarifvertrag Für Beschäftigte Bereich Metallbau