Aufgabe des Betriebes, Wegfall der Ausbildungseignung. Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der Ausbildungseignung verpflichtet sich die/der Ausbildende, den/die gesetzliche/n Vertreter/in und die Landwirtschaftskammer unverzüglich zu unterrichten und sich mit Hilfe der Berufsberatung und der Landwirtschaftskammer rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten Ausbildungsstätte zu bemühen.
Appears in 5 contracts
Samples: www.lksh.de, www.lksh.de, www.lksh.de