Ausführung des Zahlungsvorgangs und Rücklastschriften Musterklauseln

Ausführung des Zahlungsvorgangs und Rücklastschriften. (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers leitet den von ihm dem Konto des Zahlers aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift belasteten Lastschriftbetrag der Bank zu. (2) Bei einer von dem Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht eingelösten oder wegen des Erstattungsverlangens des Zahlers zurückgegebenen Lastschrift macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift beziehungsweise die Gutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwi- schenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.
Ausführung des Zahlungsvorgangs und Rücklastschriften. (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers leitet den von ihm dem Konto des Zahlers aufgrund der SEPA-Basislastschrift belasteten Lastschriftbetrag der ebase zu. (2) Schreibt die ebase den Gegenwert von Lastschriften schon vor ihrer Einlö- sung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung (Vorbehaltsgut- schrift), und zwar auch dann, wenn diese bei der ebase selbst zahlbar sind. (3) Bei einer vom Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht eingelösten oder we- gen des Erstattungsverlangens des Zahlers zurückgegebenen Lastschrift macht die ebase die Vorbehaltsgutschrift beziehungsweise Gutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.
Ausführung des Zahlungsvorgangs und Rücklastschriften. (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers leitet den von ihm dem Konto des Zahlers aufgrund der SEPA-Firmen-Lastschrift belasteten Lastschriftbe- trag der Bank zu. (2) Bei einer von dem Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht eingelösten Lastschrift macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies ge- schieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde. Ich ermächtige/Wir ermächtigen (Name des Zahlungsempfängers), Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein/weisen wir unser Kreditinstitut an, die von (Name des Zahlungsempfängers) auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann/Wir können innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrags verlangen. Es gelten dabei die mit meinem/unserem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen.” Ich ermächtige/Wir ermächtigen (Name des Zahlungsempfängers), Zahlungen von meinem/unserem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein/weisen wir unser Kreditinstitut an, die von (Name des Zahlungsempfängers), auf mein/unser Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Dieses Lastschriftmandat dient nur dem Einzug von Lastschriften, die auf Konten von Unternehmen gezogen sind. Ich bin/Wir sind nicht berechtigt, nach der erfolgten Einlösung eine Erstattung des belasteten Betrags zu verlangen. Ich bin/Wir sind berechtigt, mein/unser Kreditinstitut bis zum Fälligkeitstag anzuweisen, Lastschriften nicht einzulösen.” SEPA-Basis-Lastschriftverfahren als Variante ñ Standard-Lastschrift (CORE) ñ „CORE“ im Element „Code“ der Elementgruppe „Local Instrument“ SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren ñ „B2B“ im Element „Code“ der Elementgruppe „Local Xxxxxxxxxx“ Sofern ein Lastschriftmandat für eine SEPA-Basis-Lastschrift („Local Instrument“ enthält „CORE“) am POS (Point Of Sale/Kartenterminal) aus Bankkartendaten generiert wird und soweit der Name des Zahlers nicht verfügbar ist, können zur Identifizierung des Zahlers anstelle des Namens auch Daten der Karte wie folgt angegeben werden: Konstante /CDGM (Card Data Generated Mandate), gefolgt von /Kartennummer, /Kar- tenfolgenummer und /Verfalldatum der Karte (vierstellig im Format JJMM). Soweit die Kartennummer nicht verfügbar ist, ist die PAN zu verwenden. Um eine gleiche Feldlänge Kartennummer/PAN zu bewirken, ist die Kartennummer linksbündig mit Nullen auf 19 Stellen aufzufüllen.
Ausführung des Zahlungsvorgangs und Rücklastschriften. Der Zahlungsdienstleister des Zahlers leitet den von ihm dem Konto des Zahlers aufgrund der SEPA-Firmenlastschrift belasteten Lastschrift- betrag der Bank zu.
Ausführung des Zahlungsvorgangs und Rücklastschriften. (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers leitet den von ihm dem Konto des Zahlers aufgrund der SEPA-Firmen-Lastschrift belasteten Last- schriftbetrag der Bank zu. (2) Bei einer von dem Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht eingelös- ten Lastschrift macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungs- abschluss erteilt wurde. 1 International Bank Account Number (Internationale Bankkontonummer).
Ausführung des Zahlungsvorgangs und Rücklastschriften. (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers leitet den von ihm dem Konto des Zahlers aufgrund der Einzugsermächtigungslastschrift belasteten Last- schriftbetrag der Bank zu. (2) Bei einer von dem Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht eingelösten oder wegen des Erstattungsverlangens des Zahlers durch den Zahlungs- dienstleister des Zahlers zurückgegebenen Lastschrift macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.
Ausführung des Zahlungsvorgangs und Rücklastschriften. (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers leitet den von ihm dem Konto des Zahlers aufgrund der SEPA-Firmen-Lastschrift belasteten Lastschriftbe- trag der Bank zu. (2) Bei einer von dem Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht eingelösten Lastschrift macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies ge- schieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde. 440 350 02.13 YH31Y0A SM 35528 Seite 5 von 6 Ich ermächtige (Wir ermächtigen) Ich ermächtige (Wir ermächtigen) (Name des Zahlungsempfängers) widerruflich, die von mir (uns) zu ent- richtenden Zahlungen bei Fälligkeit durch Lastschrift von meinem (unserem) Konto (Kontonummer (Name des Zahlungsempfängers), Zahlungen von meinem (unserem) Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein (weisen wir unser) Kreditinstitut an, die von Bankleitzahl (Name des Zahlungsempfängers) auf mein (unser) Konto gezogenen Name des Zahlungsdienstleisters einzuziehen.” oder als KOMBIMANDAT
Ausführung des Zahlungsvorgangs und Rücklastschriften. (1) Der Zahlungsdienstleister des Zahlers leitet den von ihm dem Konto des Zahlers aufgrund der SEPA-Firmenlastschrift belasteten Lastschriftbetrag der Bank zu. (2) Bei einer von dem Zahlungsdienstleister des Zahlers nicht eingelösten Lastschrift macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde. 27Liste der zum europäischen Wirtschaftsraum gehörenden Staaten und Gebiete siehe Anlage D 08.22, f001 28 TARGET2 steht für Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System. TARGET2 ist täglich außer samstags, sonntags, an Neujahr, am Karfreitag und Ostermontag, am 1. Mai sowie am 25. und 26. Dezember geöffnet. 29Die Angabe kann bei Zahlungen innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entfallen.

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  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei Lastschriftermächtigung Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer die Einzugsermäch- tigung widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • Übergangs- und Schlussvorschriften 36 Anwendung weiterer Tarifverträge § 37

  • Ausführung der Zahlung (1) Die Bank ist verpflichtet, sicherzustellen, dass der von ihr dem Konto des Kunden aufgrund der SEPA-Basis-Lastschrift des Zahlungsempfängers belastete Lastschriftbetrag spätestens innerhalb der im „Preis- und Leistungsverzeichnis” angegebenen Ausführungsfrist beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht. (2) Die Ausführungsfrist beginnt an dem im Lastschriftdatensatz angegebenen Fälligkeitstag. Fällt dieser Tag nicht auf einen Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis” der Bank, so beginnt die Ausführungsfrist am darauffolgenden Geschäftstag. (3) Die Bank unterrichtet den Kunden über die Ausführung der Zahlung auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg und in der vereinbar- ten Häufigkeit.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Anzeigen, Willenserklärungen, Anschriftenänderung 29.1 Alle für den Versicherer bestimmten Anzeigen und Erklärungen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versi- cherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Geschäftsstelle gerichtet werden. 29.2 Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer Namensände- rung des Versicherungsnehmers. 29.3 Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung für seinen Gewerbebetrieb abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der ge- werblichen Niederlassung die Bestimmungen der Ziffer 29.2 entspre- chende Anwendung.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.