Common use of Aufsicht Clause in Contracts

Aufsicht. (1) Die GmbH und diejenigen Beschäftigten, die eine oder mehrere Aufgaben nach Absatz 3 Satz 1 wahrnehmen, unterliegen der Fachaufsicht der obersten Landesgesundheitsbehörde des Landes Brandenburg (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht ist im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde des Landes Berlin auszuüben. (2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der GmbH nach § 53 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Ausübung der Bestimmungsrechte der Gesellschafterin nach § 46 Nummer 1 und 5 bis 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (3) Die Anstellung von Personen bei der GmbH, denen eine oder mehrere der folgenden Aufgaben übertragen werden sollen, bedarf der vorherigen Zustimmung und ihrer Bestellung durch die Aufsichtsbehörde: 1. Geschäftsführung, 2. Prokuristin oder Prokurist, 3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, 4. Behördliche Beauftragte oder Behördlicher Beauftragter für den Datenschutz, 5. Leitung der Administration der Informationstechnik und 6. Leitungen der dezentralen Registerstellen. Satz 1 gilt für die Übertragung einer oder mehrerer der vorgenannten Aufgaben auf bereits bei der GmbH beschäftigte Personen entsprechend. Zustimmungen und Bestellungen nach Satz 1 oder Satz 2 dürfen nur erfolgen, wenn die betreffenden Personen die erforderliche Sachkunde für die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben nachweislich besitzen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt; die Bestellung erfolgt widerruflich. Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine Anforderungen an die Auswahl der Beschäftigten der GmbH festlegen. Entgeltliche Nebentätigkeiten von nach Satz 1 oder Satz 2 bestellten Personen bedürfen der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde. (4) Die Aufsichtsbehörde kann der GmbH allgemeine Weisungen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 erteilen. Im Einzelfall können Weisungen erteilt werden, wenn die Aufgaben nach Artikel 6 nicht im Einklang mit den Gesetzen oder den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage des § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister vom 20. Dezember 2013 wahrgenommen oder erteilte allgemeine Weisungen nicht befolgt werden. Die GmbH ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren. Werden Akten und sonstige Schriftstücke ausschließlich elektronisch geführt, erfolgt die Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks, Darstellung auf dem Bildschirm oder durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Eine Offenbarung von Identitätsdaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist nicht zulässig. (5) Kommt die GmbH einer Weisung der Aufsichtsbehörde nicht fristgemäß nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der GmbH tätig werden oder Dritte tätig werden lassen. Sie kann das Selbsteintrittsrecht auch durch Weisungen gegenüber den Beschäftigten der GmbH ausüben.

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Samples: Staatsvertrag Über Die Einrichtung Und Den Betrieb Eines Klinischen Krebsregisters

Aufsicht. (1) Die GmbH und diejenigen Beschäftigten, die eine oder mehrere Aufgaben nach Absatz 3 Satz 1 wahrnehmen, unterliegen der Fachaufsicht der obersten Landesgesundheitsbehörde des Landes Brandenburg (Aufsichtsbehörde)7.3.1. Die Aufsicht Aufsichtspflicht auf dem Weg von und zur Einrichtung liegt bei den Eltern bzw. den von den Eltern bestimmten bring- oder abholberechtigten Personen. 7.3.2. Sollen andere Personen als die Eltern das Kind abholen dürfen, ist im Einvernehmen Voraus eine entsprechende schriftliche Erklärung der Eltern erforderlich. Der Xxxxxx geht dabei gemäß den Empfehlungen der Landesverkehrswacht Bayern e.V. davon aus, dass Kinder im Vorschulalter in der Regel noch nicht verkehrstüchtig sind. Sie dürfen daher nur unter Aufsicht und Anleitung einer geeigneten Begleitperson am Straßenverkehr teilnehmen. Soweit die Eltern die Aufsichtspflicht für den Weg von und zur Einrichtung auf eine andere Person übertragen wollen, ist sicherzustellen, dass diese Person selbst verkehrstüchtig und in der Lage ist, den Anforderungen der Aufsichtspflicht gerecht zu werden. Kinder unter zwölf Jahren sind als Aufsichtspersonen für Kinder im Vorschulalter nur im Ausnahmefall geeignet. 7.3.3. Die Aufsichtspflicht auf dem Weg von und zur Einrichtung liegt auch dann bei den Eltern, wenn das Kind den Weg vereinbarungsgemäß allein zurücklegt oder mit einem regelmäßig verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel befördert wird. Eine Übernahme der Aufsichtspflicht durch den Xxxxxx ist nur dann denkbar, sofern der Xxxxxx den Bus stellt. 7.3.4. Die Aufsichtspflicht des Trägers beginnt mit der obersten Landesgesundheitsbehörde persönlichen Übergabe des Landes Berlin auszuübenKindes an das pädagogische Personal und erstreckt sich auf die mit den Eltern vereinbarte Buchungszeit einschließlich Ausflüge, Spaziergänge, Besichtigungen etc. Die Aufsichtspflicht endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern oder eine von den Eltern bestimmte abholberechtigte Person. Das Kind muss durch das pädagogische Personal solange beaufsichtigt werden, bis es abgeholt wird. (2) Änderungen 7.3.5. Nehmen Kinder in den Räumlichkeiten der Einrichtung auf Wunsch oder Veranlassung der Eltern an Angeboten von externen Dritten teil, liegt die Aufsichtspflicht für die Dauer des Gesellschaftsvertrages der GmbH nach § 53 Angebots bei dem externen Dritten. Eine Aufsichtspflicht des Gesetzes betreffend Trägers bzw. des pädagogischen Personals besteht für die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Ausübung der Bestimmungsrechte der Gesellschafterin nach § 46 Nummer 1 und 5 bis 8 Dauer des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bedürfen der vorherigen Zustimmung der AufsichtsbehördeAngebots nicht. (3) Die Anstellung von Personen bei der GmbH, denen eine oder mehrere der folgenden Aufgaben übertragen werden sollen, bedarf der vorherigen Zustimmung und ihrer Bestellung durch die Aufsichtsbehörde: 1. Geschäftsführung, 2. Prokuristin oder Prokurist, 3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, 4. Behördliche Beauftragte oder Behördlicher Beauftragter für den Datenschutz, 5. Leitung der Administration der Informationstechnik und 6. Leitungen der dezentralen Registerstellen. Satz 1 gilt für die Übertragung einer oder mehrerer der vorgenannten Aufgaben auf bereits bei der GmbH beschäftigte Personen entsprechend. Zustimmungen und Bestellungen nach Satz 1 oder Satz 2 dürfen nur erfolgen, wenn die betreffenden Personen die erforderliche Sachkunde für die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben nachweislich besitzen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt; die Bestellung erfolgt widerruflich7.3.6. Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine Anforderungen Aufsichtspflicht bei Veranstaltungen der Einrichtung (z.B. Weihnachtsfeier, Martinsumzug, Sommerfest), an denen die Auswahl Eltern oder eine von den Eltern beauftragte Begleitperson zusammen mit dem Kind teilnehmen, liegt bei den Eltern bzw. der Beschäftigten der GmbH festlegen. Entgeltliche Nebentätigkeiten von nach Satz 1 oder Satz 2 bestellten Personen bedürfen der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde. (4) Die Aufsichtsbehörde kann der GmbH allgemeine Weisungen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 erteilen. Im Einzelfall können Weisungen erteilt werden, wenn die Aufgaben nach Artikel 6 nicht im Einklang mit den Gesetzen oder den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage des § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister vom 20. Dezember 2013 wahrgenommen oder erteilte allgemeine Weisungen nicht befolgt werden. Die GmbH ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren. Werden Akten und sonstige Schriftstücke ausschließlich elektronisch geführt, erfolgt die Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks, Darstellung auf dem Bildschirm oder durch Übermittlung eines elektronischen DokumentsBegleitperson. Eine Offenbarung von Identitätsdaten im Sinne Aufsichtspflicht des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist nicht zulässigTrägers bzw. des pädagogischen Personals besteht bei solchen Veranstaltungen nicht. (5) Kommt die GmbH einer Weisung der Aufsichtsbehörde nicht fristgemäß nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der GmbH tätig werden oder Dritte tätig werden lassen. Sie kann das Selbsteintrittsrecht auch durch Weisungen gegenüber den Beschäftigten der GmbH ausüben.

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Samples: Bildungs Und Betreuungsvertrag

Aufsicht. (1) Die GmbH Es ist die oberste Pflicht des Vereins Fussballclub Reinach den Schutz und diejenigen Beschäftigten, die eine oder mehrere Aufgaben nach Absatz 3 Satz 1 wahrnehmen, unterliegen Privatsphäre der Fachaufsicht Kin- der obersten Landesgesundheitsbehörde des Landes Brandenburg (Aufsichtsbehörde)und Jugendlichen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu wahren. Die Aufsicht ist im Einvernehmen Juniorenbereich tätigen Funktionär, d.h. die Trainer*innen und Betreuer*innen des Vereins Fussballclub Reinach verhalten sich jederzeit vorbildhaft. Sie pflegen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde des Landes Berlin auszuüben. (2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der GmbH nach § 53 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung den Kindern und die Ausübung der Bestimmungsrechte der Gesellschafterin nach § 46 Nummer 1 Jugendli- chen einen guten Umgangston, behandeln sie fair und 5 bis 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (3) Die Anstellung von Personen bei der GmbH, denen eine oder mehrere der folgenden Aufgaben übertragen werden sollen, bedarf der vorherigen Zustimmung und ihrer Bestellung durch die Aufsichtsbehörde: 1. Geschäftsführung, 2. Prokuristin oder Prokurist, 3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, 4. Behördliche Beauftragte oder Behördlicher Beauftragter für den Datenschutz, 5. Leitung der Administration der Informationstechnik und 6. Leitungen der dezentralen Registerstellen. Satz 1 gilt für die Übertragung einer oder mehrerer der vorgenannten Aufgaben auf bereits bei der GmbH beschäftigte Personen entsprechend. Zustimmungen und Bestellungen nach Satz 1 oder Satz 2 dürfen nur erfolgen, wenn die betreffenden Personen die erforderliche Sachkunde für die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben nachweislich besitzen und keine Anhaltspunkte dafür bestehensorgen dafür, dass ihnen niemand wegen seiner Andersartigkeit, seiner Herkunft, seines Geschlechts oder Aussehens, etc. verspottet oder ausge- grenzt wird. Sie greifen in Konflikten vermittelnd ein und sorgen allgemein für ein Klima, in dem sich alle wohlfühlen können. Er gewährleistet die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt; die Bestellung erfolgt widerruflich. Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine Anforderungen an die Auswahl Sicherheit insbesondere der Beschäftigten der GmbH festlegen. Entgeltliche Nebentätigkeiten von nach Satz 1 oder Satz 2 bestellten Personen bedürfen der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde. (4) Die Aufsichtsbehörde kann der GmbH allgemeine Weisungen Kinder und Jugendlichen während dem Trainings- und Spielbetrieb auf den zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 erteilen. Im Einzelfall können Weisungen erteilt werden, wenn die Aufgaben nach Artikel 6 nicht Nutzung übertragenen Plätzen sowie im Einklang mit den Gesetzen oder den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage des § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister vom 20Clubhaus. Dezember 2013 wahrgenommen oder erteilte allgemeine Weisungen Sie garantieren, dass insbesondere Kinder und Jugendliche körperlich und psychisch nicht befolgt überfordert werden. Die GmbH ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren. Werden Akten und sonstige Schriftstücke ausschließlich elektronisch geführt, erfolgt die Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks, Darstellung auf dem Bildschirm oder durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Eine Offenbarung von Identitätsdaten im Sinne Junior*innenbereich tätigen Trainer*innen und Betreuer*innen suchen das Gespräch mit den Erziehungsberechtigten, wenn sie erkennen, dass einer ihrer Schützlinge Hilfe und Beistand benötigt. Können die Probleme nicht bereinigt werden, nehmen sie in Absprache mit den Erzie- hungsberechtigten Kontakt mit der/dem Jugendbeauftragten der Gemeinde auf. Der Verein Fussballclub Reinach garantiert, dass in seinem Einflussbereich von Jugendlichen keine Drogen konsumiert werden und sich der Alkoholkonsum der Erwachsenen in Gegenwart der Ju- gendlichen in einem angemessenen Rahmen hält. Betreffend dem Rauchen sollen die Erwachsenen ebenfalls ihre Vorbildfunktion angemessen wahrnehmen und im Besten Fall auf den Sportanlagen darauf verzichten. Er gewährleistet für den Spielbetrieb die Benutzung der Kunstrasenfelder und des Artikels Naturrasenfeldes im Fiechten gemäss den vom Gemeinderat erlassenen Benützungsvorschriften und setzt die Platz- ordnung (Bestandteil der Benützungsvorschriften) des Gemeinderates zu den Kunstrasenfeldern und dem Naturrasenfeld durch. Er ist nach Absprache mit der Technischen Verwaltung verantwort- lich für die Sperrung und Freigabe der Fussballplätze der Sportzone Fiechten ausserhalb der Schul- zeiten und dem Naturrasenfeld Weiermatten, sowie für die abendliche Schliessung der Zugangstore der Sportanlage Fiechten. Die Spielfeldbeleuchtung ist ab 22:00 Uhr auszuschalten. Er sorgt im Rahmen seiner Möglichkeiten für Ruhe und Ordnung im Umfeld des Garderoben- und Clubgebäudes Fiechten. Aus Rücksichtnahme zur direkten Nachbarschaft gilt dort in Abweichung zum Polizeireglement vom 25. April 2016 die Nachtruhe bereits ab 22:15 Uhr. Er ist für die fristgerechte Bezahlung der Wasser-, Strom- und Heizrechnungen für die Sportanlage Fiechten verantwortlich. Der Verein Fussballclub Reinach erstellt jährlich eine Aufstellung darüber, wie die Barbeiträge ge- mäss den Positionen 2 - 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist nicht zulässigim Detail verwendet wurden. (5) Kommt die GmbH einer Weisung der Aufsichtsbehörde nicht fristgemäß nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der GmbH tätig werden oder Dritte tätig werden lassen. Sie kann das Selbsteintrittsrecht auch durch Weisungen gegenüber den Beschäftigten der GmbH ausüben.

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Samples: Vertrag Über Leistungsbeiträge

Aufsicht. (1) Die GmbH und diejenigen Beschäftigten, die eine oder mehrere Aufgaben nach Absatz 3 Satz 1 wahrnehmen, unterliegen der Fachaufsicht der obersten Landesgesundheitsbehörde des Landes Brandenburg (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht ist im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde des Landes Berlin auszuüben. (2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der GmbH nach § 53 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Ausübung der Bestimmungsrechte der Gesellschafterin nach § 46 Nummer 1 und 5 bis 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bedürfen der vorherigen Zustimmung der Aufsichtsbehörde. (3) Die Anstellung von Personen bei der GmbH, denen eine oder mehrere der folgenden Aufgaben übertragen werden sollen, bedarf der vorherigen Zustimmung und ihrer Bestellung durch die Aufsichtsbehörde: 1. Geschäftsführung, 2. Prokuristin oder Prokurist, 3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, 4. Behördliche Beauftragte oder Behördlicher Beauftragter für den Datenschutz, 5. Leitung der Administration der Informationstechnik und 6. Leitungen der dezentralen Registerstellen. Satz 1 gilt für die Übertragung einer oder mehrerer der vorgenannten Aufgaben auf bereits bei der GmbH beschäftigte beschäftig- te Personen entsprechend. Zustimmungen und Bestellungen nach Satz 1 oder Satz 2 dürfen nur erfolgen, wenn die betreffenden Personen die erforderliche Sachkunde für die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben nachweislich besitzen besit- zen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt; die Bestellung erfolgt widerruflich. Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine Anforderungen an die Auswahl der Beschäftigten der GmbH festlegen. Entgeltliche Nebentätigkeiten von nach Satz 1 oder Satz 2 bestellten Personen bedürfen der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde. (4) Die Aufsichtsbehörde kann der GmbH allgemeine Weisungen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 erteilenertei- len. Im Einzelfall können Weisungen erteilt werden, wenn die Aufgaben nach Artikel 6 nicht im Einklang mit den Gesetzen oder den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage des § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister vom 20. Dezember 2013 wahrgenommen oder erteilte allgemeine Weisungen nicht befolgt werden. Die GmbH ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde Aufsichts- behörde jederzeit Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren. Werden Akten und sonstige Schriftstücke ausschließlich elektronisch geführt, erfolgt die Akteneinsicht durch Erteilung eines AktenausdrucksAkten- ausdrucks, Darstellung auf dem Bildschirm oder durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Eine Offenbarung Offenba- rung von Identitätsdaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist nicht zulässig. (5) Kommt die GmbH einer Weisung der Aufsichtsbehörde nicht fristgemäß nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der GmbH tätig werden oder Dritte tätig werden lassen. Sie kann das Selbsteintrittsrecht auch durch Weisungen gegenüber den Beschäftigten der GmbH ausüben.

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Samples: Staatsvertrag Über Die Einrichtung Und Den Betrieb Eines Klinischen Krebsregisters

Aufsicht. (1) Die GmbH und diejenigen Beschäftigten, die eine oder mehrere Aufgaben nach Absatz 3 Satz 1 wahrnehmen, unterliegen der Fachaufsicht der obersten Landesgesundheitsbehörde Landesge- sundheitsbehörde des Landes Brandenburg (Aufsichtsbehörde). Die Aufsicht ist im Einvernehmen mit der obersten Landesgesundheitsbehörde des Landes Berlin auszuübenaus- zuüben. (2) Änderungen des Gesellschaftsvertrages der GmbH nach § 53 des Gesetzes betreffend be- treffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und die Ausübung der Bestimmungsrechte Bestim- mungsrechte der Gesellschafterin nach § 46 Nummer 1 und 5 bis 8 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung bedürfen der vorherigen Zustimmung Zu- stimmung der Aufsichtsbehörde. (3) Die Anstellung von Personen bei der GmbH, denen eine oder mehrere der folgenden fol- genden Aufgaben übertragen werden sollen, bedarf der vorherigen Zustimmung und ihrer Bestellung durch die Aufsichtsbehörde: 1. Geschäftsführung, 2. Prokuristin oder Prokurist, 3. Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, 4. Behördliche Beauftragte oder Behördlicher Beauftragter für den Datenschutz, 5. Leitung der Administration der Informationstechnik und 6. Leitungen der dezentralen Registerstellen. Satz 1 gilt für die Übertragung einer oder mehrerer der vorgenannten Aufgaben auf bereits bei der GmbH beschäftigte Personen entsprechend. Zustimmungen und Bestellungen Be- stellungen nach Satz 1 oder Satz 2 dürfen nur erfolgen, wenn die betreffenden Personen Per- sonen die erforderliche Sachkunde für die von ihr wahrzunehmenden Aufgaben nachweislich besitzen und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ihnen die erforderliche erfor- derliche Zuverlässigkeit fehlt; die Bestellung erfolgt widerruflich. Die Aufsichtsbehörde Aufsichtsbehör- de kann allgemeine Anforderungen an die Auswahl der Beschäftigten der GmbH festlegen. Entgeltliche Nebentätigkeiten von nach Satz 1 oder Satz 2 bestellten Personen Per- sonen bedürfen der Zustimmung durch die Aufsichtsbehörde. (4) Die Aufsichtsbehörde kann der GmbH allgemeine Weisungen zur Erfüllung der Aufgaben nach Artikel 6 erteilen. Im Einzelfall können Weisungen erteilt werden, wenn die Aufgaben nach Artikel 6 nicht im Einklang mit den Gesetzen oder den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen auf der Grundlage des § 65c Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Kriterien zur Förderung klinischer Krebsregister vom 20. Dezember 2013 wahrgenommen oder erteilte allgemeine Weisungen nicht befolgt werden. Die GmbH ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde jederzeit Auskunft zu erteilen und Einsicht in Akten und sonstige Schriftstücke zu gewähren. Werden Akten und sonstige Schriftstücke ausschließlich elektronisch geführtge- führt, erfolgt die Akteneinsicht durch Erteilung eines Aktenausdrucks, Darstellung auf dem Bildschirm oder durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments. Eine Offenbarung Of- fenbarung von Identitätsdaten im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 ist nicht zulässig. (5) Kommt die GmbH einer Weisung der Aufsichtsbehörde nicht fristgemäß nach, kann die Aufsichtsbehörde anstelle und auf Kosten der GmbH tätig werden oder Dritte Drit- te tätig werden lassen. Sie kann das Selbsteintrittsrecht auch durch Weisungen gegenüber ge- genüber den Beschäftigten der GmbH ausüben.

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Samples: Staatsvertrag Über Die Einrichtung Und Den Betrieb Eines Klinischen Krebsregisters