Common use of Aus- und Einbaukosten Clause in Contracts

Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter we- gen der in Ziff. 4.4.2 und 4.4.3 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Drit- ter die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestell- ten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch — abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB — für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatz- ansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungs- nehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über be- stimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefah- rübergang vorhanden sind.

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Samples: www.heilwesen-fairsicherung.de, www.kuenstler-fairsicherung.de, pflegefamilien-fairsicherung.de

Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter we- gen wegen der in Ziff. 4.4.2 und 4.4.3 genannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Drit- ter Gesamtproduk- ten Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen Auf- tragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden ent- standen sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung Bera- tung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestell- ten hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen ste- hen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatz- ansprüche Schadenersatzan- sprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsneh- mer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über be- stimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefah- rübergang Gefahr- übergang vorhanden sind.

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Samples: www.wifo-marketingportal.com

Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Schadensersatzansprüche Dritter we- gen wegen der in Ziff3.4.4.2. 4.4.2 und 4.4.3 3.3.4.3. genannten Vermögensschäden - im Sinne von Ziff. 2.1 2 a. AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.16 a. - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Drit- ter Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestell- ten hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse E- zeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatz- ansprüche Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über be- stimmte bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen ein zustehen hat, dass diese bei Gefah- rübergang Gefahrübergang vorhanden sind.

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Samples: www.ov-boerse.de

Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter we- gen wegen der in Ziff3.4.4, 2. 4.4.2 und 4.4.3 3.4.4, 3. genannten Vermögensschäden - im Sinne von Ziff. 2.1 2 a) AHB und in teilweiser Abänderung von 1.3.16 a) - infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Drit- ter Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen durch den Versicherungsnehmer gelieferte mangelhafte Erzeugnisse entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestell- ten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung mangelhafter Erzeugnisse gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatz- ansprüche Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über be- stimmte bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefah- rübergang Gefahrübergang vorhanden sind.

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Samples: www.bass-makler.de

Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Schadenersatzansprü- che Dritter we- gen wegen der in Ziff. den Ziffern 4.4.2 und 4.4.3 genannten ge- nannten Vermögensschäden im Sinne von Ziff. Ziffer 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit von Gesamtprodukten Drit- ter Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse Er- zeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestell- ten hergestellten oder gelieferten gelie- ferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch — abweichend – abwei- chend von Ziff. 1.1den Ziffern 1.1 AHB, 1.2 AHB und 7.3 AHB für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatz- ansprüche Schadenersatzansprü- che Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungs- nehmer Versiche- rungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über be- stimmte bestimmte Eigenschaften seiner ErzeugnisseEr- zeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig verschuldens- unabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefah- rübergang Gefahr- übergang vorhanden sind.

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Samples: rhion.digital

Aus- und Einbaukosten. 4.4.1 11.4.4.1 Eingeschlossen sind gesetzliche Schadenersatzansprüche Dritter we- gen Drit- ter wegen der in Ziff. 4.4.2 11.4.4.2 und 4.4.3 genannten Vermögensschäden Vermö- gensschäden im Sinne von Ziff. 2.1 AHB infolge Mangelhaftigkeit Mangelhaf- tigkeit von Gesamtprodukten Drit- ter Dritter, die durch den Einbau, das Anbringen, Verlegen oder Auftragen von mangelhaft hergestellten her- gestellten oder gelieferten Erzeugnissen entstanden sind. Erzeugnisse Er- zeugnisse im Sinne dieser Regelung können sowohl solche des Versicherungsnehmers als auch Produkte Dritter sein, die Erzeugnisse Er- zeugnisse des Versicherungsnehmers enthalten. Mängel bei der Beratung über die An- oder Verwendung der vom Versicherungsnehmer hergestell- ten Versi- cherungsnehmer hergestellten oder gelieferten Erzeugnisse sowie Falschlieferungen stehen Mängeln in der Herstellung oder Lieferung gleich. Versicherungsschutz besteht insoweit auch - abweichend von Ziff. 1.1, 1.2 und 7.3 AHB - für auf Sachmängeln beruhende Schadenersatz- ansprüche Schadenersatzansprüche Dritter im gesetzlichen Umfang, wenn der Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer aufgrund einer Vereinbarung mit seinem Abnehmer über be- stimmte bestimmte Eigenschaften seiner Erzeugnisse, Arbeiten und Leistungen dafür verschuldensunabhängig verschuldensu- nabhängig einzustehen hat, dass diese bei Gefah- rübergang Gefahrübergang vorhanden sind.

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Samples: www.innofima.de