Common use of Ausführungsfristen Clause in Contracts

Ausführungsfristen. (1) Zahlungsaufträge, die nach dem für die jeweilige Zahlungsart von der Bank festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstags oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der Bank einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank wird dem Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die Bank den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Bank vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bank, wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Die Bank stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), - Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro auf ein Konto in einem nicht dem Euro- Währungsgebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert werden und in diesem die Währungsumrechnung durchgeführt wird. (4) Für in Abs. (3) nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beträgt die in Abs. (3) angesprochene Ausführungsfrist höchstens 4 Geschäftstage.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausführungsfristen. (1) Zahlungsaufträge, die nach dem den für die jeweilige Zahlungsart von der Bank festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstags der Geschäftszeit, oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der Bank dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank Das Kreditinstitut wird dem Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehörtVerbraucher ist, rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags Girokontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die Bank das Kreditinstitut geöffnet hat und den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Bank dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags Zahlungsauftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bankdes Kreditinstituts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Die Bank Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Wirtschaftsraumes (EWR), - Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge “) in Euro auf ein Konto in einem nicht dem Euro- Währungsgebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert werden und in diesem die Währungsumrechnung durchgeführt wirdAnwendung. (4) Für in Abs. (3) nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Wirtschaftsraums, die nicht auf EURO, sondern auf eine andere Währung eines EWR) -Vertragsstaates lauten, beträgt die in Abs. (3) 3 angesprochene Ausführungsfrist höchstens 4 Geschäftstage.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausführungsfristen. (1) Zahlungsaufträge, die nach dem den für die jeweilige Zahlungsart von der Bank festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstags der Geschäftszeit oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der Bank dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank Das Kreditinstitut wird dem Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, Kunden rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags Girokon- tovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender ent- sprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die Bank das Kreditinstitut geöffnet hat und den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Bank dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags Zah- lungsauftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bankdes Kreditinsti- tuts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Die Bank Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt Eingangszeit- punkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform Papier- form ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden zweitfolgen- den Geschäftstags), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Zahlungs- empfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), - Anwendung sowie auf Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro auf ein Konto in einem nicht dem Euro- Währungsgebiet Euro-Währungs- gebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert werden und in diesem die Währungsumrechnung durchgeführt wird. (4) Für in Abs. (3) nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beträgt die in Abs. (3) angesprochene ange- sprochene Ausführungsfrist höchstens längstens 4 Geschäftstage.

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Samples: Banking Documents, Berechtigung Mitinhaber / Zeichnungsberechtigter Zu Einem Easy Broker Wertpapierdepot

Ausführungsfristen. (1) Zahlungsaufträge, die nach dem den für die jeweilige Zahlungsart von der Bank festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstags der Geschäftszeit, oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der Bank dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank Das Kreditinstitut wird dem Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehörtVerbraucher ist, rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags Girokontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die Bank das Kreditinstitut den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Bank dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags Zahlungsauftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bankdes Kreditinstituts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Die Bank Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet Diese Fristen gelten nur auf für folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes („EWR“): (i) Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und (EWR), - ii) Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro auf ein Konto in einem einen nicht dem Euro- Euro-Währungsgebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert werden und dort in diesem die Währungsumrechnung durchgeführt wirdnationale Währung umgerechnet werden. (4) Für in Abs. (3) 3 nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beträgt die in Abs. (3) 3 angesprochene Ausführungsfrist höchstens 4 Geschäftstage.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausführungsfristen. (1) Zahlungsaufträge, die nach dem den für die jeweilige Zahlungsart von der Bank vom Kreditinstitut festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) Zeitpunkten nahe am Ende des Geschäftstags Geschäftstages oder an einem Tag, der kein Geschäftstag Ge- schäftstag ist, bei der Bank dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank wird dem KundenZusätzlich veröffent- licht das Kreditinstitut diese Zeitpunkte in den „Allgemeinen Informati- onen der bank99 zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher“, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – es elektronisch auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilenseiner Homepage bereithält. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die Bank das Kreditinstitut den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs von Zahlungsvor- gängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Bank dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags Zahlungs- auftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bankdes Kreditinstituts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Die Bank Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags Geschäftstages (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen Zahlungs- vorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), Geschäftstages) beim Zahlungsdienstleister Zahlungs- dienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), - Anwendung sowie auf Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro auf ein Konto in einem einen nicht dem Euro- Währungsgebiet angehörenden Euro-Währungs- gebiet angehörigen EWR-Vertragsstaat transferiert werden und wenn in diesem die Währungsumrechnung durchgeführt wird. (4) Für in Abs. Absatz (3) nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) EWR beträgt die in Abs. Absatz (3) angesprochene Ausführungsfrist höchstens 4 vier Geschäftstage.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausführungsfristen. (1) Zahlungsaufträge, die nach dem den für die jeweilige Zahlungsart von der Bank Zah- lungsart festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstags der Geschäftszeit oder an einem Tag, der kein Geschäftstag Geschäfts- tag ist, bei der Bank dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank Das Kreditin- stitut wird dem Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, Kunden rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags Gi- rokontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte Eingangs- zeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die Bank das Kreditinstitut den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhältGeschäftsbe- trieb unterhält (Montag bis Xxxxxxx, ausgenommen gesetzliche Feiertage, 24.12. und Karfreitag). (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilter- teilt, und der Bank dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bankdes Kreditin- stituts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Die Bank Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt Eingangszeit- punkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags Geschäftstages (bei in Papierform Pa- pierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), zweitfol- genden Geschäftstages) beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers Zah- lungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Euro, auf innerstaatliche Zahlungsvorgänge in der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)Union, - der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehört, sowie auf Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge innerhalb der Europäischen Union ein Transfer in Euro auf ein Konto stattfindet und in einem nicht dem Euro- Währungsgebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert werden und in diesem die Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Währungsumrechnung durchgeführt wirdstattfindet, Anwendung. (4) Für in Abs. Absatz (3) nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beträgt die in Abs. Absatz (3) angesprochene Ausführungsfrist höchstens 4 vier Geschäftstage.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausführungsfristen. (1) Zahlungsaufträge, die nach dem den für die jeweilige Zahlungsart von der Bank festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstags oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der Bank dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank Das Kreditinstitut wird dem Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehörtein Verbraucher ist, rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die Bank das Kreditinstitut geöffnet hat und den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Bank dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags Zahlungsauftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bankdes Kreditinstituts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Die Bank Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), - Anwendung sowie auf Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro auf ein Konto in einem einen nicht dem Euro- Euro-Währungsgebiet angehörenden EWR-angehörigen EWR- Vertragsstaat transferiert werden und wenn in diesem die Währungsumrechnung durchgeführt wird. (4) Für in Abs. (3) 3 nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) EWR beträgt die in Abs. (3) 3 angesprochene Ausführungsfrist höchstens 4 vier Geschäftstage.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausführungsfristen. (1) Zahlungsaufträge, die nach dem den für die jeweilige Zahlungsart von der Bank festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstags Geschäftstages oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der Bank dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank Das Kreditinstitut wird dem Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Zusätzlich veröffentlicht das Kreditinstitut diese Zeitpunkte in den „Allgemeinen Informationen zu Zahlungsdienstleistungen für Verbraucher“, die es elektronisch auf seiner Homepage bereithält. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die Bank das Kreditinstitut den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Bank dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags Zahlungsauftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bankdes Kreditinstituts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Die Bank Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags Geschäftstages (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - Zahlungsvorgänge innerhalb des EWR in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), - Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro auf ein Konto in einem nicht dem Euro- Währungsgebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert werden und in diesem die Währungsumrechnung durchgeführt wirdAnwendung. (4) Für in Abs. (3) nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) , die nicht auf Euro, sondern auf eine andere Währung eines EWR-Vertragsstaates lauten, beträgt die in Abs. (3) Abs 3 angesprochene Ausführungsfrist höchstens 4 vier Geschäftstage.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausführungsfristen. (1) Zahlungsaufträge, die nach dem den für die jeweilige Zahlungsart von der Bank festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstags der Geschäftszeit, oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der Bank dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank Das Kreditinstitut wird dem Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehörtVerbraucher ist, rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags Girokontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag im Zahlungsverkehr gilt jeder TagMontag bis Xxxxxxx mit Ausnahme von gesetzlichen Feiertagen, an dem die Bank den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält24. Dezember und dem Karfreitag. (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Bank dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags Zahlungsauftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bankdes Kreditinstituts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Die Bank Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet Diese Fristen gelten nur auf für folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR): • Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), - und • Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro auf ein Konto in einem einen nicht dem Euro- Euro-Währungsgebiet angehörenden EWR-EWR- Vertragsstaat transferiert werden und dort in diesem die Währungsumrechnung durchgeführt wirdnationale Währung umgerechnet werden. (4) Für die in Abs. (3) nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beträgt die in Abs. Absatz (3) angesprochene Ausführungsfrist höchstens 4 Geschäftstage.

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Ausführungsfristen. (1) Zahlungsaufträge, die nach dem den für die jeweilige Zahlungsart von der Bank Zah- lungsart festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstags der Geschäftszeit oder an einem Tag, der kein Geschäftstag Geschäfts- tag ist, bei der Bank dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank Das Kreditinstitut wird dem Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, Kunden rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags Girokontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte Ein- gangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform Papier- form oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die Bank den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.Kunden (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Bank dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags Zahlungsauftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der BankGe- schäftstag des Kreditinstituts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag eingegangeneinge- gangen. (3) Die Bank Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt Eingangs- zeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), - ZahlungsvorgängeAnwendung sowie auf Zahlungsvor- gänge, bei denen Beträge in Euro auf ein Konto in einem nicht dem Euro- Euro-Währungsgebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert werden und in diesem die Währungsumrechnung durchgeführt wird. (4) Für in Abs. (3) nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beträgt die in Abs. (3) angesprochene an- gesprochene Ausführungsfrist höchstens längstens 4 Geschäftstage.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausführungsfristen. (1) Zahlungsaufträge, die nach dem den für die jeweilige Zahlungsart von der Bank festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstags Geschäftstages (Annahmeschluss) oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der Bank einlangendem Kreditinstitut eingehen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank Das Kreditinstitut wird dem Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, Xxxxxx den Annahmeschluss rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags Girokontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften dauerhaftem Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die Bank den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhältausgenommen Samstage und Sonntage sowie TARGET-Feiertage. (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Bank dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags Zahlungsauftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bankdes Kreditinstituts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Die Bank Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangteinlangt (= Gutschrift auf dessen Konto). Dieser Absatz findet nur auf folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), - Anwendung sowie auf Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro auf ein Konto in einem nicht dem Euro- Euro-Währungsgebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert werden und in diesem die Währungsumrechnung durchgeführt wird. (4) Für in Abs. (3) nicht genannte sonstige Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) EWR beträgt die in Abs. (3) angesprochene Ausführungsfrist höchstens 4 Geschäftstage.

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Ausführungsfristen. Z 40a. (1) Zahlungsaufträge, die nach dem den für die jeweilige Zahlungsart von der Bank festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstags der Geschäftszeit, oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der Bank dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank Das Kreditinstitut wird dem Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, Kunden rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags Girokontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die Bank das Kreditinstitut geöffnet hat und den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Bank dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags Zahlungsauftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bankdes Kreditinstituts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Die Bank Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Wirtschaftsraumes (EWR), - Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge “) in Euro auf ein Konto in einem nicht dem Euro- Währungsgebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert werden und in diesem die Währungsumrechnung durchgeführt wirdAnwendung. (4) Für in Abs. (3) nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (Wirtschaftsraums, die nicht auf EURO, sondern auf eine andere Währung eines EWR) -Vertragsstaates lauten, beträgt die in Abs. (3) Abs 3 angesprochene Ausführungsfrist höchstens 4 Geschäftstage.

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Ausführungsfristen. (1) Zahlungsaufträge, die nach dem den für die jeweilige Zahlungsart von der Bank festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstags Geschäftstages oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der Bank dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank Das Kreditinstitut wird dem Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die Bank den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Bank dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags Zahlungsauftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bankdes Kreditinstituts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Die Bank Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags Geschäftstages (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden GeschäftstagsGeschäftstages), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Wirtschaftsraumes (EWR), - Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro auf ein Konto in einem nicht dem Euro- Währungsgebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert werden und in diesem die Währungsumrechnung durchgeführt wird. (4) Für in Abs. (3) Abs 3 nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Wirtschaftsraumes (EWR) beträgt die in Abs. (3) Abs 3 angesprochene Ausführungsfrist höchstens 4 Geschäftstage.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausführungsfristen. (1) Zahlungsaufträge, die nach dem den für die jeweilige Zahlungsart von der Bank festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstags der Geschäftszeit, oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der Bank dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank Das Kreditinstitut wird dem Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die Bank das Kreditinstitut den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Bank dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags Zahlungsauftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bankdes Kreditinstituts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Die Bank Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR), - Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro auf ein Konto in einem nicht dem Euro- Währungsgebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert werden und in diesem die Währungsumrechnung durchgeführt wird.: (4) Für in Abs. (3) nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums Wirtschaftsraumes (EWR) beträgt die in Abs. (3) angesprochene Ausführungsfrist höchstens 4 Geschäftstage.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausführungsfristen. Z 40a. (1) Zahlungsaufträge, die nach dem den für die jeweilige Zahlungsart von der Bank festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstags der Geschäftszeit, oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der Bank dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank Das Kreditinstitut wird dem Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehört, Kunden rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags Girokontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die Bank das Kreditinstitut den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält.unterhält (Montag bis Xxxxxxx ausgenommen gesetzliche Feiertage, (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Bank dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags Zahlungsauftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bankdes Kreditinstituts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Die Bank Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet nur auf folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Euro, auf innerstaatliche Zahlungsvorgänge in der Währung eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsraums (EWR)Union, - der nicht dem Euro- Währungsgebiet angehört, sowie auf Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge innerhalb der Europäischen Union ein Transfer in Euro auf ein Konto stattfindet und in einem nicht dem Euro- Währungsgebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert werden und in diesem die Mitgliedstaat der Europäischen Union eine Währungsumrechnung durchgeführt wirdstattfindet, Anwendung. (4) Für in Abs. Absatz (3) nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) Zahlungsvorgänge, beträgt die in Abs. Absatz (3) angesprochene Ausführungsfrist höchstens 4 Geschäftstage.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Ausführungsfristen. (1) Zahlungsaufträge, die nach dem den für die jeweilige Zahlungsart von der Bank festgelegten und dem Kunden mitzuteilenden Uhrzeiten (Eingangszeitpunkte) nahe am Ende des Geschäftstags der Geschäftszeit, oder an einem Tag, der kein Geschäftstag ist, bei der Bank dem Kreditinstitut einlangen, werden so behandelt, als seien sie am folgenden Geschäftstag eingegangen. Die Bank Das Kreditinstitut wird dem Kunden, der eine natürliche Person ist und dessen Konto nicht zum Betrieb eines Unternehmens gehörtVerbraucher ist, rechtzeitig vor und bei Abschluss des Zahlungskontovertrags Girokontovertrags und danach bei jeder Änderung der Eingangszeitpunkte die festgelegten Eingangszeitpunkte in Papierform oder – bei entsprechender Vereinbarung mit dem Kunden – auf einem anderen dauerhaften Datenträger mitteilen. Als Geschäftstag gilt jeder Tag, an dem die Bank das Kreditinstitut den für die Ausführung des beauftragten Zahlungsvorgangs erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält. (2) Wird zwischen dem Kunden, der einen Zahlungsauftrag erteilt, und der Bank dem Kreditinstitut vereinbart, dass die Ausführung eines Zahlungsauftrags Zahlungsauftrages zu einem bestimmten Tag oder am Ende eines bestimmten Zeitraums Zeitraumes oder an dem Tag, an dem der Kunde der Bank dem Kreditinstitut den Geldbetrag zur Verfügung stellt, beginnen soll, so gilt der vereinbarte Termin als Zeitpunkt des Eingangs. Fällt der vereinbarte Termin nicht auf einen Geschäftstag der Bankdes Kreditinstituts, so wird der Zahlungsauftrag so behandelt, als sei er am darauffolgenden darauf folgenden Geschäftstag eingegangen. (3) Die Bank Das Kreditinstitut stellt sicher, dass nach dem Eingangszeitpunkt der Betrag, der Gegenstand des Zahlungsvorgangs Zahlungsvorganges ist, spätestens am Ende des folgenden Geschäftstags (bei in Papierform ausgelösten Zahlungsvorgängen am Ende des zweitfolgenden Geschäftstags), beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dieser Absatz findet Diese Fristen gelten nur auf für folgende Zahlungsvorgänge Anwendung: - innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes („EWR“) : (i) Zahlungsvorgänge in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums und (EWR), - ii) Zahlungsvorgänge, bei denen Beträge in Euro auf ein Konto in einem einen nicht dem Euro- Euro-Währungsgebiet angehörenden EWR-Vertragsstaat transferiert werden und dort in diesem die Währungsumrechnung durchgeführt wirdnationale Währung umgerechnet werden. (4) Für in Abs. (3) nicht genannte Zahlungsvorgänge innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) beträgt die in Abs. (3) 3 angesprochene Ausführungsfrist höchstens 4 Geschäftstage.

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Samples: Rahmenkreditvertrag