Common use of Auftragsdurchführung Clause in Contracts

Auftragsdurchführung. 14.1 Unabhängig von der Art der Arbeiten (vollständige Arbeiten oder Arbeitsüberwachung durch den VERTRAGSPARTNER bei gleichzeitiger Beistellung der erforderlichen Hilfskräfte durch SWAROVSKI) gilt als fest vereinbart, dass die Arbeiten unter der vollen Verantwortung des VERTRAGSPARTNERS durchgeführt werden und dass Arbeiten und Lieferungen rechtlich unselbständige Teile eines einheitlichen Vertrages sind. 14.2 Alle Lieferungen an SWAROVSKI müssen frei von Eigentumsvorbehalten erfolgen. Solche Vorbehalte sind auch ohne Widerspruch unwirksam. 14.3 Bei Arbeiten, bei denen aufgrund von Fehlauslösungen die Brandmeldeanlage außer Betrieb genommen werden muss, ist der Abschluss der Arbeiten unverzüglich dem zuständigen Projektleiter zu melden. Leistungen, bei denen die Anwesenheit eines Vertreters von SWAROVSKI - z.B. zur Beaufsichtigung der Anlage - notwendig ist, müssen in der Normalarbeitszeit von SWAROVSKI durchgeführt werden. 14.4 Der VERTRAGSPARTNER hat ohne gesonderte Vergütung bis zum Abschluss jener Leistungen einen entscheidungsbefugten Vertreter zu Koordinationsbesprechungen mit der Projektleitung zu entsenden. 14.5 Bei der Durchführung der Arbeiten sind gefährdete Bauteile wie z.B. Blechabdeckungen, Rinnen, Glas, Fenster, Böden, Fliesen, Heizkörper, Installationsobjekte usw. sorgfältig zu schützen. 14.6 Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind möglichst gemeinsam mit der Projektleitung vorzunehmen. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der VERTRAGSPARTNER die Projektleitung rechtzeitig zu informieren, um gemeinsame Feststellungen zu machen. 14.7 Leistungen, die der VERTRAGSPARTNER ohne Auftrag oder unter Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der VERTRAGSPARTNER hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Tut er dies nicht, so kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die SWAROVSKI hieraus entstehen. Eine Vergütung steht dem VERTRAGSPARTNER jedoch zu, wenn SWAROVSKI solche Leistungen nachträglich anerkennt oder wenn die Leistung für die Durchführung des Vertrages notwendig war, dem mutmaßlichen Willen von SWAROVSKI entsprach und SWAROVSKI unverzüglich angezeigt wurde. 14.8 Wird für eine Ware eine Abnahme, wie z.B. durch den TÜV verlangt, so stellt das Abnahmeattest einen integrierenden Bestandteil der Lieferung dar. Das heißt, eine Bestellung gilt erst nach Eintreffen der vorgeschriebenen Atteste als ausgeliefert.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen, Allgemeine Einkaufsbedingungen

Auftragsdurchführung. 14.1 Unabhängig von 10.1 Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der Art der Arbeiten (vollständige Arbeiten oder Arbeitsüberwachung durch den VERTRAGSPARTNER bei gleichzeitiger Beistellung der erforderlichen Hilfskräfte durch SWAROVSKI) gilt als fest vereinbart, dass die Arbeiten unter der vollen Verantwortung des VERTRAGSPARTNERS durchgeführt werden und dass Arbeiten und Lieferungen rechtlich unselbständige Teile eines einheitlichen Vertrages sindfestgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine - termingerecht auszuführen. Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit zu vermeiden. 14.2 Alle Lieferungen an SWAROVSKI müssen frei von Eigentumsvorbehalten erfolgen10.2 Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so durchzuführen, daß Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen nicht eintreten. Solche Vorbehalte sind auch ohne Widerspruch unwirksamEr ist gehalten den Beginn und den Xxxxxxxx der ihm übertragenen Arbeiten vorausschauend auf mögliche Behinderungen zu prüfen und diesen Umstand dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich, anzuzeigen. 14.3 10.3 Bei Arbeiteneiner evtl. Stillegung der Baustelle hat der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter wahrzunehmen. Derartige Vorfälle sind dem AG unverzüglich mit detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen. 10.4 Der AN ist verpflichtet, bei denen aufgrund von Fehlauslösungen die Brandmeldeanlage außer Betrieb genommen werden mussMängel an seiner Leistung innerhalb einer vom AG gestellten angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und sachgerecht zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese Aufforderung schriftlich unter Begründung der Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt, ist der Abschluss AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen und diese Kosten dem AN gegen Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der Schlußrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder die Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen. 10.5 Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen und ständig anwesenden Vertreter für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch Verhandlungsprotokoll. Im Falle der Nichtausfertigung eines Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche vor Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem AG schriftlich mitzuteilen. 10.6 Die personelle Besetzung der vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten unverzüglich dem zuständigen Projektleiter zu melden. Leistungenschriftlich festzusetzen, bei denen die Anwesenheit eines Vertreters von SWAROVSKI - z.B. zur Beaufsichtigung der Anlage - notwendig sofern nicht ein Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG ausgefertigt ist, müssen in der Normalarbeitszeit von SWAROVSKI durchgeführt werden. 14.4 Der VERTRAGSPARTNER hat ohne gesonderte Vergütung bis zum Abschluss jener 10.7 Für die vom AN ausgeführten Leistungen einen entscheidungsbefugten Vertreter zu Koordinationsbesprechungen mit trägt der Projektleitung zu entsendenAN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die exakte Einhaltung aller einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen. 14.5 Bei 10.8 Der AN ist für die Unterbringung seines Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der Durchführung der Arbeiten sind gefährdete Bauteile wie z.B. Blechabdeckungen, Rinnen, Glas, Fenster, Böden, Fliesen, Heizkörper, Installationsobjekte usw. sorgfältig zu schützenAG die Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten gestattet. 14.6 Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind möglichst gemeinsam mit der Projektleitung vorzunehmen. Für Leistungen10.9 Der AN verpflichtet sich, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der VERTRAGSPARTNER die Projektleitung rechtzeitig zu informieren, um gemeinsame Feststellungen zu machenalle seine Leistung betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen fristgemäß einzuholen und dem AG im Original vorzulegen. 14.7 Leistungen, die der VERTRAGSPARTNER ohne Auftrag oder unter Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der VERTRAGSPARTNER hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Tut er dies nicht, so kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die SWAROVSKI hieraus entstehen. Eine Vergütung steht dem VERTRAGSPARTNER jedoch zu, wenn SWAROVSKI solche Leistungen nachträglich anerkennt oder wenn die Leistung für die Durchführung des Vertrages notwendig war, dem mutmaßlichen Willen von SWAROVSKI entsprach und SWAROVSKI unverzüglich angezeigt wurde. 14.8 Wird für eine Ware eine Abnahme, wie z.B. durch den TÜV verlangt, so stellt das Abnahmeattest einen integrierenden Bestandteil der Lieferung dar. Das heißt, eine Bestellung gilt erst nach Eintreffen der vorgeschriebenen Atteste als ausgeliefert.

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Samples: Allgemeine Vergabe Und Auftragsbedingungen (Avab)

Auftragsdurchführung. 14.1 Unabhängig von 10.1 Die Arbeiten des AN sind im Rahmen der Art der Arbeiten (vollständige Arbeiten oder Arbeitsüberwachung durch den VERTRAGSPARTNER bei gleichzeitiger Beistellung der erforderlichen Hilfskräfte durch SWAROVSKI) gilt als fest vereinbartfestgelegten Bauzeiten - auch evtl. Zwischentermine - termingerecht auszuführen. Eine Behinderung anderer am vertragsgegenständlichen Bauwerk beschäftigter Unternehmer ist nach Möglichkeit zu vermeiden. 10.2 Der AN verpflichtet sich, seine vertraglich vereinbarte sach- und fachgerechte Leistung so durchzuführen, dass die Verzögerungen, Behinderungen oder Unterbrechungen nicht eintreten. Er ist gehalten den Beginn und den Xxxxxxxx der ihm übertragenen Arbeiten unter der vollen Verantwortung des VERTRAGSPARTNERS durchgeführt werden vorausschauend auf mögliche Behinderungen zu prüfen und dass Arbeiten und Lieferungen rechtlich unselbständige Teile eines einheitlichen Vertrages sinddiesen Umstand dem AG gegebenenfalls unverzüglich schriftlich, bei Gefahr in Verzug zunächst mündlich oder fernmündlich, anzuzeigen. 14.2 Alle Lieferungen an SWAROVSKI müssen frei von Eigentumsvorbehalten erfolgen10.3 Bei einer evtl. Solche Vorbehalte Stillegung der Baustelle hat der AN alle erforderlichen Schutzmaßnahmen zur Erhaltung seiner oder der Leistung Dritter wahrzunehmen. Derartige Vorfälle sind auch ohne Widerspruch unwirksamdem AG unverzüglich mit detaillierter Begründung schriftlich mitzuteilen. 14.3 Bei Arbeiten10.4 Der AN ist verpflichtet, bei denen aufgrund von Fehlauslösungen die Brandmeldeanlage außer Betrieb genommen werden mussMängel an seiner Leistung innerhalb einer vom AG gestellten angemessenen Frist auf seine Kosten fach- und sachgerecht zu beseitigen. Der AG ist verpflichtet, diese Aufforderung schriftlich unter Begründung der Beanstandung(en) dem AN mitzuteilen. Falls der AN einer einmaligen Aufforderung termingerecht nicht nachkommt, ist der Abschluss AG befugt, eine andere Firma auf Kosten des AN mit der Beseitigung der Mängel zu beauftragen und diese Kosten dem AN gegen Kostennachweis von den Abschlagsrechnungen oder der Schlussrechnung bzw. Rückhalt abzuziehen oder die Ausführungsbürgschaft in Anspruch zu nehmen. 10.5 Der AN verpflichtet sich, einen verantwortlichen und ständig anwesenden Vertreter für die vertragsgemäße Ausführung seiner Leistung einzusetzen. Soweit ausgefertigt, siehe auch Verhandlungsprotokoll. Im Falle der Nichtausfertigung eines Verhandlungsprotokolls ist der Name des Vertreters und dessen Stellvertreters spätestens eine Kalenderwoche vor Aufnahme der vertragsgegenständlichen Leistungen dem AG schriftlich mitzuteilen. 10.6 Die personelle Besetzung der vertragsgegenständlichen Baustelle hat der AN mit dem AG spätestens 1 Kalenderwoche vor Beginn der Arbeiten unverzüglich dem zuständigen Projektleiter zu melden. Leistungenschriftlich festzusetzen, bei denen die Anwesenheit eines Vertreters von SWAROVSKI - z.B. zur Beaufsichtigung der Anlage - notwendig sofern nicht ein Verhandlungsprotokoll zwischen AN und AG aus- gefertigt ist, müssen in der Normalarbeitszeit von SWAROVSKI durchgeführt werden. 14.4 Der VERTRAGSPARTNER hat ohne gesonderte Vergütung bis zum Abschluss jener 10.7 Für die vom AN ausgeführten Leistungen einen entscheidungsbefugten Vertreter zu Koordinationsbesprechungen mit trägt der Projektleitung zu entsendenAN die umfassende Verantwortung, insbesondere für die exakte Einhaltung aller einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften. Die Verkehrssicherungspflicht im Rahmen aller Tätigkeiten des AN wird hiermit ausdrücklich auf diesen übertragen. 14.5 Bei 10.8 Der AN ist für die Unterbringung seines Personals, seiner Geräte, Baustoffe und Bauhilfsstoffe selbst verantwortlich. Dies gilt auch, wenn der Durchführung der Arbeiten sind gefährdete Bauteile wie z.B. Blechabdeckungen, Rinnen, Glas, Fenster, Böden, Fliesen, Heizkörper, Installationsobjekte usw. sorgfältig zu schützenAG die Mitbenutzung von Lagerstätten und Räumlichkeiten gestattet. 14.6 Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind möglichst gemeinsam mit der Projektleitung vorzunehmen. Für Leistungen10.9 Der AN verpflichtet sich, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der VERTRAGSPARTNER die Projektleitung rechtzeitig zu informieren, um gemeinsame Feststellungen zu machenalle seine Leistung betreffenden erforderlichen behördlichen Genehmigungen fristgemäß einzuholen und dem AG im Original vorzulegen. 14.7 Leistungen, die der VERTRAGSPARTNER ohne Auftrag oder unter Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der VERTRAGSPARTNER hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Tut er dies nicht, so kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die SWAROVSKI hieraus entstehen. Eine Vergütung steht dem VERTRAGSPARTNER jedoch zu, wenn SWAROVSKI solche Leistungen nachträglich anerkennt oder wenn die Leistung für die Durchführung des Vertrages notwendig war, dem mutmaßlichen Willen von SWAROVSKI entsprach und SWAROVSKI unverzüglich angezeigt wurde. 14.8 Wird für eine Ware eine Abnahme, wie z.B. durch den TÜV verlangt, so stellt das Abnahmeattest einen integrierenden Bestandteil der Lieferung dar. Das heißt, eine Bestellung gilt erst nach Eintreffen der vorgeschriebenen Atteste als ausgeliefert.

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Samples: Allgemeine Vergabe Und Auftragsbedingungen (Avab)

Auftragsdurchführung. 14.1 Unabhängig von 5.1 Die GGMA Gesellschaft für Gesundheitsmarktanalyse mbH führt – Nr. 2 entsprechend – den Auftrag nach wissenschaft- lichen Methoden der Art der Arbeiten (vollständige Arbeiten oder Arbeitsüberwachung durch den VERTRAGSPARTNER bei gleichzeitiger Beistellung der erforderlichen Hilfskräfte durch SWAROVSKI) gilt als fest vereinbartMarkt- und Sozialforschung durch. 5.2 Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass die Arbeiten unter Untersuchung aus methodischen Gründen, die weder der vollen Verantwortung des VERTRAGSPARTNERS Auftraggeber noch die GGMA Gesellschaft für Gesundheits- marktanalyse mbH vorhersehen konnten und zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden und dass Arbeiten und Lieferungen rechtlich unselbständige Teile eines einheitlichen Vertrages sindkann, informiert die GGMA Gesellschaft für Gesundheitsmarktanalyse mbH unverzüglich den Auftraggeber. Finden beide Vertragsparteien keine metho- dische Lösung des Problems, ist die GGMA Gesellschaft für Gesundheitsmarktanalyse mbH berechtigt, den Auftrag wegen Undurchführbarkeit zurückzugeben. 14.2 Alle Lieferungen an SWAROVSKI 5.3 Die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Untersuchung sowie die Überprüfung der Durchführung und der Ergebnisse der Untersuchung durch den Auftraggeber bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Falls dadurch Mehrkosten entste- hen, müssen frei von Eigentumsvorbehalten erfolgensie vom Auftraggeber getragen werden. Solche Vorbehalte sind auch ohne Widerspruch unwirksamDabei ist die GGMA Gesellschaft für Gesundheitsmarktanalyse mbH – wie immer – verpflichtet, die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen zu wahren. 14.3 Bei Arbeiten5.4 Der GGMA Gesellschaft für Gesundheitsmarktanalyse mbH ist es gestattet, bei denen aufgrund von Fehlauslösungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben aus dem Untersuchungsauftrag Unteraufträge innerhalb und außerhalb der eigenen Organisation zu vergeben. Wenn Unteraufträge außerhalb der eigenen Organisation vergeben werden, teilt die Brandmeldeanlage außer Betrieb genommen werden muss, GGMA Gesellschaft für Gesundheitsmarktanalyse mbH dieses dem Auftraggeber sobald wie möglich mit. Auf Anforderung des Auftraggebers ist der Abschluss der Arbeiten unverzüglich dem zuständigen Projektleiter zu meldenihm die Identität dieser Unterauftrag- nehmer mitzuteilen. Leistungen, bei denen die Anwesenheit eines Vertreters von SWAROVSKI - z.B. zur Beaufsichtigung der Anlage - notwendig ist, müssen in der Normalarbeitszeit von SWAROVSKI durchgeführt werden. 14.4 Der VERTRAGSPARTNER hat ohne gesonderte Vergütung bis zum Abschluss jener Leistungen einen entscheidungsbefugten Vertreter zu Koordinationsbesprechungen mit der Projektleitung zu entsenden. 14.5 Bei der Durchführung der Arbeiten sind gefährdete Bauteile wie z.B. Blechabdeckungen, Rinnen, Glas, Fenster, Böden, Fliesen, Heizkörper, Installationsobjekte usw. sorgfältig zu schützen. 14.6 Die GGMA Gesellschaft für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind möglichst gemeinsam mit der Projektleitung vorzunehmen. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der VERTRAGSPARTNER die Projektleitung rechtzeitig zu informieren, um gemeinsame Feststellungen zu machen. 14.7 Leistungen, die der VERTRAGSPARTNER ohne Auftrag oder unter Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der VERTRAGSPARTNER hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Tut er dies nicht, so kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die SWAROVSKI hieraus entstehen. Eine Vergütung steht dem VERTRAGSPARTNER jedoch Gesundheits- marktanalyse mbH sichert zu, wenn SWAROVSKI solche Leistungen nachträglich anerkennt oder wenn dass bei der Vergabe von Unteraufträgen die Leistung für erforderliche Vertraulichkeit gewahrt und die Durchführung des Vertrages notwendig war, dem mutmaßlichen Willen von SWAROVSKI entsprach Regeln und SWAROVSKI unverzüglich angezeigt wurde. 14.8 Wird für eine Ware eine AbnahmeMethoden der Markt- und Sozialforschung sowie weitere gesetzliche Vorgaben, wie z.B. durch den TÜV verlangtder Datenschutz, so stellt das Abnahmeattest eingehalten werden. 5.5 Wenn der Auftraggeber einen integrierenden Bestandteil bestimmten Unterauftrag- nehmer fordert, haftet die GGMA Gesellschaft für Gesundheits- marktanalyse mbH nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität dessen Arbeit, es sei denn, es liegt eine Pflicht- verletzung der Lieferung darGGMA Gesellschaft für Gesundheits-markt- analyse mbH im Sinne von Nr. Das heißt, eine Bestellung gilt erst nach Eintreffen der vorgeschriebenen Atteste als ausgeliefert8.4 vor.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auftragsdurchführung. 14.1 Unabhängig von HitchOn verpflichtet sich, für den Auftraggeber die Produktplatzierung unter Beachtung der Art für diesen geltenden medienrechtlichen Bestimmungen in der Arbeiten (vollständige Arbeiten Produktion umsetzen zu lassen und teilt das Grobkonzept zur Umsetzung dem Auftraggeber mit. Der Auftraggeber ist dazu verpflichtet, alles seinerseits Erforderliche zu tun, damit die Produktplatzierung in der Produktion umgesetzt werden kann bzw. vor Ort realisierbar ist. Insbesondere wird der Kunde die zu platzierenden Gegenstände rechtzeitig zur Verfügung stellen. Sollte ein Teil der geplanten Produktplatzierung aufgrund der fehlenden oder Arbeitsüberwachung nicht ausreichenden Unterstützung durch den VERTRAGSPARTNER Auftraggeber nicht umgesetzt werden können, kann der Auftraggeber daraus keine Ansprüche; insbesondere keinen Anspruch auf Ersatz oder Ausgleich gegen den Produzenten und/oder Anbieter und/oder HitchOn herleiten. Der Kunde bleibt insbesondere zur Zahlung verpflichtet. Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis und erklärt sich damit einverstanden, dass - die Produktplatzierungausschließlichim Einklang mit den für den Anbieter geltenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere nur im Rahmen des redaktionell Erforderlichen umgesetzt und gemäß den dafür geltenden gesetzlichen Vorgaben gekennzeichnet werden wird, ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER HITCHON GMBH FÜR DIE BEREICHE WEBVIDEO-PRODUKTION, SOCIAL MEDIA MARKETING, INFLUENCER MARKETING UND CHANNEL MANAGEMENT (Stand: 16. Mai 2018) - die redaktionelle Verantwortung und Unabhängigkeit der Redaktion bei gleichzeitiger Beistellung der erforderlichen Hilfskräfte Umsetzung der Produktplatzierung gewahrt bleibt, - aufgrund dieser Vereinbarung keine Möglichkeit zur Einflussnahme des Kunden auf redaktionelle Inhalte der Produktion begründet wird, insbesondere wird er nicht bei der Ausgestaltung bzw. dem Look & Feel der Produktion berücksichtigt, - über die zulässige Produktplatzierung hinaus keine Nennungen und Einblendungen von Unternehmenskennzeichen, Produkten und/ oder Marken des Kunden und keine zusätzlichen werblichen Aussagen gleich welcher Art erfolgen werden, - die Buchung einer Produktplatzierung in der Produktion nicht dazu berechtigt, in dieser unmittelbar zum Kauf von Produkten des Kunden aufzufordern, - keine sonstigen werblichen Hervorhebungen der Produkte des Kunden in der Produktion erfolgen, - die Produktion durch SWAROVSKI) gilt als fest mehrere Produktplatzierer unterstützt sein kann. Ein Anspruch auf Exklusivität wird – vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes – durch die vorliegende Vereinbarung nicht begründet. Sofern vereinbart, dass gewährt HitchOn hinsichtlich der Produktionsfolgen, in welchen die Arbeiten unter der vollen Verantwortung Produktplatzierung des VERTRAGSPARTNERS durchgeführt werden und dass Arbeiten und Lieferungen rechtlich unselbständige Teile eines einheitlichen Vertrages sind. 14.2 Alle Lieferungen an SWAROVSKI müssen frei von Eigentumsvorbehalten erfolgen. Solche Vorbehalte sind auch ohne Widerspruch unwirksam. 14.3 Bei Arbeiten, bei denen aufgrund von Fehlauslösungen die Brandmeldeanlage außer Betrieb genommen werden muss, ist der Abschluss der Arbeiten unverzüglich dem zuständigen Projektleiter zu melden. Leistungen, bei denen die Anwesenheit eines Vertreters von SWAROVSKI - z.B. zur Beaufsichtigung der Anlage - notwendig Kunden eingebunden ist, müssen Konkurrenzschutz für den in der Normalarbeitszeit von SWAROVSKI durchgeführt werdenden Rahmendaten genannten Produktbereich. 14.4 Der VERTRAGSPARTNER hat ohne gesonderte Vergütung bis zum Abschluss jener Leistungen einen entscheidungsbefugten Vertreter zu Koordinationsbesprechungen mit der Projektleitung zu entsenden. 14.5 Bei der Durchführung der Arbeiten sind gefährdete Bauteile wie z.B. Blechabdeckungen, Rinnen, Glas, Fenster, Böden, Fliesen, Heizkörper, Installationsobjekte usw. sorgfältig zu schützen. 14.6 Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind möglichst gemeinsam mit der Projektleitung vorzunehmen. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der VERTRAGSPARTNER die Projektleitung rechtzeitig zu informieren, um gemeinsame Feststellungen zu machen. 14.7 Leistungen, die der VERTRAGSPARTNER ohne Auftrag oder unter Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der VERTRAGSPARTNER hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Tut er dies nicht, so kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die SWAROVSKI hieraus entstehen. Eine Vergütung steht dem VERTRAGSPARTNER jedoch zu, wenn SWAROVSKI solche Leistungen nachträglich anerkennt oder wenn die Leistung für die Durchführung des Vertrages notwendig war, dem mutmaßlichen Willen von SWAROVSKI entsprach und SWAROVSKI unverzüglich angezeigt wurde. 14.8 Wird für eine Ware eine Abnahme, wie z.B. durch den TÜV verlangt, so stellt das Abnahmeattest einen integrierenden Bestandteil der Lieferung dar. Das heißt, eine Bestellung gilt erst nach Eintreffen der vorgeschriebenen Atteste als ausgeliefert.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auftragsdurchführung. 14.1 Unabhängig Wir haben unsere Arbeiten im Mai und Juni 2017 in unseren Büroräumen durchgeführt. Die Bewertung führte Herr Wirtschaftsprüfer Xxxxxxxx Xxxxxxxx durch. Die wesentlichen, unserer Tätigkeit zugrunde liegenden Unterlagen haben wir nachfolgend aufgeführt: • Ungeprüfte Jahresabschlüsse der Gesellschaft der Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016, • Zwischenabschluss zum 31. Xxxx 2017, • Hochrechnung zum 31. Dezember 2017, • Auftragsbestand zum 31. Xxxx 2017, • Integrierte Planungsrechnung der Gesellschaft für die Jahre 2017 bis 2021, • Handelsregisterauszug der Gesellschaft, • Entwurf des Gewinnabführungsvertrages zwischen der Pittler Maschinen- fabrik AG und der SWS Spannwerkzeuge GmbH, • Entwurf des gemeinsamen Berichtes des Vorstandes Pittler Maschinen- fabrik AG sowie der Geschäftsführung der SWS Spannwerkzeuge GmbH gemäß § 293a AktG über den Gewinnabführungsvertrages zwischen der Pittler Maschinenfabrik AG und der SWS Spannwerkzeuge GmbH, • Protokoll der Gesellschafterversammlung der SWS Spannwerkzeuge GmbH vom 7. Juni 2017 über die Beschlussfassung der Kapitalerhöhung auf EUR 700.000,00, • Gesellschaftervertrag sowie weitere vertragliche Vereinbarungen. Darüber hinaus haben uns die vom Auftraggeber benannten Auskunftsper- sonen der SWS Spannwerkzeuge GmbH, insbesondere der Geschäftsführer, Xxxx Xxxxx Xxxxxxxx, sowie das Mitglied des Vorstandes der Pittler Maschi- nenfabrik AG, Xxxx Xxxxxx Xxxxx, weitergehende Informationen erteilt. Ferner haben wir auf öffentlich zugängliche Informationen und Kapitalmarkt- daten zurückgegriffen. Grundsätzlich basiert unsere Wertermittlung auf den für den Bewertungsan- lass zur Verfügung gestellten Unterlagen. Diese haben wir kritisch gewürdigt. Wir weisen darauf hin, dass unsere Bewertung keine Prüfung i.S. von §§ 316 ff. HGB darstellt. Die Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von Abschlussprüfungen haben insoweit keine Anwendung gefunden. Dies gilt bezüglich der uns überlassenen Informationen als auch der erteilten Aus- künfte und der sonstigen uns überlassenen Unterlagen. Die Planungsrechnungen wurden von uns, ausgehend von der Art Entwicklung der Arbeiten (vollständige Arbeiten oder Arbeitsüberwachung durch den VERTRAGSPARTNER Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in der Vergangenheit, der aktuellen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und Marktstudien etc. im Detail analysiert und auf Plausibilität geprüft. Bei der Bewertung haben sich keine besonderen Schwierigkeiten i.S. von § 293 e Abs. 1 Nr. 3 AktG ergeben. Die von uns erbetenen Auskünfte wurden uns bereitwillig erteilt. Vollständigkeitserklärungen mit dem Inhalt, dass uns alle Angaben, die für die Erstellung der vorliegenden Wertermittlung von Bedeutung sind, richtig und vollständig erteilt wurden, liegen uns von der Geschäftsführung der SWS Spannwerkzeuge GmbH sowie vom Vorstand der Pittler Maschinenfab- rik AG unterschrieben vor. Wir bestätigen, dass wir bei gleichzeitiger Beistellung der erforderlichen Hilfskräfte durch SWAROVSKI) gilt als fest vereinbartDurchführung dieses Auftrages die für Ab- schlussprüfungen zu beachtenden Vorschriften zur Unabhängigkeit beachtet haben. Wir weisen darauf hin, dass die Arbeiten unter der vollen Verantwortung des VERTRAGSPARTNERS durchgeführt werden und dass Arbeiten und Lieferungen rechtlich unselbständige Teile eines einheitlichen Vertrages sindin diesem Bericht ausgewiesenen Berech- nungen grundsätzlich gerundet ausgewiesen werden. Da die Berechnungen tatsächlich mit den exakten Werten erfolgen, kann die Addition bzw. Subtrak- tion von Tabellenwerten zu Abweichungen bei den ausgewiesenen Zwi- schen- bzw. Gesamtsummen führen. 14.2 Alle Lieferungen an SWAROVSKI müssen frei von Eigentumsvorbehalten erfolgen. Solche Vorbehalte sind auch ohne Widerspruch unwirksam. 14.3 Bei Arbeiten, bei denen aufgrund von Fehlauslösungen die Brandmeldeanlage außer Betrieb genommen werden muss, ist der Abschluss der Arbeiten unverzüglich dem zuständigen Projektleiter zu melden. Leistungen, bei denen die Anwesenheit eines Vertreters von SWAROVSKI - z.B. zur Beaufsichtigung der Anlage - notwendig ist, müssen in der Normalarbeitszeit von SWAROVSKI durchgeführt werden. 14.4 Der VERTRAGSPARTNER hat ohne gesonderte Vergütung bis zum Abschluss jener Leistungen einen entscheidungsbefugten Vertreter zu Koordinationsbesprechungen mit der Projektleitung zu entsenden. 14.5 Bei der Durchführung der Arbeiten sind gefährdete Bauteile wie z.B. Blechabdeckungen, Rinnen, Glas, Fenster, Böden, Fliesen, Heizkörper, Installationsobjekte usw. sorgfältig zu schützen. 14.6 Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind möglichst gemeinsam mit der Projektleitung vorzunehmen. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der VERTRAGSPARTNER die Projektleitung rechtzeitig zu informieren, um gemeinsame Feststellungen zu machen. 14.7 Leistungen, die der VERTRAGSPARTNER ohne Auftrag oder unter Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der VERTRAGSPARTNER hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Tut er dies nicht, so kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die SWAROVSKI hieraus entstehen. Eine Vergütung steht dem VERTRAGSPARTNER jedoch zu, wenn SWAROVSKI solche Leistungen nachträglich anerkennt oder wenn die Leistung für die Durchführung des Vertrages notwendig war, dem mutmaßlichen Willen von SWAROVSKI entsprach und SWAROVSKI unverzüglich angezeigt wurde. 14.8 Wird für eine Ware eine Abnahme, wie z.B. durch den TÜV verlangt, so stellt das Abnahmeattest einen integrierenden Bestandteil der Lieferung dar. Das heißt, eine Bestellung gilt erst nach Eintreffen der vorgeschriebenen Atteste als ausgeliefert.

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Samples: Gewinnabführungsvertrag

Auftragsdurchführung. 14.1 Unabhängig Der AG darf dem Personal des AN ohne Zustimmung der Geschäftsleitung oder Dispositionsstelle des AN keine Weisungen erteilen, die von der Art und Weise und vom Umfang des ursprünglich durchzuführenden Auftrages abweichen. Werden im Zuge der Arbeiten (vollständige Arbeiten oder Arbeitsüberwachung durch den VERTRAGSPARTNER bei gleichzeitiger Beistellung Leistungsdurchführung von Personen die nicht dem AN zugehörig sind, Schäden verursacht, haftet hiefür aus- schließlich der erforderlichen Hilfskräfte durch SWAROVSKI) AG; dies gilt als fest vereinbartinsbesondere für Schäden die daraus entstehen, dass die Arbeiten unter der vollen Verantwortung Beschäftigten des VERTRAGSPARTNERS durchgeführt werden AN oder eines Sub- unternehmers wie beispielsweise Lkw-Fahrer Anweisungen oder Einweisungen erhalten und dass Arbeiten und Lieferungen rechtlich unselbständige Teile in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen . (z. B. Gerätebewegungen mit Hilfe eines einheitlichen Vertrages sindEinweisers bei mangelnder Sicht, Handlungen des Bauleiters oder Baustellenkoordinators, Einweisungen des Lkw oder Gerätefahrers etc. 14.2 Alle Lieferungen an SWAROVSKI müssen frei von Eigentumsvorbehalten erfolgen). Solche Vorbehalte sind auch ohne Widerspruch unwirksam. 14.3 Bei Arbeiten, bei denen aufgrund von Fehlauslösungen die Brandmeldeanlage außer Betrieb genommen werden muss, ist der Abschluss der Arbeiten unverzüglich dem zuständigen Projektleiter zu melden. Leistungen, bei denen die Anwesenheit eines Vertreters von SWAROVSKI - z.B. zur Beaufsichtigung der Anlage - notwendig ist, müssen in der Normalarbeitszeit von SWAROVSKI durchgeführt werden. 14.4 Der VERTRAGSPARTNER AG hat ohne gesonderte Vergütung bis zum Abschluss jener Leistungen einen entscheidungsbefugten Vertreter zu Koordinationsbesprechungen mit der Projektleitung zu entsenden. 14.5 Bei der Durchführung der Arbeiten sind gefährdete Bauteile wie z.B. Blechabdeckungen, Rinnen, Glas, Fenster, Böden, Fliesen, Heizkörper, Installationsobjekte usw. sorgfältig zu schützen. 14.6 Die sämtliche technische Vorausset- zungen für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind möglichst gemeinsam mit Auftragsdurchführung auf eigene Rechnung und Gefahr zu schatfen und während der Projektleitung vorzunehmenAuftragsdurchführung zu erhalten. Für LeistungenDer AG übernimmt die Gewähr und die Gefahr dafür das die Eigenschaften der Einsatzteile, sowie des Zu- fahrtsweges und des Einsatzortes eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten. Den AG tritft eine Informations- und Aufklärungspflicht dahingehend, dass von diesem sämtliche Umstände und Eigenschaften die zur Leistungsdurchführung notwendig sind, insbesondere die Bodenbeschatfenheit und Tragfähigkeit des Aufstellortes samt Zufahrten, sämtliche Einbauten wie Kanäle, Schächte, Verrohrungen, Medienleitungen und alle anderen Aspekte die zur statischen Beurteilung der Leistungsabwicklung otfengelegt werden. Dem AG obliegen sohin sämtliche Maßnahmen zur etwaigen Eignungsprüfung und hat auch die Kosten statischer Berechnungen hieraus zu tragen. Über Anfrage werden vom AN diverse Achslasten und Abstützdrücke bekannt gegeben. Auch ein Verstoß gegen diese Informationspflicht führt zu alleinigen Haftung des AG. Entstehende Wartezeiten sowie Verzögerungen von Geräten- sowie Personaleinsätzen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar nicht vom AN zu vertreten sind, hat der VERTRAGSPARTNER die Projektleitung rechtzeitig zu informieren, um gemeinsame Feststellungen zu machen. 14.7 Leistungen, die der VERTRAGSPARTNER ohne Auftrag oder unter Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der VERTRAGSPARTNER hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Tut er dies nicht, so kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die SWAROVSKI hieraus entstehen. Eine Vergütung steht dem VERTRAGSPARTNER jedoch zu, wenn SWAROVSKI solche Leistungen nachträglich anerkennt oder wenn die Leistung für die Durchführung des Vertrages notwendig war, dem mutmaßlichen Willen von SWAROVSKI entsprach und SWAROVSKI unverzüglich angezeigt wurde. 14.8 Wird für eine Ware eine Abnahme, wie z.B. durch den TÜV verlangtMontageabnahme, so stellt das Abnahmeattest einen integrierenden Bestandteil der Lieferung darSchlechtwetter, baustellenbedingten Verzögerungen, verspäte- te Anlieferungen von zu bearbeitenden Teilen, Personal bzw. Das heißtGerätebeistellungen u. ä. gehen zu Lasten des Auftraggebers, eine Bestellung gilt erst nach Eintreffen der vorgeschriebenen Atteste als ausgeliefertdies auch bei etwaig vereinbarten Pauschalaufträgen.

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Samples: Allgemeine Geschäfts Und Lieferbedingungen

Auftragsdurchführung. 14.1 Unabhängig 5.1 Der AG darf dem Personal der HEAVYLOG ohne Zustimmung der Geschäftsleitung der HEAVYLOG keine Weisungen erteilen, die von der Art und Weise und vom Umfang des ursprünglich durchzuführenden Auftrages abweichen. Werden im Zuge des Leistungsdurchführung von nicht der Arbeiten (vollständige Arbeiten oder Arbeitsüberwachung durch den VERTRAGSPARTNER bei gleichzeitiger Beistellung HEAVYLOG zurechenbaren Personen Schäden verursacht, haftet hierfür ausschließlich der erforderlichen Hilfskräfte durch SWAROVSKI) AG; dies gilt als fest vereinbartinsbesondere für Schäden, die daraus entstehen, dass die Arbeiten unter der vollen Verantwortung Ein- und Ausbringpartie, ein Kranführer oder LKW-Fahrer Anweisungen oder Einweisungen erhält, und in Erfüllung dieser Weisungen Schäden entstehen (z.B. Kranbewegungen mit Hilfe eines Einweisers bei mangelnder Sicht, Handlungen des VERTRAGSPARTNERS durchgeführt werden und dass Arbeiten und Lieferungen rechtlich unselbständige Teile eines einheitlichen Vertrages sindAnschlägers oder Baustellenkoordinators. Einweisungen des LKW oder Kranfahrers etc.). 14.2 Alle Lieferungen an SWAROVSKI müssen frei 5.2 Der AG hat die entsprechenden Gewichte, Maße, Anschlagpunkte und besondere Eigenschaften der zu bewegenden oder zu transportierenden Güter jeweils bei der Auftragserteilung verbindlich und vollständig anzugeben. Angaben, die auf Veranlassung des AG von Eigentumsvorbehalten einem Dritten erfolgen, werden dem AG zugeordnet. Solche Vorbehalte sind auch ohne Widerspruch unwirksamVerstößt der AG gegen diese Aufklärungs- und Hinweispflicht, ist er verpflichtet, HEAVYLOG hinsichtlich aller ihr erwachsenden Schäden und Nachteile vollkommen schad- und klaglos zu halten. 14.3 Bei Arbeiten, bei denen aufgrund von Fehlauslösungen die Brandmeldeanlage außer Betrieb genommen werden muss, ist der Abschluss der Arbeiten unverzüglich dem zuständigen Projektleiter zu melden5.3 Der AG hat das Transport- bzw. Leistungen, bei denen die Anwesenheit eines Vertreters von SWAROVSKI - z.B. zur Beaufsichtigung der Anlage - notwendig ist, müssen Hebe- oder Bergungsgut in der Normalarbeitszeit von SWAROVSKI durchgeführt werden. 14.4 Der VERTRAGSPARTNER hat ohne gesonderte Vergütung bis zum Abschluss jener Leistungen einen entscheidungsbefugten Vertreter zu Koordinationsbesprechungen mit der Projektleitung zu entsenden. 14.5 Bei der Durchführung der Arbeiten sind gefährdete Bauteile wie z.B. Blechabdeckungen, Rinnen, Glas, Fenster, Böden, Fliesen, Heizkörper, Installationsobjekte usw. sorgfältig zu schützen. 14.6 Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind möglichst gemeinsam mit der Projektleitung vorzunehmen. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der VERTRAGSPARTNER die Projektleitung rechtzeitig zu informieren, um gemeinsame Feststellungen zu machen. 14.7 Leistungen, die der VERTRAGSPARTNER ohne Auftrag oder unter Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der VERTRAGSPARTNER hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Tut er dies nicht, so kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die SWAROVSKI hieraus entstehen. Eine Vergütung steht dem VERTRAGSPARTNER jedoch zu, wenn SWAROVSKI solche Leistungen nachträglich anerkennt oder wenn die Leistung einem für die Durchführung des Vertrages notwendig warAuftrages bereiten und geeigneten Zustand zu halten und sämtliche technische Voraussetzungen für die Auftragsdurchführung auf eigene Rechnung und Gefahr zu schaffen und während der Auftragsdurchführung zu erhalten. Der AG übernimmt die Gewähr und die Gefahr dafür, dem mutmaßlichen Willen von SWAROVSKI entsprach dass die Eigenschaften der Einzelteile, sowie des Zufahrtweges und SWAROVSKI unverzüglich angezeigt wurdedes Einsatzortes eine ordnungsgemäße und ungefährdete Durchführung des Auftrages gestatten. 14.8 Wird für 5.4 Den AG trifft eine Ware eine AbnahmeInformations- und Aufklärungspflicht dahingehend, dass von diesem sämtliche Umstände und Eigenschaften, die zur Leistungsdurchführung bzw. Kranaufstellung notwendig sind, insbesondere die Bodenbeschaffenheit und Tragfähigkeit des Kranaufstellortes samt Zufahrten, sämtliche Einbauten wie z.B. durch den TÜV verlangtKanäle, so stellt das Abnahmeattest einen integrierenden Bestandteil Schächte, Verrohrungen, Medienleitungen und alle anderen Aspekte, die zur Beurteilung der Lieferung darLeistungsabwicklung notwenig sind, offen gelegt werden. 5.5 Dem AG obliegen sämtliche Maßnahmen zur etwaigen Eignungsprüfung und hat auch die Kosten statischer Berechnungen hieraus zu tragen. Das heißt, eine Bestellung gilt erst nach Eintreffen der vorgeschriebenen Atteste als ausgeliefertÜber Anfrage werden von HEAVYLOG diverse Achslasten und Abstützdrücke bekannt gegeben.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Auftragsdurchführung. 14.1 Unabhängig von (1) Das Vertragsverhältnis unterliegt den Vorschriften der Art der Arbeiten (vollständige Arbeiten oder Arbeitsüberwachung durch den VERTRAGSPARTNER bei gleichzeitiger Beistellung der erforderlichen Hilfskräfte durch SWAROVSKI) gilt als fest vereinbart, dass die Arbeiten unter der vollen Verantwortung des VERTRAGSPARTNERS durchgeführt werden und dass Arbeiten und Lieferungen rechtlich unselbständige Teile eines einheitlichen Vertrages sindVOB/B im Ganzen. 14.2 Alle Lieferungen (2) Die Roth Werke GmbH ist berechtigt, Unteraufträge an SWAROVSKI müssen frei von Eigentumsvorbehalten erfolgen. Solche Vorbehalte sind auch ohne Widerspruch unwirksamSubunternehmer zu erteilen. 14.3 Bei Arbeiten, bei denen aufgrund von Fehlauslösungen die Brandmeldeanlage außer Betrieb genommen werden muss, ist der Abschluss der Arbeiten unverzüglich dem zuständigen Projektleiter zu melden. (3) Leistungen, bei denen die Anwesenheit eines Vertreters von SWAROVSKI - z.B. zur Beaufsichtigung der Anlage - zwischen den Vertragsparteien nicht vereinbart sind, dürfen durch die Roth Werke GmbH durchgeführt und zusätzlich berechnet werden, sofern diese Leistungen für die Vertragserfüllung notwendig ist, müssen in der Normalarbeitszeit von SWAROVSKI durchgeführt sind und im offensichtlichen oder mutmaßlichen Interesse des Auftraggebers erfolgen und dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt werden. 14.4 Der VERTRAGSPARTNER hat ohne gesonderte Vergütung bis zum Abschluss jener Leistungen einen entscheidungsbefugten Vertreter (4) Das zu Koordinationsbesprechungen mit verlegende Roth Flächen-Heiz- und Kühlsystem wird je nach Einzelfall entweder von dem Auftraggeber oder von der Projektleitung Roth Werke GmbH oder von deren Subunternehmer beigestellt. Sofern die Beistellung durch den Auftraggeber erfolgt, ist dieser zur Sicherstellung der fristgerechten Auftragsdurchführung verpflichtet, das Roth Flächen-Heiz- und Kühlsystem fristgerecht auf eigene Kosten an den Montageort zu entsenden. 14.5 Bei verbringen; sofern der Durchführung Auftraggeber die rechtzeitige Beistellung der Arbeiten sind gefährdete Bauteile wie z.B. Blechabdeckungen, Rinnen, Glas, Fenster, Böden, Fliesen, Heizkörper, Installationsobjekte usw. sorgfältig zu schützen. 14.6 Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind möglichst gemeinsam mit der Projektleitung vorzunehmen. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sindRoth Flächen-Heiz- und Kühlsysteme nicht gewährleisten kann, hat der VERTRAGSPARTNER Auftraggeber die Projektleitung rechtzeitig Roth Werke GmbH unverzüglich zu informieren, um gemeinsame Feststellungen zu machen. 14.7 Leistungen(5) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Roth Werke GmbH die der VERTRAGSPARTNER ohne Auftrag oder unter Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der VERTRAGSPARTNER hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Tut er dies nicht, so kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die SWAROVSKI hieraus entstehen. Eine Vergütung steht dem VERTRAGSPARTNER jedoch zu, wenn SWAROVSKI solche Leistungen nachträglich anerkennt oder wenn die Leistung für die Durchführung des Vertrages notwendig war, dem mutmaßlichen Willen von SWAROVSKI entsprach jeweiligen Auftrags benötigten Unterlagen und SWAROVSKI unverzüglich angezeigt wurdeInformationen unentgeltlich rechtzeitig vor Auftragsbeginn zu übergeben. Der Auftraggeber haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Unterlagen und Informationen. 14.8 Wird für eine Ware eine Abnahme(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, wie vor Beginn der Auftragsdurchführung auf seine Kosten zu prüfen und sicherzustellen, dass der Zustand der Räumlichkeiten des Endkunden, mithin der Montageort, an dem das Roth Flächen-Heiz- und Kühlsystem verlegt und montiert werden soll, die Verlege- und Montagearbeiten ohne Gefahr und ohne insoweit bedingte nachträglich auftretende Mängel ermöglicht; der Auftraggeber hat zu gewährleisten, dass die Verlegung und Montage der Roth Flächen-Heiz- und Kühlsysteme am Montageort unverzüglich nach Ankunft der Roth Werke GmbH oder des von dieser beauftragten Subunternehmers begonnen und ohne Verzögerungen bis zur Fertigstellung durchgeführt werden kann. Festgestellte und erkennbare Probleme und Einwände muss der Auftraggeber unverzüglich schriftlich gegenüber der Roth Werke GmbH anzeigen. Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach, gehen dadurch bedingte Verzögerungen des Auftragsbeginns oder der Auftragsdurchführung und jegliche Leistungshindernisse zu seinen Lasten. Die weiteren gesetzlichen Rechte der Roth Werke GmbH, z.B. durch den TÜV verlangtwegen Annahme- verzugs, so stellt das Abnahmeattest einen integrierenden Bestandteil der Lieferung dar. Das heißtUnmöglichkeit, eine Bestellung gilt erst nach Eintreffen der vorgeschriebenen Atteste als ausgeliefertetc., bleiben unberührt. (7) Für bauseits zu erbringende Leistungen übernimmt die Roth Werke GmbH keine Haftung.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb)

Auftragsdurchführung. 14.1 Unabhängig (1) Xxxxxx xxxxxx vom Auftraggeber keine gegenteiligen schriftlichen Anweisungen vor der Auftragsdurchführung erhält, sind keine anderen Personen als der Auftraggeber selbst berechtigt, diondo Anweisungen hinsichtlich des Auftragsumfangs zu erteilen. (2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, der diondo das Prüfobjekt für die Dauer der Auftragsdurchführung zur Verfügung zu stellen. Hierbei ist der Auftraggeber für die ordnungsgemäße Anlieferung und Verpackung des zu untersuchenden Prüfobjektes verantwortlich. (3) Der Auftraggeber verpflichtet sich, sämtliche relevante Hinweise zur Handhabung des Prüfobjektes (z.B. bei kontaminiertem, giftigem, ätzendem, leicht entzündlichem, explosivem, radioaktivem Material) zu benennen. (4) diondo erbringt Prüfdienstleistungen; sie beurteilt nicht, ob das Prüfobjekt den vom Auftraggeber vorgesehenen Zweck erfüllen kann. Der Auftraggeber hat in eigener Verantwortung die erforderlichen Schlüsse aus den Prüfergebnissen, die ihm von diondo übermittelt werden, zu ziehen. Weder die diondo noch ihre leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder Subunternehmer sind gegenüber dem Auftraggeber oder Dritten verantwortlich für jede Art von Handlungen, welche auf Grundlage von Ergebnissen oder Untersuchungsberichten der Art der Arbeiten (vollständige Arbeiten diondo getroffen oder Arbeitsüberwachung durch den VERTRAGSPARTNER bei gleichzeitiger Beistellung der erforderlichen Hilfskräfte durch SWAROVSKI) gilt als fest vereinbart, dass die Arbeiten unter der vollen Verantwortung des VERTRAGSPARTNERS durchgeführt werden und dass Arbeiten und Lieferungen rechtlich unselbständige Teile eines einheitlichen Vertrages unterlassen worden sind. 14.2 Alle Lieferungen an SWAROVSKI müssen frei (5) Ergebnisse oder Untersuchungsberichte von Eigentumsvorbehalten erfolgendiondo, die die Prüfung von Objekten des Auftraggebers zum Gegenstand haben, nehmen ausschließlich Stellung zu diesen Prüfobjekten und treffen keine Aussagen über den Rest der Lieferung, aus der die Prüfobjekte entnommen wurden oder zu Objekten anderer Chargen. (6) Die Prüfdienstleistung besteht aus zwei Phasen: Angebotserstellung und Prüfungsdurchführung. Solche Vorbehalte sind Im Rahmen der Angebotserstellung entscheidet die diondo über die Machbarkeit der Prüfung. In dieser Phase ist die diondo jederzeit berechtigt, ohne Angaben von Gründen die weitere Durchführung des Auftrags abzulehnen. diondo GmbH | Xxxxxxxxx 00 | X-00000 Xxxxxxxxx | +00 0000 00 000-0 | xxxx@xxxxxx.xxx | xxx.xxxxxx.xxx (7) diondo behält sich vor, Dienstleistungen ganz oder teilweise einem Subunternehmer zu übertragen. Dies kann im Einzelfall auch ohne Widerspruch unwirksamvorherige Benachrichtigung des Auftraggebers geschehen. Sie darf alle für die Erfüllung der übertragenen Dienstleistungen erforderlichen Informationen dem Subunternehmer offenlegen. 14.3 (8) diondo stellt die Prüfergebnisse oder/und den Untersuchungsbericht in Abstimmung mit dem Auftraggeber in digitaler Form oder/und in Papierform zur Verfügung. Bei ArbeitenFehlen einer entsprechenden Abstimmung steht es diondo frei, bei denen aufgrund von Fehlauslösungen die Brandmeldeanlage außer Betrieb genommen werden muss, ist der Abschluss der Arbeiten unverzüglich Prüfergebnisse oder/ und den Untersuchungsbericht nach eigener Xxxx dem zuständigen Projektleiter Auftraggeber entweder in digitaler oder in Papierform zur Verfügung zu melden. Leistungen, bei denen die Anwesenheit eines Vertreters von SWAROVSKI - z.B. zur Beaufsichtigung der Anlage - notwendig ist, müssen in der Normalarbeitszeit von SWAROVSKI durchgeführt werdenstellen. 14.4 Der VERTRAGSPARTNER hat ohne gesonderte Vergütung bis zum Abschluss jener Leistungen einen entscheidungsbefugten Vertreter zu Koordinationsbesprechungen mit (9) Die Übermittlung der Projektleitung zu entsendenErgebnisse oder/und des digitalen Untersuchungsberichtes erfolgt via Internet per unverschlüsselter E-Mail, in einer Cloud oder unter Einsatz anderer digitaler Übertragungsmöglichkeiten. 14.5 Bei der Durchführung der Arbeiten sind gefährdete Bauteile wie z.B. Blechabdeckungen(10) Auch ein bereits begonnener Prüfauftrag kann abgebrochen werden, Rinnen, Glas, Fenster, Böden, Fliesen, Heizkörper, Installationsobjekte usw. sorgfältig zu schützensofern das dem Auftrag zugeordnete Prüfsystem durch einen technischen Mangel nicht einsatzbereit ist. 14.6 Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind möglichst gemeinsam mit der Projektleitung vorzunehmen. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der VERTRAGSPARTNER die Projektleitung rechtzeitig zu informieren, um gemeinsame Feststellungen zu machen. 14.7 Leistungen, die der VERTRAGSPARTNER ohne Auftrag oder unter Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet. Der VERTRAGSPARTNER hat sie auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen. Tut er dies nicht, so kann es auf seine Kosten geschehen. Er haftet außerdem für andere Schäden, die SWAROVSKI hieraus entstehen. Eine Vergütung steht dem VERTRAGSPARTNER jedoch zu, wenn SWAROVSKI solche Leistungen nachträglich anerkennt oder wenn die Leistung für die Durchführung des Vertrages notwendig war, dem mutmaßlichen Willen von SWAROVSKI entsprach und SWAROVSKI unverzüglich angezeigt wurde. 14.8 Wird für eine Ware eine Abnahme, wie z.B. durch den TÜV verlangt, so stellt das Abnahmeattest einen integrierenden Bestandteil der Lieferung dar. Das heißt, eine Bestellung gilt erst nach Eintreffen der vorgeschriebenen Atteste als ausgeliefert.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Prüfdienstleistungen