Ausführungsfristen. (1) Bei Überweisungsaufträgen zur Ausführung im Inland sowie in EU-/EWR-Staaten, die auf Euro oder auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten, ist die Bank - soweit in Unterabschnitt C Nummer 1 nichts Abweichendes bestimmt ist - verpflichtet sicher- zustellen, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers spätestens wie folgt eingeht:
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Ausführungsfristen. (1) Bei Überweisungsaufträgen zur Ausführung im Inland sowie in EU-/EWR-Staaten, die auf Euro oder auf eine ausländische Währung eines EU-/EWR-Staates lauten, ist die Bank - soweit in Unterabschnitt C Nummer 1 und Nummer 3 nichts Abweichendes bestimmt ist - verpflichtet sicher- zustellensicherzustellen, dass der Überweisungsbetrag beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfän- gers Zahlungsempfängers spätestens wie folgt eingeht:
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