Aufräumungskosten. Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schließt Aufwendungen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen weg- zuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten.
Aufräumungskosten. B 13.1.2 Bewegungs- und Schutzkosten B 13.1.3 Hotelkosten
Aufräumungskosten. Der Versicherer ersetzt die Kosten für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten.
Aufräumungskosten. Kosten für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten;
Aufräumungskosten. Als solche gelten Aufwendungen, welche für die Räumung der Schadenstätte von Überresten versicherter Sachen, deren Abfuhr bis zum nächsten geeigneten Ablagerungsort sowie für die Deponie und Vernichtung erbracht werden;
Aufräumungskosten. Das sind Kosten, die entstehen, um versicherte Sachen aufzuräumen. Dies schlieftt Aufwendun- gen ein, um zerstörte und beschädigte Sachen wegzuräumen, zum nächsten Ablagerungsplatz abzutransportieren und sie zu vernichten. Je nach vereinbarter Produktlinie ist die Entschädigung je Versicherungsfall begrenzt auf: Produktlinie Versicherungsschutz Gothaer Hausrat Basis 100 Prozent der Versicherungssumme Gothaer Hausrat Plus 100 Prozent der Versicherungssumme Gothaer Hausrat Premium 100 Prozent der Versicherungssumme
Aufräumungskosten. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und beschädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungs- platz und für das Ablagern und Vernichten.
Aufräumungskosten. Das sind die Kosten für das Aufräumen versicherter Sachen sowie für das Wegräumen und den Abtransport von zerstörten und be- schädigten versicherten Sachen zum nächsten Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten. Das sind die Kosten, die zur Wiederherstellung oder Wiederbe- schaffung versicherter Sachen deshalb aufzuwenden sind, weil an- dere Sachen bewegt, verändert oder geschützt werden müssen. Das sind die Kosten für Transport und Lagerung des versicherten Hausrats, wenn die Wohnung unbenutzbar wurde und Ihnen auch die Lagerung in einem benutzbaren Teil der Wohnung nicht zumut- bar ist. Die Kosten für die Lagerung werden solange ersetzt, bis die Wohnung wieder benutzbar oder eine Lagerung in einem benutz- baren Teil der Wohnung wieder zumutbar ist. Die Kosten werden längstens für die Dauer von 100 Tagen ersetzt. soweit Sie zur Zuziehung vertraglich verpflichtet oder von uns auf- gefordert worden sind. Sind wir berechtigt, unsere Leistung zu kür- zen, können wir auch den Kostenersatz entsprechend kürzen. Das sind die Kosten für Schlossänderungen, wenn Schlüssel für Türen der versicherten Wohnung oder für dort befindliche Wertsa- chen-Behältnisse gemäß Ziffer 2.2 Absatz 3 durch einen Versiche- rungsfall abhandengekommen sind. Das sind die Kosten für Reparaturen von Gebäudebeschädigun- gen, die im Bereich der Wohnung durch Einbruchdiebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat oder innerhalb der Wohnung durch Vandalismus nach einem Einbruch gemäß Ziffer 1.2.3 ent- standen sind. Das sind die Kosten für Reparaturen in gemieteten Wohnungen oder Eigentumswohnungen, um Leitungswasserschäden an • Bodenbelägen, • Innenanstrichen oder • Tapeten der Wohnung zu beseitigen.
Aufräumungskosten. ● ● ● ● ●
Aufräumungskosten. Sind Aufräumungskosten versichert, fallen darunter die Kosten für Abbruch, Aufräumung, Abfuhr, Isolierung und Ablagerung versicherter Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses radioaktiv verseucht sind, soweit diese Massnahmen behördlich vorgeschrieben sind. Nicht versichert sind: • Schäden, für die gestützt auf die bundesrechtliche Regelung über die Kernenergie-Haftpflicht eine Entschädigung beansprucht werden kann; • Schäden durch Radioaktivität, die von isotopenproduzierenden Anlagen und Kernbrennstoff herrührt; • die Kosten der Behebung des Schadens, der zur radioaktiven Verseuchung geführt hat.