Common use of Ausführungsfristen Clause in Contracts

Ausführungsfristen. (1) Bei Überweisungsaufträgen zur Ausführung im Inland sowie in EU-/EWR-Staaten, die auf Euro oder auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten, ist die Bank - soweit in Unterabschnitt C Nummer 1 nichts Abweichendes bestimmt ist - verpflichtet sicher- zustellen, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers spätestens wie folgt eingeht: a) beleglose Überweisungsaufträge - in Euro am Ende des nächsten Geschäftstages - in ausländischer Währung eines EU-/EWR-Staates innerhalb von vier Geschäftstagen b) beleghafte Überweisungsaufträge - in Euro innerhalb von zwei Geschäftstagen - in ausländischer Währung eines EU-/EWR-Staates innerhalb von vier Geschäftstagen. (2) Überweisungsaufträge, die weder auf Euro noch auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten (Drittstaaten-Währung) oder Überweisungsaufträge zur Ausführung in Drittstaaten werden baldmöglichst bewirkt. Für SEPA-Überweisungen in die Staaten und Gebiete des SEPA-Raums, die nicht EU-/EWR-Staaten sind, gilt Absatz 1 Buchstabe a 1. Anstrich und Buchstabe b 1. Xxxxxxxx, entsprechend. (3) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauf- trags bei der Bank.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausführungsfristen. (1) Bei Überweisungsaufträgen zur Ausführung im Inland sowie in EU-/EWR-Staaten, die auf Euro oder auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten, ist die Bank - soweit in Unterabschnitt C Nummer 1 und Nummer 3 nichts Abweichendes bestimmt ist - verpflichtet sicher- zustellensicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers Zahlungsempfängers spätestens wie folgt eingeht: a) beleglose Überweisungsaufträge - in Euro am Ende des nächsten Geschäftstages - in ausländischer Währung eines EU-/EWR-Staates innerhalb von vier Geschäftstagen b) beleghafte Überweisungsaufträge - in Euro innerhalb von zwei Geschäftstagen - in ausländischer Währung eines EU-/EWR-Staates innerhalb von vier Geschäftstagen. (2) Überweisungsaufträge, die weder auf Euro noch auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten (Drittstaaten-Währung) oder Überweisungsaufträge zur Ausführung in Drittstaaten werden baldmöglichst bewirkt. Für SEPA-Überweisungen in die Staaten und Gebiete des SEPA-Raums, die nicht EU-/EWR-Staaten sind, gilt Absatz 1 Buchstabe a 1. Anstrich Spiegelstrich und Buchstabe b 1. XxxxxxxxSpiegelstrich, entsprechend. (3) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauf- trags bei der Bank.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausführungsfristen. (1) Bei Überweisungsaufträgen zur Ausführung im Inland sowie in EU-/EWR-Staaten, die auf Euro oder auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten, ist die Bank - soweit in Unterabschnitt C Nummer 1 nichts Abweichendes bestimmt ist - verpflichtet sicher- zustellen, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers spätestens wie folgt eingeht: a) beleglose Überweisungsaufträge - in Euro am Ende des nächsten Geschäftstages - in ausländischer Währung eines EU-/EWR-Staates innerhalb von vier Geschäftstagen b) beleghafte Überweisungsaufträge - in Euro innerhalb von zwei Geschäftstagen - in ausländischer Währung eines EU-/EWR-Staates innerhalb von vier Geschäftstagen. (2) Überweisungsaufträge, die weder auf Euro noch auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten (Drittstaaten-Währung) oder Überweisungsaufträge zur Ausführung in Drittstaaten werden baldmöglichst bewirkt. Für SEPA-Überweisungen in die Staaten und Gebiete des SEPA-Raums, die nicht EU-/EWR-Staaten sind, gilt Absatz 1 Buchstabe a 1. Anstrich und Buchstabe b 1. XxxxxxxxAnstrich, entsprechend. (3) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauf- trags bei der Bank.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausführungsfristen. (1) Bei Überweisungsaufträgen zur Ausführung im Inland sowie in EU-/EWR-Staaten, die auf Euro oder auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten, ist die Bank - soweit in Unterabschnitt C Nummer 1 nichts Abweichendes bestimmt ist - verpflichtet sicher- zustellen, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers spätestens wie folgt eingeht: a) beleglose Überweisungsaufträge - in Euro am Ende des nächsten Geschäftstages - in ausländischer Währung eines EU-/EWR-Staates innerhalb von vier Geschäftstagen b) beleghafte Überweisungsaufträge - in Euro innerhalb von zwei Geschäftstagen - in ausländischer Währung eines EU-/EWR-Staates innerhalb von vier Geschäftstagen. (2) Überweisungsaufträge, die weder auf Euro noch auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten (Drittstaaten-Währung) oder Überweisungsaufträge zur Ausführung in Drittstaaten werden baldmöglichst bewirkt. Für SEPA-Überweisungen in die Staaten und Gebiete des SEPA-Raums, die nicht EU-/EWR-Staaten sind, gilt Absatz 1 Buchstabe a 1. Anstrich und Buchstabe b 1. Xxxxxxxx, entsprechend. (3) Die Ausführungsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauf- trags bei der BankBank (Nummer 1 Absatz 1 und 6).

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