Common use of Arbeitszeitkonto Clause in Contracts

Arbeitszeitkonto. 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits- zeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden übertragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet wer- den. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von Minusstunden. 3.2.2. Es dürfen nur so viele Stunden auf das Arbeitszeitkonto übertragen werden, dass die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 21 Minusstunden nicht überschritten werden. Bei Teil- zeitbeschäftigung wird die Plusstundenobergrenze der Arbeitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsver- traglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. 3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufe- nen Stunden werden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen (vgl. PN 8). Dabei können der Ar- beitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalen- dermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitgut- haben frei verfügen. Eine Verfügung durch den Arbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeit- guthaben des Arbeitnehmers führen. 3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitgut- haben ausgezahlt, ein negatives Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. ist zurückzu- zahlen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, ein negatives Zeitgut- haben auch durch Arbeit auszugleichen. 3.2.5. Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seines Entgeltes und unter Anrech- nung etwaiger Urlaubsansprüche und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto freizustellen. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Frei- stellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. 3.2.6. Die Zulagen und Zuschläge werden jeweils mit dem Entgelt für den Monat ausgezahlt, in dem sie anfallen und werden nicht auf das Ar- beitszeitkonto übertragen. Die Auszahlung der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto erfolgt stets nur in Höhe der tariflichen Eingangsstufe ohne Berücksichtigung von Branchenzuschlägen und sonstigen Zulagen und Zuschlägen. 3.2.7. Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 105 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teil- zeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plus- stunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertrag- lich vereinbarten Arbeitszeit.

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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag

Arbeitszeitkonto. 3.2.13.1 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für jeden Arbeitnehmer, der an der Jahresarbeitszeitregelung teilnimmt, ein Arbeitszeitkonto (Ausgleichsstundenkonto) zu führen. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits- zeitkonto eingerichtetDie Führung des Ausgleichsstundenkontos dient dem Ziel eines verstetigten Monatslohnes und damit einem verstetigten Jahreseinkommen. Auf dieses Konto werden die Stunden übertragenFerner dient es der Vermeidung von Saisonkurzarbeit, dem Ausgleich von Arbeitsausfällen, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet wer- denüberwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt sind, von witterungsbedingten Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit oder Arbeitsausfällen wegen Fortbildung bzw. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von MinusstundenQualifizierung. 3.2.23.2 Auf dem Arbeitszeitkonto sind tatsächlich geleistete bzw. Es dürfen lohnzahlungspflichtige Stunden gutzuschreiben und mit dem Jahresarbeitszeitsoll zu saldieren. Zeiten ohne Lohnanspruch oder Zeiten, in denen der Arbeitnehmer Lohnersatzleistungen erhält, mindern die individuelle Jahresarbeitszeit des betreffenden Arbeitnehmers und begründen somit weder Zeitguthaben, noch Zeitschulden. 3.3 Der Arbeitnehmer ist monatlich mit einer Lohnabrechnung über den Stand des Ausgleichsstundenkontos zu informieren. Diese muss auch die folgenden Angaben enthalten: Name und Anschrift des Arbeitnehmers, Krankenkasse, Bruttostundenlohn, Arbeitszeitsaldo und Steuerklasse. 3.4 Eine durch Überzeitarbeit gemäß § 4a Ziffer 5 veranlasste Überschreitung des individuellen tariflichen Jahresarbeitszeitsolls (Guthaben) wird am Ende des zwölfmonatigen Ausgleichszeitraums (Abrechnungsstichtag) grundsätzlich in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen. Gleiches gilt für Zeitschulden. Eine Abgeltung des Guthabens am Ende des Ausgleichszeitraums ist unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 175 Abs. 5 Satz 3 SGB III ausnahmsweise möglich. Guthabenstunden, die am Ende eines Ausgleichszeitraums älter als 12 Monate sind, sind mit der dann jeweils geschuldeten individuellen Vergütung auszuzahlen. Eine erneute Übertragung in den nächsten Ausgleichszeitraum ist nur ausnahmsweise einvernehmlich möglich. 3.5 Endet das Arbeitsverhältnis, so viele Stunden auf ist festzustellen, ob das Arbeitszeitkonto übertragen werden, dass die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 21 Minusstunden nicht überschritten werdenzum Beendigungszeitpunkt Zeitguthaben oder Zeitschulden aufweist. Bei Teil- zeitbeschäftigung wird die Plusstundenobergrenze der Arbeitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsver- traglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. 3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufe- nen Stunden Zeitguthaben werden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen (vgl. PN 8). Dabei können der Ar- beitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalen- dermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitgut- haben frei verfügen. Eine Verfügung durch den Arbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeit- guthaben des Arbeitnehmers führen. 3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitgut- haben ausgezahlt, ein negatives Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. ist zurückzu- zahlen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, ein negatives Zeitgut- haben auch durch Arbeit auszugleichen. 3.2.5. Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seines Entgeltes und unter Anrech- nung etwaiger Urlaubsansprüche und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto freizustellenFreizeitgewährung oder Zahlung ausgeglichen. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Frei- stellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. 3.2.6der Auszahlung wird für die auf dem Konto geführte Zeit die dann jeweils geschuldete individuelle Vergütung bezahlt. Die Zulagen und Zuschläge werden jeweils mit Für Zeitschulden steht dem Entgelt für den Monat ausgezahlt, in dem sie anfallen und werden nicht auf das Ar- beitszeitkonto übertragen. Die Auszahlung der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto erfolgt stets nur Arbeitgeber ein Geldanspruch in Höhe der tariflichen Eingangsstufe ohne Berücksichtigung von Branchenzuschlägen und sonstigen Zulagen und Zuschlägendann jeweils gültigen individuellen Vergütung gegen den Arbeitnehmer zu. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch kann mit Zeitschulden verrechnet werden. 3.2.7. Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 105 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teil- zeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plus- stunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertrag- lich vereinbarten Arbeitszeit.

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Samples: Bundes Rahmentarifvertrag

Arbeitszeitkonto. 3.2.13.1. Für jeden Es ist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird jeweils ein Arbeitszeitkonto zu führen, auf dem die von der regelmäßigen Arbeitszeit abweichenden Stunden sal- diert werden. Der Saldo darf 80 Stunden Zeitguthaben bzw. 50 Stunden Zeitschul- den nicht überschreiten. Von diesem Zeitfenster kann mit Betriebsvereinbarung oder in Betrieben wo kein Betriebsrat vorhanden ist, durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten von bis zu 150 Stunden plus und 75 minus abgewi- chen werden. 3.2. Der Stand des persönlichen Arbeitszeitkontos ist jeweils mit der Entgeltabrechnung zu bestätigen. 3.3. Alle Stunden, die von der tariflichen Wochenarbeitszeit in Verbindung der Höchst- grenze nach oben oder nach unten abweichen, werden dem persönlichen Arbeits- zeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden übertragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet wer- den. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von Minusstundenzugeführt. 3.2.23.4. Es dürfen nur so viele Stunden auf das Arbeitszeitkonto übertragen werdenBei der zeitlichen Festlegung des Freizeitausgleichs im Rahmen des Arbeitszeitkon- tos sind die Wünsche der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden in einer Betriebsvereinbarung etwas anderes geregelt ist oder ih- rer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Die Arbeits- zeitsalden der einzelnen Mitarbeiterinnen und 21 Minusstunden nicht überschritten werdenMitarbeiter sind dem Betriebsrat auf dessen Wunsch monatlich detailliert vorzulegen. 3.5. Bei Teil- zeitbeschäftigung wird die Plusstundenobergrenze der Arbeitszeitkonten Der Ausgleich des Arbeitszeitkontos muss im Verhältnis zur arbeitsver- traglich vereinbarten Laufe von 12 Monaten erfolgen, sodass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit angepassterreicht wird. 3.2.33.6. Minusstunden sind vom Arbeitnehmer ohne Zuschläge nach zu arbeiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Zumutbarkeit. 3.7. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei bestehenden Zeitguthaben das Recht auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufe- nen Stunden werden in der Regel durch Gewährung von Freizeit ausgeglichen (vglunter Berücksichtigung von betrieblichen Inte- ressen nach den Grundsätzen des Urlaubsrechts. PN 8). Dabei können der Ar- beitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalen- dermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitgut- haben frei verfügen. Eine Verfügung durch den Arbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeit- guthaben des Arbeitnehmers führen. 3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitgut- haben ausgezahlt, ein negatives Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. Stundenweise Freizeitnahme ist zurückzu- zahlen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, ein negatives Zeitgut- haben auch durch Arbeit auszugleichen. 3.2.5. Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seines Entgeltes und unter Anrech- nung etwaiger Urlaubsansprüche und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto freizustellen. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Frei- stellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers ebenso möglich. 3.2.63.8. Die Zulagen und Zuschläge werden jeweils mit dem Entgelt für den Monat ausgezahltSind durch betriebliche Erfordernisse abweichende Vereinbarungen notwendig, in dem sie anfallen und werden be- dürfen diese zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Äu- ßern sich diese nicht auf das Ar- beitszeitkonto übertrageninnerhalb von 2 Wochen nach Antragstellung, gilt die Zustim- mung als erteilt. 3.9. Die Auszahlung Scheidet die Arbeitnehmerin/der Stunden Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus und weist das persönliche Arbeitszeitkonto erfolgt stets nur in Höhe Stunden auf so sind diese Stunden innerhalb der tariflichen Eingangsstufe ohne Berücksichtigung von Branchenzuschlägen und sonstigen Zulagen und ZuschlägenKün- digungsfrist auszugleichen. Verbleiben dennoch Stunden werden Plusstunden zur Auszahlung gebracht bzw. Minusstunden verfallen. 3.2.7. Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 105 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teil- zeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plus- stunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertrag- lich vereinbarten Arbeitszeit.

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Samples: Manteltarifvertrag

Arbeitszeitkonto. 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer Angestellten wird ein Arbeits- zeitkonto individuelles Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden diesem Arbeitszeitkonto ist die Differenz zwischen den Stunden, für welche ein Gehaltsanspruch oder ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung besteht, und 173 Stunden übertragengutzuschreiben bzw. zu belasten; gesetzliche Wochenfeiertage, Urlaubstage und Freistellungstage (§ 4 Nr. 3) sind dabei entsprechend der tariflichen Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.1 Abs. 2 zu berücksichtigen. Für die über Errechnung dieser Differenz sind den Stunden mit Gehaltsanspruch diejenigen Stunden gleichgestellt, für die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet wer- den. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von Minusstunden. 3.2.2. Es dürfen nur so viele Stunden auf das Arbeitszeitkonto übertragen werden, dass die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 21 Minusstunden nicht überschritten werden. Bei Teil- zeitbeschäftigung wird die Plusstundenobergrenze der Arbeitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsver- traglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. 3.2.3wegen unbezahlter Freistellung oder unentschuldigten Fehlens kein Gehaltsanspruch besteht. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufe- nen gutgeschriebenen Stunden werden bei einer betrieblich reduzierten Arbeitszeit zum Ausgleich der entsprechenden Arbeitszeitschwankung verwendet. Das Arbeitszeitguthaben darf zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld darf zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Arbeitszeitguthaben für 150 Stunden erreicht, so ist das Entgelt für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem monatlichen Gehalt auszuzahlen. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitkonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, das nicht mehr durch arbeitsfreie Tage ausgeglichen werden kann, so sind die Guthabenstunden abzugelten (Nrn. 2.14, 3.1). Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung können diese Guthabenstunden unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes ganz oder teilweise in der Regel durch Freizeit ausgeglichen (vgldiesen übertragen werden. PN 8)In einer solchen Betriebsvereinbarung muss dem Angestellten ein Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens eingeräumt werden; dieser muss bis zum Ende des laufenden Ausgleichszeitraumes schriftlich geltend gemacht werden. Dabei können der Ar- beitgeber Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und der Arbeitnehmer in jedem Kalen- dermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitgut- haben frei verfügen. Eine Verfügung durch den Arbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeit- guthaben des Arbeitnehmers führen. 3.2.4diesem auszugleichen. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitgut- haben ausgezahlt, ein negatives Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. ist zurückzu- zahlen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, ein negatives Zeitgut- haben auch durch Arbeit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen. 3.2.5. Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seines Entgeltes und unter Anrech- nung etwaiger Urlaubsansprüche und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto freizustellen. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Frei- stellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. 3.2.6. Die Zulagen und Zuschläge werden jeweils mit dem Entgelt für den Monat ausgezahlt, in dem sie anfallen und werden nicht auf das Ar- beitszeitkonto übertragen. Die Auszahlung der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto erfolgt stets nur in Höhe der tariflichen Eingangsstufe ohne Berücksichtigung von Branchenzuschlägen und sonstigen Zulagen und Zuschlägen. 3.2.7. Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 105 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teil- zeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plus- stunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertrag- lich vereinbarten Arbeitszeit.

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Samples: Rahmentarifvertrag

Arbeitszeitkonto. 3.2.11.1. Für Zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kann durch Abschluss einer freiwilligen Betriebsvereinbarung ein Arbeitszeitkonto für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits- zeitkonto eingerichtetbei gleichzeitiger Einführung eines konstanten Monatseinkommens (Basis: regelmäßige tarifliche Monats-Arbeitszeit x tariflicher Stundenlohn) vereinbart werden. In Betrieben ohne Betriebsrat kann der Arbeitgeber die flexible Arbeitszeit einseitig einführen. 1.2. In das Zeitarbeitskonto fließen die Zeiten ein, die abweichend von der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit geleistet werden. Auf dieses Konto werden die Stunden übertragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet wer- den. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von Minusstundendiese Zeit entfallende tarifliche Zuschläge sind mit der monatlichen Abrechnung auszuzahlen. 3.2.21.3. Es dürfen nur so viele Die wöchentliche Arbeitszeit kann bis auf 44 Stunden auf das Arbeitszeitkonto übertragen werden, dass die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 21 Minusstunden nicht überschritten ausgedehnt werden. Bei Teil- zeitbeschäftigung Die Verteilung erfolgt von Montag bis Samstag, wobei die individuelle 5-Tage-Woche für jeden Arbeitnehmer sicherzustellen ist. 1.4. Das Arbeitszeitkonto des einzelnen Beschäftigten beträgt maximal +80/-40 Stunden. Der Ausgleichszeitraum, in dem die tarifliche Wochenarbeitszeit erreicht sein muss, beträgt 12 Monate. Aus betrieblichen Gründen kann dieser Zeitraum mit Zustimmung des Betriebsrates – soweit vorhanden - um weitere 3 Monate ausgedehnt werden. Ziffer 1.9 gilt entsprechend. 1.5. Mehrarbeitszuschläge fallen an ab der 41. Wochenarbeitsstunde. Mehrarbeitszuschläge werden berechnet, indem der Monatslohn durch den Divisor 156,6 Stunden dividiert wird. Aus dem sich ergebenden Stundenwert sind die entsprechenden Zuschläge (§ 5 MTV) zu ermitteln. 1.6. Mehrarbeit bis zum Ausgleich eines negativen Arbeitszeitkontos bleibt zuschlagsfrei. 1.7. Beginn, Ende und Dauer der jeweiligen täglichen Arbeitszeit wird vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, in Betrieben ohne Betriebsrat vom Arbeitgeber, mit einer Ankündigungsfrist von 3 Arbeitstagen jeweils festgelegt. 1.8. Auf Antrag des Arbeitnehmers erhält dieser bezahlte Freistellung bis zu zwei Arbeitstagen je Kalendermonat aus seinem Arbeitszeitkonto, wobei die Plusstundenobergrenze betrieblichen Erfordernisse des Arbeitgebers und die persönlichen Wünsche des Arbeitnehmers gleichrangig zu berücksichtigen sind und die Untergrenze gemäß § 3b Ziffer 1.4 MTV nicht unterschritten werden darf. 1.9. Der Abbau der Arbeitszeitkonten kann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. In Betrieben ohne Betriebsrat entscheidet der Arbeitgeber allein. 1.10. Arbeitsverhinderungen nach § 6 Ziffer 2 des MTV, Urlaubszeiten nach § 8 MTV und Ausgleichstage nach § 3b Ziffer 1.8 werden im Verhältnis zur arbeitsver- traglich vereinbarten Arbeitszeit angepasstArbeitszeitkonto des Arbeitnehmers mit der tariflichen täglichen Regelarbeitszeit berücksichtigt. 3.2.31.11. Eine Auszahlung des Zeitguthabens erfolgt 1. bei Überschreiten des Zeitarbeitskontos ab der 81. Stunde. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufe- nen Stunden werden in Auszahlung erfolgt mit 25 % Mehrarbeits-Zuschlägen Bei Zusammentreffen von Mehrarbeitszuschlägen ab der Regel durch Freizeit ausgeglichen (vgl81. PN 8)Stunde und Mehrarbeitszuschlägen ab der 41. Dabei können Wochenarbeitsstunde fällt der Ar- beitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalen- dermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitgut- haben frei verfügen. Eine Verfügung durch den Arbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeit- guthaben des Arbeitnehmers führenentsprechende Zuschlag nur einmal an. 3.2.42. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses 3. bei Tod des Arbeitnehmers. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitgut- haben ausgezahlt, ein negatives Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. ist zurückzu- zahleneines Arbeitnehmers aus dem Betrieb hat der Zeitausgleich Priorität gegenüber dem Ausgleich in Geld. 1.12. Der Arbeitgeber hat dem führt für jeden Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, ein negatives Zeitgut- haben auch durch Arbeit auszugleichen. 3.2.5. Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seines Entgeltes und unter Anrech- nung etwaiger Urlaubsansprüche und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto freizustellen. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Frei- stellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. 3.2.6. Die Zulagen und Zuschläge werden jeweils mit dem Entgelt für den Monat ausgezahlt, in dem sie anfallen und werden nicht auf das Ar- beitszeitkonto übertragen. Die Auszahlung der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto erfolgt stets nur in Höhe der tariflichen Eingangsstufe ohne Berücksichtigung von Branchenzuschlägen und sonstigen Zulagen und Zuschlägen. 3.2.7Arbeitszeitkonto. Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden Stunden aus ist einmal monatlich der aktuelle Stand des Arbeitszeitkontos dem Arbeitszeitkonto, die über 105 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teil- zeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plus- stunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertrag- lich vereinbarten ArbeitszeitArbeitnehmer mitzuteilen.

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Samples: Manteltarifvertrag

Arbeitszeitkonto. 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits- zeitkonto Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden Arbeitsstunden übertragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet wer- dengeleistet werden. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von Minusstunden. 3.2.2. Es dürfen nur so viele Stunden auf das Arbeitszeitkonto übertragen werden, dass die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 21 Minusstunden nicht überschritten werden. Bei Teil- zeitbeschäftigung wird die Plusstundenobergrenze der Arbeitszeitkonten im Verhältnis zur arbeitsver- traglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst. 3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufe- nen aufgelaufenen Stunden werden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen (vgl. PN 8)ausgeglichen. Dabei können der Ar- beitgeber Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalen- dermonat Kalendermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitgut- haben Zeitguthaben frei verfügen. Eine Verfügung durch den Arbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeit- guthaben Zeitguthaben des Arbeitnehmers führen. Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Arbeitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu beantragen und kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen dem Freizeitersuchen nachzukommen. Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach den Wünschen des Arbeitnehmers in Absprache mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange. Der Freizeitausgleich ist durch den Arbeitnehmer zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch den Arbeitgeber. Fallen Zeiten, in denen Stundenguthaben durch beantragte und festgelegte Freizeit ausgeglichen werden, mit Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zusammen, so gilt die Freizeit als genommen, eine Rückübertragung in das Zeitguthaben erfolgt nicht. 3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitgut- haben Zeitguthaben ausgezahlt, ein negatives Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. ist zurückzu- zahlenzurückzuzahlen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, ein negatives Zeitgut- haben Zeitguthaben auch durch Arbeit auszugleichen. 3.2.5. Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seines Entgeltes und unter Anrech- nung etwaiger Urlaubsansprüche und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto freizustellen. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Frei- stellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. 3.2.6. Die Zulagen und Zuschläge werden jeweils mit dem Entgelt für den Monat ausgezahlt, in dem sie anfallen und werden nicht auf das Ar- beitszeitkonto übertragen. Die Auszahlung der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto erfolgt stets nur in Höhe der tariflichen Eingangsstufe ohne Berücksichtigung von Branchenzuschlägen und sonstigen Zulagen und Zuschlägen. 3.2.7. Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 105 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teil- zeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plus- stunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertrag- lich vereinbarten Arbeitszeit.

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Samples: Manteltarifvertrag Zeitarbeit

Arbeitszeitkonto. 3.2.13.1. Für jeden Es ist für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wird jeweils ein Arbeits- zeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden Arbeitszeitkonto zu füh- ren, auf dem die von der regelmäßigen Arbeitszeit abweichenden Stunden übertragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet saldiert wer- den. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung Der Saldo darf 80 Stunden Zeitguthaben bzw. 50 Stunden Zeitschulden nicht über- schreiten. Von diesem Zeitfenster kann mit Betriebsvereinbarung oder in Betrieben wo kein Betriebsrat vorhanden ist, durch Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäf- tigten von Minusstundenbis zu 150 Stunden plus und 75 minus abgewichen werden. 3.2.23.2. Es dürfen nur so viele Stunden auf das Der Stand des persönlichen Arbeitszeitkontos ist jeweils mit der Entgeltabrechnung zu bestätigen. 3.3. Alle Stunden, die von der tariflichen Wochenarbeitszeit in Verbindung der Höchstgrenze nach oben oder nach unten abweichen, werden dem persönlichen Arbeitszeitkonto übertragen werdenzu- geführt. 3.4. Bei der zeitlichen Festlegung des Freizeitausgleichs im Rahmen des Arbeitszeitkontos sind die Wünsche der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden in einer Betriebsvereinbarung etwas anderes geregelt ist oder ihrer Berück- sichtigung dringende betriebliche Belange entgegenstehen. Die Arbeitszeitsalden der einzelnen Mitarbeiterinnen und 21 Minusstunden nicht überschritten werdenMitarbeiter sind dem Betriebsrat auf dessen Wunsch mo- natlich detailliert vorzulegen. 3.5. Bei Teil- zeitbeschäftigung wird die Plusstundenobergrenze der Arbeitszeitkonten Der Ausgleich des Arbeitszeitkontos muss im Verhältnis zur arbeitsver- traglich vereinbarten Laufe von 12 Monaten erfolgen, sodass die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit angepassterreicht wird. 3.2.33.6. Minusstunden sind vom Arbeitnehmer ohne Zuschläge nach zu arbeiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und Zumutbarkeit. 3.7. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei bestehenden Zeitguthaben das Recht auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufe- nen Stunden werden in der Regel durch Gewährung von Freizeit ausgeglichen (vglunter Berücksichtigung von betrieblichen Interessen nach den Grundsätzen des Urlaubsrechts. PN 8). Dabei können der Ar- beitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalen- dermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitgut- haben frei verfügen. Eine Verfügung durch den Arbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeit- guthaben des Arbeitnehmers führen. 3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitgut- haben ausgezahlt, ein negatives Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. Stundenweise Freizeitnahme ist zurückzu- zahlen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, ein negatives Zeitgut- haben auch durch Arbeit auszugleichen. 3.2.5. Nach Ausspruch einer Kündigung ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seines Entgeltes und unter Anrech- nung etwaiger Urlaubsansprüche und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto freizustellen. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Frei- stellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers ebenso möglich. 3.2.63.8. Die Zulagen und Zuschläge werden jeweils mit dem Entgelt für den Monat ausgezahltSind durch betriebliche Erfordernisse abweichende Vereinbarungen notwendig, in dem sie anfallen und werden bedür- fen diese zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Tarifvertragsparteien. Äußern sich diese nicht auf das Ar- beitszeitkonto übertrageninnerhalb von 2 Wochen nach Antragstellung, gilt die Zustimmung als erteilt. 3.9. Die Auszahlung Scheidet die Arbeitnehmerin/der Stunden Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus und weist das per- sönliche Arbeitszeitkonto erfolgt stets nur in Höhe Stunden auf so sind diese Stunden innerhalb der tariflichen Eingangsstufe ohne Berücksichtigung von Branchenzuschlägen und sonstigen Zulagen und ZuschlägenKündigungs- frist auszugleichen. Verbleiben dennoch Stunden werden Plusstunden zur Auszahlung gebracht bzw. Minusstunden verfallen. 3.2.7. Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 105 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teil- zeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plus- stunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertrag- lich vereinbarten Arbeitszeit.

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Samples: Manteltarifvertrag

Arbeitszeitkonto. 3.2.1. Für jeden Arbeitnehmer wird ein Arbeits- zeitkonto Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf dieses Konto werden die Stunden Arbeitsstunden übertragen, die über die regelmäßige Arbeitszeit pro Monat hinaus abgerechnet wer- dengeleistet werden. Zulässig ist gleichermaßen die Übertragung von Minusstunden. Zeitkonten werden nur als Stundenkonten geführt. Kommen Zeitkonten zur Auszahlung, werden sie mit dem aktuellen Stundenlohn ausgezahlt. Die Auszahlung von Zeitkontenstunden kann einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. 3.2.2. Das Zeitkonto ist arbeitsvertraglich festzulegen. Die Höhe des Zeitkontos richtet sich nach den betrieblichen Belangen und den persönlichen Wünschen des Arbeitnehmers. Es dürfen nur so viele jedoch die maximalen Größen von + 150 Stunden auf das Arbeitszeitkonto übertragen werden, dass die Grenzwerte von maximal 150 Plusstunden und 21 Minusstunden bzw. -21 Stunden nicht überschritten werden. Bei Teil- zeitbeschäftigung wird die Plusstundenobergrenze der Arbeitszeitkonten Es können ausdrücklich auch geringere Stundenkontingente für Zeitkonten festgelegt werden, im Verhältnis zur arbeitsver- traglich vereinbarten Arbeitszeit angepasst.Fall eines verstetigten Einkommens entsprechende Minusstunden dem unter MTV 3.2.3. Die auf dem Arbeitszeitkonto aufgelaufe- nen aufgelaufenen Stunden werden in der Regel durch Freizeit ausgeglichen (vgl. PN 8)ausgeglichen. Dabei können der Ar- beitgeber Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in jedem Kalen- dermonat Kalendermonat über jeweils zwei Arbeitstage Zeitgut- haben Zeitguthaben frei verfügen. Eine Verfügung durch den Arbeitgeber darf nicht zu einem negativen Zeit- guthaben Zeitguthaben des Arbeitnehmers führen. Wenn es die betrieblichen Belange erlauben, kann der Arbeitnehmer auch mehr als 2 Tage im Monat über das Zeitkonto frei nehmen. Die Freizeitgewährung ist spätestens 2 Arbeitstage vor Antritt vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber zu beantragen und kann nur aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt werden. In einem solchen Falle hat der Arbeitgeber innerhalb von 4 Wochen dem Freizeitersuchen nachzukommen. Darüber hinaus erfolgt der Freizeitausgleich nach den Wünschen des Arbeitnehmers in Absprache mit dem Arbeitgeber und unter Berücksichtigung betrieblicher Belange. Der Freizeitausgleich ist durch den Arbeitnehmer zu beantragen und bedarf der Genehmigung durch den Arbeitgeber. Fallen Zeiten, in denen Stundenguthaben durch beantragte und festgelegte Freizeit ausgeglichen werden, mit Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers zusammen, so gilt die Freizeit als genommen, eine Rückübertragung in das Zeitguthaben erfolgt nicht. 3.2.4. Bei Ausscheiden wird ein positives Zeitgut- haben Zeitguthaben ausgezahlt, ein negatives Zeitguthaben wird mit Entgeltansprüchen verrechnet bzw. ist zurückzu- zurück zu zahlen. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zu geben, ein negatives Zeitgut- haben Zeitguthaben auch durch Arbeit auszugleichen. 3.2.5. Nach Ausspruch einer Kündigung ist Öffnungsklauseln für Zeitkontenregelungen im Rahmen von Besserstellungsvereinbarungen sind möglich. Abweichend von §3.2.1. können im Rahmen der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer unter Fortzahlung seines Entgeltes Besserstellungsvereinbarungen die Zeitkontenzuflüsse und unter Anrech- nung etwaiger Urlaubsansprüche und Guthaben aus dem Arbeitszeitkonto freizustellenZeitkontenabflüsse anders geregelt werden. Im Falle einer betriebsbedingten Kündigung ist eine Frei- stellung zum Abbau des Arbeitszeitkontos nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers möglich. 3.2.6. Die Zulagen und Zuschläge werden jeweils mit dem Entgelt für den Monat ausgezahlt, in dem sie anfallen und werden nicht auf das Ar- beitszeitkonto übertragen. Die Auszahlung der Stunden aus dem Arbeitszeitkonto erfolgt stets nur in Höhe der tariflichen Eingangsstufe ohne Berücksichtigung von Branchenzuschlägen und sonstigen Zulagen und Zuschlägen. 3.2.7. Auf Verlangen des Arbeitnehmers werden Stunden aus dem Arbeitszeitkonto, die über 105 Plusstunden hinausgehen, ausbezahlt. Bei Teil- zeitbeschäftigten richtet sich die Anzahl der Plus- stunden anteilig nach der jeweils arbeitsvertrag- lich vereinbarten Arbeitszeit.§ 4 Zuschläge

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Samples: Tarifvertrag