Geheimhaltung und Vertraulichkeit. 22.1 Der AN ist verpflichtet, alle Informationen, die er direkt oder indirekt im Rahmen des Bauvorhabens bzw. einer Ausschreibung im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben vom AG, Bauherrn oder sonstigem Dritten (z. X. Xxxxxxxx, Nutzer oder Mieter) erlangt, vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben zu verwenden. Der AN verpflichtet sich dem AG gegenüber insbesondere, diese Informationen weder an Dritte weiterzugeben, noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.
22.2 Der AN ist vor Weitervergabe von Unterlagen oder Informationen – insbesondere an Planer, Nachunternehmer, Lieferanten und sonstige Erfüllungsgehilfen des AN – verpflichtet, von diesen eine Vertraulichkeitsvereinbarung unterzeichnen zu lassen, die mindestens den hier enthaltenen Regelungen zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit entspricht.
22.3 Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf sämtliche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, die Zugang zu diesen Informationen haben oder sich verschaffen können. Der AN ist verpflichtet, diesem Personenkreis schriftlich entsprechende Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen.
22.4 Der AN ist verpflichtet, auf Verlangen des AG alle schriftlichen und/oder auf Datenträgern übergebenen Informationen zurückzugeben. Informationen auf sonstigen Datenträgern sind zu löschen, wenn der jeweilige Datenträger nicht zurückgegeben werden kann. Der AN hat die Löschung auf Verlangen nachzuweisen. Die Rückgabepflicht erstreckt sich auch auf etwaige Kopien.
22.5 Sämtliche vorgenannte Regelungen gelten auch, wenn es nicht zu einem Vertragsabschluss kommt.
Geheimhaltung und Vertraulichkeit. 7.1 Die Parteien verpflichten sich, die von der jeweils anderen Partei erhaltenen vertraulichen Informationen gemäß Ziffer 7.2 („Vertrauliche Informationen“) streng vertraulich zu behandeln (d. h. insbesondere die unbefugte Benutzung, Bekanntgabe, Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Informationen zu unterlassen), und zwar mindestens mit der gleichen Sorgfalt, die sie bei ihren eigenen geheimhaltungsbedürftigen Informationen anwenden. Die empfangende Partei darf diese Vertraulichen Informationen nur zur Durchführung und Durchsetzung dieses Vertrags verwenden. Die empfangende Partei darf die Vertraulichen Informationen nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter nutzen oder die Vertraulichen Informationen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen machen. Die empfangende Partei wird zur Verfügung gestellte Produkte und Gegenstände, die Vertrauliche Informationen enthalten, ohne die Zustimmung der offenlegenden Partei nicht beobachten, untersuchen, zurückbauen oder testen.
7.2 Vertrauliche Informationen sind insbesondere jegliche Informationen, Unterlagen, Schriftstücke, Aufzeichnungen, Notizen, Dokumente sowie elektronische Dateien, die Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen sind und als vertraulich gekennzeichnet oder nach Art der Information oder Umständen der Übermittlung als vertraulich anzusehen sind. Vertrauliche Informationen sind auch solche Informationen, die während einer mündlichen Präsentation oder Diskussion bekannt werden.
7.3 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung und Nichtverwertung der Vertraulichen Informationen entfällt, soweit diese • der empfangenden Partei vor der Mitteilung bekannt waren, • der Öffentlichkeit vor der Mitteilung bekannt oder allgemein zugänglich waren, • der Öffentlichkeit nach der Mitteilung ohne Mitwirkung oder Verschulden der informierten Partei bekannt oder allgemein zugänglich werden, • im Wesentlichen Informationen entsprechen, die dem Empfangenden von einem hierzu berechtigten Dritten offenbart oder zugänglich gemacht wurden, oder • von der jeweiligen Partei selbst erschlossen oder entwickelt wurden, vorausgesetzt, dass dies durch schriftliche Aufzeichnungen dieser Partei oder auf sonstige Weise belegt wird und keine in dieser Vereinbarung festgelegten Pflichten unterlaufen werden.
7.4 Weiterhin gilt die Pflicht zur Vertraulichkeit nicht für den Fall, dass eine Partei nach gesetzlichen Bestimmungen oder kraft unanfechtbarer Entscheidung eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde verpflichtet ist, Ver...
Geheimhaltung und Vertraulichkeit. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Inhalte dieses Vertrages vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die entweder offensichtlich als vertraulich anzusehen sind oder vom anderen Vertragspartner als vertraulich bezeichnet werden, wie Betriebs‐ und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Beide Parteien verpflichten sich zur absolut vertraulichen Behandlung der Kundendaten des Vertragspartners. Ausgenommen von dieser Regelung sind die vom Hersteller autorisierten Distributionen, die mit dem Einverständnis beider Vertragspartner die zur Ausübung ihrer Distributionstätigkeit notwendige Daten erfassen und speichern dürfen.
Geheimhaltung und Vertraulichkeit. 13.1. An allen von uns dem Kunden ausgehändigten Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.B. Angebote, Kataloge, Preislisten, Kostenvoran- schläge, Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Produktbeschrei- bungen und -spezifikationen, Muster, Modelle und sonstige physische und/oder elektronische Unterlagen, Informationen und Software) behalten wir uns sämtli- che Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor. Der Kunde darf die vorbezeich- neten Gegenstände, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder als solche noch ihrem Inhalt nach Drit- ten zugänglich machen oder mitteilen, sie verwerten, vervielfältigen oder verän- dern. Er hat sie ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben und etwaig vorhandene (auch elektronische) Kopien zu vernichten (bzw. zu löschen), soweit sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und gemäß gesetzlicher Aufbewahrungs- pflichten nicht mehr benötigt werden. Er hat uns auf unsere Anforderung die Voll- ständigkeit der Rückgabe und Vernichtung/Löschung zu bestätigen bzw. darzu- legen, welche der oben genannten Unterlagen, Materialien oder Gegenstände er aus welchen Gründen noch zu benötigen meint.
13.2. Der Kunde verpflichtet sich alle vertraulichen Informationen, die ihm im Rahmen der Erbringung unserer Leistungen bekannt wurden oder werden, geheim zu hal- ten, insbesondere jeden Zugang Dritter zu diesen Informationen zu vermeiden und diese ausschließlich im Rahmen der Leistungserbringung zu verwenden. Vertraulich im Sinne dieser Verpflichtung sind alle Informationen, die als solche gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt. Insbesondere sind vertrauliche Informationen alle Datenbestände, technische, fi- nanzielle Informationen, Planungen, Grafiken und Arbeitsergebnisse, die dem Kunden im Rahmen oder in Vorbereitung der von uns zu erbringenden Leistun- gen bekannt oder von uns im Rahmen der Leistungserbringung erarbeitet werden oder wurden. Der Kunde hat Mitarbeiter und Angestellte, soweit sie hierzu nicht bereits aufgrund ihres Arbeitsvertrages verpflichtet sind, zur Geheimhaltung in hier definierten Umfang auch gegenüber uns zu verpflichten.
13.3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt nicht für vertrauliche Informationen, (i) die zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Kunden bereits offenkundig o- der allgemein bekannt sind oder ohne eine Verletzung d...
Geheimhaltung und Vertraulichkeit. 7.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen betreffend die jeweils andere Partei (einschließlich verbundener Unternehmen, Kunden, Geschäftspartner, Mitarbeiter der
7.2 Die Vertragspartner werden diese Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten auferlegen und dafür sorgen, dass die vertragsgegenständlichen Leistungen nur Mitarbeitern und Dritten zugänglich gemacht werden, soweit dies zur vertraglichen Nutzung erforderlich ist.
7.3 Etwaige darüber hinaus bereits zwischen den Vertragsparteien abgeschlossene Geheimhaltungsvereinbarung gelten fort.
Geheimhaltung und Vertraulichkeit. Jede Partei verpflichtet sich, weder für sich selbst noch im Auftrag Dritter vertrauliche und/oder geheime Informationen der anderen Partei oder eines an der Erfüllung des Vertrags beteiligten Dritten offen zu legen, weiter zu leiten oder zu nutzen, von denen sie im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags Kenntnis nimmt. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt ohne zeitliche Beschränkung. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für vertrauliche Informationen (i), die ohne Verschulden oder Verantwortlichkeit der sie empfangenden Partei öffentlich zugänglich sind, oder (ii) im Falle einer gültigen Editionsverfügung durch eine zuständige Gerichts- oder Verwaltungsbehörde. Der Kunde ermächtigt dbi ausdrücklich, ihn in irgendeiner Referenzliste, Mitteilung oder Veröffentlichung zu nennen.
Geheimhaltung und Vertraulichkeit. Der Auftragnehmer wird die von Creos erhaltenen Informationen geheim halten, diese insbesondere nicht offenlegen oder anderweitig Dritten zugänglich machen.
Geheimhaltung und Vertraulichkeit. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die im Rahmen der BIM-Planungstechnologie für das Bauvorhaben/Anlagenbauprojekt des AG ausgetauscht bzw. zugänglich gemacht werden, streng ver- traulich zu behandeln. Soweit Unterlagen und Informationen für ein Vergabeverfahren relevant sein können, gilt § 13 der AVB Arch/Ing. Sofern Bieter im Rahmen von Vergabeverfahren oder Nachtrags- beauftragungen Datenmodelle einreichen, verpflichten sich die Planungsbeteiligten ebenfalls, diese vertraulich zu behandeln und außer an den AG an keinen Dritten weiterzugeben, sofern nicht der AG etwas anderes bestimmt. Dem AG steht es frei, im Rahmen der BIM-Planungstechnologie Hierarchien von Vertraulichkeiten festzulegen und einzelne Planungsbeteiligte von bestimmten Informationen aus- zuschließen. Derartige Vertraulichkeitshierarchien sind strikt zu beachten. Die Vertraulichkeitsver- pflichtungen hat der jeweilige Planungsbeteiligte an seine Mitarbeiter und Nachunternehmer bzw. de- ren Mitarbeiter weiterzugeben, sofern diese in die BIM-Planungstechnologie für das Bauvorhaben/das Anlagenbauprojekt des AG einbezogen werden. Der AN hat zu erfassen, wer bei der Erarbeitung des BIM-Modells mitwirkt/beteiligt ist. Diese Information ist dem AG auf Anforderung weiterzugeben.
Geheimhaltung und Vertraulichkeit. 10.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit und sofern gesetzlich zulässig, unwiderruflich, über sämtliche dem Auftragnehmer von Starmann zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu Starmann bekannt gewordenen Umstände, Kontakte sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von Star- mann Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer die erhaltenen Informationen und Unterlagen nur im erforderlichen Umfang und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden und über schriftliche Aufforderung umgehend an Starmann zurückzustellen oder zu vernichten.
10.2. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für drei Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Starmann oder unabhängig von einer Ge- schäftsbeziehung für drei Jahre nach dem letzten Kontakt zwischen Auftragnehmer und Starmann aufrecht.
10.3. Werbung und Publikationen über Aufträge von Starmann, sowie die Aufnahme von Starmann bzw. von Xxxxxx xxx Xxxxxxxx in die Referenz- liste des Auftragnehmers bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Starmann.
10.4. Verstöße des Auftragnehmers gegen die in diesem Abschnitt festgelegten Verpflichtungen berechtigen Starmann zur Geltendmachung einer verschuldensunabhängigen Konventionalstrafe in Höhe von EUR 100.000,- (Euro einhunderttausend).
Geheimhaltung und Vertraulichkeit. Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit und sofern gesetzlich zulässig, unwiderruflich, über sämtliche dem Auftragnehmer von Starmann zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu Starmann bekannt gewordenen Umstände, Kontakte sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von Starmann Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, die erhaltenen Informationen und Unterlagen nur im erforderlichen Umfang und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden und über schriftliche Aufforderung umgehend an Starmann zurückzustellen oder zu vernichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für drei Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Starmann oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für drei Jahre nach dem letzten Kontakt zwischen Auftragnehmer und Starmann aufrecht. Werbung und Publikationen über Aufträge von Starmann, sowie die Aufnahme von Starmann bzw. von Xxxxxx xxx Xxxxxxxx in die Referenzliste des Auftragnehmers bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Starmann. Verstöße des Auftragnehmers gegen die in diesem Abschnitt festgelegten Verpflichtungen berechtigen Starmann zur Geltendmachung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe/Pönale in Höhe von EUR 100.000.- (Euro einhunderttausend).