Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern Musterklauseln

Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche eventuell noch in seinem Besitz befindlichen personenbezogenen Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten, soweit die Daten nicht dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Leistungserbringung oder gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegen. Anlage 1: Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32, 24 DSGVO Anlage 2: Liste der Unterauftragnehmer MEGASPACE Internet Service GmbH Xxx-xxx-Xxxx-Xxx. 0x 00000 Xxxxxx / Xxxxx Xxxxxxxxxxx Amtsgericht Landau / Pfalz, HRB 3295 USt-Id Nr. DE 219866171 Die durch Megaspace erbrachte Leistung ist das Hosting der Server an Standorten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. rapidmail GmbH Datenschutzbeauftragte Xxxxxx Xxxxx Xxxxxxxxxxxxxxx 0
Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber sämtliche in seinem Besitz befindlichen personenbezogenen Daten, erstellte Verarbeitungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, unverzüglich nach Erfüllung des Vertrags oder nach Aufforderung durch den Auftraggeber, spätestens mit Beendigung der Zusammenarbeit auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers datenschutzgerecht zu vernichten. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind vom Auftragnehmer entsprechend der geltenden Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren.
Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangte Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben. Datum, Ort (Auftraggeber) Datum, Ort (Auftragnehmer) Anlage 1: A. Ergänzungen zu § 2 Umfang, Art und Zweck der Datenverarbeitung
Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangte Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben. Microsoft bewahrt seinerseits im Onlinedienst gespeicherte Kundendaten für die Dauer von 90 Tagen nach Ablauf oder Kündigung des Kundenabonnements in einem Konto mit eingeschränkter Funktionalität auf, damit der Kunde die Daten extrahieren kann. Nach Ablauf des Aufbewahrungszeitraums von 90 Tagen wird Microsoft das Konto des Kunden deaktivieren und die Kundendaten löschen. Der Onlinedienst unterstützt die Xxxxxxx 0, 00000 Xxxxx Zentrale:+00 000 000000-00 Fax: +00 000 000000-00 E-Mail: xxxx@xxxxxxxx.xx Geschäftsführer: Xxxxxx Xxxxxx Amtsgericht Fürth HRB 12 868 UST-IdNr. DE276326941 VR meine Bank eG Konto: 11 32 393 BLZ: 760 695 59 IBAN: DE 21 7606 9559 0001 1323 93 BIC: XXXXXXX0XXX Aufbewahrung und Extrahierung von Software, die der Kunde bereitgestellt hat, möglicherweise nicht. Microsoft haftet nicht für die Löschung von Kundendaten wie in diesem Abschnitt beschrieben.
Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz sowie an Subunter - nehmen gelangte Daten, Unterlagen und erstellte Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder Datenschutzkonform zu vernichten. Ein Nachweis ist dem Auftraggeber auf Anfrage auszuhändigen.
Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. 10.1 Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind. 10.2 Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten aus Ziffer 1.1 zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens nach Beendigung des vorgenannten Vertrages und einer ggf. fortführenden Speicherung der Daten zu Aufbewahrungszwecken – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangte Datenbestände, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung bzw. ein nachvollziehbares, datenschutzgerechtes Löschkonzept ist auf Anforderung vorzulegen. Davon ausgeschlossen sind im EDV-Sicherungskonzept des Auftragnehmers vorhandene Sicherheitskopien. 10.3 Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangte Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, vorbehaltlich anderer vertraglicher Absprachen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Protokolle der Löschung werden auf Anforderung des Auftraggebers erstellt. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. (1) Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Verantwortlichen – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragsverarbeiter sämtliche in seinen Besitz gelangte Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbe- stände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Verantwortlichen auszuhändi- gen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. (2) Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragsverarbeiter entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Ver- tragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Verantwort- lichen übergeben.
Löschung von Daten und Rückgabe von Datenträgern. Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinba- rung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangte Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis ste- hen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu ver- nichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmate- rial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. Dokumentationen, die dem Nachweis der auf- trags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entspre- chend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auf- traggeber übergeben. Die Klausel entspricht Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. g DS-GVO.