Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern VII. 4.4.2 und VII. 4.4.3 genannten Vermö- gensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 SVAHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. 4.4.2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen 4.4.2.1 Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abneh- men, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeug- nisse oder mangelfreier Produkte Dritter. 4.4.2.2 Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder man- gelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transpor- tes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versiche- rungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert. 4.4.3 Ausschließlich für die in Ziffer VII. 4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer VII. 4.4.1 - und insoweit abweichend von Ziffern 1.1 und 1.2 SVAHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Besei- tigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden. 4.4.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn 4.4.4.1 der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen. 4.4.4.2 sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffern VII. 4.4.4.3 Ansprüche wegen Kosten im Zusammenhang mit einem Rück- ruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden (siehe Ziffer VII. 5.2.8).
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Samples: Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen we- gen der in Ziffern VIIZiff. 4.4.2 und VII. 4.4.3 genannten Vermö- gensschäden Vermögensschäden im Sinne von Ziffer Ziff. 2.1 SVAHB AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, Drit- ter die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestell- ten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch — abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB — für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatz- ansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungs- nehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über be- stimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefah- rübergang vorhanden sind.
4.4.2 Versichert Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
4.4.2.1 Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. d.h. Kosten für das Ausbauen, Abneh- menAbnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das EinbauenEinbau- en, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeug- nisse Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausge- nommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangel- freier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.
4.4.2.2 Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder man- gelfreier mangelfrei- er Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten Drit- ten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transpor- tes Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versiche- rungsnehmers Versicherungs- nehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes Direkt- transportes versichert.
4.4.3 Ausschließlich für die in Ziffer VIIZiff. 4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung Erwei- terung der Ziffer VIIZiff. 4.4.1 - und insoweit abweichend von Ziffern Ziff. 1.1 und 1.2 SVAHB AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie aufgrund zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Besei- tigung Beseitigung eines Mangels Man- gels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
4.4.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
4.4.4.1 der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut ein- gebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen.; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Mangel- haftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;
4.4.4.2 sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffern VII.Ziff. 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasser- fahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Aus- lieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren;
4.4.4.3 Ansprüche wegen Kosten im Zusammenhang mit einem Rück- ruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden (siehe Ziffer VIIZiff. 5.2.8)6.2.8 eingreift.
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Samples: Berufshaftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung, Haftpflichtversicherung
Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern VIIZiffer 3.6.3 Nr. 4.4.2 2 und VIIZiffer 3.6.3 Nr. 4.4.3 3 genannten Vermö- gensschäden Vermögensschäden - im Sinne von Ziffer 2.1 SVAHB 1.14.1 und in teilweiser Abänderung von Ziffer 1.14.2 Nr. 1 - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten.
4.4.2 2 Versichert sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
4.4.2.1 a. Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abneh- menAbnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeug- nisse Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Der Versicherungsschutz umfasst insoweit auch: - Reisekosten, Überstundenzuschläge, Spesen und Übernachtungszuschläge, Feiertags- und Wochenendzuschläge für das entsandte Montagepersonal, Kosten der Montageüberwachung, Kosten für Arbeitsmittel, Zusatzmittel (z. X. Xxxxxxxxx, Muttern, Dichtungen) und Kleinteile; - Kosten für Schäden an mit Erzeugnissen zusammengefügten Produkten Dritter durch den Ausbau; - Kosten für die Vorhaltung und die Bereitstellung von Gerüsten und sonstigen Gerätschaften sowie von notwendigen Lagerkosten und die Durchführung von Aus- und Einbaumaßnahmen notwendigen Kosten einer Zwischenlagerung; - Kosten, die anfallen, um festzustellen, dass nach Austausch das Gesamtprodukt ordnungsgemäß funktioniert; - Kosten für die Entsorgung von ausgebauten Erzeugnissen.
4.4.2.2 b. Kosten für den Transport nach- oder neugelieferter mangelfreier Erzeugnisse oder man- gelfreier mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transpor- tes Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.
4.4.3 3 Ausschließlich für die in Ziffer VII3.6.3 Nr. 4.4.2 2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der von Ziffer VII3.6.3 Nr. 4.4.1 1 - und insoweit auch abweichend von Ziffern 1.1 Ziffer 1.14.1 und 1.2 SVAHB Ziffer 1.19.1 - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie aufgrund zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Besei- tigung Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
4.4.4 4 Nimmt der Versicherungsnehmer aus Gründen der Schadenminderung den Austausch selbst vor, ohne dass der Ersteinbau zu seinem Leistungsumfang gehörte, werden entsprechende Eigenkosten im Interesse wirtschaftlicher Schadenregulierung wie Aufwendungen Dritter behandelt.
5 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
4.4.4.1 a. der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen.; dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;
4.4.4.2 b. sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffern VII.Ziffer 3.6.3 Nr. 1 bis 3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren;
4.4.4.3 Ansprüche wegen Kosten c. es sich um Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Rück- ruf dem Rückruf von Produkten gemäß Ziffer 3.8.6 handelt.
6 In Erweiterung von Ziffer 3.6.3 Nr. 1 bis 4 besteht Versicherungsschutz auch für gesetzliche Ansprüche Dritter wegen
a. Kosten für den Austausch mangelhafter Einzelteile von Erzeugnissen geltend gemacht werden des Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind (siehe mit Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Einzelteile);
b. Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeugnisse des Versicherungsnehmers im eingebauten Zustand;
c. Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaßnahmen an mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind. Im Falle des Austausches mangelhafter Einzelteile gemäß Ziffer VII3.6.3 Nr. 5.2.8)6a besteht Versicherungsschutz auch für die Kosten des Transportes nach- oder neugelieferter Einzelteile mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert. Die Ausschlüsse gemäß Ziffer 3.6.3 Nr. 5 finden auch insoweit Anwendung;
d. Im Falle des Austausches mangelhafter Einzelteile im Sinne der Ziffer 3.6.3 Nr. 6a besteht Versicherungsschutz auch für die Kosten des Transportes nach oder neu gelieferter Erzeugnisse mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.
7 Kann der Mangel des Gesamtproduktes durch verschiedene der in Ziffer 3.6.3 Nr. 2 und 3 und der in Ziffer 3.6.3 Nr. 6 genannten Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Reparatur oder anderen Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffer 3.6.3 Nr. 6b und 6c ersetzt der Versicherer die daraus entstandenen Kosten darüber hinaus in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungsmaßnahme) steht.
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Samples: Haftpflicht Police, Haftpflicht Police
Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 27.6.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern VII. 4.4.2 Ziffer 27.6.2 und VII. 4.4.3 27.6.3 genannten Vermö- gensschäden Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 SVAHB infolge Mangelhaftigkeit AHB aus dem Handel mit Erzeugnissen/Produkten bis zu einem Jahresumsatz in Höhe von Gesamtprodukten Dritter100.000 Euro. Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 1.1, die durch den Einbau1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, das Anbringenwenn der Versicherungsnehmer über bestimmte Eigenschaften der Erzeugnisse/Produkte verschuldensunabhängig insoweit einzustehen hat, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft gelieferten Erzeugnissen entstanden dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
4.4.2 Versichert 27.6.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
4.4.2.1 27.6.2.1 Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen)Erzeugnisse, d. h. d.h. Kosten für das Ausbauen, Abneh- menAbnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeug- nisse Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.
4.4.2.2 27.6.2.2 Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder man- gelfreier mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transpor- tes Transports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes Direkttransports versichert.
4.4.3 27.6.3 Ausschließlich für die in Ziffer VII. 4.4.2 27.6.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer VII. 4.4.1 - 27.6.1 – und insoweit abweichend von Ziffern Ziffer 1.1 und 1.2 SVAHB - AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie aufgrund zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Besei- tigung Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
4.4.4 Kein 27.6.4 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bestehtsind
27.6.4.1 Ansprüche, wenn
4.4.4.1 wenn der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen.;
4.4.4.2 27.6.4.2 Ansprüche, wenn sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffern VIIZiffer 27.6.1 bis 27.6.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren;
27.6.4.3 Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 27.6.1 bis 27.6.3 ausdrücklich mitversichert sind, – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; – wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;
27.6.4.4 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall);
27.6.4.5 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen,
27.6.4.6 Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Xxxxxx oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. X. Xxxxxxx aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);
27.6.4.7 Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB;
27.6.4.8 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;
27.6.4.9 Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;
27.6.4.10 Ansprüche aus – Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, – Tätigkeiten, (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen
27.6.4.11 Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden.
4.4.4.3 27.6.4.12 Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffer 27.6.1 bis 27.6.3, die im Zusammenhang mit einem Rück- ruf Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden (siehe Ziffer VIIwerden. 5.2.8)Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versiche- rungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannten Maßnahmen durchführen zu lassen.
27.6.5 Kann der Mangel des Gesamtprodukts durch verschiedene der in den Ziffern 27.6.2 und 27.6.3 genannten Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Kosten.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 11.4.4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter Drit- ter wegen der in Ziffern VIIZiff. 4.4.2 11.4.4.2 und VII. 4.4.3 genannten Vermö- gensschäden im Sinne von Ziffer Ziff. 2.1 SVAHB AHB infolge Mangelhaftigkeit Mangelhaf- tigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft her- gestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Er- zeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Er- zeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versi- cherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensu- nabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
4.4.2 Versichert 11.4.4.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
4.4.2.1 11.4.4.2.1 Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für das AusbauenAus- bauen, Abneh- menAbnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeug- nisse Erzeugnisse oder mangelfreier Pro- dukte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangel- freier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.;
4.4.2.2 11.4.4.2.2 Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder man- gelfreier mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des VersicherungsnehmersVersiche- rungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transpor- tes Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versiche- rungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten Ko- sten des Direkttransportes versichert.
4.4.3 11.4.4.3 Ausschließlich für die in Ziffer VIIZiff. 4.4.2 11.4.4.2 genannten Kosten besteht be- steht in Erweiterung der Ziffer VIIZiff. 4.4.1 - 11.4.4.1 und insoweit abweichend von Ziffern abwei- xxxxx xxx Xxxx. 1.1 und 1.2 SVAHB - AHB Versicherungsschutz auch dann, wenn sie aufgrund zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Besei- tigung Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses Erzeug- nisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
4.4.4 11.4.4.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
4.4.4.1 11.4.4.4.1 der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen.; dies gilt nicht, wenn der Versiche- rungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;
4.4.4.2 11.4.4.4.2 sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffern VII.
4.4.4.3 Ansprüche wegen Kosten Ziff. 11.4.4.1 bis 11.4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen beziehen, so- weit diese Erzeugnisse im Zusammenhang mit einem Rück- ruf Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von Erzeugnissen geltend gemacht werden (siehe Ziffer VIIihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren; 11.4.4.4.3 Ziff. 5.2.8)11.5.2.7 bleibt unberührt.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Die Land Und Forstwirtschaft
Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 27.6.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern VII. 4.4.2 Ziffer 27.6.2 und VII. 4.4.3 27.6.3 genannten Vermö- gensschäden Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 SVAHB infolge Mangelhaftigkeit AHB aus dem Handel mit Erzeugnissen/Produkten bis zu einem Jahresumsatz in Höhe von Gesamtprodukten Dritter100.000 Euro. Versicherungsschutz besteht – abweichend von Ziffer 1.1, die durch den Einbau1.2 und 7.3 AHB – für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, das Anbringenwenn der Versicherungsnehmer über bestimmte Eigenschaften der Erzeugnisse/Produkte verschuldensunabhängig insoweit einzustehen hat, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft gelieferten Erzeugnissen entstanden dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
4.4.2 Versichert 27.6.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
4.4.2.1 27.6.2.1 Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen)Erzeugnisse, d. h. d.h. Kosten für das Ausbauen, Abneh- menAbnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeug- nisse Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.
4.4.2.2 27.6.2.2 Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder man- gelfreier mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transpor- tes Transports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes Direkttransports versichert.
4.4.3 27.6.3 Ausschließlich für die in Ziffer VII. 4.4.2 27.6.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer VII. 4.4.1 - 27.6.1 – und insoweit abweichend von Ziffern Ziffer 1.1 und 1.2 SVAHB - AHB – Versicherungsschutz auch dann, wenn sie aufgrund zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Besei- tigung Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
4.4.4 Kein 27.6.4 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz bestehtsind
27.6.4.1 Ansprüche, wenn
4.4.4.1 wenn der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen.;
4.4.4.2 27.6.4.2 Ansprüche, wenn sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffern VIIZiffer 27.6.1 bis 27.6.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren;
27.6.4.3 Ansprüche, soweit diese nicht in Ziffer 27.6.1 bis 27.6.3 ausdrücklich mitversichert sind, – auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung; – wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nachbesserung durchführen zu können; – wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges; – auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; – auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung; – wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt;
27.6.4.4 Ansprüche wegen Folgeschäden (z. B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall);
27.6.4.5 Ansprüche aus Garantien oder aufgrund sonstiger vertraglicher Haftungserweiterungen,
27.6.4.6 Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, dass gelieferte Xxxxxx oder Arbeiten mit einem Rechtsmangel behaftet sind (z. X. Xxxxxxx aus der Verletzung von Patenten, gewerblichen Schutzrechten, Urheberrechten, Persönlichkeitsrechten, Verstößen in Wettbewerb und Werbung);
27.6.4.7 Ansprüche wegen Schäden gemäß Ziffer 7.8 AHB;
27.6.4.8 Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten, soweit diese den Schaden durch bewusstes Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften sowie von schriftlichen Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers herbeigeführt haben;
27.6.4.9 Ansprüche aus Sach- und Vermögensschäden durch Erzeugnisse, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck nicht nach dem Stand der Technik oder in sonstiger Weise ausreichend erprobt waren. Dies gilt nicht für Schäden an Sachen, die mit den hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen weder in einem Funktionszusammenhang stehen noch deren bestimmungsgemäßer Einwirkung unterliegen;
27.6.4.10 Ansprüche aus – Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie von Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen, soweit diese Teile im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen sowie den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren, – Tätigkeiten, (z. B. Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen sowie Luft- oder Raumfahrzeugteilen
27.6.4.11 Ansprüche wegen Vermögensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 AHB, die von Unternehmen, die mit dem Versicherungsnehmer oder seinen Gesellschaftern durch Kapital mehrheitlich verbunden sind oder unter einer einheitlichen unternehmerischen Leitung stehen, geltend gemacht werden.
4.4.4.3 27.6.4.12 Ansprüche wegen Kosten gemäß Ziffer 27.6.1 bis 27.6.3, die im Zusammenhang mit einem Rück- ruf Rückruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden (siehe Ziffer VIIwerden. 5.2.8)Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versiche- rungsnehmers enthalten. Rückruf ist die auf gesetzlicher Verpflichtung beruhende Aufforderung des Versicherungsnehmers, zuständiger Behörden oder sonstiger Dritter an Endverbraucher, Endverbraucher beliefernde Händler, Vertrags- oder sonstige Werkstätten, die Erzeugnisse von autorisierter Stelle auf die angegebenen Mängel prüfen, die gegebenenfalls festgestellten Mängel beheben oder andere namentlich benannten Maßnahmen durchführen zu lassen.
27.6.5 Kann der Mangel des Gesamtprodukts durch verschiedene der in den Ziffern 16.2.2 und 16.2.3 genannten Maßnahmen beseitigt werden, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Kosten.
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Samples: Betriebshaftpflichtversicherung
Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern VIIZiff. 4.4.2 und VII. 4.4.3 genannten Vermö- gensschäden Vermögensschäden im Sinne von Ziffer Ziff. 2.1 SVAHB AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich.
4.4.2 Versichert Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen:
4.4.2.1 Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abneh- menAbnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeug- nisse Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.
4.4.2.2 Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder man- gelfreier mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transpor- tes Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.
4.4.3 Ausschließlich für die in Ziffer VIIZiff. 4.4.2 genannten Kosten besteht in gilt:
4.4.3.1 In Erweiterung der Ziffer VIIZiff. 4.4.1 - – und insoweit abweichend von Ziffern Ziff. 1.1 und 1.2 SVAHB - AHB – besteht Versicherungsschutz auch dann, wenn sie aufgrund zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Besei- tigung Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer einem Dritten aufgewendet werden.
4.4.3.2 Selbst Austausch
4.4.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
4.4.4.1 der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageanleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert.
4.4.4.2 sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffern VII.
4.4.4.3 Ansprüche wegen Kosten Ziff. 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zusammenhang mit einem Rück- ruf Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von Erzeugnissen geltend gemacht werden (siehe Ziffer VII. 5.2.8)ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeuge bestimmt waren.
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Samples: Spezial Haftpflichtversicherung Für Das Baunebengewerbe
Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern VII. Ziffer 4.4.2 und VII. 4.4.3 genannten Vermö- gensschäden Vermögensschäden im Sinne von § 2 Ziffer 2.1 SVAHB 1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, Dritter die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft mangel- haft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von § 1 Ziffer 1 und 2 und § 7 Ziffer 3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatz- ansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschul- densunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefahrübergang vorhanden sind.
4.4.2 Versichert Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche wegen
4.4.2.1 Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. d.h. Kosten für das Ausbauen, Abneh- menAbnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeug- nisse Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.. Vom Versicherungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Erzeugnisse oder man- gelfreier Produkte Dritter;
4.4.2.2 Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse oder man- gelfreier mangelfrei- er Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen ursprüng- lichen Lieferung des Versicherungsnehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches geringer als die Kosten des Transpor- tes Transportes vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versiche- rungsnehmers Versicherungsnehmers zum Ort des Austausches, sind nur die Kosten des Direkttransportes versichert.
4.4.3 Ausschließlich für die in Ziffer VII. 4.4.2 genannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer VII. 4.4.1 - und insoweit abweichend von Ziffern 1.1 § 1 Ziffer 1 und 1.2 SVAHB 2 AHB - Versicherungsschutz auch dann, wenn sie aufgrund zur Erfüllung einer gesetzlichen gesetzli- chen Pflicht zur Neulieferung oder zur Besei- tigung Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
4.4.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
4.4.4.1 der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut ein- gebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen.. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass die Mangelhaftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;
4.4.4.2 sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffern VII.Ziffer 4.4.1 bis 4.4.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen- oder Wasser- fahrzeugen beziehen, soweit diese Erzeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauftragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen bestimmt waren;
4.4.4.3 Ansprüche wegen Kosten im Zusammenhang mit einem Rück- ruf von Erzeugnissen geltend gemacht werden (siehe Ziffer VII. 5.2.8)6.2.8 eingreift.
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Samples: Haftpflichtversicherung
Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 Eingeschlossen A3-7.3.1 Versichert sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche Dritter wegen der in Ziffern VII. 4.4.2 A3-7.3.2 und VII. 4.4.3 A3-7.3.3 genannten Vermö- gensschäden im Sinne von Ziffer 2.1 SVAHB Schäden infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft gelieferten hergestellten oder gelie- ferten Erzeugnissen entstanden sind.
4.4.2 Versichert A3-7.3.2 Gedeckt sind ausschließlich Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche wegen
4.4.2.1 a) Kosten für den Austausch mangelhafter Erzeugnisse Er- zeugnisse (nicht jedoch von deren Einzelteilen), d. h. Kosten für das Ausbauen, Abneh- menAbnehmen, Freilegen oder Entfernen mangelhafter Erzeugnisse Erzeug- nisse und das Einbauen, Anbringen, Verlegen oder Auftragen mangelfreier Erzeug- nisse Erzeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter. Vom Versiche- rungsschutz ausgenommen bleiben die Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Er- zeugnisse oder mangelfreier Produkte Dritter.
4.4.2.2 b) Kosten für den Transport mangelfreier Erzeugnisse Erzeug- nisse oder man- gelfreier mangelfreier Produkte Dritter mit Ausnahme solcher an den Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des VersicherungsnehmersVersicherungs- nehmers. Sind die Kosten für den direkten Transport vom Versicherungsnehmer bzw. vom Dritten zum Ort des Austausches Austauschs geringer als die Kosten des Transpor- tes Transports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lieferung des Versiche- rungsnehmers Versicherungs- nehmers zum Ort des AustauschesAustauschs, sind nur die Kosten des Direkttransportes Direkttransports versichert.
4.4.3 A3-7.3.3 Ausschließlich für die in Ziffer VII. 4.4.2 genannten A3-7.3.2 ge- nannten Kosten besteht in Erweiterung der Ziffer VII. 4.4.1 - und insoweit abweichend von Ziffern 1.1 und 1.2 SVAHB - zu A3-7.3.1 Versicherungsschutz auch dann, wenn sie aufgrund zur Erfül- lung einer gesetzlichen Pflicht zur Neulieferung oder zur Besei- tigung Beseitigung eines Mangels des Erzeugnisses des Versicherungsnehmers von diesem oder seinem Abnehmer aufgewendet werden.
4.4.4 A3-7.3.4 Kein Versicherungsschutz besteht, wenn
4.4.4.1 a) der Versicherungsnehmer die mangelhaften Erzeugnisse selbst eingebaut oder montiert hat oder in seinem Auftrag, für seine Rechnung oder unter seiner Leitung hat einbauen oder montieren lassen.; dies gilt nicht, wenn der Ver- sicherungsnehmer beweist, dass die Mangel- haftigkeit nicht aus dem Einbau, der Montage oder Montageleitung, sondern ausschließlich aus der Herstellung oder Lieferung resultiert;
4.4.4.2 b) sich die Mangelbeseitigungsmaßnahmen gemäß Ziffern VIIge- mäß A3-7.3.1 bis A3-7.3.3 auf Teile, Zubehör oder Einrichtungen von Kraft-, Schienen-, oder Wasserfahrzeugen beziehen, soweit diese Er- zeugnisse im Zeitpunkt der Auslieferung durch den Versicherungsnehmer oder von ihm beauf- tragte Dritte ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Schienen- oder Wasser- fahrzeugen bestimmt waren.
4.4.4.3 A3-7.3.5 Aus- und Einbaukosten beim Einzel- teileaustausch und Reparaturkosten In Erweiterung zu A3-7.3.1 bis A3-7.3.3 besteht Ver- sicherungsschutz auch für gesetzliche Ansprüche wegen Dritter wegen
a) Kosten für den Austausch mangelhafter Einzel- teile von Erzeugnissen des Versicherungsneh- mers, die in Gesamtprodukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder aufgetragen worden sind (mit Ausnahme der Kosten für die Nach- und Neulieferung mangelfreier Einzelteile);
b) Kosten der Reparatur mangelhafter Erzeug- nisse des Versicherungsnehmers im Zusammenhang eingebau- ten Zustand;
c) Kosten für andere Mangelbeseitigungsmaß- nahmen an mangelhaften Erzeugnissen des Versicherungsnehmers, die in Gesamtprodukte Dritter eingebaut, angebracht, verlegt oder auf- getragen worden sind.
d) Im Falle des Austauschs mangelhafter Einzel- teile im Sinne von A3-7.3.5 a) besteht Versiche- rungsschutz auch für die Kosten des Transports nach- oder neugelieferter Einzelteile mit einem Rück- ruf Aus- nahme solcher an den Erfüllungsort der ur- sprünglichen Lieferung des Versicherungsneh- mers. Sind die Kosten für den direkten Trans- port vom Versicherungsnehmer zum Ort des Austauschs geringer als die Kosten des Trans- ports vom Erfüllungsort der ursprünglichen Lie- ferung des Versicherungsnehmers zum Ort des Austauschs, sind nur die Kosten des Direkt- transports versichert.
e) Die Ausschlüsse gemäß A3-7.3.4 finden auch in Fällen gemäß A3-7.3.5 Anwendung.
A3-7.3.6 Kann der Mangel des Gesamtpro- dukts durch verschiedene der in A3-7.3.2, A3-7.3.3 und A3-7.3.5 genannten Maßnahmen beseitigt wer- den, besteht Versicherungsschutz nur in Höhe der günstigsten versicherten Kosten. Im Falle einer Re- paratur oder anderen Mangelbeseitigungsmaßnah- men im Sinne von Erzeugnissen geltend gemacht werden A3-7.3.5 b) und A3-7.3.5 c) er- setzt der Versicherer die daraus entstandenen Kos- ten darüber hinaus in dem Verhältnis nicht, in dem das Entgelt für die Erzeugnisse des Versicherungs- nehmers zum Verkaufspreis der Gesamtprodukte (nach Reparatur oder anderer Mangelbeseitigungs- maßnahme) steht. Falls die folgenden Leistungen für die erweiterte Produkthaftpflichtversicherung – "Schäden durch mangelhafte Maschinen" (siehe Ziffer VII. 5.2.8)A3-7.4) und – Prüf- und Sortierkosten – Versicherungs- schutz gemäß A3-7.4 für Produkte mit Man- gelverdacht" (siehe A3-7.5) mitversichert werden sollen, muss dies beson- ders vereinbart werden und im Versicherungs- schein ausdrücklich dokumentiert sein.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung