Aufwendungsersatz. 13.1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens 13.1.1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht. 13.1.2. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträgli- chen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolg- reich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgten. 13.1.3. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach 13.1.1 und 13.1.2 entsprechend kürzen; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 13.1.4. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungs- summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendun- gen auf Weisung des Versicherers entstanden sind. 13.1.5. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 13.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießen. 13.1.6. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse kostenfrei zu erbringen sind. 13.2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens 13.2.1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. 13.2.2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach 13.1.1 entsprechend kürzen.
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Aufwendungsersatz. 13.1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
13.1.1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten hal- ten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
13.1.2. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar unmit- telbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz Aufwen- dungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträgli- chen nachträglichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolg- reich erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers erfolgtenerfolg- ten.
13.1.3. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach 13.1.1 und 13.1.2 entsprechend kürzen; , dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des der Versicherers entstanden sind.
13.1.4. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungs- summe Versiche- rungssumme je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendun- gen Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
13.1.5. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 13.1.1 erforderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießenvor- zuschießen.
13.1.6. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse In- teresse kostenfrei zu erbringen sind.
13.2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
13.2.1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden SchadensScha- dens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
13.2.2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach 13.1.1 13.2.1 entsprechend kürzen.
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Aufwendungsersatz. 13.1. Aufwendungen zur Abwendung und Minderung des Schadens
13.1.1. Versichert sind Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versiche- rungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles den Umständen nach zur Abwendung und Minderung des Schadens für geboten halten hal- ten durfte oder die er auf Weisung des Versicherers macht.
13.1.2. Macht der Versicherungsnehmer Aufwendungen, um einen unmittelbar unmit- telbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern, geltend, so leistet der Versicherer Aufwendungsersatz Auf- wendungsersatz nur, wenn diese Aufwendungen bei einer nachträgli- chen nachträg- lichen objektiven Betrachtung der Umstände verhältnismäßig und erfolg- reich erfolgreich waren oder die Aufwendungen auf Weisung des Versicherers Versiche- rers erfolgten.
13.1.3. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Aufwendungsersatz nach 13.1.1 und 13.1.2 entsprechend kürzen; , dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
13.1.4. Der Ersatz dieser Aufwendungen und die Entschädigung für versicherte ver- sicherte Sachen betragen zusammen höchstens die Versicherungs- summe je vereinbarter Position; dies gilt jedoch nicht, soweit Aufwendun- gen Aufwen- dungen auf Weisung des Versicherers entstanden sind.
13.1.5. Der Versicherer hat den für die Aufwendungen gemäß 13.1.1 erforderlichen er- forderlichen Betrag auf Verlangen des Versicherungsnehmers vorzu- schießen.
13.1.6. Nicht versichert sind Aufwendungen für Leistungen der Feuer- wehr Feuerwehr oder anderer Institutionen, die im öffentlichen Interesse zur Hilfeleis- tung verpflichtet sind, wenn diese Leistungen im öffentlichen Interesse In- teresse kostenfrei zu erbringen sind.
13.2. Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens
13.2.1. Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden SchadensScha- dens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung ver- traglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde.
13.2.2. Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach 13.1.1 13.2.1 entsprechend kürzen.
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