Common use of Arbeitszeitkonto Clause in Contracts

Arbeitszeitkonto. Für jeden Angestellten wird ein individuelles Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf diesem Arbeitszeitkonto ist die Differenz zwischen den Stunden, für welche ein Gehaltsanspruch oder ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung besteht, und 173 Stunden gutzuschreiben bzw. zu belasten; gesetzliche Wochenfeiertage, Urlaubstage und Freistellungstage (§ 4 Nr. 3) sind dabei entsprechend der tariflichen Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.1 Abs. 2 zu berücksichtigen. Für die Errechnung dieser Differenz sind den Stunden mit Gehaltsanspruch diejenigen Stunden gleichgestellt, für die wegen unbezahlter Freistellung oder unentschuldigten Fehlens kein Gehaltsanspruch besteht. Die auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden werden bei einer betrieblich reduzierten Arbeitszeit zum Ausgleich der entsprechenden Arbeitszeitschwankung verwendet. Das Arbeitszeitguthaben darf zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld darf zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Arbeitszeitguthaben für 150 Stunden erreicht, so ist das Entgelt für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem monatlichen Gehalt auszuzahlen. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitkonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, das nicht mehr durch arbeitsfreie Tage ausgeglichen werden kann, so sind die Guthabenstunden abzugelten (Nrn. 2.14, 3.1). Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung können diese Guthabenstunden unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes ganz oder teilweise in diesen übertragen werden. In einer solchen Betriebsvereinbarung muss dem Angestellten ein Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens eingeräumt werden; dieser muss bis zum Ende des laufenden Ausgleichszeitraumes schriftlich geltend gemacht werden. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.

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Arbeitszeitkonto. Für jeden Angestellten wird ein individuelles Wenn die vereinbarte Arbeitszeit zeitweise nicht ausreicht (saisonale Schwankungen), um alle Arbeiten zu erledigen, müssen im Vertrag klare Regelungen bezüglich der Überstunden verein- bart werden. Bei stark schwankendem Arbeitsanfall kann die Einführung eines Jahresarbeits- zeitkontos eine Lösung sein. Ein Arbeitszeitkonto eingerichtetkann nur eingeführt werden, wenn es hierfür eine entsprechende Vereinba- rung gibt. Auf diesem Arbeitszeitkonto Dies kann eine Betriebsvereinbarung, tarifliche Bestimmungen oder die Aufnahme des Arbeitszeitkontos in einem schriftlichen Arbeitsvertrag sein. Hierzu gibt es in einigen Bun- desländer Verabredungen in den landwirtschaftlichen Tarifverträgen. Auch bei der Führung eines Arbeitszeitkontos sind die gesetzlichen Vorgaben zur täglichen Höchstarbeitszeit, zu Pausen und zu Ruhezeiten einzuhalten. Eine gesundheitsgefährdende Anhäufung von Überstunden ist die Differenz zwischen somit nicht möglich. Mit der Einführung eines Arbeitszeitkontos ist zu regeln, wie viele Stunden maximal auf dem Ar- beitszeitkonto angesammelt werden dürfen und zu welchem Zeitpunkt das Konto ausgeglichen sein muss. Das Dokumentieren der Stunden sollte von den StundenArbeitgebenden in regelmäßigen Abständen gegengezeichnet werden. Der Ausgleichszeitraum für Mehr- und Minderarbeit sollte bei maximal einem Jahr liegen. Die Grundlage für diese Spanne liegt im Arbeitszeitgesetz. Dieses sieht vor, für welche ein Gehaltsanspruch dass Arbeitszeiten über acht Stunden innerhalb von sechs Monaten (vorher oder ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung besteht, und 173 Stunden gutzuschreiben nachher) ausgeglichen werden müssen. Jeder Betrieb sollte individuell entscheiden wie viele Plus- bzw. zu belasten; gesetzliche Wochenfeiertage, Urlaubstage und Freistellungstage (§ 4 NrMinusstunden maximal ange- sammelt werden dürfen. 3) sind dabei entsprechend der tariflichen Arbeitszeitverteilung Dies richtet sich vor allem nach Nrden Möglichkeiten Plus-Stunden inner- halb eines Jahres wieder abzubauen bzw. 1.1 AbsMinusstunden in dieser Zeit aufzuarbeiten. 2 zu berücksichtigen. Für die Errechnung dieser Differenz sind den Stunden mit Gehaltsanspruch diejenigen Stunden gleichgestellt, für die wegen unbezahlter Freistellung oder unentschuldigten Fehlens kein Gehaltsanspruch besteht. Die auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden werden bei einer betrieblich reduzierten Arbeitszeit zum Ausgleich der entsprechenden Arbeitszeitschwankung verwendet. Das Arbeitszeitguthaben darf zu keinem Zeitpunkt 150 StundenArbeitnehmende, die Arbeitszeitschuld darf zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreitenden Mindestlohn erhalten, dürfen monatlich maximal 50% der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit auf einem Arbeitszeitkonto ansammeln. Wird ein Arbeitszeitguthaben für 150 Stunden erreicht, so ist das Entgelt für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem monatlichen Gehalt auszuzahlen. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitkonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein GuthabenIm Regelfall müssen Überstunden angeordnet werden, das nicht mehr durch arbeitsfreie Tage ausgeglichen heißt, die Überstunden werden kann, so im- mer mit Wissen der Arbeitgebenden geleistet und sind die Guthabenstunden abzugelten (Nrn. 2.14, 3.1). Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung können diese Guthabenstunden unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes ganz oder teilweise in diesen übertragen werden. In einer solchen Betriebsvereinbarung muss dem Angestellten ein Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens eingeräumt werden; dieser muss bis zum Ende des laufenden Ausgleichszeitraumes schriftlich geltend gemacht werden. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichen.

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Arbeitszeitkonto. Für jeden Angestellten (§ 10 TV-L) Es wird ein individuelles Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L eingerichtet, und zwar für die in Nr. 1 genannten Beschäftigten. Auf diesem das Arbeitszeitkonto können folgende Zeiten durch die Beschäftigten gebucht werden: - Zeiten, die nicht nach § 6 Abs. 2 TV-L i.V.m. Nr. 11 dieser Dienstvereinbarung innerhalb des Ausgleichzeitraumes ausgeglichen werden (Zeitguthaben oder Zeitschuld), - Zeiten nach § 8 Abs. 1 Satz 5 und § 8 Abs. 2 TV-L, - in Zeit umgewandelte Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 Satz 4 TV-L. Die Entscheidung darüber, welche der vorstehend genannten Zeiten auf dem Arbeitszeitkonto gebucht werden, ist von den Beschäftigten schriftlich zwei Monate im voraus jeweils für den Zeitraum nach Nr. 3 der Dienstvereinbarung zu treffen. Wenn kein entsprechender Antrag gestellt wird, werden die Differenz zwischen den Zeitzuschläge zur Zahlung angewiesen. Die höchstmögliche Zeitschuld beträgt 20 Stunden, für welche ein Gehaltsanspruch oder das höchstzulässige Zeitguthaben 40 Stunden. Freizeitausgleich aus dem Arbeitszeitkonto kann nach Absprache mit dem Vorgesetzten genommen werden, wenn er rechtzeitig beantragt wird und hierdurch die notwendigen Arbeitsleistungen im Rahmen der aufgestellten Dienstpläne nicht beeinträchtigt werden. Der Vorgesetzte kann die Genehmigung nur im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 BGB) versagen. Widerruft der Arbeitgeber einen bereits genehmigten Freizeitausgleich innerhalb einer kürzeren Frist als 24 Stunden, entsteht ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung bestehteinen Zeitzuschlag von 10 %, und 173 bezogen auf die Stunden gutzuschreiben bzwdes widerrufenen Freizeitausgleichs. zu belasten; gesetzliche Wochenfeiertage, Urlaubstage und Freistellungstage (§ 4 Nr. 3) sind dabei entsprechend der tariflichen Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.1 Abs. 2 zu berücksichtigen. Für die Errechnung dieser Differenz sind den Stunden mit Gehaltsanspruch diejenigen Stunden gleichgestellt, für die wegen unbezahlter Freistellung oder unentschuldigten Fehlens kein Gehaltsanspruch besteht. Die auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden werden bei einer betrieblich reduzierten Arbeitszeit zum Ausgleich der entsprechenden Arbeitszeitschwankung verwendet. Das Arbeitszeitguthaben darf zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld darf zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Arbeitszeitguthaben für 150 Stunden erreicht, so Dieser Anspruch ist das Entgelt für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem monatlichen Gehalt auszuzahlen. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitkonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, das nicht mehr durch arbeitsfreie Tage ausgeglichen werden kann, so sind die Guthabenstunden abzugelten (Nrn. 2.14, 3.1). Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung können diese Guthabenstunden unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes ganz oder teilweise in diesen übertragen werden. In einer solchen Betriebsvereinbarung muss dem Angestellten Arbeitszeitkonto zu buchen; ein Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens eingeräumt werden; dieser muss besteht nicht. Scheidet ein Beschäftigter aus oder steht eine unbezahlte Beurlaubung bevor, ist der Beschäftigte verpflichtet, sein Arbeitszeitkonto in Abstimmung mit dem unmittelbaren Vorgesetzten bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses/zum Ende des laufenden Ausgleichszeitraumes schriftlich geltend gemacht werden. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem Antritt der Beurlaubung auszugleichen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichenEine bis zu dem maßgeblichen Zeitpunkt noch bestehende Zeitschuld wird als unbezahlte Abwesenheit behandelt und vom Entgelt abgezogen.

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Arbeitszeitkonto. Für Die Intranet-Anwendung implementiert für jede Arbeitnehmerin/jeden Angestellten Arbeitnehmer ein Arbeitszeitkonto, das alle arbeitszeitrelevanten Ereignisse abbildet. Zur Reduzie- rung des Erfassungsaufwandes wird ein individuelles Arbeitszeitkonto eingerichtetfür jeden Arbeitstag automatisch die fiktive Nor- malarbeitszeit als Arbeitszeitbuchung vom System vorgeschlagen. Auf diesem Arbeitszeitkonto Diese ist die Differenz zwischen den Stundenvon der Ar- beitnehmerin/vom Arbeitnehmer zu bestätigen oder durch Buchung der tatsächlich ge- leisteten Arbeitszeit anzupassen. Der Saldo für bisher geleistete monatliche Arbeits- zeit, für welche ein Gehaltsanspruch oder ein Anspruch Mehrarbeit und Überstunden wird tagesaktuell angezeigt. Nur die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer selbst, die/der Vorgesetzte, das für Perso- nal zuständige Rektoratsmitglied und die Personalabteilung haben Einsicht in das Ar- beitszeitkonto. Zugriffsrechte auf eine Entgeltersatzleistung besteht, Zeitkonto Arbeit- nehmer/in Vor- gesetzte/r VR-Personal Personal- abteilung Einrichten/Löschen x Arbeitsbuchungen x Freizeitbuchungen x x Einsicht in Buchungen x x* x Einsicht in Abschlüsse und 173 Stunden gutzuschreiben bzw. zu belasten; gesetzliche Wochenfeiertage, Urlaubstage und Freistellungstage Salden x x x x Saldenbuchungen x *) Einsicht zeitlich befristet (§ 4 Nr. 3lit b) sind dabei entsprechend Die Einsichtnahme im Rahmen von Prüfungen (z.B. interne Revision) kann nur nach vorheriger Verständigung der tariflichen Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.1 Abs. 2 zu berücksichtigen. Für die Errechnung dieser Differenz sind den Stunden mit Gehaltsanspruch diejenigen Stunden gleichgestellt, für die wegen unbezahlter Freistellung oder unentschuldigten Fehlens kein Gehaltsanspruch bestehtArbeitnehmerin/des Arbeitnehmers und unter Einbindung des zuständigen Betriebsrates und der/des Datenschutzbeauftragten erfolgen. Die auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden Durchsetzbarkeit gesetzlicher Einsichtsrechte (Arbeitsinspektorat, Sozialversiche- rungsträger) ist sicherzustellen. Diese Einsichtsrechte werden bei einer betrieblich reduzierten Arbeitszeit zum Ausgleich der entsprechenden Arbeitszeitschwankung verwendet. Das Arbeitszeitguthaben darf zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld darf zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Arbeitszeitguthaben über das Zugriffsrecht des für 150 Stunden erreicht, so ist das Entgelt für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem monatlichen Gehalt auszuzahlen. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regeln. Das Arbeitszeitkonto soll nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen sein. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein Guthaben, das nicht mehr durch arbeitsfreie Tage ausgeglichen werden kann, so sind die Guthabenstunden abzugelten (Nrn. 2.14, 3.1). Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung können diese Guthabenstunden unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes ganz oder teilweise in diesen übertragen werden. In einer solchen Betriebsvereinbarung muss dem Angestellten ein Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens eingeräumt werden; dieser muss bis zum Ende des laufenden Ausgleichszeitraumes schriftlich geltend gemacht werden. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichenPersonal zuständigen Rektoratsmitglieds wahrgenommen.

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Samples: www.aau.at

Arbeitszeitkonto. Für jeden Angestellten wird ein individuelles Das Arbeitszeitkonto eingerichtet. Auf diesem Arbeitszeitkonto ist erfasst die Differenz zwischen den Stunden, für welche ein Gehaltsanspruch oder ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung besteht, und 173 Stunden gutzuschreiben bzw. zu belasten; gesetzliche Wochenfeiertage, Urlaubstage und Freistellungstage (§ 4 Nr. 3) sind dabei entsprechend der tariflichen Arbeitszeitverteilung nach Nr. 1.1 Abs. 2 zu berücksichtigen. Für die Errechnung dieser Differenz sind den Stunden mit Gehaltsanspruch diejenigen Stunden gleichgestellt, für die wegen unbezahlter Freistellung oder unentschuldigten Fehlens kein Gehaltsanspruch besteht. Die auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebenen Stunden werden bei einer betrieblich reduzierten Arbeitszeit zum Ausgleich der entsprechenden Arbeitszeitschwankung verwendet. Das Arbeitszeitguthaben darf zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld darf zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Arbeitszeitguthaben für 150 Stunden erreicht, so ist das Entgelt für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem monatlichen Gehalt auszuzahlen. Die Frage einer Verzinsung des Guthabens ist betrieblich zu regelnreale individuelle Arbeitszeit. Das Arbeitszeitkonto soll eröffnet die Mög- lichkeit, vorübergehende Auslastungsschwankungen besonders im Kurzfristbereich zu überbrücken. Im Wesentlichen disponieren die Beschäftigten das Arbeitszeitkonto eigenverantwortlich unter Be- rücksichtigung der betrieblichen Anforderungen in Abstimmung mit dem Vorgesetzten und unter Beachtung der örtlichen Regelungen. Näheres hierzu regeln die örtlichen Betriebsparteien. Die Grenzen für Zeitsalden im Arbeitszeitkonto betragen 50 Minus-Stunden und 100 Plus-Stunden. Diese Grenzen können um +/- 20 Stunden nach zwölf Kalendermonaten ausgeglichen seinentsprechender Standortregelung abweichen, wo- bei zu beachten ist dass die Summe der Obergrenzen von Arbeitszeit- und Sicherheitskonto ein Volumen von 250 Plus-Stunden nicht überschreitet und die Summe der Untergrenzen ein Volumen von 200 Minus-Stunden nicht überschreitet. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes noch ein GuthabenDie Betriebsparteien treffen Regelungen zum Transfer von in der Regel 10 Stunden in das Sicher- heitskonto bzw. das Lebensarbeitszeitkonto. Das Sicherheitskonto dient dazu, das nicht mehr durch arbeitsfreie Tage ausgeglichen eine mittel- bis langfristige Auslastungsreserve zu schaffen, die bei Mehrbedarf gefüllt und bei Minderbedarf genutzt werden kann. Das Konto unterstützt die aktive Pla- nung und Gestaltung des Arbeitsvolumens und wird mit Zeiten aus dem Arbeitszeitkonto gespeist. Die Nutzung dieses Instrumentes zum kollektiven Ausgleich von Minderbedarfen wird durch örtliche Vereinbarungen der Betriebsparteien vereinbart. In Einzelfällen kann die Nutzung auf Wunsch des Beschäftigten, so sind sofern es die Guthabenstunden abzugelten (Nrnbetrieblichen Anforderungen zulassen, individuell geregelt werden. 2.14, 3.1). Durch freiwillige Betriebsvereinbarung oder einzelvertragliche Vereinbarung können diese Guthabenstunden unter Anrechnung Im Falle eines festgelegten Abbaus erfolgt ein entsprechender Übertrag auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen des neuen Ausgleichszeitraumes ganz oder teilweise in diesen übertragen werdenArbeitszeitkonto. In einer solchen Betriebsvereinbarung muss dem Angestellten Die Grenzen für Zeitsalden im Sicherheitskonto betragen 150 Minus-Stunden und 150 Plus- Stunden. Diese Grenzen können um +/- 20 Stunden nach entsprechender Standortregelung abwei- chen, wobei zu beachten ist, dass die Summe der Obergrenzen von Arbeitszeit- und Sicherheits- konto ein Anspruch auf Auszahlung seines Guthabens eingeräumt werden; dieser muss bis zum Ende des laufenden Ausgleichszeitraumes schriftlich geltend gemacht werdenVolumen von 250 Plus-Stunden nicht überschreitet und die Summe der Untergrenzen ein Volumen von 200 Minus-Stunden nicht überschreitet. Besteht am Ende des Ausgleichszeitraumes eine Zeitschuld, so ist diese in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen und in diesem auszugleichen. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind etwaige Guthaben oder Schulden auszugleichenNäheres regeln die Betriebsparteien.

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Samples: Zukunftstarifvertrag