Auflagen. 1. Der A hat etwaige ihn ganz oder teilweise betreffende Auflagen der Datenschutzbehörde (DSB) zu erfüllen. Eine Weigerung, den einschlägigen Auflagen der DSB nachzukommen, stellt für den VA einen Grund zur Auflösung des dieser Vereinbarung zu Grunde liegenden Vertrages aus wichtigem Grund dar.
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Auflagen. 1. Der A hat etwaige ihn ganz oder teilweise betreffende Auflagen der Datenschutzbehörde (DSB) zu erfüllen. Eine Weigerung, den einschlägigen Auflagen der DSB nachzukommen, stellt für den VA einen Grund zur Auflösung des der dieser Vereinbarung zu Grunde liegenden Vertrages Verträge aus wichtigem Grund dar.
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