Geheimhaltung und Vertraulichkeit Musterklauseln

Geheimhaltung und Vertraulichkeit. 9.1 Die Parteien verpflichten sich, die von der jeweils anderen Partei erhaltenen vertraulichen Informationen gemäß Ziffer 9.2 („Vertrauliche Informationen“) streng vertraulich zu behandeln (d. h. insbesondere die unbefugte Benutzung, Bekanntgabe, Veröffentlichung oder Verbreitung dieser Informationen zu unterlassen), und zwar mindestens mit der gleichen Sorgfalt, die sie bei ihren eigenen geheimhaltungsbedürftigen Informationen anwenden. Die empfangende Partei darf diese Vertraulichen Informationen nur zur Durchführung und Durchsetzung dieses Vertrags verwenden. Die empfangende Partei darf die Vertraulichen Informationen nicht für eigene Zwecke oder Zwecke Dritter nutzen oder die Vertraulichen Informationen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen machen. Die empfangende Partei wird zur Verfügung gestellte Produkte und Gegenstände, die Vertrauliche Informationen enthalten, ohne die Zustimmung der offenlegenden Partei nicht beobachten, untersuchen, zurückbauen oder testen.
Geheimhaltung und Vertraulichkeit. 22.1 Der AN ist verpflichtet, alle Informationen, die er direkt oder indirekt im Rahmen des Bauvorhabens bzw. einer Ausschreibung im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben vom AG, Bauherrn oder sonstigem Dritten (z. X. Xxxxxxxx, Nutzer oder Mieter) erlangt, vertraulich zu behandeln und nur im Zusammenhang mit diesem Bauvorhaben zu verwenden. Der AN verpflichtet sich dem AG gegenüber insbesondere, diese Informationen weder an Dritte weiterzugeben, noch in anderer Form Dritten zugänglich zu machen und alle angemessenen Vorkehrungen zu treffen, um einen Zugriff Dritter auf diese Informationen zu vermeiden. Diese Geheimhaltungspflicht gilt auch über die Beendigung des Vertrages hinaus.
Geheimhaltung und Vertraulichkeit. Die Vertragspartner verpflichten sich, die Inhalte dieses Vertrages vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen. Die Vertragspartner verpflichten sich, vertrauliche Informationen und Unterlagen des anderen Vertragspartners, die entweder offensichtlich als vertraulich anzusehen sind oder vom anderen Vertragspartner als vertraulich bezeichnet werden, wie Betriebs‐ und Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Beide Parteien verpflichten sich zur absolut vertraulichen Behandlung der Kundendaten des Vertragspartners. Ausgenommen von dieser Regelung sind die vom Hersteller autorisierten Distributionen, die mit dem Einverständnis beider Vertragspartner die zur Ausübung ihrer Distributionstätigkeit notwendige Daten erfassen und speichern dürfen.
Geheimhaltung und Vertraulichkeit. 7.1 Die Parteien verpflichten sich, sämtliche Informationen betreffend die jeweils andere Partei (einschließlich verbundener Unternehmen, Kunden, Geschäftspartner, Mitarbeiter der
Geheimhaltung und Vertraulichkeit. 13.1. An allen von uns dem Kunden ausgehändigten Unterlagen, Materialien und sonstigen Gegenständen (z.B. Angebote, Kataloge, Preislisten, Kostenvoran- schläge, Pläne, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Produktbeschrei- bungen und -spezifikationen, Muster, Modelle und sonstige physische und/oder elektronische Unterlagen, Informationen und Software) behalten wir uns sämtli- che Eigentums-, Urheber- und Schutzrechte vor. Der Kunde darf die vorbezeich- neten Gegenstände, soweit zwingendes Recht nicht entgegensteht, ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung weder als solche noch ihrem Inhalt nach Drit- ten zugänglich machen oder mitteilen, sie verwerten, vervielfältigen oder verän- dern. Er hat sie ausschließlich für die vertraglichen Zwecke zu verwenden und auf unser Verlangen vollständig an uns zurückzugeben und etwaig vorhandene (auch elektronische) Kopien zu vernichten (bzw. zu löschen), soweit sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und gemäß gesetzlicher Aufbewahrungs- pflichten nicht mehr benötigt werden. Er hat uns auf unsere Anforderung die Voll- ständigkeit der Rückgabe und Vernichtung/Löschung zu bestätigen bzw. darzu- legen, welche der oben genannten Unterlagen, Materialien oder Gegenstände er aus welchen Gründen noch zu benötigen meint.
Geheimhaltung und Vertraulichkeit. Jede Partei verpflichtet sich, weder für sich selbst noch im Auftrag Dritter vertrauliche und/oder geheime Informationen der anderen Partei oder eines an der Erfüllung des Vertrags beteiligten Dritten offen zu legen, weiter zu leiten oder zu nutzen, von denen sie im Rahmen oder im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags Kenntnis nimmt. Diese Geheimhaltungsverpflichtung gilt ohne zeitliche Beschränkung. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für vertrauliche Informationen (i), die ohne Verschulden oder Verantwortlichkeit der sie empfangenden Partei öffentlich zugänglich sind, oder (ii) im Falle einer gültigen Editionsverfügung durch eine zuständige Gerichts- oder Verwaltungsbehörde. Der Kunde ermächtigt dbi ausdrücklich, ihn in irgendeiner Referenzliste, Mitteilung oder Veröffentlichung zu nennen.
Geheimhaltung und Vertraulichkeit. Der Auftragnehmer wird die von Creos erhaltenen Informationen geheim halten, diese insbesondere nicht offenlegen oder anderweitig Dritten zugänglich machen.
Geheimhaltung und Vertraulichkeit. 10.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit und sofern gesetzlich zulässig, unwiderruflich, über sämtliche dem Auftragnehmer von Xxxxxxxx zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu Starmann bekannt gewordenen Umstände, Kontakte sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von Star- mann Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer die erhaltenen Informationen und Unterlagen nur im erforderlichen Umfang und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden und über schriftliche Aufforderung umgehend an Starmann zurückzustellen oder zu vernichten.
Geheimhaltung und Vertraulichkeit. Die Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die im Rahmen der BIM-Planungstechnologie für das Bauvorhaben/Anlagenbauprojekt des AG ausgetauscht bzw. zugänglich gemacht werden, streng ver- traulich zu behandeln. Soweit Unterlagen und Informationen für ein Vergabeverfahren relevant sein können, gilt § 13 der AVB Arch/Ing. Sofern Bieter im Rahmen von Vergabeverfahren oder Nachtrags- beauftragungen Datenmodelle einreichen, verpflichten sich die Planungsbeteiligten ebenfalls, diese vertraulich zu behandeln und außer an den AG an keinen Dritten weiterzugeben, sofern nicht der AG etwas anderes bestimmt. Dem AG steht es frei, im Rahmen der BIM-Planungstechnologie Hierarchien von Vertraulichkeiten festzulegen und einzelne Planungsbeteiligte von bestimmten Informationen aus- zuschließen. Derartige Vertraulichkeitshierarchien sind strikt zu beachten. Die Vertraulichkeitsver- pflichtungen hat der jeweilige Planungsbeteiligte an seine Mitarbeiter und Nachunternehmer bzw. de- ren Mitarbeiter weiterzugeben, sofern diese in die BIM-Planungstechnologie für das Bauvorhaben/das Anlagenbauprojekt des AG einbezogen werden. Der AN hat zu erfassen, wer bei der Erarbeitung des BIM-Modells mitwirkt/beteiligt ist. Diese Information ist dem AG auf Anforderung weiterzugeben.
Geheimhaltung und Vertraulichkeit. Der Auftragnehmer verpflichtet sich hiermit und sofern gesetzlich zulässig, unwiderruflich, über sämtliche dem Auftragnehmer von Starmann zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu Starmann bekannt gewordenen Umstände, Kontakte sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von Starmann Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Weiters verpflichtet sich der Auftragnehmer, die erhaltenen Informationen und Unterlagen nur im erforderlichen Umfang und nur im Rahmen des abgeschlossenen Vertrages zu verwenden und über schriftliche Aufforderung umgehend an Starmann zurückzustellen oder zu vernichten. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt für drei Jahre nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Starmann oder unabhängig von einer Geschäftsbeziehung für drei Jahre nach dem letzten Kontakt zwischen Auftragnehmer und Starmann aufrecht. Werbung und Publikationen über Aufträge von Starmann, sowie die Aufnahme von Starmann bzw. von Xxxxxx xxx Xxxxxxxx in die Referenzliste des Auftragnehmers bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Starmann. Verstöße des Auftragnehmers gegen die in diesem Abschnitt festgelegten Verpflichtungen berechtigen Starmann zur Geltendmachung einer verschuldensunabhängigen Vertragsstrafe/Pönale in Höhe von EUR 100.000.- (Euro einhunderttausend).