Ausfuhrbestimmungen. 1. SAP-Produkte sowie Teile von SAP-Produkten (z. B. neue Versionen, Releases, Updates, Upgrades, Patches, Fixes oder Korrekturen zu einem Softwareprodukt) unterliegen den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, einschließlich der, aber nicht beschränkt auf die Gesetze der USA, der EU, Irlands, Deutschlands und Österreich. Der Partner verpflichtet sich, SAP-Produkte oder Teile davon nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SAP an eine Regierungsbehörde zur Prüfung einer möglichen Lizenzierung oder zu anderweitiger behördlicher Genehmigung zu übergeben, und dass SAP-Produkte oder Teile davon nicht an Länder, Personen oder Einheiten, die durch die geltenden Ausfuhrgesetze verboten wurden, zu exportieren, re-exportieren oder zu importieren. In diesem Zusammenhang ist der Partner für die Einhaltung aller geltenden Ausfuhrgesetze verantwortlich. Der Partner trifft alle notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die zulässigen Distributoren, Reseller, Endnutzer und anderen Kunden die Ausfuhrkontrollgesetze einhalten. 2. Wenn SAP oder eine andere SAP-Konzerngesellschaft die Absicht hat, SAP-Produkte oder Teile von diesen direkt an den Partner oder einen Endnutzer auszuliefern oder diesem den Zugriff darauf zu gewähren, unterstützt der Partner SAP und jede andere SAP-Konzerngesellschaft beim Erlangen der erforderlichen Bevollmächtigung, Genehmigung oder anderen Zustimmung von den zuständigen Behörden, indem er alle notwendigen oder zweckdienlichen Erklärungen und anderen notwendigen oder zweckdienlichen Informationen, z. B. Endnutzerzertifikate, die von SAP oder einer SAP-Konzerngesellschaft angefordert werden, bereitstellt. Hinweis: Die Auslieferung einzelner oder aller SAP-Produkte oder von Teilen derselben und/oder die Gewährung des Zugriffs auf diese kann die vorherige Ausfuhr- und/oder Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden erfordern und dieses Verfahren kann (i) die Auslieferung von einzelnen oder allen SAP-Produkten oder Teilen von diesen und/oder die Gewährung des Zugriffs auf diese erheblich verzögern oder ganz verhindern, (ii) die Fähigkeit von SAP oder einer SAP-Konzerngesellschaft zur Bereitstellung von Maintenance Services, Cloud Services, Subskriptionsservices, Services oder sonstigen Leistungen beeinträchtigen und (iii) dazu führen , dass SAP oder eine SAP-Konzerngesellschaft den Zugriff des Partners und/oder Endnutzers auf Maintenance Services, Cloud Services, Subskriptionsservices, Services oder sonstige Leistungen einschränken, aussetzen oder beenden muss. 3. Wenn der Partner SAP-Produkte oder Teile von diesen direkt an einen Endnutzer ausliefern und/oder ihm Zugang zu diesen gewähren möchte, trägt der Partner allein die Verantwortung, die zur Einhaltung der geltenden Ausfuhrkontrollbestimmungen u. U. erforderliche Befugnis, Genehmigung oder andere Zustimmung von den zuständigen Behörden einzuholen. SAP steht nicht für den Fall ein, dass der Partner eine erforderliche Befugnis, Genehmigung oder andere Zustimmung nicht einholt oder erhält. In Fällen, in denen SAP oder eine andere SAP-Konzerngesellschaft SAP-Produkte oder Teile von diesen direkt an einen Endnutzer ausliefert oder ihm Zugang zu diesen gewährt, gilt insbesondere und ohne Einschränkung Artikel 13 (Exportbestimmungen) Nr. 2 in Bezug auf die Bereitstellung von Maintenance Services, Cloud Services, Subskriptionsservices, Services oder sonstigen Leistungen. SAP stellt auf angemessenes Verlangen des Partners etwaige erforderliche Informationen zu SAP-Produkten oder Teilen von diesen bereit, die ursprünglich von SAP oder einer anderen SAP-Konzerngesellschaft für den Partner bereitgestellt wurden. SAP oder eine SAP- Konzerngesellschaft kann SAP-Produkte oder Teile von diesen gegebenenfalls nicht an den Partner ausliefern oder ihm nicht Zugang zu diesen gewähren, wenn der Export, Reexport oder Import dieser SAP-Produkte oder von Teilen von diesen an den Endnutzer gemäß den geltenden Ausfuhrgesetzen verboten ist. 4. Weder SAP noch eine andere SAP-Konzerngesellschaft übernehmen die Verantwortung oder Haftung in folgenden Fällen: a) bei Verzögerungen bei der Auslieferung von einzelnen oder allen SAP-Produkten oder Teilen von diesen und/oder der Gewährung des Zugriffs auf diese aufgrund von Ausfuhr- und/oder Einfuhrgenehmigungen, die von den zuständigen Behörden einzuholen sind; b) wenn eine erforderliche Befugnis, Genehmigung oder andere Zustimmung für die Auslieferung von einzelnen oder allen SAP-Produkten oder Teilen von diesen und/oder die Gewährung des Zugriffs auf diese von den zuständigen Behörden nicht zu erlangen ist; c) wenn die Auslieferung von einzelnen oder allen SAP-Produkten oder Teilen von diesen und/oder die Gewährung des Zugriffs auf diese aufgrund geltender Ausfuhrgesetze nicht möglich ist; und d) wenn der Zugriff auf Maintenance Services, Cloud Services, Subskriptionsservices, Services oder sonstige Leistungen aufgrund geltender Ausfuhrgesetze eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben werden muss. 5. SAP kann einzelne oder alle Teile des vorliegenden Vertrags mit einer Frist von einem Monat im Voraus schriftlich kündigen, wenn SAP oder eine entsprechende SAP-Konzerngesellschaft aufgrund eines Embargos, einer Handelssanktion oder ähnlichen Einschränkungsmaßnahmen, deren voraussichtliche Gültigkeit sechs Monate oder länger beträgt, u. U. nicht in der Lage ist, die SAP-Produkte an den Partner auszuliefern oder ihm den Zugriff darauf zu gewähren.
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Samples: Sap Partneredge General Terms and Conditions, Sap Partneredge General Terms and Conditions, Sap Partneredge General Terms and Conditions
Ausfuhrbestimmungen. 1. SAP-Produkte sowie Teile von SAP-Produkten (z. B. neue Versionen, Releases, Updates, Upgrades, Patches, Fixes oder Korrekturen zu einem Softwareprodukt) unterliegen den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, einschließlich einschliesslich der, aber nicht beschränkt auf die Gesetze der USA, der EU, Irlands, Deutschlands Irlands und ÖsterreichDeutschlands. Der Partner verpflichtet sich, SAP-Produkte oder Teile davon nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SAP an eine Regierungsbehörde zur Prüfung einer möglichen Lizenzierung oder zu anderweitiger behördlicher Genehmigung zu übergeben, und dass SAP-SAP- Produkte oder Teile davon nicht an Länder, Personen oder Einheiten, die durch die geltenden Ausfuhrgesetze verboten wurden, zu exportieren, re-re- exportieren oder zu importieren. In diesem Zusammenhang ist der Partner für die Einhaltung aller geltenden Ausfuhrgesetze verantwortlich. Der Partner trifft alle notwendigen Maßnahmen Massnahmen und Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die zulässigen Distributoren, Reseller, Endnutzer und anderen Kunden die Ausfuhrkontrollgesetze einhalten.
2. Wenn SAP oder eine andere SAP-Konzerngesellschaft die Absicht hat, SAP-Produkte oder Teile von diesen direkt an den Partner oder einen Endnutzer auszuliefern oder diesem den Zugriff darauf zu gewähren, unterstützt der Partner SAP und jede andere SAP-Konzerngesellschaft beim Erlangen der erforderlichen Bevollmächtigung, Genehmigung oder anderen Zustimmung von den zuständigen Behörden, indem er alle notwendigen oder zweckdienlichen Erklärungen und anderen notwendigen oder zweckdienlichen Informationen, z. B. Endnutzerzertifikate, die von SAP oder einer SAP-Konzerngesellschaft angefordert werden, bereitstellt. Hinweis: Die Auslieferung einzelner oder aller SAP-Produkte oder von Teilen derselben und/oder die Gewährung des Zugriffs auf diese kann die vorherige Ausfuhr- und/oder Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden erfordern und dass dieses Verfahren kann (i) die Auslieferung von einzelnen oder allen SAP-Produkten oder Teilen von diesen und/oder die Gewährung des Zugriffs auf diese erheblich verzögern oder ganz verhindern, (ii) die Fähigkeit von SAP oder einer SAP-Konzerngesellschaft zur Bereitstellung von Maintenance Services, Cloud Services, Subskriptionsservices, Services oder sonstigen Leistungen beeinträchtigen und (iii) dazu führen , dass SAP oder eine SAP-Konzerngesellschaft den Zugriff des Partners und/oder Endnutzers auf Maintenance Services, Cloud Services, Subskriptionsservices, Services oder sonstige Leistungen einschränken, aussetzen oder beenden muss.
3. Wenn der Partner SAP-Produkte oder Teile von diesen direkt an einen Endnutzer ausliefern und/oder ihm Zugang zu diesen gewähren möchte, trägt der Partner allein die Verantwortung, die zur Einhaltung der geltenden Ausfuhrkontrollbestimmungen u. U. erforderliche Befugnis, Genehmigung oder andere Zustimmung von den zuständigen Behörden einzuholen. SAP steht nicht für den Fall ein, dass der Partner eine erforderliche Befugnis, Genehmigung oder andere Zustimmung nicht einholt oder erhält. In Fällen, in denen SAP oder eine andere SAP-Konzerngesellschaft SAP-Produkte oder Teile von diesen direkt an einen Endnutzer ausliefert oder ihm Zugang zu diesen gewährt, gilt insbesondere und ohne Einschränkung Artikel 13 (Exportbestimmungen) Nr. 2 in Bezug auf die Bereitstellung von Maintenance Services, Cloud Services, Subskriptionsservices, Services oder sonstigen LeistungenLeistungen gilt. SAP stellt auf angemessenes Verlangen des Partners etwaige erforderliche Informationen zu SAP-Produkten oder Teilen von diesen bereit, die ursprünglich von SAP oder einer anderen SAP-Konzerngesellschaft für den Partner bereitgestellt wurden. SAP oder eine SAP- Konzerngesellschaft kann SAP-Produkte oder Teile von diesen gegebenenfalls nicht an den Partner ausliefern oder ihm nicht Zugang zu diesen gewähren, wenn der Export, Reexport oder Import dieser SAP-Produkte oder von Teilen von diesen an den Endnutzer gemäß gemäss den geltenden Ausfuhrgesetzen verboten ist.
4. Weder SAP noch eine andere SAP-Konzerngesellschaft übernehmen die Verantwortung oder Haftung in folgenden Fällen:
a) bei Verzögerungen bei der Auslieferung von einzelnen oder allen SAP-Produkten oder Teilen von diesen und/oder der Gewährung des Zugriffs auf diese aufgrund von Ausfuhr- und/oder Einfuhrgenehmigungen, die von den zuständigen Behörden einzuholen sind;
b) wenn eine erforderliche Befugnis, Genehmigung oder andere Zustimmung für die Auslieferung von einzelnen oder allen SAP-Produkten oder Teilen von diesen und/oder die Gewährung des Zugriffs auf diese von den zuständigen Behörden nicht zu erlangen ist;
c) wenn die Auslieferung von einzelnen oder allen SAP-Produkten oder Teilen von diesen und/oder die Gewährung des Zugriffs auf diese aufgrund geltender Ausfuhrgesetze nicht möglich ist; und
d) wenn der Zugriff auf Maintenance Services, Cloud Services, Subskriptionsservices, Services oder sonstige Leistungen aufgrund geltender Ausfuhrgesetze eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben werden muss.
5. SAP kann einzelne oder alle Teile des vorliegenden Vertrags mit einer Frist von einem Monat im Voraus schriftlich kündigen, wenn SAP oder eine entsprechende SAP-Konzerngesellschaft aufgrund eines Embargos, einer Handelssanktion oder ähnlichen EinschränkungsmaßnahmenEinschränkungsmassnahmen, deren voraussichtliche Gültigkeit sechs Monate oder länger beträgt, u. U. nicht in der Lage ist, die SAP-Produkte an den Partner auszuliefern oder ihm den Zugriff darauf zu gewähren.
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Samples: Sap Partneredge General Terms and Conditions, Sap Partneredge General Terms and Conditions
Ausfuhrbestimmungen. 1. SAP-Produkte sowie Teile von SAP-Produkten (z. B. neue Versionen, Releases, Updates, Upgrades, Patches, Fixes oder Korrekturen zu einem Softwareprodukt) unterliegen den Ausfuhrkontrollgesetzen verschiedener Länder, einschließlich der, aber nicht beschränkt auf die Gesetze der USA, der EU, Irlands, Deutschlands Irlands und ÖsterreichDeutschlands. Der Partner verpflichtet sich, SAP-Produkte oder Teile davon nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von SAP an eine Regierungsbehörde zur Prüfung einer möglichen Lizenzierung oder zu anderweitiger behördlicher Genehmigung zu übergeben, und dass SAP-SAP- Produkte oder Teile davon nicht an Länder, Personen oder Einheiten, die durch die geltenden Ausfuhrgesetze verboten wurden, zu exportieren, re-re- exportieren oder zu importieren. In diesem Zusammenhang ist der Partner für die Einhaltung aller geltenden Ausfuhrgesetze verantwortlich. Der Partner trifft alle notwendigen Maßnahmen und Vorkehrungen, um sicherzustellen, dass die zulässigen Distributoren, Reseller, Endnutzer und anderen Kunden die Ausfuhrkontrollgesetze einhalten.
2. Wenn SAP oder eine andere SAP-Konzerngesellschaft die Absicht hat, SAP-Produkte oder Teile von diesen direkt an den Partner oder einen Endnutzer auszuliefern oder diesem den Zugriff darauf zu gewähren, unterstützt der Partner SAP und jede andere SAP-Konzerngesellschaft beim Erlangen der erforderlichen Bevollmächtigung, Genehmigung oder anderen Zustimmung von den zuständigen Behörden, indem er alle notwendigen oder zweckdienlichen Erklärungen und anderen notwendigen oder zweckdienlichen Informationen, z. B. Endnutzerzertifikate, die von SAP oder einer SAP-Konzerngesellschaft angefordert werden, bereitstellt. Hinweis: Die Auslieferung einzelner oder aller SAP-Produkte oder von Teilen derselben und/oder die Gewährung des Zugriffs auf diese kann die vorherige Ausfuhr- und/oder Einfuhrgenehmigung von den zuständigen Behörden erfordern und dass dieses Verfahren kann (i) die Auslieferung von einzelnen oder allen SAP-Produkten oder Teilen von diesen und/oder die Gewährung des Zugriffs auf diese erheblich verzögern oder ganz verhindern, (ii) die Fähigkeit von SAP oder einer SAP-Konzerngesellschaft zur Bereitstellung von Maintenance Services, Cloud Services, Subskriptionsservices, Services oder sonstigen Leistungen beeinträchtigen und (iii) dazu führen , dass SAP oder eine SAP-Konzerngesellschaft den Zugriff des Partners und/oder Endnutzers auf Maintenance Services, Cloud Services, Subskriptionsservices, Services oder sonstige Leistungen einschränken, aussetzen oder beenden muss.
3. Wenn der Partner SAP-Produkte oder Teile von diesen direkt an einen Endnutzer ausliefern und/oder ihm Zugang zu diesen gewähren möchte, trägt der Partner allein die Verantwortung, die zur Einhaltung der geltenden Ausfuhrkontrollbestimmungen u. U. erforderliche Befugnis, Genehmigung oder andere Zustimmung von den zuständigen Behörden einzuholen. SAP steht nicht für den Fall ein, dass der Partner eine erforderliche Befugnis, Genehmigung oder andere Zustimmung nicht einholt oder erhält. In Fällen, in denen SAP oder eine andere SAP-Konzerngesellschaft SAP-Produkte oder Teile von diesen direkt an einen Endnutzer ausliefert oder ihm Zugang zu diesen gewährt, gilt insbesondere und ohne Einschränkung Artikel 13 (Exportbestimmungen) Nr. 2 in Bezug auf die Bereitstellung von Maintenance Services, Cloud Services, Subskriptionsservices, Services oder sonstigen LeistungenLeistungen gilt. SAP stellt auf angemessenes Verlangen des Partners etwaige erforderliche Informationen zu SAP-Produkten oder Teilen von diesen bereit, die ursprünglich von SAP oder einer anderen SAP-Konzerngesellschaft für den Partner bereitgestellt wurden. SAP oder eine SAP- Konzerngesellschaft kann SAP-Produkte oder Teile von diesen gegebenenfalls nicht an den Partner ausliefern oder ihm nicht Zugang zu diesen gewähren, wenn der Export, Reexport oder Import dieser SAP-Produkte oder von Teilen von diesen an den Endnutzer gemäß den geltenden Ausfuhrgesetzen verboten ist.
4. Weder SAP noch eine andere SAP-Konzerngesellschaft übernehmen die Verantwortung oder Haftung in folgenden Fällen:
a) bei Verzögerungen bei der Auslieferung von einzelnen oder allen SAP-Produkten oder Teilen von diesen und/oder der Gewährung des Zugriffs auf diese aufgrund von Ausfuhr- und/oder Einfuhrgenehmigungen, die von den zuständigen Behörden einzuholen sind;
b) wenn eine erforderliche Befugnis, Genehmigung oder andere Zustimmung für die Auslieferung von einzelnen oder allen SAP-Produkten oder Teilen von diesen und/oder die Gewährung des Zugriffs auf diese von den zuständigen Behörden nicht zu erlangen ist;
c) wenn die Auslieferung von einzelnen oder allen SAP-Produkten oder Teilen von diesen und/oder die Gewährung des Zugriffs auf diese aufgrund geltender Ausfuhrgesetze nicht möglich ist; und
d) wenn der Zugriff auf Maintenance Services, Cloud Services, Subskriptionsservices, Services oder sonstige Leistungen aufgrund geltender Ausfuhrgesetze eingeschränkt, ausgesetzt oder aufgehoben werden muss.
5. SAP kann einzelne oder alle Teile des vorliegenden Vertrags mit einer Frist von einem Monat im Voraus schriftlich kündigen, wenn SAP oder eine entsprechende SAP-Konzerngesellschaft aufgrund eines Embargos, einer Handelssanktion oder ähnlichen Einschränkungsmaßnahmen, deren voraussichtliche Gültigkeit sechs Monate oder länger beträgt, u. U. nicht in der Lage ist, die SAP-Produkte an den Partner auszuliefern oder ihm den Zugriff darauf zu gewähren.
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