Common use of Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls Clause in Contracts

Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls. Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugsversuches festge- stellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

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Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls. Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie du uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen täuschst oder zu täuschen versuchenversuchst. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges dich in einem Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugsversuches festge- stelltrechtskräftig festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

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Samples: durchblicker.at, durchblicker.at

Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls. Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges rechts- kräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betruges Betrugs oder Betrugsversuches festge- stelltBe- trugsversuchs festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

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Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls. Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Sie in einem Strafurteil gegen Sie oder Strafbefehl wegen Betruges oder Betrugsversuches festge- stelltrechtskräftig fest- gestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes Sat- zes 1 als bewiesen.

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Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls. Wir sind von der Entschädigungspflicht frei, wenn Sie uns arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuschen oder zu täuschen versuchen. Ist die Täuschung Täu- schung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen Sie wegen Betruges oder Betrugsversuches festge- stelltfestgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

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