Behinderung der Ausführung Musterklauseln

Behinderung der Ausführung. 13.2.1. Wenn der Beginn der Ausführung einer Leistung verzögert wird oder während der Ausführung Verzögerungen oder Unterbrechungen eintreten, durch die die Einhaltung der Ausführungsfrist gefährdet erscheint, hat der Auftragnehmer alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Überschreitung der Leistungsfrist (Verzug) zu vermeiden.
Behinderung der Ausführung. Verzögerungen bei Beginn oder während der Leistungserbringung verpflichten den Auftragnehmer zu forcierter Anstrengung, um Verzug zu vermeiden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, auf Verlangen der Auftraggebers oder wenn die Einhaltung des Zeitplans dies notwendig erscheinen lässt, Überstunden anzuordnen. Eine gesonderte Vergütung erfolgt nur dann, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Vertragspartner, der von einer Behinderung Kenntnis erlangt, hat den anderen umgehend hiervon zu verständigen. Ist eine Überschreitung der Leistungsfrist unumgänglich, so gilt: Es erfolgt eine Verlängerung der Leistungsfrist, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber über die Behinderung verständigt hat und es nicht in seiner Macht lag, die Behinderung abzuwenden bzw. zu verringern, oder ihm dies nicht zumutbar war; wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer über die Behinderung verständigt hat und die Behinderung im Bereich des Auftraggebers liegt. Fristverlängerungen obiger Art verschieben die Verzugsfolgen. Umstände, die erfahrungsgemäß zu erwarten sind, gelten nicht als Verlängerungsgrund. Behinderungen, die nicht obiger Art sind und welche die Einhaltung der Leistungsfrist gefährden, verpflichten den Auftragnehmer zur Vorlage eines diesbezüglichen Leistungsplanes und zur Einhaltung angemessener Zwischentermine, auch wenn dies vorher nicht vereinbart wurde. Fristverlängerungen sind ehestens geltend zu machen, nach Umfang und Dauer der Behinderung und ihrer Folgen zu ermitteln. Jahreszeitlich bedingte Umstände sind zu berücksichtigen. Bei Wegfall der Behinderung ist die Arbeit wieder aufzunehmen, der Auftraggeber hievon unverzüglich zu verständigen. Lag die Behinderung im Bereich des Auftraggebers, hat er den Auftragnehmer unverzüglich über den Wegfall in Kenntnis zu setzen. Der Auftragnehmer hat Xxxxxxxxxxxxx zu leisten, wenn er eine Behinderung verschuldet oder die Verständigung an den Auftraggeber unterlässt. Die Unterlassung der Mitteilung führt zu keiner Schadenersatzpflicht, wenn dem anderen Vertragsteil die Behinderung bekannt war oder bekannt sein musste. Die Schadenersatzansprüche sind spätestens drei Monate nach Behinderungswegfall geltend zu machen. Xxxxxx sich herausstellt, dass eine Behinderung länger als drei Monate dauert oder dauern wird, ist jeder der beiden Vertragspartner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Jahreszeitlich bedingte Stilllegungen gelten nicht als Behinderungen.
Behinderung der Ausführung. B1.34.1 VERLÄNGERUNG DER LEISTUNGSFRIST (zu Pkt. 7.2/4 der ÖNORM B 2110 sowie zu Pkt. 5.21.2 der ÖNORM A 2060) Fristverlängerungen sind vom AN unter Bekanntgabe der für die Beurteilung maßgebenden Umstände binnen einer Woche dem AG zu melden und von diesem schriftlich bestätigen zu lassen. Bei Nichtbeachtung dieser Bedingung kann eine Terminverlängerung samt allen für den AN damit verbundenen Konsequenzen nachträglich nicht gewährt werden. Witterungsbedingte Unterbrechungen (Regen, Schneefall, Hitze, Kälte etc.) berechtigen nicht zu einer Fristers- treckung. Als anerkannte Schlechtwettertage, die die vorgegebene Bauzeit verlängern, gelten nur jene, welche von der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse bestätigt wurden. Entsprechende Unterlagen bzw. Bestäti- gungen sind auf Verlangen dem AG vorzulegen. Ein gefrorener Boden (bis 40 cm stark) allein fällt nicht in die vorangeführte Schlechtwetter-Regelung und begründet daher auch keine Bauzeitverlängerung.
Behinderung der Ausführung. Es gilt Punkt 5.34 ÖNORM B2110 als vereinbart, außer im gegenständlichen Gene- ralunternehmervertrag ist davon Abweichendes vorgesehen. Im Falle von Behinderungen oder Unterbrechungen, sofern diese nicht von der AG verschuldet wurden, verschieben sich die Fertigstellungstermine nur um die Dauer der Behinderung oder Unterbrechung, dh ohne Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstige Jahreszeit. Etwaige Behinderungen oder Unterbrechungen verlängern die Bauzeit nicht, wenn es ins- gesamt nicht mehr als 20 Behinderungstage (Werktage) sind. Die AN erklärt ausdrücklich, ihr etwa durch die Behinderungstage während des Be- stehens des Vertrags entstehende Mehrkosten für die Dauer von bis zu 20 Behinderungstagen, gleich auf welcher Grundlage, zu übernehmen. Diese Be- stimmung gilt entsprechend, wenn Behinderungen oder Unterbrechungen der Aus- führung dadurch eintreten, dass erforderliche weitere Genehmigungen nicht oder nicht rechtzeitig bzw zeitverzögert erteilt werden und die AN hieran kein Verschul- den trifft.
Behinderung der Ausführung. (Zu § 6 Abs. 1)
Behinderung der Ausführung. 6.1. Der AN hat dem AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn er sich in der ordnungsgemäßen Ausführung seiner Leistungen behindert glaubt. Dabei hat er dem AG auch den Behinderungsgrund und die voraussichtlichen Auswirkungen der Behinderung auf den weiteren Ablauf der Bauleistungen anzuzeigen. Die Schriftform ist Wirksamkeitsvoraussetzung. Die Anzeige- pflicht des AN besteht auch bei Offenkundigkeit der Behinderung und ihrer hindernden Auswirkungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 VOB/B. Eine Be- hinderung muss zusätzlich im Bautagebuch vermerkt werden. Der AN hat dem AG auch unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn die Behinderung beendet ist.
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  • Vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles a) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich herbei, so ist der Versicherer von der Entschädigungspflicht frei. Ist die Herbeiführung des Schadens durch rechtskräftiges Strafurteil wegen Vorsatzes in der Person des Versicherungsnehmers festgestellt, so gilt die vorsätzliche Herbeiführung des Schadens als bewiesen.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Datenspeicherung bei Ihrem Versicherer Wir speichern Daten, die für den Versicherungsvertrag notwendig sind. Das sind zunächst Ihre Angaben im An- trag (Antragsdaten). Weiter werden zum Vertrag ver- sicherungstechnische Daten wie Kundennummer (Part- nernummer), Versicherungssumme, Versicherungsdau- er, Beitrag, Bankverbindung sowie erforderlichenfalls die Angaben eines Dritten, z. B. eines Vermittlers, eines Sachverständigen oder eines Arztes geführt (Vertrags- daten). Bei einem Versicherungsfall speichern wir Ihre Angaben zum Schaden und ggf. auch Angaben von Dritten, wie z. B. den vom Arzt ermittelten Grad der Be- rufsunfähigkeit, die Feststellung Ihrer Reparaturwerk- statt über einen Kfz-Totalschaden oder bei Ablauf einer Lebensversicherung den Auszahlungsbetrag (Leis- tungsdaten).

  • Datenweitergabe an selbstständige Vermittler Die ALTE LEIPZIGER gibt grundsätzlich keine Angaben zu Ihrer Gesundheit an selbstständige Vermittler weiter. Es kann aber in den folgenden Fällen dazu kommen, dass Daten, die Rückschlüsse auf Ihre Gesundheit zulassen, oder gemäß § 203 StGB geschützte Informationen über Ihren Vertrag Versicherungsvermittlern zur Kenntnis gegeben werden. Soweit es zu vertragsbezogenen Beratungszwecken erforderlich ist, kann der Sie betreuende Vermittler Informationen darüber erhalten, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen (z. B. Annahme mit Risikozuschlag, Ausschlüsse bestimmter Risiken) Ihr Vertrag angenommen werden kann. Der Vermittler, der Ihren Vertrag vermittelt hat, erfährt, dass und mit welchem Inhalt der Vertrag abgeschlossen wurde. Dabei erfährt er auch, ob Risikozuschläge oder Ausschlüsse bestimmter Risiken vereinbart wurden. Bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler kann es zur Übermittlung der Vertragsdaten mit den Informationen über bestehende Risikozuschläge und Ausschlüsse bestimmter Risiken an den neuen Vermittler kommen. Sie werden bei einem Wechsel des Sie betreuenden Vermittlers auf einen anderen Vermittler vor der Weitergabe von Gesundheitsdaten informiert sowie auf Ihre Widerspruchsmöglichkeit hingewiesen. Meine Einwilligung gilt entsprechend für die Datenweitergabe an und die Daten- verarbeitung von Maklerpools oder anderen Dienstleistern (z. B. Betreiber von Vergleichssoftware, Maklerverwaltungsprogrammen), die mein Vermittler zum Abschluss und zur Verwaltung meiner Versicherungsverträge einschaltet. Die betreffenden Dienstleister kann ich bei meinem Vermittler erfragen. Ich willige ein, dass die ALTE LEIPZIGER meine Gesundheitsdaten und sonstigen nach § 203 StGB geschützten Daten in den oben genannten Fällen – soweit erforderlich – an den für mich zuständigen selbstständigen Versicherungs- vermittler übermittelt und diese dort erhoben, gespeichert und zu Beratungs- zwecken genutzt werden dürfen.

  • Verwahrung Im Rahmen des Depotvertrags verwahrt die USB die Anteile oder Aktien des Anlegers an den Fonds sowie sonstige Wertpapiere, soweit diese von der USB für verwahrfähig erklärt wurden. Außerdem erbringt die USB die in den Bedingungen für UnionDepots und in den Sonderbedingungen beschriebenen Dienstleistungen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Änderungen des Vertrages und dieser Bedingungen Die Regelungen des Vertrages und dieser Bedingungen beruhen auf den gesetzlichen und sonstigen Rahmen- bedingungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (z. B. EnWG, StromGVV, StromNZV, MsbG, höchstrichterliche Rechtsprechung, Entscheidungen der Bundesnetzagentur). Das vertragliche Äquivalenzverhältnis kann nach Vertragsschluss durch unvorhersehbare Änderungen der gesetzlichen oder sonstigen Rahmenbedingungen (z. B. durch Gesetzesänderungen, sofern deren konkreter Inhalt nicht bereits – etwa in der Phase zwischen dem Abschluss des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens und dem Inkrafttreten – absehbar war), die der Lieferant nicht veranlasst und auf die er auch keinen Einfluss hat, in nicht unbedeutendem Maße gestört werden. Ebenso kann nach Vertragsschluss eine im Vertrag und/oder diesen Bedingungen entstandene Xxxxx nicht unerhebliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Vertrages entstehen lassen (etwa wenn die Rechtsprechung eine Klausel für unwirksam erklärt), die nur durch eine Anpassung oder Ergänzung zu beseitigen sind. In solchen Fällen ist der Lieferant verpflichtet, den Vertrag und diese Bedingungen – mit Ausnahme der Preise – unverzüglich insoweit anzupassen und/oder zu ergänzen, als es die Wiederherstel- lung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung und/oder der Ausgleich entstandener Vertragslücken zur zumutbaren Fort- und Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich macht (z. B. mangels gesetzlicher Überleitungsbestimmungen). Anpassungen des Vertrages und dieser Bedingungen nach dieser Ziffer sind nur zum Monatsersten möglich. Die Anpassung wird nur wirksam, wenn der Lieferant dem Kunden die Anpassung spätestens sechs Wochen vor dem geplanten Wirksamwerden in Textform mitteilt. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsanpassung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde vom Lieferanten in der Mitteilung gesondert hingewiesen.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.

  • Gerichtsstände Wenn Sie uns verklagen Wenn wir Sie verklagen Sie haben Ihren Wohnsitz oder Geschäftssitz ins Ausland verlegt

  • Reservierungen 2.1 Unverbindliche Reservierungen, die den Xxxx zum kostenlosen Rücktritt berechtigen, sind nur bei entsprechender ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Vermieter möglich. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen worden, so führt die Buchung nach Ziffer 1.1 und