Aufhebungsrecht. Im außerbörslichen Handel gelten so genannte Mistrade- Regelungen. Nach diesen steht den Parteien ein vertragliches Aufhebungsrecht für den Fall des Zustandekommens eines Geschäftes zu nicht marktgerechten Preisen im außerbörsli- xxxx Xxxxxx (Mistrade) zu. Ein Geschäft kann aufgehoben werden, wenn ein Mistrade vorliegt und eine Vertragspartei die Aufhebung rechtzei- tig verlangt. Die einzelnen Kriterien für die Geltendmachung eines Mistrades können bei den unterschiedlichen außerbörs- lichen Handelspartnern variieren.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Fernabsatzvorschriften, Allgemeine Geschäftsbedingungen Und Fernabsatzvorschriften, Allgemeine Geschäftsbedingungen