Common use of Aufwendungsersatz Clause in Contracts

Aufwendungsersatz. 652 Abs. 2 BGB sieht vor, dass der Makler den Ersatz seiner Aufwendungen vereinbaren kann. Hiervon wird im Formular Gebrauch gemacht. Der Aufwendungsersatz ist jedoch auf den Nichterfolgsfall beschränkt. Entsteht ein Provisionsanspruch, wird er hierauf voll angerechnet. Der Bundesgerichtshof hat zum Ausdruck gebracht, dass der Makler ein „verständliches und berechtigtes Interesse“ haben kann, den Ersatz seiner Aufwendungen zu vereinbaren (BGHLM BGB § 652 Nr. 39 = NJW 1971, 557). Daran hat sich bis heute nichts geändert.

Appears in 4 contracts

Samples: www.meierundmeier.de, www.wieland-immobilien.de, www.service-hug-gs.de