Zeitwertschaden. Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde. Dies gilt auch, falls für eine Position Versicherung zum Zeitwert vereinbart ist.
Zeitwertschaden a) Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls erhöht würde.
b) Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstücke, ferner typengebundene, für die laufende Produktion nicht mehr benötigte Fertigungsvorrichtungen versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Ent- schädigung für diese Sachen, der den gemeinen Wert übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen gemäß Nr. 2 b) oder 2 c) erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.
Zeitwertschaden. 10.7.1 Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandenge- kommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Versiche- rungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.
10.7.2 Sofern Anschauungsmodelle, Prototypen und Ausstellungsstü- cke, ferner typengebundene Fertigungsvorrichtungen versichert sind, erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung für
Zeitwertschaden a) Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Versi- cherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.
b) Für sonstige Sachen nach § 17 Nr. 4 erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert (siehe § 17 Nr. 1 c) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzun- gen gemäß Nr. 3 erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.
Zeitwertschaden. Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhandengekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sa- chen werden die Kosten einer Reparatur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeitwert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.
Zeitwertschaden. Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen gemäft den Bestimmun- gen über den Versicherungswert festgestellt. Bei beschädigten Sachen werden die Kosten einer Repa- ratur um den Betrag gekürzt, um den durch die Reparatur der Zeitwert der Sache gegenüber dem Zeit- wert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalles erhöht würde.
Zeitwertschaden. Ist die Entschädigung aufgrund einer Zeitwertversicherung zu erbringen, so erfolgt diese in dem Verhältnis, in welchem der Zeitwert zum Neuwert dieser Sache steht; diese Rege- lung gilt auch für Reparaturkosten.
Zeitwertschaden. Ist die Entschädigung auf Grund einer Zeitwertversicherung zu erbringen, so erfolgt eine Entschädigungszahlung bei Teilschäden in dem Verhältnis, in welchem der Zeitwert zum Neuwert dieser Sache zum Zeitpunkt der Antragstellung festgelegt wurde. Bei Totalschäden ist die Entschädigungszahlung durch die Höhe der vereinbarten Zeitwert-Versiche- rungssumme begrenzt.
Zeitwertschaden. 17.3.1 Der Zeitwertschaden wird bei zerstörten oder abhanden gekommenen Sachen gemäß den Bestimmungen über den Versicherungswert festgestellt.
17.3.2 Für sonstige Sachen nach § 15 Ziffer 15.4 erwirbt der Versicherungsnehmer auf den Teil der Entschädigung, der den gemeinen Wert (siehe § 15 Ziffer 15.1.3) übersteigt, einen Anspruch nur, soweit für die Verwendung der Entschädigung die Voraussetzungen ge- mäß Ziffer 17.2 erfüllt sind und die Wiederherstellung notwendig ist.
Zeitwertschaden. Ist die Entschädigung aufgrund einer Zeitwertversicherung zu erbringen, so erfolgt diese in dem Verhältnis, in welchem der Zeitwert zum Neuwert dieser Sache steht; diese Regelung gilt auch für Reparaturkosten.