Auflösung aus wichtigem Grund. 1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2. Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn:
a. sich der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Pkt. XXVI Ziffer 3 – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet;
b. der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Pkt. XXVI Ziffer 3 – die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet;
c. wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird
3. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informieren.
Auflösung aus wichtigem Grund. 1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2. Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn:
a. sich der Netzbenutzer – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVII Ziffer (3) – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet;
b. der Netzbenutzer trotz erfolgter Mahnung nach Punkt XXVII Ziffer (3) die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet;
c. ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
d. der Netzbetreiber die Zahlungsunfähigkeit des Netzbenutzers (Unternehmer iSd KSchG) feststellt oder der Netzbenutzer (Unternehmer iSd KSchG) gegenüber dem Netzbetreiber oder einem Dritten erklärt, unfähig zu sein, seine künftigen Verbindlichkeiten zur Gänze und termingerecht zu bezahlen;
e. eine Frist von 6 Monaten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Netzbenutzers abgelaufen ist;
f. das Unternehmen des Netzbenutzers nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht fortgeführt wird;
3. Der Netzbenutzer wird den Netzbetreiber bei sonstiger Schadenersatzpflicht unverzüglich darüber informieren, dass
a. ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens des Netzbenutzers abgewiesen wurde
b. er gegenüber einem Dritten erklärt hat, unfähig zu sein, seine künftigen Verbindlichkeiten zur Gänze und termingerecht zu bezahlen
c. das Unternehmen des Netzbenutzers nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht fortgeführt wird.
4. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informieren.
Auflösung aus wichtigem Grund. (1) Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichti- gem Grund bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn:
a. sich der Netzbenutzer – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI. Ziffer 3 – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet;
b. der Netzbenutzer – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI. Ziffer 3 – die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet;
c. wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bei Netzbenutzern mit einem Jahresverbrauch von mehr als 6000 kWh mangels Masse abgelehnt wird.
(3) Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu infor- mieren.
Auflösung aus wichtigem Grund. 8.1. Werden Umstände und Gründe bekannt, die eine mangelnde Bonität oder Vertragstreue des Kunden bewirken oder erkennen lassen und die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank unzumutbar gefährden, ist die Bank berechtigt, den Vertrag fristlos aufzulösen.
8.2. Wichtige Umstände und Gründe, die die Fortsetzung des Rechtsverhältnisses für die Bank unzumutbar machen, sind insbesondere:
i. fortgesetzter Zahlungsverzug mit zumindest einer (Teil-)Zahlung der aus diesem Vertrag geschuldeten Entgelte (Grundforderung, Mindestbetrag, Administrationsgebühr, vereinbarte Sollzinsen, Nebenkosten) trotz schriftlicher Mahnung durch die Bank oder von ihr Beauftragte;
ii. Verletzungen der Vertragspflichten des Kunden, welche die Interessen der Bank nicht bloß unerheblich beeinträchtigen;
iii. eine wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Kunden seit Vertragsschluss, soweit es dadurch zu einer tatsächlichen Gefährdung der Bank kommt;
iv. unrichtige Angaben seitens des Kunden über seine wahre wirtschaftliche Situation bei Vertragsabschluss oder das Verschweigen von sonstigen Tatsachen oder Umständen, bei deren Kenntnis die Bank den Vertrag nicht abgeschlossen hätte.
Auflösung aus wichtigem Grund. 1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt un- berührt.
2. Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber ins be- sondere dann vor, wenn:
a. sich der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI Ziffer 3 – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Ver- zug befindet;
b. der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI Ziffer 3 – die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus die- sem Vertrag nicht beendet;
c. wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzver- fahrens mangels Masse abgelehnt wird. Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Ver- tragsbeendigung zeitgerecht zu informieren.
Auflösung aus wichtigem Grund. (1) Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn:
(a) sich der Netzkunde – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI. Ziffer 3 – mit der Er- füllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet;
(b) der Netzkunde – trotz eines durchge- führten Mahnverfahrens nach Punkt
(c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insol- venzverfahrens mangels Masse abge- lehnt wird.
(d) unzulässige Einwirkungen der Anla- gen eines Vertragspartners auf die Anlagen des anderen Vertragspartner oder die Anlagen eines Dritten nach- gewiesen sind;
(e) sicherheitstechnische Mängel der An- lagen eines Vertragspartners bei un- mittelbar drohender Gefahr für die Sicherheit von Personen und Sachen festgestellt sind;
(3) Der Netzbetreiber hat den Lieferanten über die Vertragsbeendigung zeitgerecht zu informieren.
Auflösung aus wichtigem Grund. 1. Das Recht beider Vertragspartner zur Auflösung des Netzzugangsvertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
2. Ein wichtiger Grund liegt für den Netzbetreiber insbesondere dann vor, wenn:
a. sich der Netzbenutzer – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI. Ziffer 3 – mit der Erfüllung einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet; b.der Netzbenutzer – trotz eines durchgeführten Mahnverfahrens nach Punkt XXVI. Ziffer 3 – die Verletzung wesentlicher anderer Pflichten aus diesem Vertrag nicht beendet;
Auflösung aus wichtigem Grund. 13.1. Der Vertrag kann jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. Als wichtige Gründe, die Lean-Forge zur vorzeitigen Been- digung des Vertrages berechtigen, gelten insbeson- dere folgende Umstände:
a) der Kunde kommt den im Vertrag vereinbarten Zah- lungen trotz Fälligkeit nicht nach;
b) die finanzielle Situation des Kunden verschlechtert sich erheblich, über das Vermögen des Kunden wird ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröff- nung eines Insolvenzverfahrens wird mangels kos- tendeckenden Vermögens abgelehnt oder ein Zwangsverwalter wird eingesetzt;
c) der Kunde benutzt die Dienste und Leistungen von Lean-Forge in rechtswidriger oder missbräuchli- cher Art und Weise;
d) Lean-Forge erlangt Kenntnis von einer rechtswidri- gen Tätigkeit des Kunden oder einer rechtswidri- gen Information, die Lean-Forge für den Kunden speichert, oder Lean-Forge werden Tatsachen oder Umstände bewusst, aus denen eine rechts- widrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird;
e) bei Verletzung einer der in Punkt 5. oder 6., insbe- sondere in Punkt 6.6 genannten Pflichten oder Vor- schriften durch den Kunden;
f) sonstige nachhaltige Nichterfüllung der vertragli- chen und gesetzlichen Verpflichtungen durch den Kunden.
13.2. Bei Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund hat der Kunde Lean-Forge das Entgelt für die restliche Vertragslaufzeit vollständig und abzugsfrei zu bezahlen. Weiters haftet der Kunde für einen darüberhinausgehenden Schaden von Lean-Forge.
Auflösung aus wichtigem Grund. 11.1 Der Vertrag kann jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst werden. Als wichtige Gründe, die goodguys gmbh zur vorzeitigen Beendigung des Vertrages berechtigen, gelten insbesondere folgende Umstände:
a) der Kunde kommt den im Vertrag vereinbarten Zahlungen trotz Fälligkeit nicht nach;
b) die finanzielle Situation des Kunden verschlechtert sich erheblich, über das Vermögen des Kunden wird ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt oder ein Zwangs- oder Exekutionsverwalter wird eingesetzt;
c) der Kunde speichert oder verwendet rechtswidrige Inhalte wie z.B. rassistische, geschlechtsspezifisch oder sonst diskriminierende, gewaltverherrlichende oder - verharmlosende, rechtsradikale, neonazistische, pornografische oder ähnliche Inhalte, übt eine rechtswidrige Tätigkeit aus oder benutzt die Dienste von goodguys gmbh sonst in rechtswidriger oder missbräuchlicher Art und Weise;
d) wesentliche Änderung oder Beendigung des Vertrages mit einem Lieferanten von goodguys bzw. mit dem Provider externer Services aus welchem Grund auch immer;
e) sonstige nachhaltige Nichterfüllung der vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen durch den Kunden.
11.2 Bei Auflösung des Vertrages aus wichtigem Grund hat der Kunde goodguys gmbh das Entgelt für die restliche Vertragslaufzeit vollständig und abzugsfrei zu bezahlen. Weiters haftet der Kunde bei Verschulden für einen darüber hinausgehenden Schaden von goodguys gmbh.
Auflösung aus wichtigem Grund. Dieser Vertrag kann von Seiten des Schulerhalters aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung vorzeitig aufgelöst werden, insbesondere wenn
a) der Xxxxxxx/die Schülerin seine/ihre Pflichten gemäß § 43 Schulunterrichtsgesetzes in schwerwiegender Weise verletzt und die Anwendung von Erziehungsmitteln gemäß § 47 Schulunterrichtsgesetz oder von Maßnahmen gemäß der Haus- und Schulordnung erfolglos bleibt,
b) das Verhalten des Schülers/der Schülerin eine dauernde Gefährdung von Mitschülern/Mitschülerinnen oder anderer an der Schule tätigen Personen hinsichtlich ihrer Sittlichkeit, körperlichen Sicherheit oder ihres Eigentums darstellt,
c) ein strafrechtliches Vergehen des Schülers/der Schülerin bzw. der Erziehungsberechtigten gegen die oben genannte Schule, die Mitschüler/Mitschülerinnen oder anderen Erziehungsberechtigten begangen wird,
d) der Xxxxxxx/die Schülerin bzw. die Erziehungsberechtigten den Charakter der Schule als konfessionelle Privatschule nicht mehr respektieren, wiederholt gegen die Schulordnung, welche Teil des Schülerhandbuchs ist, verstoßen und durch ihr beharrliches Verhalten die Erreichung der Bildungs- und Erziehungsziele der Schule gefährden,
e) unrichtige bzw. unvollständige Angaben (Gesundheit, Schulfähigkeit etc.) für diesen Vertrag gemacht wurden,
f) die von der Schulleitung zu beurteilende Integrationsfähigkeit des Schülers/der Schülerin fehlt bzw. weit unterentwickelt ist,
g) die Einschreibgebühr, die Kaution oder das Schulgeld trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist nicht entrichtet bzw. aufgefüllt wird.