Aufwandsentschädigung Musterklauseln

Aufwandsentschädigung. (1) Die zum Zeitpunkt der Eingemeindung bestehenden Aufwandsent- schädigungsregelungen für die übergeleiteten Gemeinderäte und den ehrenamtlichen Bürgermeister sind bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in die Entschädigungssatzung der Stadt Kemberg aufzunehmen.
Aufwandsentschädigung. Die zuständige schweizerische Behörde behält eine Bezugsprovision von 0,1 Pro- zent auf den von ihr nach diesem Abkommen an die zuständige Behörde des Verei- nigten Königreichs weitergeleiteten Beträgen.
Aufwandsentschädigung. Werden alle im Ausland angefallenen Heilbehandlungskosten, die unter die Leistungspflicht dieser Bestimmungen fallen, vor unserer Inanspruchnahme einem anderen Leistungsträger/Versicherer eingereicht, der sich an der Kostenerstattung beteiligt, zahlen wir – über die Kostenerstattung hinaus – bei einer stationären Krankenhausbehandlung zusätzlich ein Krankenhaustagegeld bis zu der im Abschnitt I. genannten Dauer und Höhe. Bei ambulanten Behandlungen (unabhängig von der Anzahl der Behandlungen und Erkrankungen) leisten wir in diesen Fällen zusätzlich einmalig einen Betrag gemäß Abschnitt I. pro behandelte Person.
Aufwandsentschädigung a) Für die Bestreitung des mit der Entsendung verbun- denen Mehraufwandes erhält der Angestellte eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem Tag- und Nachtgeld besteht. Das Taggeld dient zur De- ckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Entsendung verbundenen persönlichen Auf- wendungen einschließlich der Trinkgelder für persön- liche Bedienung. Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbe- zahlung bzw bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für die De- finition der Nachtfahrt ist § 23 heranzuziehen. Unver- meidliche Mehrauslagen für Unterkünfte werden ge- gen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergü- tet. Bei kostenloser Beistellung von zumutbarem Quar- tier bzw Schlafwagen entfällt das Nachtgeld. Allfällig erforderliche Unterkunftszusatzkosten sind in diesem Falle vom Arbeitgeber zu entrichten oder zu ersetzen.
Aufwandsentschädigung. Werden alle im Ausland angefallenen Heilbehandlungskosten, die unter die Leistungspflicht dieser Bestimmungen fallen, vor der Inanspruchnahme des Versicherers einem anderen Leistungsträger/Versicherer eingereicht, der sich an der Kostenerstattung beteiligt, zahlt der Versicherer – über die Kostenerstattung hinaus – bei einer stationären Krankenhausbehandlung zusätzlich ein Krankenhaustagegeld von 50,– EUR/Tag für eine Dauer bis zu 14 Tagen. Bei ambulanten Behandlungen (unabhängig von der Anzahl der Behandlungen und Erkrankungen) leistet in diesen Fällen zusätzlich einmalig einen Betrag von 25,– EUR pro behandelter Person.
Aufwandsentschädigung. 5.a) Für die Bestreitung des mit der Entsendung verbundenen Mehraufwandes erhält der Arbeitnehmer eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem Tag- und Nächtigungsgeld besteht. Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Entsendung verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung. Das Nächtigungsgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung, bzw. bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Bei kostenloser Beistellung eines angemessenen Quartiers bzw. Schlafwagens) entfällt das Nächtigungsgeld. Allfällig erforderliche Unterkunftszusatzkosten sind in diesem Fall vom Arbeitgeber zu entrichten oder zu ersetzen. Ist der Arbeitnehmer nicht in der Lage, um diesen Betrag ein angemessenes Quartier zu erhalten, werden die Nächtigungskosten gegen Beleg vergütet; überflüssige Mehrausgaben sind hierbei zu vermeiden.
Aufwandsentschädigung. Werden alle Heilbehandlungskosten vor der Inanspruchnahme des Versicherers einem anderen Leistungsträger/Versicherer eingereicht und beteiligt sich dieser an der Kostenerstattung, zahlt der Versicherer bei einer stationären Krankenhausbe- handlung ein Krankenhaustagegeld bis zu 14 Tage in Höhe von 50,– EUR pro Tag. Bei ambulanten Behandlungen (unabhängig von der Anzahl der Behandlungen und Erkrankungen) erstattet der Versicherer in diesen Fällen einmalig einen Betrag in Höhe von 25,– EUR.
Aufwandsentschädigung. (1) Die zum Zeitpunkt der Eingemeindung bestehenden Aufwandsentschädigungsrege- lungen für die übergeleiteten Gemeinderäte und ehrenamtlichen Bürgermeister sind bis zum Ablauf ihrer Amtszeit in die Entschädigungssatzung der Stadt Weißenfels aufzunehmen.
Aufwandsentschädigung a) Für die Bestreitung des mit der Entsendung verbundenen Mehraufwandes erhält der Angestellte eine Aufwandsentschädigung, welche aus einem Tag- und Nachtgeld besteht. Das Taggeld dient zur Deckung der Mehrausgaben für Verpflegung sowie aller mit der Entsendung verbundenen persönlichen Aufwendungen einschließlich der Trinkgelder für persönliche Bedienung. Das Nachtgeld dient zur Deckung der Unterkunftsbezahlung bzw. bei angeordneten Fahrten während der Nacht für den anfallenden Mehraufwand. Für die Definition der Nachtfahrt ist § 23 heranzuziehen. Unvermeidliche Mehrauslagen für Unterkünfte werden gegen Vorlage der Quartierrechnung gesondert vergütet. Bei kostenloser Beistellung von zumutbarem Quartier bzw. Schlafwagen entfällt das Nachtgeld. Allfällig erforderliche Unterkunftszusatzkosten sind in diesem Falle vom Arbeitgeber zu entrichten oder zu ersetzen.
Aufwandsentschädigung. (1) Der Kreis Wesel erstattet der Stadt Wesel die zusätzlichen Aufwendungen für die Vorhaltung und den Betrieb (einschließlich Personal) eines geeigneten Fahrzeuges für die Einsammlung von Wertstoffen. Extern zu beziehende Leistungen werden im Wettbewerb vergeben.